Lexipedia

Entscheid

AL.2021.25

Kurzarbeitsentschädigung, Einreichung der Unterlagen

17. Februar 2022Deutsch12 min

Beschwerdeführer hin die ÖAK, dass das D____ per 1. April 2021 von der neu gegründeten

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.

Zalad, Dr. iur. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

1

B____

[...]

Beschwerdeführer

2

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.25

Einspracheentscheid vom 4. August

2021

Kurzarbeitsentschädigung,

Einreichung der Unterlagen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) bewilligte

der D____ (im Folgenden: E____) auf entsprechende Voranmeldung vom 23. März

2020 hin mit Verfügung vom 27. März 2020 (Beschwerdeant-wortbeilage [BAB] 1)

Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 26. März 2020 bis zum 25. Juni

2020 und richtete diese aus. Die Beschwerdeführer, Inhaber des E____, machten

den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April am 4. Juni 2020

und für den Monat Mai am 2. Juli 2020 geltend («Antrag und Abrechnung von

Kurzarbeitsentschädigung [Ausserordentliches Formular]», BAB 6).

Mit Email vom 16. April 2021 bat die ÖAK zur abschliessenden

Prüfung der Anträge und der definitiven Abrechnung um die Einreichung mehrerer

Unterlagen innert 14 Tagen. Mit Mahnung vom 4. Mai 2021 (BAB 8) erinnerte die

ÖAK die E____, die Unterlagen bis 18. Mai 2021 einzureichen, ansonsten müsse

sie den Anspruch definitiv absprechen und den bereits ausbezahlten Vorschuss

zurückfordern.

Mit Mail vom 12. Mai 2021 informierte Frau F____ auf Bitte der

Beschwerdeführer hin die ÖAK, dass das D____ per 1. April 2021 von der neu gegründeten

Firma G____ übernommen worden sei, deren Inhaberin eine bisher angestellte

Mitarbeiterin gewesen sei. Dem Mail fügte sie zwei Lohntabellen, eine für das

Jahr 2020 und eine für das Jahr 2021, an. Des Weiteren präzisierte sie die

Lohnsituation der einzelnen Mitarbeitenden und gab an, sie stehe für weitere

Erläuterungen zur Verfügung.

Die ÖAK antwortete per Mail vom 14. Mai 2021 (BAB 9), sie

benötigten weiterhin die genannten Unterlagen. Frau F____ antwortete am 26. Mai

2021 (BAB 9), dass sie der ÖAK bereits die Tabelle der Lohnzahlungen gesandt

habe, sie würden keine andere Zeiterfassung führen. Des Weiteren legte sie

nochmals die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden dar.

Am 28. Mai 2021 (BAB 2) verfügte die ÖAK, dass aufgrund

fehlender Unterlagen kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe und forderte

die bereits ausbezahlten Entschädigungen in der Höhe von Fr. 5’742.50 zurück. Dagegen

erhoben die Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 (BAB 4) Einsprache. Darin baten

sie, die Verzögerung in der Beantwortung der Schreiben aufgrund der

Geschäftsübergabe zu berücksichtigen. Im Einspracheentscheid vom 4. August 2021

(BAB 5) wies die ÖAK die Beschwerde ab und führte aus, dass die Voraussetzungen

für eine Wiederherstellung der Frist nicht gegeben seien.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 17. August 2021 beantragen die

Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. August 2021. Eventualiter

beantragten sie den Erlass der Rückforderung.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2021 beantragt die ÖAK

die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 8. Dezember 2021 halten die Beschwerdeführer an

ihren Anträgen fest, die ÖAK verzichtet am 10. Januar 2021 auf eine Duplik.

III.

Am 17. Februar 2022 findet die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des ba-sel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten ihr Geschäft per 31.

März 2021 an eine ihrer bisherigen Lernenden im Betrieb übergeben. Diese habe

ihre eigene Firma bereits per 1. Januar 2021 im Handelsregister eintragen

lassen (G____ GmbH) und habe auf den 1. April 2021 den Mietvertrag sowie die

angestellten Mitarbeitenden übernommen. Sie hätten ihren eigenen Eintrag im

Handelsregister bis Abschluss sämtlicher Geschäftsgänge belassen. Im April und

Mai 2021 hätten sie ihre Geschäftsräume ausgeräumt und die Geschäftsunterlagen

in ihre private Wohnung gebracht. In genau diese Zeit sei die Aufforderung

gefallen, die Unterlagen beizubringen. Diese hätten sich jedoch in Umzugskisten

befunden. Auch habe erst eine neue EDV-Verbindung installiert werden müssen,

was nicht sofort ohne Probleme geklappt habe. So hätten sie das Mail der ÖAK

vom 16. April 2021 erst mit einiger Verspätung entdeckt. Auch hätten sie in der

Form, wie es verlangt gewesen sei, die Zahlen nicht beibringen können und das

zugesandte Excel-Formular sei für sie nicht verständlich und ausfüllbar

gewesen. Auch sei das Schreiben der ÖAK vom 4. Mai 2021 aus diesem Grund

verspätet zu ihnen gelangt, was sie der ÖAK am 30. Mai 2021 mitgeteilt hätten.

Sie hätten die Lohnunterlagen, so wie sie die Lohnadministration geführt habe,

von einer externen Mitarbeiterin einreichen lassen. Trotzdem sei nochmals eine

Excel-Datei verlangt worden. Sie seien jedoch davon ausgegangen, dass auch die

beigebrachten Unterlagen ihre Situation während der Kurzarbeitsperiode

ausreichend belegen würde, da die ursprünglich angegebenen Ausfallzeiten

gleichgeblieben seien, denn der Betrieb sei vollständig geschlossen gewesen und

sie hätten trotzdem ihre Lohnansprüche immer erfüllt.

2.2

Die ÖAK hebt demgegenüber hervor, die Beschwerdeführer hätten die

fehlenden Unterlagen für die abschliessende Prüfung und definitive Abrechnung

der Kurzarbeit nicht fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer hätten die

im Email vom 16. April 2021 gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lassen, woraufhin

die ÖAK sie gemahnt und auf die Rückforderung bei Nichteinhaltung der Frist

hingewiesen habe. Da die Beschwerdeführer erneut keine Unterlagen eingereicht

hätten, sei die für die Monate April und Mai 2020 ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung

in der Höhe von Fr. 5’742.50 von den Beschwerdeführern zurückgefordert worden.

Die Beschwerdeführer hätten zwar mit Mail vom 12. Mai 2021 Lohntabellen einreichen

lassen. Am 14. Mai 2021 habe die ÖAK jedoch darauf mit dem Hinweis reagiert,

dass weiterhin die bereits eingeforderten Dokumente benötigt würden und habe

nochmals dazu aufgefordert, ihr diese Unterlagen bis zum 18. Mai zukommen zu

lassen.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich die ÖAK zu Recht darauf berufen

durfte, die Unterlagen seien nicht rechtzeitig eingereicht worden.

3.

3.1

Gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG fordert

die Kasse vom Arbeitgeber zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung

zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so

ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmenden ausgeschlossen. Gestützt

auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen

zurückzuerstatten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September

2002.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV;

SR 830.11) wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen.

3.2

Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den

Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder

Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten

Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Nach Art. 38 Abs. 3 AVIG hat der

Arbeitgeber in diesem Zusammenhang der Kasse die für die weitere Beurteilung

der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine

Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung

(lit. b) und eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung der Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge

übernimmt (lit. c) einzureichen. Die Kasse kann, wenn nötig, weitere Unterlagen

verlangen.

3.3

Bei der erstmaligen Geltendmachung

eines Arbeitsausfalls im Kalenderjahr hat die Arbeitslosenkasse vom Arbeitgeber

einzuverlangen: Angaben zur vertraglichen Arbeitszeit, Angaben über Vor- und

Nachholzeiten und deren Kompensationsdaten, Reglement zum betrieblichen

Gleitzeitsystem, Verzeichnis mit den Arbeitszeiten und den bezahlten Ferien-

und Freitagen, Lohnliste mit den vertraglichen, regelmässigen Zulagen,

Handelsregisterauszug bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit

beschränkter Haftung, Aufstellung über die in den letzten 6 bzw. 12 Monaten von

den einzelnen Arbeitnehmenden geleisteten Mehrstunden (AVIG-Praxis Kurzarbeitsentschädigung

KAE/I4).

3.4

Wurde der Entschädigungsanspruch geltend gemacht, ohne alle

notwendigen Unterlagen einzureichen, setzt die Arbeitslosenkasse dem

Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Vervollständigung mit dem Hinweis, dass

der Anspruch erlischt, wenn die Vervollständigung nicht bis zum Ablauf der

3-monatigen Verwirkungsfrist erfolgt. Erfolgt die Geltendmachung kurz vor

Ablauf der 3-monatigen Verwirkungsfrist, ist für eine allfällige

Vervollständigung der Unterlagen eine angemessene Frist anzusetzen, die über

die Verwirkungsfrist hinausgehen kann (AVIG-Praxis KAE/I7).

4.

4.1

Im Mail vom 16. April 2021 (BAB 7) bittet die ÖAK die

Beschwerdeführer für die abschliessende Prüfung der Anträge und anschliessende

definitive Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung um Einreichung der

vollständigen Unterlagen und bittet um folgende Dokumente als pdf-Datei per

E-Mail: Unterlagen, welche die Sollstunden aller anspruchsberechtigten

Arbeitnehmenden für den ganzen Monat belegen (z.B. Arbeitszeitrapporte, Arbeitsverträge);

Unterlagen, welche die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden aller von

Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden belegen, alternativ könnten sie die

beigefügte Excelliste wahrheitsgetreu ausfüllen, unterschreiben und zusammen

mit dem Antrag einreichen. Die ÖAK sandte sodann die Mahnung vom 4. Mai 2021

(BAB 8), in der sie die angeführten Unterlagen nochmals anforderte und anfügte,

wenn sie bis 18. Mai 2021 nicht im Besitz der Akten sein sollten, sie ihnen den

Anspruch definitiv absprechen müssten und den bereits ausbezahlten Vorschuss

zurückfordern müssten.

4.2

Die Beschwerdeführer machten ihren Anspruch bereits am 4. Juni 2020 fristgerecht

geltend, die ÖAK verlangte die fehlenden Unterlagen jedoch erst am 16. April

2021.

per Mail ein, somit in etwa zehn Monate nach der Geltendmachung. Zu diesem

Zeitpunkt mussten die Beschwerdeführer nicht mehr damit rechnen, von der ÖAK

kontaktiert zu werden, vor allem, da die Konzeption von Art. 38 AVIG eine

Erledigung innerhalb von drei Monaten nahelegt. Ferner ist zu berücksichtigen,

dass eine Kontaktaufnahme per Email mit Problemen behaftet sein kann und deren

Zustellung unsicher ist. Eine Zustellung per Email war zwischen den Parteien

zudem nicht vereinbart.

4.3

Frau F____ hatte im Auftrag der Beschwerdeführer am 12. Mai 2021

geantwortet, über die Übernahme der Firma G____ GmbH informiert, zwei

Lohntabellen, eine für das Jahr 2020 und eine für das Jahr 2021, angefügt und

die Lohnsituation der einzelnen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen präzisiert. Die

Antwort erfolgte damit innerhalb der in der Mahnung vom 4. Mai 2021 gesetzten

Frist bis 18. Mai 2021 und erfolgte damit rechtzeitig. Die ÖAK antwortete darauf

am 14. Mai 2021 (BAB 9) per Email. Sie ging darin jedoch nicht auf die von Frau

F____ gemachten Angaben und gesandten Unterlagen ein, sondern wiederholte

lediglich, dass sie die Unterlagen benötige und listete nochmals die gleichen

Unterlagen wie im Mail vom 16. April 2021 bzw. im Schreiben vom 4. Mai 2021

auf. Im Mail vom 26. Mai 2021 wies Frau F____ nochmals darauf hin, dass sie

keine andere Zeiterfassung führen würden und sie ihnen deshalb die Tabelle der

Lohnzahlungen geschickt habe.

4.4

Der Korrespondenz zwischen der ÖAK und Frau F____ ist zu entnehmen,

dass Frau F____ im Auftrag der Beschwerdeführer sowohl auf die Mahnung vom 4.

Mai 2021 und sodann auch auf das Mail der ÖAK vom 14. Mai 2021 reagiert hatte.

Insbesondere hatte Frau F____ im Mail vom 12. Mai 2021 und somit innerhalb der

in der Mahnung vom 4. Mai 2021 gesetzten Frist, die Lohnsituation der

Mitarbeitenden erläutert und zwei Lohntabellen angehängt und auch auf die

Übernahme des Betriebes hingewiesen. Die ÖAK ging auf die Erläuterungen bzw.

auf die Lohntabellen nicht ein, ebenso wenig ging sie auf das Mail von Frau F____

vom 26. Mai 2021 ein. Es ist jedoch anzunehmen, dass unter Berücksichtigung der

Betriebsgrösse die Lohntabellen zusammen mit den Erklärungen von Frau F____ die

wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden ausreichend belegen.

4.5

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen sehr

kleinen Betrieb handelt mit zwei Lernenden und zwei Mitarbeitenden. Des

Weiteren haben die Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass der Betrieb in

der Zeit, in welcher die Anfrage der ÖAK erfolgte, übernommen worden ist, und

im Zuge der Übernahme aus nachvollziehbaren Gründen ihre Erreichbarkeit sowohl

per Mail als auch auf dem Postweg lediglich unzureichend gewährleistet war. Da die

Beschwerdeführer mit einer Kontaktaufnahme der ÖAK nicht mehr rechnen mussten,

ist ihnen dies nicht vorzuwerfen. Aber ohnehin hatte Frau F____ innerhalb der

Frist geantwortet und Unterlagen eingereicht, weswegen den Beschwerdeführern

mit dem Verweis, sie hätten die eingeforderten Unterlagen nicht beigebracht, Selbiges

nicht vorgeworfen werden kann.

4.6

Die Sache ist daher an die ÖAK zurückzuweisen, damit diese unter

Bezugnahme auf die Mails von Frau F____ vom 14. Mai und vom 26. Mai 2021 und

den von ihr eingereichten Unterlagen mit den Beschwerdeführern klärt, ob und

welche Unterlagen sie von den Beschwerdeführern noch benötigt. Dabei hat sie

die Grösse des Betriebes zu bedenken und zu prüfen, ob die bisher eingereichten

Unterlagen zusammen mit den Erklärungen von Frau F____ den Anspruch ausreichend

belegen.

5.

5.1

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid

vom 4. August 2021 aufzuheben. Die Sache ist an die ÖAK zurückzuweisen, damit

diese prüft, ob und welche Unterlagen sie von den Beschwerdeführern tatsächlich

noch benötigt.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 4. August 2021 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin 1

– Beschwerdeführer

2.

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: