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Entscheid

AL.2021.24

Guter Glaube im Hinblick auf einen Erlass der Rückforderung mangels grober Fahrlässigkeit gegeben

17. November 2021Deutsch16 min

Angelegenheiten in die Schweiz zurück und meldete sich in [...] an (Auskunftserteilung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. R. Schnyder

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw S. Sauthoff

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.24

Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021

Guter Glaube im Hinblick auf

einen Erlass der Rückforderung mangels grober Fahrlässigkeit gegeben

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die Beschwerdeführerin, geboren

am 14. Dezember 1964, war nach Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2019

bei der C____ in [...] vom 12. August 2019 bis zum

11. August 2020 als Lehrerin angestellt (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3,

S. 1; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020,

AB 14, S. 1). Nach eigenen Angaben fand der Unterricht aufgrund der

Covid-19-Pandemie ab März 2020 online statt (Beschwerde vom 3. August 2021,

S. 1). Am 5. Juni 2020 kehrte die Beschwerdeführerin aufgrund

der Aufforderung des Eidgenössischen Departements für auswärtige

Angelegenheiten in die Schweiz zurück und meldete sich in [...] an (Auskunftserteilung

vom 20. November 2020, AB 6; Beschwerde vom 3. August 2021,

S. 1). Die Beschwerdeführerin unterrichtete nach eigenen Angaben jedoch bis

zum 31. Juli 2020 bei der C____ online von der Schweiz aus weiter

(Beschwerde vom 3. August 2020, S. 1; Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020, AB 14, Punkt 29).

b)

Vom 1. bis 31. August 2020

besass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben einen Arbeitsvertrag beim D____,

bei welchem sie bereits vom 1. August 2018 bis am 31. Juli 2019

gearbeitet hatte. Die Stelle konnte sie jedoch aufgrund zwischenzeitlich

aufgetretener gesundheitlicher Probleme nie antreten, weshalb ihr

Arbeitsvertrag seitens de[s] D____ gekündigt wurde (Gesuch um Erlass vom 4. Mai 2021,

AB 7, S. 1; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020,

AB 14, Punkt 14 f. und Punkt 29).

c)

Per 14. September 2020

meldete sich die Beschwerdeführerin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) zur Arbeitsvermittlung und am 29. September 2020 bei der F____

zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Bestätigung der Kontakt- und

Berufsdaten vom 17. September 2020, AB 1; Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020, AB 14, S. 4).

Die F____ richtete der Beschwerdeführerin daraufhin Taggelder aus (vgl.

Abrechnungen, AB 4).

d)

Mit Verfügung

vom 20. April 2021 machte die F____ eine Rückforderung gegenüber der

Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 8'123.05 für die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung

für die Monate September 2020 bis Januar 2021 geltend. Begründet

wurde die Rückforderung damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorzeitigen

Rückreise aus [...] nicht mehr als ein Jahr im Ausland und nicht länger als zwölf

Monate im Ausland als Arbeitnehmerin tätig war (Kassenverfügung – Rückforderung

von Leistungen der ALV vom 20. April 2021, AB 4, S. 2).

e)

Am 4. Mai 2021 stellte

die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderungen von Leistungen

der Arbeitslosenversicherung (AB 7). Mit Verfügung vom 16. Juni 2021

wurde dieses abgewiesen (AB 9, S. 1).

f)

Mit Schreiben vom 29. Juni 2021

erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache (AB 10). Mit

Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 wurde die Einsprache abgewiesen

(AB 11, S. 4).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 3. August 2021

wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, der

Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021, mit welchem der Erlassentscheid

vom 16. Juni 2021 geschützt wurde, sei aufzuheben und das

Erlassgesuch vom 4. Mai 2021 gutzuheissen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst

mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 auf Abweisung der

Beschwerde.

c)

Mit Verfügung vom 15. September 2021

weist die Instruktionsrichterin darauf hin, dass der angefochtene Einspracheentscheid

mit dem Briefkopf der Öffentlichen Arbeitslosenkasse, anstelle der Kantonalen

Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) ergangen ist. Gestützt auf Art. 81 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz,

AVIG; SR 837.0) (recte:

Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 AVIG)

wurde das Erlassgesuch der KAST zum Entscheid vorgelegt (Überweisung zum

Entscheid vom 11. Juni 2021, AB 8). Zudem wird darauf

hingewiesen, dass die in der Beschwerdeantwort vom 14. September 2021

in Ziff. 6 zitierten Gesetzesbestimmungen nicht ein Erlassgesuch, sondern Einstellungen

beschlagen.

d)

Mit Schreiben vom 22. September 2021

(Postaufgabe 23. September 2021) reicht die Beschwerdegegnerin den

korrigierten Einspracheentscheid und die korrigierte Beschwerdeantwort nach.

e)

Innert Frist geht keine Replik

ein.

III.

Da keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 17. November 2021 die

Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]

und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]).

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG

in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1

lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

1.2

Auf die – im übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde

ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021,

mit welchem der Erlassentscheid vom 16. Juni 2021 geschützt wurde.

2.2

Die Beschwerdegegnerin begründet ihren

Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 im Wesentlichen damit, dass nach

Art. 14 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 AVIV

Schweizer/innen und EU/EFTA-Bürger/innen

mit einer Niederlassungsbewilligung, die nach einem Auslandaufenthalt von über

einem Jahr in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA (Drittstaat) in die Schweiz

zurückkehren, unter gewissen Umständen von der Erfüllung der Beitragszeit

befreit seien. Dies, wenn innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist eine

Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten im Drittstaat nachgewiesen werde (AB 11,

Ziff. 8). Diese Bedingung sei nicht erfüllt gewesen, weshalb die zu

Unrecht bezogenen Leistungen im Umfang von CHF 8'123.05 nach Art. 25 Abs. 1

und 2 ATSG zurückgefordert werden (a.a.O., Ziff. 4, 8 und 9). Davon könne abgesehen werden, wenn die Leistungen in

gutem Glauben empfangen wurden und eine grosse Härte vorliege (a.a.O., Ziff. 4).

Ein solch guter Glaube wird von der Beschwerdegegnerin bestritten (a.a.O., Ziff. 12).

2.3

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 3. August 2021

im Wesentlichen vor, dass sie nach der Rückreise in die Schweiz am 5. Juni 2020

weiter bis am 31. Juli 2020 Onlineunterricht bei der C____ erteilt

habe. Dies, weil der Unterricht ausschliesslich online stattgefunden habe. Sie

habe somit den Arbeitsvertrag korrekt erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei davon

ausgegangen, dass ihre Arbeitstätigkeit in [...] mit der Anwesenheit

gleichzusetzen sei. Deshalb habe sie auf dem Formular «Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung» die Angabe gemacht, bis am 31. Juli 2020

in [...] anwesend gewesen zu sein (S. 1). Die Beschwerdeführerin beruft

sich bei ihrem Handeln auf guten Glauben, da die falsche Angabe auf einem

Irrtum beruhe und ihr Sachbearbeiter beim RAV von Anfang an über ihre

berufliche Situation und Anwesenheit in der Schweiz informiert gewesen sei (S. 2 f.).

2.4

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin sich am 5. Juni 2020

wieder in [...] anmeldete und somit keine zwölf Monate in [...] anwesend war (vgl.

Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2019, AB 3, S. 1; Auskunftserteilung

vom 20. November 2020, AB 6). Des Weiteren ist unbestritten,

dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Beitragszeit nach Art.13 AVIG

nicht erfüllt. Die Rückforderungsverfügung der F____ vom 20. April 2021

(AB 4) wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und ist somit in

Rechtskraft erwachsen. Vorliegend ist daher nur zu prüfen, ob dem Erlassgesuch

vom 4. Mai 2021 (AB 7) hätte stattgegeben werden müssen.

3.

3.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG,

welcher nach Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen

im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig

bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug

jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so

wird sie – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – auf Gesuch hin

ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG

in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).

3.2

Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube von vornherein,

wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder

grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist.

Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten

Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine

leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt und ihr

fehlerhaftes Verhalten somit nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218, 221 E. 4;

136.

V 73, 80 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen; 112 V 97, 103 E. 2c;

110.

V 176, 180 f. E. 3c; Urteil des Bundesgerichts

8C_182/2014 vom 13. Juni 2014 E. 3.3). Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei

dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lasse, was jedem verständigen

Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte

einleuchten müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.2,

mit weiteren Hinweisen; BGE 119 II 443, 448 E. 2a,

mit weiteren Hinweisen; 118 V 305, 306 f. E. 2a,

mit weiteren Hinweisen; 114 V 190, 190 E. 2a, mit

weiteren Hinweisen; 112 V 156, 159 f. E. 4, mit

weiteren Hinweisen). Die Leistung beziehende Person darf somit das von ihr

geforderte, zumutbare „Mindestmass an Sorgfalt“ beim Leistungsempfang nicht

fehlen lassen. Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte

Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in

ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218, 221 E. 4, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_784/2009 vom 17. März 2010 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie bei der Beantwortung der

Frage 32 auf dem Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» davon

ausgegangen sei, dass ihre Arbeitstätigkeit in [...] mit ihrer Anwesenheit dort

gleichzusetzen sei (Beschwerde vom 3. August 2020, S. 1 f.).

Zudem sei der zuständige Sachbearbeiter beim RAV von Anfang an über ihre

berufliche Situation und ihre Anwesenheit in der Schweiz informiert gewesen.

Somit sei es offensichtlich, dass die Falschangabe auf einem Irrtum beruhe und

nicht auf absichtlicher Falschangabe zwecks Erschleichung von

Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie

möglicherweise beim Sachbearbeiter hätte nachfragen müssen. Es sei somit von

einer höchstens leichten Fahrlässigkeit auszugehen und der gute Glaube

anzunehmen (a.a.O., S. 2 f.).

4.2

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass auf dem Protokoll des Erstgespräches

zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Personalberater beim RAV vom 29. September 2020

die Einreise der Beschwerdeführerin nicht festgehalten sei (Beschwerdeantwort

vom 14. September 2021, Ziff. 12). Nur aufgrund der falschen Angabe

in Punkt 32 des Anmeldeformulars der Arbeitslosenkasse vom 29. September 2020,

nach dem die Beschwerdeführerin sich bis am 31. Juli 2020 in [...]

aufgehalten habe, habe die F____ Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 8'123.05

bezahlt. Da die Frage auf dem Formular äusserst klar und präzis formuliert sei,

hätte diese Falschangabe bei gebotener Aufmerksamkeit vermieden werden können. Deshalb

gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass keine Gutgläubigkeit vorliege. Es

könne somit auf die Prüfung der grossen Härte verzichtet werden. Die

Beurteilung, ob es sich bei der Falschangabe um eine leichte oder eine

grobfahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht handelt, obliege nun dem

Gericht (a.a.O., Ziff. 13).

4.3

Da die Frage auf dem Anmeldeformular deutlich nach einem Aufenthalt

im Ausland fragt, ist eine gewisse Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin mit

Sicherheit gegeben. Bezüglich der Frage, ob diese als grobfahrlässig

qualifiziert werden kann, wären auch die Umstände, wie die Coronasituation und

die Gesundheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde vom

3.

August 2021). Auch hatte sich die Beschwerdeführerin darum bemüht,

dass sie trotz der früheren Rückkehr aus [...] bis zur Entlassung durch das E____

eine lückenlose Anstellung hatte (vgl. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom

29.

September 2020, AB 14, Punkt 29). Somit ist zumindest

fraglich, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als grobfahrlässig zu

qualifizieren ist.

5.

5.1

Es ist jedoch festzustellen, dass das von der Beschwerdegegnerin

vorgeworfene Verhalten der Beschwerdeführerin nicht ursächlich/kausal für die

unrechtmässig ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung war.

5.2

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem

voraus, dass die versicherte Person innerhalb der dafür vorgesehenen

Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten

eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat oder von der Erfüllung der

Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG

in Verbindung mit Art. 13 und Art. 14 AVIG).

5.3

5.3.1

Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die

Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG)

während mindestens zwölf Monaten eine betragspflichtige Beschäftigung ausgeübt

hat. Die Rahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem ersten Tag, für den sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG).

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem die

ganze oder teilweise Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG).

Diese ist erst gegeben, wenn sich die arbeitssuchende Person zur Arbeitsvermittlung

angemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG).

5.3.2

Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin am 14. September 2020

zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Bestätigung der Kontakt- und Berufsdaten vom

17.

September 2020, AB 1), weshalb die Beitragsrahmenfrist richtigerweise

am 14. September 2018 zu laufen begann (vgl. AB 2). Während der

Beitragsrahmenfrist übte die Beschwerdeführerin eine beitragspflichtige

Beschäftigung vom 14. September 2018 bis am 31. Juli 2019

beim E____ aus. Dies entspricht einer Dauer von ca. 10,5 Monaten. Dazu

kommt die Beschäftigung beim E____ vom 1. August 2020 bis am 31. August 2020,

also ein Monat (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020,

AB 14, Punkt 29). Somit kommt die Beschwerdeführerin auf eine beitragspflichtige

Beschäftigung von ca. 11,5 Monaten während der Rahmenfrist. Daraus ergibt

sich, dass die Beschwerdegegnerin korrekterweise davon ausging, dass nur

Befreiungsgründe nach Art. 14 AVIG in Frage kommen. Dies wird auch nicht

weiter bestritten.

5.4

5.4.1

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind während eines

Jahres Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem

Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der

Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren,

sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im

Ausland ausweisen können (Art. 14 Abs. 3 AVIG). Unter

entsprechender Beschäftigung ist eine Arbeitnehmendentätigkeit von mindestens zwölf Monaten

zu verstehen. Ausländische Beitragszeiten können nicht mit einer unter zwölf Monaten

liegenden beitragspflichtigen Tätigkeit in der Schweiz für eine Beitragsbefreiung

zusammengezählt werden (Befreiungsgründe nach Abs. 3, AVIG-Praxis ALE vom

1.

Juli 2021, Rz. B203). Die Dauer des Auslandsaufenthaltes

muss, wie auch die entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Person,

innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9 Abs. 3 AVIG

liegen (a.a.O., Rz. B205).

5.4.2

Die Beschwerdegegnerin macht widersprüchliche Angaben zur Frage, auf

welcher Grundlage die Annahme getroffen wurde, dass die Beschwerdeführerin

einen Auslandaufenthalt von über einem Jahr absolviert hat. Nach Ziff. 4 der

Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 geschah dies gestützt auf

den Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2019 (AB 3), der eine

Beschäftigung vom 12. August 2019 bis am 11. August 2020

angibt. Nach Ziff. 13 stützte sich die F____ jedoch auf die Angabe unter

Punkt 32 des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020

(AB 14), nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 12. August 2019

bis am 31. Juli 2020 in [...] aufgehalten habe. Nach letzterer Angabe,

worauf sich auch der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit stützt, hätte sich die

Beschwerdeführerin auch bei Richtigkeit der Angabe nicht über ein Jahr im

Ausland aufgehalten. Somit wären die Anforderungen von Art. 14. Abs. 3 AVIG

nicht erfüllt. Der Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2019 sieht vor, dass dieser

am 12. August 2019 beginnt und zunächst bis 11. August 2020

dauern soll (AB 3, S. 1). Bei Erfüllung des Vertrages wäre die

Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten im Drittstaat zwar nachgewiesen

gewesen und die Beschwerdeführerin wäre vermutlich auch mehr als zwölf Monate

im Ausland gewesen. Die abweichende Angabe in Punkt 32 des Antrags auf

Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020 war jedoch im

Zeitpunkt der Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung bereits bekannt und

hätte auch in diesem Fall berücksichtigt werden müssen (vgl. Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020, AB 14,

S. 4; Abrechnungen, AB 4). Die Beschwerdeführerin hätte also auch

wenn ihre Angabe korrekt gewesen wäre, keinen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung gehabt, weshalb ihr «fahrlässiges» Verhalten für die

unrechtmässige Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung nicht ursächlich/kausal

war. Kausal war vielmehr ein Fehler der F____. Somit rechtfertigt es sich nicht,

von einer groben Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und das

Erlassgesuch vom 4. Mai 2021 (AB 7) gestützt auf eine grobe

Fahrlässigkeit abzulehnen.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der F____ ausgerichtete

Arbeitslosenentschädigung auch bei richtiger Angabe der Beschwerdeführerin

nicht hätte ausgerichtet werden dürfen und somit die falsche Angabe in Punkt 32

des Antrages auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2020 (AB 14)

nicht ursächlich/kausal für die Ausrichtung der Leistung war. Aufgrund dessen rechtfertigt

es sich nicht, von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen.

7.

7.1

Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, der

Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 aufzuheben und die Angelegenheit

zur Abklärung der weiteren Erlassvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

7.3

Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die

obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, hätte die obsiegende Beschwerdeführerin

Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da sie aber nicht anwaltlich vertreten

ist, werden keine Parteikosten zugesprochen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 aufgehoben und die Angelegenheit

zur Abklärung der weiteren Erlassvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder MLaw S. Sauthoff

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: