AL.2021.28
Beschwerdefrist; Eingabe per E-Mail
26. April 2022Deutsch9 min
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab September 2015 an. Die Öffentliche
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26. April 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S.
Bammatter-Glättli, lic. iur. A. Meier
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.28
Einspracheentscheid vom 9. Juli
2021
Beschwerdefrist; Eingabe per
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1967, war seit
November 2011 als Kundenberater bei der C____ AG angestellt (vgl. den
Arbeitsvertrag sowie den Nachtrag vom 1. November 2011; Antwortbeilage [AB] 3).
Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 11.
Februar 2015 [AB 3] per 31. Mai 2015 gekündigt, wobei sich die Kündigungsfrist
infolge Krankheit des Beschwerdeführers verlängerte (vgl. die
Arbeitgeberbescheinigung [AB 3], siehe auch die Anmeldung zum Leistungsbezug
[AB 10]).
b) Ende August 2015 meldete sich der Beschwerdeführer
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab September 2015 an. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) richtete ihm in der Folge vom 1. September
2015 bis zum 14. Juni 2017 Taggelder aus (vgl. die Abrechnungen [AB 12]; siehe
auch den Auszug AVAM [AB 1] sowie das Schreiben betreffend die Aussteuerung des
Beschwerdeführers [AB 2]). Im Rahmen der Bemessung des Taggeldes hatte die ÖAK
auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Dieser hatte im Rahmen der
Anmeldung unter anderem angegeben, er erziele gegenwärtig kein Einkommen (vgl.
AB 10). Im Formular "Angaben der versicherten Person" hatte er in
Bezug auf gewisse Monate vermerkt, er sei keiner Arbeit nachgegangen. In Bezug
auf andere Monate hatte er einen bei der D____ GmbH erzielten Lohn angegeben
(vgl. AB 18). Die ÖAK hatte dementsprechend (einzig) den von der D____ GmbH
bescheinigten Zwischenverdienst (vgl. AB 11) berücksichtigt (vgl. dazu insb. Spalte
1 resp. Spalte 6 der Neuberechnung ["ZV D____" resp. "ZV 1.
Zahlung"]; AB 15).
c) Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass der
Beschwerdeführer während des Bezuges der ALE auch für die E____ Versicherungen und
der F____ Gesundheitsorganisation als Vermittler für Versicherungen
gearbeitet hatte. Gestützt auf die eingeholten Unterlagen (vgl. dazu insb. die
Auftraggeberbescheinigung der E____ Versicherungen [AB 14] und die Provisionsabrechnungen
der F____ Gesundheitsorganisation [AB 17]) berechnete die ÖAK den
Taggeldanspruch des Beschwerdeführers neu. Gestützt auf die Neuberechnung
forderte die ÖAK vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Januar 2020 (AB 6) in
der Zeit von September 2015 bis Mai 2017 bis zu Unrecht bezogene Taggelder in
der Höhe von insgesamt Fr. 6'167.25 zurück (vgl. auch die Zusammenfassung der
Rückforderung vom 20. Januar 2020 [AB 5] sowie die monatlichen
Rückforderungen [AB 20]). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Februar
2020 Einsprache (vgl. AB 7), die er am 30. April 2020 näher begründete (vgl. AB
8). Mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 wies die ÖAK die
Einsprache des Beschwerdeführers ab und setzte den Rückforderungsbetrag auf Fr.
6'229.-- fest (AB 9).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13.
September 2021 bei der ÖAK Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde wurde in der
Folge zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet
(vgl. das Schreiben vom 21. September 2021).
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Januar
2022.
wurde die ÖAK (Beschwerdegegnerin) gebeten, den Zustellnachweis (A-Post Plus)
der Schweizerischen Post (track and trace) einzureichen, damit die Daten
verifiziert und eine allfällige Nichteinhaltung der Frist exakt berechnet
werden könne.
c) Die ÖAK (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Eingabe hat sie die Verfahrensakten beigelegt, unter anderem den
Einspracheentscheid mit Sendungsverlauf (AB 9).
d) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik
ein.
III.
Am 26. April 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)
in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
erhoben werden.
1.2
1.2.1. Örtlich
zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der ÖAK
ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art.
119.
Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die
Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist
das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich
zuständig.
1.2.2
Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus
Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3
1.3.1. Die
Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des
Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine
Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so
beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 60 Abs. 2 ATSG in
Verbindung mit Art. 38 Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag
oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so
endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in
dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz
oder Sitz hat (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 ATSG).
1.3.2
Gesetzliche oder
behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b. vom
15.
Juli bis und mit dem 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2.
Januar (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 ATSG).
1.3.3
Schriftliche Eingaben
müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 60 Abs. 2
ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gelangt eine rechtzeitig erhobene Beschwerde
an eine unzuständige Behörde, ist sie von dieser ohne Verzug dem zuständigen
Versicherungsgericht zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG) und die Beschwerdefrist
gilt als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG).
Die unzuständige Behörde ist auch bei zweifelhaftem Anfechtungswillen grundsätzlich
zur Weiterleitung der Eingabe verpflichtet, denn es ist Sache des zuständigen
Gerichts zu entscheiden, ob eine Eingabe den rechtlichen Anforderungen an eine Beschwerde
entspricht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2007 vom 5. Mai 2008
E. 2.3).
1.4
1.4.1. Nach
Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht - unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) - nach
kantonalem Recht, das bestimmten bundesrechtlich umschriebenen Anforderungen zu
genügen hat (Art. 61 lit. a bis i ATSG).
1.4.2
Gemäss Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG muss die Beschwerde
eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze
Begründung enthalten. § 6 SVGG statuiert, dass das Verfahren durch die Einreichung
einer unterzeichneten Beschwerdeschrift beim Sozialversicherungsgericht
eingeleitet wird.
1.5
1.5.1. Vorliegend
erfolgte die Beschwerdeerhebung mit E-Mail vom 13. September 2021. Eine
per E-Mail erhobene Beschwerde ist jedoch mangels Unterzeichnung resp.
Einhaltung der Schriftform als formungültig zu erachten (vgl. dazu implizit BGE 142 V 152, 155 E. 2.4; siehe auch BGE 142 IV 299, 301 E. 1.1).
1.5.2
Nach der Rechtsprechung besteht ein verfassungsmässiger
Anspruch darauf, dass die Behörde eine Eingabe, die an einem klar erkennbaren
Formmangel leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare
Zeit ausreicht, um bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben
(BGE 142 V 152, 159 E. 4.3). Der Anwendungsbereich der Nachfrist (Art. 61
lit. b Satz 2 ATSG) erstreckt sich daher über die in Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG
ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Sie ist auch anzusetzen, wenn weitere
formelle Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können,
nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152, 156 E. 2.3).
1.5.3
Gemäss Sendungsverfolgung (AB 9) wurde der Einspracheentscheid
vom 9. Juli 2021 am 13. Juli 2021 der damaligen Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers zugestellt (vgl. auch den Posteingangsstempel auf dem
Einspracheentscheid). Der erste Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist war somit
der 14. Juli 2021. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli
2021.
bis zum 15. August 2021 (vgl. Erwägung 1.3.2. hiervor) fiel der letzte Tag
der Beschwerdefrist auf Sonntag, 12. September 2021 und endete folglich am
Montag, 13. September 2021 (vgl. Erwägung 1.3.1. hiervor).
1.5.4
Die formungültige Eingabe des Beschwerdeführers traf folglich
am letzten Tag der Beschwerdefrist bei der Beschwerdegegnerin ein. Bei dieser
Ausgangslage konnte das Sozialversicherungsgericht, an welches die Beschwerde
weitergeleitet wurde, den Beschwerdeführer nicht mehr im Rahmen der
richterlichen Fürsorgepflicht auf das Schrifterfordernis hinweisen (vgl. BGE 143 I 187, 192 E. 3.3).
1.6
Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde somit nicht rechtzeitig
formgültig erhoben hat, kann auf sie nicht eingetreten werden.
2.
2.1
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: