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Entscheid

AL.2021.26

Steigerung einer Nebenerwerbstätigkeit/Zwischenverdienst (Bundesgerichtsurteil 8C_504/2022 vom 23.12.2022)

12. Mai 2022Deutsch21 min

Anmeldung angegeben, er erziele gegenwärtig kein Einkommen (vgl. AB 2). Im monatlich

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. Mai 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt, Hochstrasse 37,

Postfach 3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.26

Einspracheentscheid vom 21. Juni

2021

Steigerung einer

Nebenerwerbstätigkeit/Zwischenverdienst

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1964, war bis Ende

Februar 2018 bei der Volkswirtschaftsdirektion

des Kantons [...] angestellt. Von 2006 bis Januar 2021 war er Mitglied des

C____ des Kantons [...] (vgl. den

Lebenslauf; Antwortbeilage [AB] 1).

b) Im Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum

Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab 1. März 2018 an (vgl. AB 2). Die

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) richtete ihm in der Folge vom

1. März 2018 bis zum 15. September 2019 Taggelder aus (vgl. die

Abrechnungen; AB 5). Im Rahmen der Bemessung des Taggeldes hatte die ÖAK

auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Dieser hatte im Rahmen der

Anmeldung angegeben, er erziele gegenwärtig kein Einkommen (vgl. AB 2). Im monatlich

einzureichenden Formular ("Angaben der versicherten Person") hatte er

jeweils vermerkt, er sei keiner Arbeit nachgegangen (vgl. AB 4).

c) Aufgrund der

nachträglichen Überprüfung der Akten im Rahmen des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41), erkannte

die ÖAK, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (1.

März 2016 bis 28. Februar 2018) nebst seiner Tätigkeit bei der

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons [...] vom Kanton [...] weitere

Entschädigungen erhalten hatte. Sie forderte in der Folge zur näheren

Sachverhaltsprüfung von der Ausgleichskasse [...] den Auszug aus dem

Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers an (vgl. das Schreiben vom 26. November

2020 [AB 6] resp. den IK-Auszug [AB 7]). Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 ("Stellungnahme")

ersuchte die ÖAK den Beschwerdeführer um Einreichung einer detaillierten Aufstellung

der Stunden, die er im Zeitraum von März 2018 bis September 2019 an Sitzungen

des C____ des Kantons [...] teilgenommen habe (vgl. AB 9). Mit Schreiben

vom 1. März 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, die Entschädigung für die

Tätigkeit im C____ stelle keinen anrechenbaren Zwischenverdienst dar (vgl. AB 11).

d) In der Folge berechnete die ÖAK den Taggeldanspruch

des Beschwerdeführers gestützt auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten neu

(vgl. insb. AB 12). Gestützt auf diese Neuberechnung forderte sie vom

Beschwerdeführer mit Verfügung 8. März 2021 (AB 13) in der Zeit von März

2018 bis September 2019 zu Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe von insgesamt

Fr. 4'967.80 zurück. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen (vgl. auch die monatlichen Rückforderungen sowie die

Zusammenfassung der Rückforderung; AB 13). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer

am 5. April 2021 Einsprache (vgl. AB 14), welche von der ÖAK mit

Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 grundsätzlich bestätigt wurde; allerdings

wurde der Rückforderungsbetrag auf Fr. 4'673.45 reduziert (vgl. AB 15).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 22. August 2021

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es sei die Rückforderungsverfügung resp. der diese bestätigende

Einspracheentscheid aufzuheben. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die ÖAK (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. Februar

2022.

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom

6.

April 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 12. Mai 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1. Gemäss

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)

in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der

Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben

werden.

1.2

1.2.1. Örtlich

zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der

ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und

Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die

Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist

das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich

zuständig.

1.2.2

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das

Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus

Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen

Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.3

Da

die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des

Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der

Beschwerdeführer habe zu Unrecht während des Bezuges der ALE die Einkünfte aus

dem Grossratsmandat nicht deklariert. Diese – in einem gewissen Umfang als

Zwischenverdienst zu qualifizierenden – Einnahmen seien daher im Rahmen der

Taggeldbemessung fälschlicherweise nicht angerechnet worden, was zu hohe

Taggeldzahlungen ausgelöst habe (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch

die Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es handle

sich bei den Einkünften aus dem C____mandat um einen sog. Nebenverdienst, der

im Rahmen der Taggeldberechnung ausser Acht zu lassen sei. Auch gelte es zu

beachten, dass es sich um eine ideelle Tätigkeit gehandelt habe; er habe das

politische Amt nicht zu Erwerbszwecken ausgeübt. Im Übrigen spreche für einen

Nebenverdienst auch die Tatsache, dass er das Amt neben einem 100%-Job

verrichtet habe; er habe es folglich in seiner Freizeit ausgeübt (vgl. S. 4 ff.

der Beschwerde; siehe auch S. 2 f. der Replik). Schliesslich gelte es zu berücksichtigen,

dass er seine C____tätigkeit nicht ausgeweitet habe; es habe lediglich die

Entschädigung variiert (vgl. S. 3 der Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin vom

Beschwerdeführer korrekterweise mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 unrechtmässig

bezogene Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 4'673.45

zurückfordert.

3.

3.1

3.1.1

Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles

Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG).

Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende

Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen

normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten

regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte

Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG).

3.1.2

Gemäss Art. 37 AVIV bemisst sich der versicherte

Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11)

vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich

nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der

Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als

derjenige nach Abs. 1 (Abs. 2). Gemäss Art. 40a AVIV wird der Tagesverdienst

ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird.

3.2

3.2.1

Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des

Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die

Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst,

mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit,

und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder

selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode

erzielt (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AVIG)

und das geringer ist als die ihr zustehende ALE (AVIG-Praxis ALE, Ziffer C123).

3.2.2

Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist

grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu

Grunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und

andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat,

wie z.B. 13. Monatslohn, Gratifikation, Provisionen, Orts- und

Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die

versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhält.

Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird erst im

Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (AVIG-Praxis

ALE, Ziffer C125).

3.2.3

Das Einkommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode

angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist

(Entstehungsprinzip). Unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die

versicherte Person die Forderung realisiert (BGE 122 V 367, 372 E. 5c;

AVIG-Praxis ALE, Ziffer C133).

3.3

3.3.1

Ein Nebenverdienst bleibt bei der Anrechnung eines

Zwischenverdienstes grundsätzlich unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 Satz 1

AVIG). Ein Nebenverdienst ist jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb

seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen

Rahmens seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 Satz 2 AVIG).

Massgebend ist das Total der zu leistenden Wochenarbeitsstunden in der

Haupttätigkeit und nicht der genaue Zeitpunkt, wann die Arbeitsstunden zu

absolvieren sind. Unter Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG ist in

erster Linie jene Tätigkeit zu verstehen, die eine Person über eine

Vollzeitstelle hinausgehend (zusätzlich) ausübt. Verrichtet jemand neben einer

Vollzeitbeschäftigung eine weitere Tätigkeit, gilt diese zweite als Nebenerwerb

(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.2.).

3.3.2

Eine Steigerung des Nebenverdienstes kann zur Annahme von

Zwischenverdienst führen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2019

vom 4. Juli 2019 E. 3.3.1., 8C_565/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 2.

und 8C_265/2014 vom 27. August 2014 E. 2; zum Verhältnis von Zwischen- und

Nebenverdienst: BGE 125 V 475, 477 ff.). Wird das Pensum der bisherigen

Nebentätigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erhöht, stellt der

dementsprechend angestiegene Lohn einen Zwischenverdienst dar, während die

Beibehaltung des gleichen, bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Pensums

auf einen Nebenverdienst hinweist (BGE 123 V 230, 233 E. 3d; Urteil des

Bundesgerichts C 186/00 vom 28. Februar 2001 E. 2.c; siehe implizit auch das Urteil

des Bundesgerichts 8C_496/2019 vom 30. September 2019 E. 3.). Für die Beurteilung der Frage, ob ein

Zwischenverdienst erzielt wird, oder ob es lediglich um die Fortführung der

bisherigen (selbstständigen) Nebenerwerbstätigkeit gehe, ist auf die Höhe der

erwirtschafteten Einkünfte und nicht auf die zeitliche Inanspruchnahme

abzustellen (vgl. das Urteil des EVG C 149/02

vom 27. Januar 2003 E. 4.).

3.4

3.4.1

Gemäss Art. 23 AVIV übermittelt die versicherte Person die

Kontrolldaten mit dem Formular "Angaben der versicherten Person"

(Abs. 1). Diese Daten geben Auskunft über sämtliche Tatsachen, die für die

Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, unter anderem über einen

Zwischenverdienst (Abs. 2 lit. b).

3.4.2

Praxisgemäss sind auch Nebenverdienste (Art. 23 Abs. 3

AVIG), die nicht versichert sind und bei der Berechnung des Zwischenverdienstes

unberücksichtigt bleiben (Art. 24 Abs. 3 AVIG), zu melden, da ihre rechtliche

Qualifikation der Verwaltung obliegt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_86/2017

vom 19. Mai 2017 E. 2.1. und 8C_565/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 3.1 mit

Hinweis).

4.

4.1

Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in

Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene ALE

zurückzuerstatten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September

2002.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV;

SR 830.11) wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen.

4.2

Streitig und zu prüfen ist, ob und

allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer für die in den Monaten März

2018.

bis September 2019 bezogene Arbeitslosenentschädigung rückerstattungspflichtig

ist. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die von ihm während der

Arbeitslosigkeit erzielten Einkommen als Mitglied des C____ des Kantons [...]

als Zwischenverdienste bei der Arbeitslosentaggeldberechnung miteinzubeziehen

oder als Nebenverdienste nicht zu berücksichtigen sind.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es handle sich bei der

Entschädigung für das C____mandat per se um einen Nebenverdienst; denn er habe

damit keine Erwerbsabsicht gehabt; vielmehr sei es ihm um die Ausübung von

politischen Rechten gegangen (vgl. S. 5 der Beschwerde und S. 1 der Replik). Dem

kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

5.2

5.2.1

In der

Arbeitslosenversicherung gilt grundsätzlich ein einheitlicher

Arbeitnehmerbegriff, welcher vollumfänglich auf den AHV-rechtlichen Begriff der

unselbstständigen Erwerbstätigkeit abstellt. Ob jemand Arbeitnehmer ist, hängt

deshalb einzig davon ab, ob er eine AHV-pflichtige unselbstständige Tätigkeit ausübt

(Urteil des Bundesgerichts C160/04 vom 29. Dezember 2004 E. 3.3.; BGE 121 V 367

E. 2).

5.2.2

Der Begriff der Erwerbstätigkeit

im sozialversicherungsrechtlichen Sinne –

wie er namentlich Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu Grunde liegt – meint die Ausübung einer auf die Erzielung von

Einkommen gerichteten bestimmten

(persönlichen) Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt,

kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht

für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten

wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (vgl. das zur Publikation

vorgesehene Urteil 9C_469/2021 vom 8. März 2022 E. 5.1; siehe auch BGE 128 V 20, 25 E. 3b).

5.2.3

In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_469/2021

vom 8. März 2022 hielt das Bundesgericht – nach einem Verweis auf mehrere Bestimmungen

des Bundesgesetzes über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der

eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen vom 18. März 1988 (Parlamentsressourcengesetz

[PRG]; SR 171.21) – zunächst fest, der Bund richte für die Wahrnehmung des

Parlamentsmandates eine Entschädigung aus und stellte anschliessend klar, es möge

zutreffen, dass bei der Ausübung der politischen Tätigkeit in der

Bundesversammlung grundsätzlich nicht das Erzielen eines Einkommens im

Vordergrund stehe, sondern die Ausübung von politischen Rechten und Pflichten.

Dennoch beinhalte diese politische Tätigkeit eine umfassende Arbeitsleistung,

die entschädigt werde. Das Entgelt an die Mitglieder der Bundesversammlung

stelle nicht eine blosse Aufwandentschädigung dar. Angesichts des

Zeitaufwandes, der sich mit einem Parlamentsmandat verbinde, sei zumindest von

einem Halbberufsparlament die Rede. Es handle sich daher bei der entsprechenden

Entschädigung um Einkommen (vgl. E. 5.2.2.). Im Lichte des Gesagten stelle ein

Parlamentsmandat daher eine Erwerbstätigkeit dar (vgl. E. 5.2.3.). Nichts Anderes

kann in Bezug auf das infrage stehende C____mandat gelten. Zwar kann dem

Beschwerdeführer insoweit gefolgt werden, als im Vordergrund des Mandates nicht

die Einkommenserzielung, sondern die Ausübung von politischen Rechten und

Pflichten steht (vgl. S. 5 der Beschwerde); mit der Entschädigung werden aber auch

hier – wie beim Parlament auf Bundesebene – nicht bloss der Aufwand entschädigt

bzw. die Unkosten gedeckt.

5.2.4

So wird in Bezug auf die Entschädigung in § 11 der Ausführungsbestimmungen

vom 29. Juni 2006 zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates des

Kantons Basel-Stadt (Ausführungsbestimmungen; SG 152.110) Folgendes

festgehalten: Der Präsident oder die

Präsidentin des Grossen Rates erhält für jede halbtägige Sitzung im Plenum Fr.

400.-- (Abs. 1 lit. a). Der Statthalter oder die Statthalterin erhält für eine

halbtätige Sitzung im Plenum Fr. 300.-- (Abs. 1 lit. b). Übrige Ratsmitglieder werden

mit Fr. 200.-- für jede halbtätige Sitzung im Plenum entschädigt (Abs. 1

lit. c). Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Grossen Rates pro Amtsjahr

einen Grundbetrag von Fr. 6'000.--. Die Präsidentin oder der Präsident erhält

zudem eine einmalige Repräsentations- und Aufwandentschädigung in der Höhe von Fr.

12'000.-- (Abs. 2). Die Mitglieder der Finanzkommission und der

Geschäftsprüfungskommission erhalten zusätzlich pro Amtsjahr eine

Aufwandentschädigung von Fr. 2'000.-- (Abs. 3). Für jede Sitzung in Kommissionen

und Subkommissionen werden Sitzungsgelder wie folgt ausgerichtet (Abs. 4): der Präsidentin

oder dem Präsidenten der Kommissionen und Subkommissionen Fr. 400.-- (lit. a),

dem protokollführendes Ratsmitglied Fr. 300.-- (lit. b) und den übrigen

Ratsmitgliedern Fr. 200.-- (lit. c). Die genannten Ansätze sind die netto

ausbezahlten Beträge (Abs. 5). Gemäss § 12 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen

kann das Ratsbüro für aufwändige Zusatz- und Untersuchungsaufträge einem

Mitglied des Grossen Rates auf sein Gesuch hin oder auf Antrag eines

Kommissionspräsidiums hin eine einmalige Entschädigung ausrichten. Gestützt auf

§ 14 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen wird jeder Fraktion ein Grundbetrag pro

Amtsjahr von Fr. 10'000.-- und ein Zusatzbetrag für jedes Mitglied von Fr.

500.-- ausgerichtet.

5.2.5

Bereits aus der Tatsache, dass ein Grundbetrag ausgerichtet

wird, ergibt sich, dass es sich bei der Entschädigung von Mitgliedern des

Grossen Rates nicht um blosse Aufwandentschädigung resp. Unkostenersatz geht.

Es handelt sich daher auch um AHV-pflichtiges Einkommen. Denn gemäss Art. 7

lit. i AHVV zählen die Einkommen der Behördenmitglieder von Bund, Kantonen und

der Gemeinden zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn im

Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG (Beiträge von Einkommen aus unselbstständiger

Erwerbstätigkeit). Der Begriff der Behördenmitglieder wird in der Wegleitung

über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML, gültig ab 1. Januar

2019, Stand: 1. Januar 2020) näher erläutert. Gemäss Ziff. 4003 WML gelten als

Behördenmitglieder auch die Mitglieder eidgenössischer, kantonaler oder

kommunaler Parlamente. Das Einkommen der Behördenmitglieder kann aus festen und

variablen Entschädigungen (z.B. Gehalt, Taggeldern, Sitzungsgeldern, etc.)

bestehen (Ziff. 4004 WML). Dieses Einkommen gehört zum massgebenden Lohn,

soweit es sich nicht um den Ersatz von Unkosten handelt (Ziff. 4005 WML). Das

Bundesgericht hat in dem bereits mehrfach erwähnten – zur Publikation

bestimmten – Urteil 9C_469/2021 vom 8. März 2022 ebenfalls klargestellt, dass das

Entgelt aus Parlamentstätigkeit grundsätzlich beitragspflichtiger Lohn nach Art.

5.

Abs. 1 und 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit. i AHVV darstellt (vgl. E.

5.3.3

des Urteils). Die infrage stehende Entschädigung wurde denn auch im

vorliegenden Fall dem IK des Beschwerdeführers gutgeschrieben (vgl. AB 7; siehe

auch S. 1 unten resp. S. 2 oben der Duplik).

5.3

5.3.1

Des Weiteren macht der

Beschwerdeführer geltend, er habe die Tätigkeit als Parlamentarier seit

Anbeginn immer ausserhalb seiner normalen Arbeitstätigkeit und zusätzlich zu

einem 100%-Pensum wahrgenommen; auch dies spreche für einen Nebenverdienst und

gegen die Annahme von Zwischenverdienst (vgl. S. 5 der Beschwerde und S. 3 der

Replik). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass, wie bereits erwähnt

(vgl. E. 3.3.2), eine Steigerung des

Nebenverdienstes während der Arbeitslosigkeit zur Annahme von Zwischenverdienst

führen kann (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2019 vom

4.

Juli 2019 E. 3.3.1., 8C_565/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 2. und

8C_265/2014 vom 27. August 2014 E. 2; zum Verhältnis von Zwischen- und

Nebenverdienst: BGE 125 V 475, 477 ff.). Wird das Pensum der bisherigen

Nebentätigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erhöht, stellt der

dementsprechend angestiegene Lohn einen Zwischenverdienst dar, während die

Beibehaltung des gleichen, bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Pensums

auf einen Nebenverdienst hinweist (BGE 123 V 230, 233 E. 3d; Urteil des

Bundesgerichts C 186/00 vom 28. Februar 2001 E. 2.c; siehe implizit auch

das Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2019 vom 30. September 2019 E. 3.).

5.3.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er habe die Tätigkeit nicht ausgeweitet; denn die

Anzahl Sitzungen und damit der entschädigte Sitzungsaufwand richte sich nach

den eingereichten Parlamentsgeschäften und den vom Regierungsrat vorgelegten

Vorlagen und nicht danach, ob das einzelne Mitglied für sich die Durchführung

von mehr Sitzungen wünsche. Entsprechend variiere die Höhe der Entschädigung

bei allen C____mitgliedern, ohne dass irgendeine "Pensumsveränderung"

vorliegen würde (vgl. S. 6 der Beschwerde und S. 3 der Replik). Dieser Einwand verfängt

ebenfalls nicht. Zwar ist es richtig, dass der Aufwand resp. namentlich die

Anzahl Sitzungen nicht vom einzelnen C____mitglied beeinflusst werden kann

(vgl. zu den Sitzungen § 3 und § 4 der Ausführungsbestimmungen). Wie die

Beschwerdegegnerin jedoch in ihrer Duplik zutreffend ausführt, ist es gerade

deswegen sachgerecht, beim Zwischenverdienst auf die Entschädigung abzustellen

und nicht auf den Arbeitsaufwand, der ohnehin nicht ausgewiesen werden kann. Im

Übrigen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) klargestellt, für

die Beurteilung der Frage, ob ein Zwischenverdienst erzielt werde, oder ob es

lediglich um die Fortführung der bisherigen (selbstständigen)

Nebenerwerbstätigkeit gehe, sei auf die Höhe der erwirtschafteten Einkünfte und

nicht auf die zeitliche Inanspruchnahme abzustellen (vgl. das Urteil des EVG C 149/02 vom 27. Januar 2003 E. 4.).

Diese Einschätzung lässt sich auch auf Fälle wie den vorliegenden übertragen.

5.3.3

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, erzielte

der Beschwerdeführer im Jahr 2017 aus seiner

Tätigkeit für den Kanton [...] ein Einkommen von Fr. 12'863.-- (vgl. den

IK-Auszug; AB 7). Dies entspricht einer durchschnittlichen monatlichen

Entschädigung von Fr. 1'071.92. Gemäss IK-Auszug war der Beschwerdeführer

im Jahr 2018 von März bis Dezember für den Kanton [...] tätig und verdiente insgesamt

Fr. 8'104.--, woraus sich eine durchschnittliche monatliche Entschädigung

von Fr. 810.40 ergibt. Der Durchschnittsverdienst aus den zwölf Monaten vor

der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (März 2017 bis Februar 2018; vgl.

Art. 37 AVIV) belief sich somit auf Fr. 1'028.35 ([10 x Fr. 1'071.92

+ 2 x Fr. 810.40]: 12).

5.3.4

Es erscheint daher als richtig,

dass die Beschwerdegegnerin für die Dauer der Arbeitslosigkeit des

Beschwerdeführers weitere Einnahmen bis zu einem Betrag von monatlich Fr. 1'028.35

nicht berücksichtigt, jedoch ein darüberhinausgehendes Einkommen als

Zwischenverdienst angerechnet hat, da diesbezüglich von einer Steigerung des

Nebenverdiensts auszugehen ist (vgl. dazu im Einzelnen S. 5 f. der

Beschwerdeantwort). Da gemäss Rechtsprechung das (gesamthaft) erzielte

Einkommen und nicht der Beschäftigungsgrad für den Anspruch auf

Kompensationszahlungen bei Zwischenverdienst massgebend ist, erscheint es

naheliegend, für die Beurteilung der Frage, ob ein Zwischenverdienst erzielt

wird, oder ob es lediglich um die Fortführung der bisherigen selbstständigen

Nebenerwerbstätigkeit geht, ebenfalls auf die Höhe der erwirtschafteten

Einkünfte und nicht auf die zeitliche Inanspruchnahme abzustellen. Hier

gilt es im Speziellen zu beachten, dass sich die (in Abweichung vom

Entstehungsprinzip; vgl. Erwägung 3.2.3. hiervor) vorgenommene Umrechnung

(Annahme eines Durchschnittes über drei Jahre) im Ergebnis zugunsten des

Beschwerdeführers auswirkt (vgl. Erwägung 5.3.5. hiernach). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen einwendet, die

Parteisteuer sei fälschlicherweise nicht abgezogen worden (vgl. S. 4 f. der

Replik), ist zu bemerken, dass bei der Berechnung des Zwischenverdienstes die

Bruttoeinnahmen massgebend sind (vgl. Erwägung 3.2.2. hiervor; siehe auch die

zutreffenden Ausführungen auf S. 2 der Duplik).

5.3.5

Bei einem

durchschnittlichen Lohn von Fr. 810.40 im 2018 (vgl. Erwägung 5.3.3. hiervor)

wurde somit zutreffend im Jahr 2018 kein Zwischenverdienst angerechnet. Hingegen

erscheint die vorgenommene Berücksichtigung eines Zwischenverdienstes im Jahr 2019

als korrekt. Was das Jahr 2019 angeht, so wurde nämlich im IK für das Jahr 2019

ein vom Kanton [...] ausbezahlter Lohn von Fr. 22'394.-- verbucht (vgl. AB

7), was einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 1'866.15 entspricht.

Damit ist – den zutreffenden Überlegungen der Beschwerdegegnerin folgend – von

Januar 2019 bis August 2019 von einer Ausdehnung der Nebentätigkeit und

insofern ein Zwischenverdienst von Fr. 837.80 (Fr. 1'866.15 ./.

Fr. 1'028.35) anzurechnen. Im September 2019 ist schliesslich ein

Zwischenverdienst von Fr. 386.10 (Fr. 837.80 : 21.7 Tage x 10 Tage

kontrollierte Arbeitslosigkeit) anzurechnen (vgl. diesbezüglich die

Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 6 der Beschwerdeantwort).

5.4

Bei Anrechnung eines

Zwischenverdienstes von Fr. 837.80 in den Monaten Januar bis August 2019 und

eines Zwischenverdienstes von Fr. 386.10 im September 2019, ergibt sich ein

unrechtmässiger Taggeldbezug in der Höhe von insgesamt Fr. 4'673.45 (vgl.

die monatlichen Rückforderungen sowie die Zusammenfassung der Rückforderung vom

8.

März 2021 [AB 13]; siehe S. 5 des

Einspracheentscheides vom 21. Juni 2021 [Akte 14]). Damit fordert die

Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht mit Einspracheentscheid vom

21.

Juni 2021 unrechtmässig bezogene Taggelder in der Höhe von Fr. 4'673.45

zurück.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 ist zu bestätigen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: