AL.2021.3
Einstellung in der Anspruchsberechtigung; erstmals verspätet eingereichter Nachweis der Arbeitsbemühungen
9. April 2021Deutsch9 min
S. Dreyer
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 9. April 2021
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.3
Einspracheentscheid vom 20.
Januar 2021
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung; erstmals verspätet eingereichter Nachweis der
Arbeitsbemühungen
Erwägungen
1.
1.1. A____
(Beschwerdeführerin), geboren 1967, meldete sich mit Anspruchserhebung ab 1.
Januar 2020 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an und suchte
im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung eine Erwerbstätigkeit (vgl.
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Sie kam ihren Mitwirkungspflichten jeweils vollumfänglich
nach. Den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November
2020 ging jedoch erst am 14. Dezember 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl.
AB 3).
1.2. Mit
Verfügung vom 14. Dezember 2020 stellte das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2020
für fünf Tage in ihrer Anspruchsberechtigung ein, da sie sich im November 2020
nicht um Arbeit bemüht habe (vgl. AB 2). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin
am 15. Dezember 2020 Einsprache (vgl. AB 4), welche vom RAV mit Einspracheentscheid
vom 20. Januar 2021 abgewiesen wurde (vgl. AB 5).
2.
2.1.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2021 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt sinngemäss,
es sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufzuheben. Sie macht
geltend, ihre Post sofort nachgereicht zu haben, als sie ihr Versäumnis am 12.
Dezember 2020 mit Schrecken festgestellt habe.
2.2.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 schliesst die Kantonale
Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.
3.
3.1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;
SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung
Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich
zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und
Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;
SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte
Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Die
Beschwerdeführerin erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die
örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen
ist.
3.2.
Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1
Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige
kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
3.3.
Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde
ist deshalb einzutreten.
3.4.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht.
4.
4.1.
4.1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss
die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist
sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres
bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre erbrachten Bemühungen nachweisen
können (Satz 3). Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den
Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften
Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag
einreichen (Satz 1). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt,
wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend
macht (Satz 2).
4.1.2. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ahndet
Verfehlungen gegen die in Art. 17 Abs. 1 AVIG und Art. 26 AVIV vorgesehenen
Verpflichtungen mit der Einstellung der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung (vgl. auch BGE 145 V 90, 91 E. 3.1 [Pra 2019 Nr.
93] sowie BGE 139 V 164, 167 E. 3.2 [Pra 2014 Nr. 53]).
4.2.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis ihrer
im November 2020 getätigten Arbeitsbemühungen erst am 14. Dezember 2020 und
damit verspätet beim RAV eingereicht hat. Einen entschuldbaren Grund macht sie
nicht geltend. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung lässt sich daher rechtfertigen
(vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor).
5.
5.1.
5.1.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
(Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis
15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und
31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).
5.1.2. Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens
(als schwer) findet sich, in Art. 45 Abs. 4 AVIV, lediglich für die Aufgabe
einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die
Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft (SECO) hat die "AVIG-Praxis ALE" erlassen. Darin findet
sich unter anderem ein Raster für die rechtsgleiche Bemessung der Einstelldauer
in der Anspruchsberechtigung. In diesem werden unter
dem Randtitel D79 insbesondere der Tatbestand der ungenügenden (1.C), der fehlenden
(1.D) sowie der verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen (1.E.) während der Kontrollperiode
angeführt. Für erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen sieht der Raster eine
Einstelldauer von drei bis vier Tagen vor (1.C). Für erstmals fehlende sowie
für erstmals verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen wird eine Einstelldauer
von fünf bis neun Tagen statuiert (1.D und 1.E.).
5.1.3. Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht
verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht
ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung
zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 362, 368 E. 2.4).
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdegegnerin stellte die Beschwerdeführerin –
gestützt auf die "AVIG-Praxis ALE", Randtitel D79, 1.E. – wegen erstmals
verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen ab Dezember 2020 für fünf Tage in der
Anspruchsberechtigung ein.
5.2.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es für die
Festsetzung der Einstellungsdauer einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der
versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an. Der vom SECO
vorgesehene Rahmen der Einstellungsdauer kann auch unterschritten werden, wenn
die konkreten Verhältnisse, namentlich Überlegungen der Verhältnismässigkeit,
dies nahelegen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10.
Juni 2014 E. 4.3., 8C_838/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.3. und 8C_2/2012
vom 14. Juni 2012 E. 3.2).
5.2.3. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen bis und mit Oktober 2020 sowohl in qualitativer und als auch
in quantitativer Hinsicht immer rechtzeitig und in hinreichender Anzahl und
Qualität geleistet (vgl. AB 7). Es gibt auch sonst keine Anhalte dafür,
dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber den Organen der
Arbeitslosenversicherung jemals nicht gebührend nachgekommen ist. Ihr
Verschulden ist daher als sehr minim zu erachten. Bei dieser Ausgangslage
erscheint eine Einstelldauer von fünf Tagen als zu hoch. Als angemessen
erachtet werden kann eine solche von zwei Tagen.
5.2.4. Damit kann offenbleiben, ob der Einstellraster, welcher
für eine (erstmalig) verspätete Einreichung der Nachweise der persönlichen
Arbeitsbemühungen die gleiche Sanktion vorsieht wie für (erstmals) ganz
unterbliebene Bemühungen (vgl. Erwägung 5.1.2. hiervor), überhaupt gesetzes-
resp. verordnungskonform ist. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt
es – wie dargetan wurde – einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der
versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an. Dieses für
beide genannten Varianten gleich hoch anzusetzen, erscheint im Hinblick auf das
Mass der Verletzung der Schadenminderungspflicht zumindest als fragwürdig.
Während die versicherte Person im einen Fall ihrer Pflicht, sich um Arbeit zu
bemühen gar nicht nachkommt und damit ihre Aussichten auf ein baldiges Ende
ihrer Arbeitslosigkeit nicht verbessert werden, verschlechtern sich die
Chancen, eine Anstellung zu finden, bei zwar gesetzeskonform tatsächlich
erfolgten, aber verspätet nachgewiesenen Arbeitsbemühungen nicht (vgl. hierzu
auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3.).
5.3.
Aus all dem folgt, dass die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 14. Dezember 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021,
ab Dezember 2020 angeordnete Einstellung für fünf Tage in der
Anspruchsberechtigung als unverhältnismässig zu erachten und in Anbetracht des
sehr geringen Verschuldens der Beschwerdeführerin auf zwei Tage zu reduzieren
ist.
6.
6.1.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid
vom 20. Januar 2021 dahingehend abzuändern, dass die darin vorgesehene Einstellung
in der Anspruchsberechtigung fünf Tagen auf zwei Tage zu reduzieren ist. Soweit
weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 dahingehend abgeändert, dass
die darin vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen
auf zwei Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
Sachverhalt
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
Erwägungen
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: