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Entscheid

AL.2021.3

Einstellung in der Anspruchsberechtigung; erstmals verspätet eingereichter Nachweis der Arbeitsbemühungen

9. April 2021Deutsch9 min

S. Dreyer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 9. April 2021

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.3

Einspracheentscheid vom 20.

Januar 2021

Einstellung in der

Anspruchsberechtigung; erstmals verspätet eingereichter Nachweis der

Arbeitsbemühungen

Erwägungen

1.

1.1. A____

(Beschwerdeführerin), geboren 1967, meldete sich mit Anspruchserhebung ab 1.

Januar 2020 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an und suchte

im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung eine Erwerbstätigkeit (vgl.

Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Sie kam ihren Mitwirkungspflichten jeweils vollumfänglich

nach. Den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November

2020 ging jedoch erst am 14. Dezember 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl.

AB 3).

1.2. Mit

Verfügung vom 14. Dezember 2020 stellte das Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2020

für fünf Tage in ihrer Anspruchsberechtigung ein, da sie sich im November 2020

nicht um Arbeit bemüht habe (vgl. AB 2). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin

am 15. Dezember 2020 Einsprache (vgl. AB 4), welche vom RAV mit Einspracheentscheid

vom 20. Januar 2021 abgewiesen wurde (vgl. AB 5).

2.

2.1.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2021 Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt sinngemäss,

es sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufzuheben. Sie macht

geltend, ihre Post sofort nachgereicht zu haben, als sie ihr Versäumnis am 12.

Dezember 2020 mit Schrecken festgestellt habe.

2.2.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 schliesst die Kantonale

Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.

Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.

3.

3.1.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;

SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung

Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich

zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und

Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;

SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte

Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Die

Beschwerdeführerin erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die

örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen

ist.

3.2.

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1

Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige

kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden

sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

3.3.

Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde

ist deshalb einzutreten.

3.4.

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht.

4.

4.1.

4.1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss

die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist

sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres

bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre erbrachten Bemühungen nachweisen

können (Satz 3). Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den

Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften

Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag

einreichen (Satz 1). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt,

wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend

macht (Satz 2).

4.1.2. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ahndet

Verfehlungen gegen die in Art. 17 Abs. 1 AVIG und Art. 26 AVIV vorgesehenen

Verpflichtungen mit der Einstellung der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung (vgl. auch BGE 145 V 90, 91 E. 3.1 [Pra 2019 Nr.

93] sowie BGE 139 V 164, 167 E. 3.2 [Pra 2014 Nr. 53]).

4.2.

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis ihrer

im November 2020 getätigten Arbeitsbemühungen erst am 14. Dezember 2020 und

damit verspätet beim RAV eingereicht hat. Einen entschuldbaren Grund macht sie

nicht geltend. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung lässt sich daher rechtfertigen

(vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor).

5.

5.1.

5.1.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens

(Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis

15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und

31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).

5.1.2. Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens

(als schwer) findet sich, in Art. 45 Abs. 4 AVIV, lediglich für die Aufgabe

einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die

Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund. Das Staatssekretariat

für Wirtschaft (SECO) hat die "AVIG-Praxis ALE" erlassen. Darin findet

sich unter anderem ein Raster für die rechtsgleiche Bemessung der Einstelldauer

in der Anspruchsberechtigung. In diesem werden unter

dem Randtitel D79 insbesondere der Tatbestand der ungenügenden (1.C), der fehlenden

(1.D) sowie der verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen (1.E.) während der Kontrollperiode

angeführt. Für erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen sieht der Raster eine

Einstelldauer von drei bis vier Tagen vor (1.C). Für erstmals fehlende sowie

für erstmals verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen wird eine Einstelldauer

von fünf bis neun Tagen statuiert (1.D und 1.E.).

5.1.3. Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht

verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,

sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht

ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem

Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung

zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 362, 368 E. 2.4).

5.2.

5.2.1. Die Beschwerdegegnerin stellte die Beschwerdeführerin –

gestützt auf die "AVIG-Praxis ALE", Randtitel D79, 1.E. – wegen erstmals

verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen ab Dezember 2020 für fünf Tage in der

Anspruchsberechtigung ein.

5.2.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es für die

Festsetzung der Einstellungsdauer einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der

versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an. Der vom SECO

vorgesehene Rahmen der Einstellungsdauer kann auch unterschritten werden, wenn

die konkreten Verhältnisse, namentlich Überlegungen der Verhältnismässigkeit,

dies nahelegen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10.

Juni 2014 E. 4.3., 8C_838/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.3. und 8C_2/2012

vom 14. Juni 2012 E. 3.2).

5.2.3. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen bis und mit Oktober 2020 sowohl in qualitativer und als auch

in quantitativer Hinsicht immer rechtzeitig und in hinreichender Anzahl und

Qualität geleistet (vgl. AB 7). Es gibt auch sonst keine Anhalte dafür,

dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber den Organen der

Arbeitslosenversicherung jemals nicht gebührend nachgekommen ist. Ihr

Verschulden ist daher als sehr minim zu erachten. Bei dieser Ausgangslage

erscheint eine Einstelldauer von fünf Tagen als zu hoch. Als angemessen

erachtet werden kann eine solche von zwei Tagen.

5.2.4. Damit kann offenbleiben, ob der Einstellraster, welcher

für eine (erstmalig) verspätete Einreichung der Nachweise der persönlichen

Arbeitsbemühungen die gleiche Sanktion vorsieht wie für (erstmals) ganz

unterbliebene Bemühungen (vgl. Erwägung 5.1.2. hiervor), überhaupt gesetzes-

resp. verordnungskonform ist. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt

es – wie dargetan wurde – einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der

versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an. Dieses für

beide genannten Varianten gleich hoch anzusetzen, erscheint im Hinblick auf das

Mass der Verletzung der Schadenminderungspflicht zumindest als fragwürdig.

Während die versicherte Person im einen Fall ihrer Pflicht, sich um Arbeit zu

bemühen gar nicht nachkommt und damit ihre Aussichten auf ein baldiges Ende

ihrer Arbeitslosigkeit nicht verbessert werden, verschlechtern sich die

Chancen, eine Anstellung zu finden, bei zwar gesetzeskonform tatsächlich

erfolgten, aber verspätet nachgewiesenen Arbeitsbemühungen nicht (vgl. hierzu

auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3.).

5.3.

Aus all dem folgt, dass die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 14. Dezember 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021,

ab Dezember 2020 angeordnete Einstellung für fünf Tage in der

Anspruchsberechtigung als unverhältnismässig zu erachten und in Anbetracht des

sehr geringen Verschuldens der Beschwerdeführerin auf zwei Tage zu reduzieren

ist.

6.

6.1.

Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid

vom 20. Januar 2021 dahingehend abzuändern, dass die darin vorgesehene Einstellung

in der Anspruchsberechtigung fünf Tagen auf zwei Tage zu reduzieren ist. Soweit

weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen

und der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 dahingehend abgeändert, dass

die darin vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen

auf zwei Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

Sachverhalt

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

Erwägungen

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: