AL.2021.26
Steigerung einer Nebenerwerbstätigkeit/Zwischenverdienst (Bundesgerichtsurteil 8C_504/2022 vom 23.12.2022)
12. Mai 2022Deutsch21 min
Anmeldung angegeben, er erziele gegenwärtig kein Einkommen (vgl. AB 2). Im monatlich
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt, Hochstrasse 37,
Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.26
Einspracheentscheid vom 21. Juni
2021
Steigerung einer
Nebenerwerbstätigkeit/Zwischenverdienst
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1964, war bis Ende
Februar 2018 bei der Volkswirtschaftsdirektion
des Kantons [...] angestellt. Von 2006 bis Januar 2021 war er Mitglied des
C____ des Kantons [...] (vgl. den
Lebenslauf; Antwortbeilage [AB] 1).
b) Im Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab 1. März 2018 an (vgl. AB 2). Die
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) richtete ihm in der Folge vom
1. März 2018 bis zum 15. September 2019 Taggelder aus (vgl. die
Abrechnungen; AB 5). Im Rahmen der Bemessung des Taggeldes hatte die ÖAK
auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Dieser hatte im Rahmen der
Anmeldung angegeben, er erziele gegenwärtig kein Einkommen (vgl. AB 2). Im monatlich
einzureichenden Formular ("Angaben der versicherten Person") hatte er
jeweils vermerkt, er sei keiner Arbeit nachgegangen (vgl. AB 4).
c) Aufgrund der
nachträglichen Überprüfung der Akten im Rahmen des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41), erkannte
die ÖAK, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (1.
März 2016 bis 28. Februar 2018) nebst seiner Tätigkeit bei der
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons [...] vom Kanton [...] weitere
Entschädigungen erhalten hatte. Sie forderte in der Folge zur näheren
Sachverhaltsprüfung von der Ausgleichskasse [...] den Auszug aus dem
Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers an (vgl. das Schreiben vom 26. November
2020 [AB 6] resp. den IK-Auszug [AB 7]). Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 ("Stellungnahme")
ersuchte die ÖAK den Beschwerdeführer um Einreichung einer detaillierten Aufstellung
der Stunden, die er im Zeitraum von März 2018 bis September 2019 an Sitzungen
des C____ des Kantons [...] teilgenommen habe (vgl. AB 9). Mit Schreiben
vom 1. März 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, die Entschädigung für die
Tätigkeit im C____ stelle keinen anrechenbaren Zwischenverdienst dar (vgl. AB 11).
d) In der Folge berechnete die ÖAK den Taggeldanspruch
des Beschwerdeführers gestützt auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten neu
(vgl. insb. AB 12). Gestützt auf diese Neuberechnung forderte sie vom
Beschwerdeführer mit Verfügung 8. März 2021 (AB 13) in der Zeit von März
2018 bis September 2019 zu Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe von insgesamt
Fr. 4'967.80 zurück. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen (vgl. auch die monatlichen Rückforderungen sowie die
Zusammenfassung der Rückforderung; AB 13). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer
am 5. April 2021 Einsprache (vgl. AB 14), welche von der ÖAK mit
Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 grundsätzlich bestätigt wurde; allerdings
wurde der Rückforderungsbetrag auf Fr. 4'673.45 reduziert (vgl. AB 15).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 22. August 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die Rückforderungsverfügung resp. der diese bestätigende
Einspracheentscheid aufzuheben. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die ÖAK (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. Februar
2022.
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
6.
April 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 12. Mai 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)
in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben
werden.
1.2
1.2.1. Örtlich
zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der
ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und
Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die
Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist
das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich
zuständig.
1.2.2
Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus
Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3
Da
die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des
Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer habe zu Unrecht während des Bezuges der ALE die Einkünfte aus
dem Grossratsmandat nicht deklariert. Diese – in einem gewissen Umfang als
Zwischenverdienst zu qualifizierenden – Einnahmen seien daher im Rahmen der
Taggeldbemessung fälschlicherweise nicht angerechnet worden, was zu hohe
Taggeldzahlungen ausgelöst habe (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch
die Beschwerdeantwort).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es handle
sich bei den Einkünften aus dem C____mandat um einen sog. Nebenverdienst, der
im Rahmen der Taggeldberechnung ausser Acht zu lassen sei. Auch gelte es zu
beachten, dass es sich um eine ideelle Tätigkeit gehandelt habe; er habe das
politische Amt nicht zu Erwerbszwecken ausgeübt. Im Übrigen spreche für einen
Nebenverdienst auch die Tatsache, dass er das Amt neben einem 100%-Job
verrichtet habe; er habe es folglich in seiner Freizeit ausgeübt (vgl. S. 4 ff.
der Beschwerde; siehe auch S. 2 f. der Replik). Schliesslich gelte es zu berücksichtigen,
dass er seine C____tätigkeit nicht ausgeweitet habe; es habe lediglich die
Entschädigung variiert (vgl. S. 3 der Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin vom
Beschwerdeführer korrekterweise mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 unrechtmässig
bezogene Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 4'673.45
zurückfordert.
3.
3.1
3.1.1
Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles
Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende
Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen
normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten
regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte
Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
3.1.2
Gemäss Art. 37 AVIV bemisst sich der versicherte
Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11)
vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich
nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der
Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als
derjenige nach Abs. 1 (Abs. 2). Gemäss Art. 40a AVIV wird der Tagesverdienst
ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird.
3.2
3.2.1
Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die
Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst,
mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit,
und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder
selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode
erzielt (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AVIG)
und das geringer ist als die ihr zustehende ALE (AVIG-Praxis ALE, Ziffer C123).
3.2.2
Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist
grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu
Grunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und
andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat,
wie z.B. 13. Monatslohn, Gratifikation, Provisionen, Orts- und
Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die
versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhält.
Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird erst im
Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (AVIG-Praxis
ALE, Ziffer C125).
3.2.3
Das Einkommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode
angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist
(Entstehungsprinzip). Unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die
versicherte Person die Forderung realisiert (BGE 122 V 367, 372 E. 5c;
AVIG-Praxis ALE, Ziffer C133).
3.3
3.3.1
Ein Nebenverdienst bleibt bei der Anrechnung eines
Zwischenverdienstes grundsätzlich unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 Satz 1
AVIG). Ein Nebenverdienst ist jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb
seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen
Rahmens seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 Satz 2 AVIG).
Massgebend ist das Total der zu leistenden Wochenarbeitsstunden in der
Haupttätigkeit und nicht der genaue Zeitpunkt, wann die Arbeitsstunden zu
absolvieren sind. Unter Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG ist in
erster Linie jene Tätigkeit zu verstehen, die eine Person über eine
Vollzeitstelle hinausgehend (zusätzlich) ausübt. Verrichtet jemand neben einer
Vollzeitbeschäftigung eine weitere Tätigkeit, gilt diese zweite als Nebenerwerb
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.2.).
3.3.2
Eine Steigerung des Nebenverdienstes kann zur Annahme von
Zwischenverdienst führen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2019
vom 4. Juli 2019 E. 3.3.1., 8C_565/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 2.
und 8C_265/2014 vom 27. August 2014 E. 2; zum Verhältnis von Zwischen- und
Nebenverdienst: BGE 125 V 475, 477 ff.). Wird das Pensum der bisherigen
Nebentätigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erhöht, stellt der
dementsprechend angestiegene Lohn einen Zwischenverdienst dar, während die
Beibehaltung des gleichen, bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Pensums
auf einen Nebenverdienst hinweist (BGE 123 V 230, 233 E. 3d; Urteil des
Bundesgerichts C 186/00 vom 28. Februar 2001 E. 2.c; siehe implizit auch das Urteil
des Bundesgerichts 8C_496/2019 vom 30. September 2019 E. 3.). Für die Beurteilung der Frage, ob ein
Zwischenverdienst erzielt wird, oder ob es lediglich um die Fortführung der
bisherigen (selbstständigen) Nebenerwerbstätigkeit gehe, ist auf die Höhe der
erwirtschafteten Einkünfte und nicht auf die zeitliche Inanspruchnahme
abzustellen (vgl. das Urteil des EVG C 149/02
vom 27. Januar 2003 E. 4.).
3.4
3.4.1
Gemäss Art. 23 AVIV übermittelt die versicherte Person die
Kontrolldaten mit dem Formular "Angaben der versicherten Person"
(Abs. 1). Diese Daten geben Auskunft über sämtliche Tatsachen, die für die
Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, unter anderem über einen
Zwischenverdienst (Abs. 2 lit. b).
3.4.2
Praxisgemäss sind auch Nebenverdienste (Art. 23 Abs. 3
AVIG), die nicht versichert sind und bei der Berechnung des Zwischenverdienstes
unberücksichtigt bleiben (Art. 24 Abs. 3 AVIG), zu melden, da ihre rechtliche
Qualifikation der Verwaltung obliegt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_86/2017
vom 19. Mai 2017 E. 2.1. und 8C_565/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 3.1 mit
Hinweis).
4.
4.1
Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene ALE
zurückzuerstatten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September
2002.
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV;
SR 830.11) wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen.
4.2
Streitig und zu prüfen ist, ob und
allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer für die in den Monaten März
2018.
bis September 2019 bezogene Arbeitslosenentschädigung rückerstattungspflichtig
ist. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die von ihm während der
Arbeitslosigkeit erzielten Einkommen als Mitglied des C____ des Kantons [...]
als Zwischenverdienste bei der Arbeitslosentaggeldberechnung miteinzubeziehen
oder als Nebenverdienste nicht zu berücksichtigen sind.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es handle sich bei der
Entschädigung für das C____mandat per se um einen Nebenverdienst; denn er habe
damit keine Erwerbsabsicht gehabt; vielmehr sei es ihm um die Ausübung von
politischen Rechten gegangen (vgl. S. 5 der Beschwerde und S. 1 der Replik). Dem
kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
5.2
5.2.1
In der
Arbeitslosenversicherung gilt grundsätzlich ein einheitlicher
Arbeitnehmerbegriff, welcher vollumfänglich auf den AHV-rechtlichen Begriff der
unselbstständigen Erwerbstätigkeit abstellt. Ob jemand Arbeitnehmer ist, hängt
deshalb einzig davon ab, ob er eine AHV-pflichtige unselbstständige Tätigkeit ausübt
(Urteil des Bundesgerichts C160/04 vom 29. Dezember 2004 E. 3.3.; BGE 121 V 367
E. 2).
5.2.2
Der Begriff der Erwerbstätigkeit
im sozialversicherungsrechtlichen Sinne –
wie er namentlich Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu Grunde liegt – meint die Ausübung einer auf die Erzielung von
Einkommen gerichteten bestimmten
(persönlichen) Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt,
kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht
für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten
wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil 9C_469/2021 vom 8. März 2022 E. 5.1; siehe auch BGE 128 V 20, 25 E. 3b).
5.2.3
In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_469/2021
vom 8. März 2022 hielt das Bundesgericht – nach einem Verweis auf mehrere Bestimmungen
des Bundesgesetzes über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der
eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen vom 18. März 1988 (Parlamentsressourcengesetz
[PRG]; SR 171.21) – zunächst fest, der Bund richte für die Wahrnehmung des
Parlamentsmandates eine Entschädigung aus und stellte anschliessend klar, es möge
zutreffen, dass bei der Ausübung der politischen Tätigkeit in der
Bundesversammlung grundsätzlich nicht das Erzielen eines Einkommens im
Vordergrund stehe, sondern die Ausübung von politischen Rechten und Pflichten.
Dennoch beinhalte diese politische Tätigkeit eine umfassende Arbeitsleistung,
die entschädigt werde. Das Entgelt an die Mitglieder der Bundesversammlung
stelle nicht eine blosse Aufwandentschädigung dar. Angesichts des
Zeitaufwandes, der sich mit einem Parlamentsmandat verbinde, sei zumindest von
einem Halbberufsparlament die Rede. Es handle sich daher bei der entsprechenden
Entschädigung um Einkommen (vgl. E. 5.2.2.). Im Lichte des Gesagten stelle ein
Parlamentsmandat daher eine Erwerbstätigkeit dar (vgl. E. 5.2.3.). Nichts Anderes
kann in Bezug auf das infrage stehende C____mandat gelten. Zwar kann dem
Beschwerdeführer insoweit gefolgt werden, als im Vordergrund des Mandates nicht
die Einkommenserzielung, sondern die Ausübung von politischen Rechten und
Pflichten steht (vgl. S. 5 der Beschwerde); mit der Entschädigung werden aber auch
hier – wie beim Parlament auf Bundesebene – nicht bloss der Aufwand entschädigt
bzw. die Unkosten gedeckt.
5.2.4
So wird in Bezug auf die Entschädigung in § 11 der Ausführungsbestimmungen
vom 29. Juni 2006 zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates des
Kantons Basel-Stadt (Ausführungsbestimmungen; SG 152.110) Folgendes
festgehalten: Der Präsident oder die
Präsidentin des Grossen Rates erhält für jede halbtägige Sitzung im Plenum Fr.
400.-- (Abs. 1 lit. a). Der Statthalter oder die Statthalterin erhält für eine
halbtätige Sitzung im Plenum Fr. 300.-- (Abs. 1 lit. b). Übrige Ratsmitglieder werden
mit Fr. 200.-- für jede halbtätige Sitzung im Plenum entschädigt (Abs. 1
lit. c). Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Grossen Rates pro Amtsjahr
einen Grundbetrag von Fr. 6'000.--. Die Präsidentin oder der Präsident erhält
zudem eine einmalige Repräsentations- und Aufwandentschädigung in der Höhe von Fr.
12'000.-- (Abs. 2). Die Mitglieder der Finanzkommission und der
Geschäftsprüfungskommission erhalten zusätzlich pro Amtsjahr eine
Aufwandentschädigung von Fr. 2'000.-- (Abs. 3). Für jede Sitzung in Kommissionen
und Subkommissionen werden Sitzungsgelder wie folgt ausgerichtet (Abs. 4): der Präsidentin
oder dem Präsidenten der Kommissionen und Subkommissionen Fr. 400.-- (lit. a),
dem protokollführendes Ratsmitglied Fr. 300.-- (lit. b) und den übrigen
Ratsmitgliedern Fr. 200.-- (lit. c). Die genannten Ansätze sind die netto
ausbezahlten Beträge (Abs. 5). Gemäss § 12 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen
kann das Ratsbüro für aufwändige Zusatz- und Untersuchungsaufträge einem
Mitglied des Grossen Rates auf sein Gesuch hin oder auf Antrag eines
Kommissionspräsidiums hin eine einmalige Entschädigung ausrichten. Gestützt auf
§ 14 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen wird jeder Fraktion ein Grundbetrag pro
Amtsjahr von Fr. 10'000.-- und ein Zusatzbetrag für jedes Mitglied von Fr.
500.-- ausgerichtet.
5.2.5
Bereits aus der Tatsache, dass ein Grundbetrag ausgerichtet
wird, ergibt sich, dass es sich bei der Entschädigung von Mitgliedern des
Grossen Rates nicht um blosse Aufwandentschädigung resp. Unkostenersatz geht.
Es handelt sich daher auch um AHV-pflichtiges Einkommen. Denn gemäss Art. 7
lit. i AHVV zählen die Einkommen der Behördenmitglieder von Bund, Kantonen und
der Gemeinden zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG (Beiträge von Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit). Der Begriff der Behördenmitglieder wird in der Wegleitung
über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML, gültig ab 1. Januar
2019, Stand: 1. Januar 2020) näher erläutert. Gemäss Ziff. 4003 WML gelten als
Behördenmitglieder auch die Mitglieder eidgenössischer, kantonaler oder
kommunaler Parlamente. Das Einkommen der Behördenmitglieder kann aus festen und
variablen Entschädigungen (z.B. Gehalt, Taggeldern, Sitzungsgeldern, etc.)
bestehen (Ziff. 4004 WML). Dieses Einkommen gehört zum massgebenden Lohn,
soweit es sich nicht um den Ersatz von Unkosten handelt (Ziff. 4005 WML). Das
Bundesgericht hat in dem bereits mehrfach erwähnten – zur Publikation
bestimmten – Urteil 9C_469/2021 vom 8. März 2022 ebenfalls klargestellt, dass das
Entgelt aus Parlamentstätigkeit grundsätzlich beitragspflichtiger Lohn nach Art.
5.
Abs. 1 und 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit. i AHVV darstellt (vgl. E.
5.3.3
des Urteils). Die infrage stehende Entschädigung wurde denn auch im
vorliegenden Fall dem IK des Beschwerdeführers gutgeschrieben (vgl. AB 7; siehe
auch S. 1 unten resp. S. 2 oben der Duplik).
5.3
5.3.1
Des Weiteren macht der
Beschwerdeführer geltend, er habe die Tätigkeit als Parlamentarier seit
Anbeginn immer ausserhalb seiner normalen Arbeitstätigkeit und zusätzlich zu
einem 100%-Pensum wahrgenommen; auch dies spreche für einen Nebenverdienst und
gegen die Annahme von Zwischenverdienst (vgl. S. 5 der Beschwerde und S. 3 der
Replik). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass, wie bereits erwähnt
(vgl. E. 3.3.2), eine Steigerung des
Nebenverdienstes während der Arbeitslosigkeit zur Annahme von Zwischenverdienst
führen kann (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2019 vom
4.
Juli 2019 E. 3.3.1., 8C_565/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 2. und
8C_265/2014 vom 27. August 2014 E. 2; zum Verhältnis von Zwischen- und
Nebenverdienst: BGE 125 V 475, 477 ff.). Wird das Pensum der bisherigen
Nebentätigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erhöht, stellt der
dementsprechend angestiegene Lohn einen Zwischenverdienst dar, während die
Beibehaltung des gleichen, bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Pensums
auf einen Nebenverdienst hinweist (BGE 123 V 230, 233 E. 3d; Urteil des
Bundesgerichts C 186/00 vom 28. Februar 2001 E. 2.c; siehe implizit auch
das Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2019 vom 30. September 2019 E. 3.).
5.3.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er habe die Tätigkeit nicht ausgeweitet; denn die
Anzahl Sitzungen und damit der entschädigte Sitzungsaufwand richte sich nach
den eingereichten Parlamentsgeschäften und den vom Regierungsrat vorgelegten
Vorlagen und nicht danach, ob das einzelne Mitglied für sich die Durchführung
von mehr Sitzungen wünsche. Entsprechend variiere die Höhe der Entschädigung
bei allen C____mitgliedern, ohne dass irgendeine "Pensumsveränderung"
vorliegen würde (vgl. S. 6 der Beschwerde und S. 3 der Replik). Dieser Einwand verfängt
ebenfalls nicht. Zwar ist es richtig, dass der Aufwand resp. namentlich die
Anzahl Sitzungen nicht vom einzelnen C____mitglied beeinflusst werden kann
(vgl. zu den Sitzungen § 3 und § 4 der Ausführungsbestimmungen). Wie die
Beschwerdegegnerin jedoch in ihrer Duplik zutreffend ausführt, ist es gerade
deswegen sachgerecht, beim Zwischenverdienst auf die Entschädigung abzustellen
und nicht auf den Arbeitsaufwand, der ohnehin nicht ausgewiesen werden kann. Im
Übrigen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) klargestellt, für
die Beurteilung der Frage, ob ein Zwischenverdienst erzielt werde, oder ob es
lediglich um die Fortführung der bisherigen (selbstständigen)
Nebenerwerbstätigkeit gehe, sei auf die Höhe der erwirtschafteten Einkünfte und
nicht auf die zeitliche Inanspruchnahme abzustellen (vgl. das Urteil des EVG C 149/02 vom 27. Januar 2003 E. 4.).
Diese Einschätzung lässt sich auch auf Fälle wie den vorliegenden übertragen.
5.3.3
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, erzielte
der Beschwerdeführer im Jahr 2017 aus seiner
Tätigkeit für den Kanton [...] ein Einkommen von Fr. 12'863.-- (vgl. den
IK-Auszug; AB 7). Dies entspricht einer durchschnittlichen monatlichen
Entschädigung von Fr. 1'071.92. Gemäss IK-Auszug war der Beschwerdeführer
im Jahr 2018 von März bis Dezember für den Kanton [...] tätig und verdiente insgesamt
Fr. 8'104.--, woraus sich eine durchschnittliche monatliche Entschädigung
von Fr. 810.40 ergibt. Der Durchschnittsverdienst aus den zwölf Monaten vor
der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (März 2017 bis Februar 2018; vgl.
Art. 37 AVIV) belief sich somit auf Fr. 1'028.35 ([10 x Fr. 1'071.92
+ 2 x Fr. 810.40]: 12).
5.3.4
Es erscheint daher als richtig,
dass die Beschwerdegegnerin für die Dauer der Arbeitslosigkeit des
Beschwerdeführers weitere Einnahmen bis zu einem Betrag von monatlich Fr. 1'028.35
nicht berücksichtigt, jedoch ein darüberhinausgehendes Einkommen als
Zwischenverdienst angerechnet hat, da diesbezüglich von einer Steigerung des
Nebenverdiensts auszugehen ist (vgl. dazu im Einzelnen S. 5 f. der
Beschwerdeantwort). Da gemäss Rechtsprechung das (gesamthaft) erzielte
Einkommen und nicht der Beschäftigungsgrad für den Anspruch auf
Kompensationszahlungen bei Zwischenverdienst massgebend ist, erscheint es
naheliegend, für die Beurteilung der Frage, ob ein Zwischenverdienst erzielt
wird, oder ob es lediglich um die Fortführung der bisherigen selbstständigen
Nebenerwerbstätigkeit geht, ebenfalls auf die Höhe der erwirtschafteten
Einkünfte und nicht auf die zeitliche Inanspruchnahme abzustellen. Hier
gilt es im Speziellen zu beachten, dass sich die (in Abweichung vom
Entstehungsprinzip; vgl. Erwägung 3.2.3. hiervor) vorgenommene Umrechnung
(Annahme eines Durchschnittes über drei Jahre) im Ergebnis zugunsten des
Beschwerdeführers auswirkt (vgl. Erwägung 5.3.5. hiernach). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen einwendet, die
Parteisteuer sei fälschlicherweise nicht abgezogen worden (vgl. S. 4 f. der
Replik), ist zu bemerken, dass bei der Berechnung des Zwischenverdienstes die
Bruttoeinnahmen massgebend sind (vgl. Erwägung 3.2.2. hiervor; siehe auch die
zutreffenden Ausführungen auf S. 2 der Duplik).
5.3.5
Bei einem
durchschnittlichen Lohn von Fr. 810.40 im 2018 (vgl. Erwägung 5.3.3. hiervor)
wurde somit zutreffend im Jahr 2018 kein Zwischenverdienst angerechnet. Hingegen
erscheint die vorgenommene Berücksichtigung eines Zwischenverdienstes im Jahr 2019
als korrekt. Was das Jahr 2019 angeht, so wurde nämlich im IK für das Jahr 2019
ein vom Kanton [...] ausbezahlter Lohn von Fr. 22'394.-- verbucht (vgl. AB
7), was einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 1'866.15 entspricht.
Damit ist – den zutreffenden Überlegungen der Beschwerdegegnerin folgend – von
Januar 2019 bis August 2019 von einer Ausdehnung der Nebentätigkeit und
insofern ein Zwischenverdienst von Fr. 837.80 (Fr. 1'866.15 ./.
Fr. 1'028.35) anzurechnen. Im September 2019 ist schliesslich ein
Zwischenverdienst von Fr. 386.10 (Fr. 837.80 : 21.7 Tage x 10 Tage
kontrollierte Arbeitslosigkeit) anzurechnen (vgl. diesbezüglich die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 6 der Beschwerdeantwort).
5.4
Bei Anrechnung eines
Zwischenverdienstes von Fr. 837.80 in den Monaten Januar bis August 2019 und
eines Zwischenverdienstes von Fr. 386.10 im September 2019, ergibt sich ein
unrechtmässiger Taggeldbezug in der Höhe von insgesamt Fr. 4'673.45 (vgl.
die monatlichen Rückforderungen sowie die Zusammenfassung der Rückforderung vom
8.
März 2021 [AB 13]; siehe S. 5 des
Einspracheentscheides vom 21. Juni 2021 [Akte 14]). Damit fordert die
Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht mit Einspracheentscheid vom
21.
Juni 2021 unrechtmässig bezogene Taggelder in der Höhe von Fr. 4'673.45
zurück.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 ist zu bestätigen.
6.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: