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Entscheid

AL.2021.28

Beschwerdefrist; Eingabe per E-Mail

26. April 2022Deutsch9 min

zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab September 2015 an. Die Öffentliche

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. April 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S.

Bammatter-Glättli, lic. iur. A. Meier

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.28

Einspracheentscheid vom 9. Juli

2021

Beschwerdefrist; Eingabe per

E-Mail

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1967, war seit

November 2011 als Kundenberater bei der C____ AG angestellt (vgl. den

Arbeitsvertrag sowie den Nachtrag vom 1. November 2011; Antwortbeilage [AB] 3).

Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 11.

Februar 2015 [AB 3] per 31. Mai 2015 gekündigt, wobei sich die Kündigungsfrist

infolge Krankheit des Beschwerdeführers verlängerte (vgl. die

Arbeitgeberbescheinigung [AB 3], siehe auch die Anmeldung zum Leistungsbezug

[AB 10]).

b) Ende August 2015 meldete sich der Beschwerdeführer

zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab September 2015 an. Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) richtete ihm in der Folge vom 1. September

2015 bis zum 14. Juni 2017 Taggelder aus (vgl. die Abrechnungen [AB 12]; siehe

auch den Auszug AVAM [AB 1] sowie das Schreiben betreffend die Aussteuerung des

Beschwerdeführers [AB 2]). Im Rahmen der Bemessung des Taggeldes hatte die ÖAK

auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Dieser hatte im Rahmen der

Anmeldung unter anderem angegeben, er erziele gegenwärtig kein Einkommen (vgl.

AB 10). Im Formular "Angaben der versicherten Person" hatte er in

Bezug auf gewisse Monate vermerkt, er sei keiner Arbeit nachgegangen. In Bezug

auf andere Monate hatte er einen bei der D____ GmbH erzielten Lohn angegeben

(vgl. AB 18). Die ÖAK hatte dementsprechend (einzig) den von der D____ GmbH

bescheinigten Zwischenverdienst (vgl. AB 11) berücksichtigt (vgl. dazu insb. Spalte

1 resp. Spalte 6 der Neuberechnung ["ZV D____" resp. "ZV 1.

Zahlung"]; AB 15).

c) Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass der

Beschwerdeführer während des Bezuges der ALE auch für die E____ Versicherungen und

der F____ Gesundheitsorganisation als Vermittler für Versicherungen

gearbeitet hatte. Gestützt auf die eingeholten Unterlagen (vgl. dazu insb. die

Auftraggeberbescheinigung der E____ Versicherungen [AB 14] und die Provisionsabrechnungen

der F____ Gesundheitsorganisation [AB 17]) berechnete die ÖAK den

Taggeldanspruch des Beschwerdeführers neu. Gestützt auf die Neuberechnung

forderte die ÖAK vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Januar 2020 (AB 6) in

der Zeit von September 2015 bis Mai 2017 bis zu Unrecht bezogene Taggelder in

der Höhe von insgesamt Fr. 6'167.25 zurück (vgl. auch die Zusammenfassung der

Rückforderung vom 20. Januar 2020 [AB 5] sowie die monatlichen

Rückforderungen [AB 20]). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Februar

2020 Einsprache (vgl. AB 7), die er am 30. April 2020 näher begründete (vgl. AB

8). Mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 wies die ÖAK die

Einsprache des Beschwerdeführers ab und setzte den Rückforderungsbetrag auf Fr.

6'229.-- fest (AB 9).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13.

September 2021 bei der ÖAK Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde wurde in der

Folge zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet

(vgl. das Schreiben vom 21. September 2021).

b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Januar

2022.

wurde die ÖAK (Beschwerdegegnerin) gebeten, den Zustellnachweis (A-Post Plus)

der Schweizerischen Post (track and trace) einzureichen, damit die Daten

verifiziert und eine allfällige Nichteinhaltung der Frist exakt berechnet

werden könne.

c) Die ÖAK (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der

Eingabe hat sie die Verfahrensakten beigelegt, unter anderem den

Einspracheentscheid mit Sendungsverlauf (AB 9).

d) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik

ein.

III.

Am 26. April 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1. Gemäss

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)

in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der

Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

erhoben werden.

1.2

1.2.1. Örtlich

zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der ÖAK

ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art.

119.

Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die

Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist

das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich

zuständig.

1.2.2

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das

Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus

Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen

Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.3

1.3.1. Die

Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des

Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache

ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine

Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so

beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 60 Abs. 2 ATSG in

Verbindung mit Art. 38 Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag

oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so

endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in

dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz

oder Sitz hat (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 ATSG).

1.3.2

Gesetzliche oder

behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:

a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b. vom

15.

Juli bis und mit dem 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 ATSG).

1.3.3

Schriftliche Eingaben

müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht

oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 60 Abs. 2

ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gelangt eine rechtzeitig erhobene Beschwerde

an eine unzuständige Behörde, ist sie von dieser ohne Verzug dem zuständigen

Versicherungsgericht zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG) und die Beschwerdefrist

gilt als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG).

Die unzuständige Behörde ist auch bei zweifelhaftem Anfechtungswillen grundsätzlich

zur Weiterleitung der Eingabe verpflichtet, denn es ist Sache des zuständigen

Gerichts zu entscheiden, ob eine Eingabe den rechtlichen Anforderungen an eine Beschwerde

entspricht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2007 vom 5. Mai 2008

E. 2.3).

1.4

1.4.1. Nach

Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht - unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

20.

Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) - nach

kantonalem Recht, das bestimmten bundesrechtlich umschriebenen Anforderungen zu

genügen hat (Art. 61 lit. a bis i ATSG).

1.4.2

Gemäss Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG muss die Beschwerde

eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze

Begründung enthalten. § 6 SVGG statuiert, dass das Verfahren durch die Einreichung

einer unterzeichneten Beschwerdeschrift beim Sozialversicherungsgericht

eingeleitet wird.

1.5

1.5.1. Vorliegend

erfolgte die Beschwerdeerhebung mit E-Mail vom 13. September 2021. Eine

per E-Mail erhobene Beschwerde ist jedoch mangels Unterzeichnung resp.

Einhaltung der Schriftform als formungültig zu erachten (vgl. dazu implizit BGE 142 V 152, 155 E. 2.4; siehe auch BGE 142 IV 299, 301 E. 1.1).

1.5.2

Nach der Rechtsprechung besteht ein verfassungsmässiger

Anspruch darauf, dass die Behörde eine Eingabe, die an einem klar erkennbaren

Formmangel leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare

Zeit ausreicht, um bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben

(BGE 142 V 152, 159 E. 4.3). Der Anwendungsbereich der Nachfrist (Art. 61

lit. b Satz 2 ATSG) erstreckt sich daher über die in Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG

ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Sie ist auch anzusetzen, wenn weitere

formelle Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können,

nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152, 156 E. 2.3).

1.5.3

Gemäss Sendungsverfolgung (AB 9) wurde der Einspracheentscheid

vom 9. Juli 2021 am 13. Juli 2021 der damaligen Rechtsvertretung des

Beschwerdeführers zugestellt (vgl. auch den Posteingangsstempel auf dem

Einspracheentscheid). Der erste Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist war somit

der 14. Juli 2021. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli

2021.

bis zum 15. August 2021 (vgl. Erwägung 1.3.2. hiervor) fiel der letzte Tag

der Beschwerdefrist auf Sonntag, 12. September 2021 und endete folglich am

Montag, 13. September 2021 (vgl. Erwägung 1.3.1. hiervor).

1.5.4

Die formungültige Eingabe des Beschwerdeführers traf folglich

am letzten Tag der Beschwerdefrist bei der Beschwerdegegnerin ein. Bei dieser

Ausgangslage konnte das Sozialversicherungsgericht, an welches die Beschwerde

weitergeleitet wurde, den Beschwerdeführer nicht mehr im Rahmen der

richterlichen Fürsorgepflicht auf das Schrifterfordernis hinweisen (vgl. BGE 143 I 187, 192 E. 3.3).

1.6

Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde somit nicht rechtzeitig

formgültig erhoben hat, kann auf sie nicht eingetreten werden.

2.

2.1

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: