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Entscheid

AL.2021.30

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

14. Dezember 2021Deutsch16 min

Beschwerdeführerin in seinem ersten Attest eine klare Diagnose attestiert und ihr

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 14. Dezember 2021

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, B____, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.30

Einspracheentscheid vom 17.

September 2021

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

Erwägungen

1.

1.1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin arbeitete ab

1. Juni 2019 als [...] in der [...] des C____spitals [...]. Diese Stelle

kündigte ihr das C____ [...] mit Verfügung vom 27. August 2020 auf den 30.

November 2020. Daraufhin meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung an. Die aktuelle Rahmenfrist wurde am 9. Dezember

2020 eröffnet.

Per 1. Januar 2021 trat die Beschwerdeführerin das unbefristete

Arbeitsverhältnis als "[...]"

bei der D____ GmbH an (Arbeitsvertrag, Beschwerdebeilage/BB 6). Dieses

Arbeitsverhältnis wurde in gegenseitigem Einvernehmen mittels einer am 27. Mai

2021 unterzeichneten Aufhebungsvereinbarung, ohne Einhaltung der vertraglichen

Kündigungsfrist von drei Monaten, per 30. Juni 2021 aufgehoben (vgl. Termination

Agreement der D____ GmbH vom 28. Mai 2021, BB 7).

1.2. Mit Arztzeugnis vom 18. Juni 2021 attestierte

med. pract. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdeführerin

eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2021 (AB 12).

Per 2. Juli 2021 stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Leistungen der

Arbeitslosenversicherung. Auf Nachfrage nahm der Arbeitgeber am 10. August 2021

zu den Kündigungsgründen Stellung (vgl. AB 11).

1.3. Mit Verfügung vom 19. August

2021 wurden der Beschwerdeführerin 20 Einstelltage auferlegt (AB 7). Zur

Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der Unterzeichnung

der Aufhebungsvereinbarung auf die vertragliche Kündigungsfrist verzichtet

habe. Da aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht davon ausgegangen werden könne,

dass die ausgeübte Arbeit als unzumutbar zu beurteilen sei (AB 7, S. 2), wäre

von der Beschwerdeführerin erwartet worden und hätte ihr auch zugemutet werden

können bei der D____ GmbH bis zum 31. August 2021 (Ablauf der Kündigungsfrist)

zu arbeiten (AB 7, S. 2). Aufgrund des Verzichts der Beschwerdeführerin auf die

Kündigungsfrist habe sie zu Lasten der Arbeitslosenversicherung vom 1. Juli

2021 bis 31. August 2021 freiwillig auf die Lohnzahlung verzichtet. Da das

Verschulden unter Würdigung aller Umstände als mittelschwer einzustufen sei,

werde die Beschwerdeführerin für 20 Tage (unterer Bereich des mittelschweren

Verschuldens) in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AB 7, S. 2).

1.4. Am 30. August 2021 füllte med.

pract. E____ das Formular "Arztzeugnis betr. Auflösung des

Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen" aus (AB 10) und die

Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 1. September 2021 Einsprache gegen

die Verfügung vom 19. August 2021 (AB 8). Diese wurde mit Einspracheentscheid

vom 17. September 2021 abgewiesen (AB 9). Am 30. Oktober 2021 verfasste med.

pract. E____ eine Ergänzung zum Formular "Arztzeugnis betr. Auflösung des

Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen" vom 30. August 2021 (BB

9).

2.

2.1.

Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei der

Einsprache Entscheid der Arbeitslosenkasse Basel-Stadt vom 17.9.2021

aufzuheben.

2.

Es seien die mit

der Verfügung vom 19.08.2021 abgezogenen 20 Taggelder von der Arbeitslosenkasse

[...] umgehend auszubezahlen, unter o/e-Kostenfolge.

2.2.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22.

November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.

Innert Frist geht keine Replik ein.

2.4.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer Parteiverhandlung

beantragt.

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung

mit § 82 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und

über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche

Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128

Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

3.2.

Die Beschwerdefrist wurde eingehalten und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten

ist.

3.3.

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die

Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein

solcher liegt hier vor.

4.

4.1.

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare

unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (sog.

Schadenminderungspflicht). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die

zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

verfügen. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der

Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder

vermindern können.

4.2.

Zur Durchsetzung dieses Prinzips sieht das Gesetz bei

Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht

der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. So kann bei

Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände die

Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen

ausgesetzt werden.

4.3.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG ist der Versicherte in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er zu Lasten der Versicherung auf

Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber

verzichtet hat. Demgegenüber ist eine versicherte Person gemäss Art. 30 Abs.1

lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes

Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt

unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von

sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert worden

war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet

werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses „im gegenseitigen Einvernehmen“ gilt aus der Sicht des

Arbeitslosenversicherungsrechts grundsätzlich als Auflösung des

Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (ARV 1979 Nr. 23). Nach ständiger

Rechtsprechung ist aber zu prüfen, ob eine versicherte Person

unmissverständlich vor die Wahl gestellt worden ist, selber zu kündigen (bzw.

das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen) oder aber die

Kündigung der Arbeitgeberin entgegen zu nehmen (Barbara

Kupfer-Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage,

Zürich 2019, S. 209 m.H.). Wer eine Kündigung akzeptiert, welche die

gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist missachtet, verzichtet nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf Lohnansprüche, sondern auf die

Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Verhalten kann den

Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllen (Urteil des

Bundesgerichts vom 8. März 2013, 8C_765/2012, E. 2.4).

4.4.

Nach Art. 20 lit. b und c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen

Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen

Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 [SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft

seit dem 17. Oktober 1991] können Leistungen, auf welche eine geschützte Person

bei Voll- oder Teilarbeitslosigkeit Anspruch gehabt hätte, unter anderem dann

gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle feststellt, dass der Betreffende

seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat. Eine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn

das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger

Hinsicht klar feststeht und das vorwerfbare Verhalten vorsätzlich erfolgt ist,

wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte

Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer

Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie diese in Kauf nimmt (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1 und

8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen).

5.

5.1.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom

17. September 2021, in welchem die Verfügung vom 19. August 2021 geschützt

wurde. Zu klären ist, ob die Beschwerdegegnerin

die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt

hat. Dabei wird der

Beschwerdeführerin nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses an sich,

sondern der Verzicht auf die ordentliche Kündigungsfrist zulasten der

Versicherung angelastet.

5.2.

Wenn eine Person eine Kündigung akzeptiert, welche die

gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist missachtet, verzichtet sie nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf Lohnansprüche, sondern auf die

Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Verhalten kann den

Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllen (vgl. Erwägung 4.3

m.H.). Dabei gilt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses „im gegenseitigen

Einvernehmen“ aus der Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts grundsätzlich

als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (vgl. Erwägung

4.3 vorstehend m.H.). Dabei ist zu prüfen, ob eine versicherte Person

unmissverständlich vor die Wahl gestellt worden ist, selber zu kündigen (bzw.

das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen) oder aber die

Kündigung der Arbeitgeberin entgegen zu nehmen (a.a.O., m.H.).

5.3.

Die Beschwerdeführerin macht eine hohe Arbeitsüberlastung, sowie

chaotische Zustände im Betrieb und in der Buchhaltung geltend (Beschwerde, S. 3

f.). Nach einer dreitägigen Einarbeitung vor Ort habe sie bereits im Homeoffice

gewesen, von wo aus sie sich selber hätte weiter einarbeiten müssen

(Beschwerde, S. 4). Aufgrund einer Vielzahl an nicht vergüteten Überstunden,

sei es zu einer Arbeitsüberlastung gekommen. Allerdings habe die

Beschwerdeführerin in den ersten drei bis vier Monaten nicht mit Überlastungs-

und Überforderungsproblemen an ihren Arbeitgeber gelangen wollen (Beschwerde,

Sachverhalt

S. 4). Dennoch habe die Beschwerdeführerin die Mehrarbeit mit ihrem

Vorgesetzten diskutiert, worauf ihr baldige Lösungen mit Neuanstellungen

versichert worden seien (Beschwerde, S. 4). In einem weiteren Gespräch am 27.

Mai 2021 sei der Beschwerdeführerin dann die Aufhebungsvereinbarung vorgelegt

worden, wobei sie damals nicht realisiert habe, dass die vertragliche

Kündigungsfrist von drei Monaten seitens des Arbeitgebers zu ihren Ungunsten

auf einen Monat reduziert worden sei (Beschwerde, S. 4).

5.4.

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin eine Aufhebungsvereinbarung

zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen

unterzeichnet. Dass sie dabei vor der Wahl gestanden hätte, entweder die

Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen zu akzeptieren oder die ordentliche

Kündigung seitens des Arbeitgebers zu erhalten, ergibt sich aus den Akten

nicht. Korrekterweise wurde daher in der Verfügung vom 19. August 2021

ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführerin werde nicht zur Last gelegt,

dass ihr Arbeitgeber die Aufhebungsvereinbarung aus Gründen der Überforderung

initiierte hätte. Hierzu würden auch Verwarnungen bzw. eine Kündigungsandrohung

fehlen.

5.5.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde sinngemäss vorbringt,

sie habe de facto unbewusst Lohnansprüche (in Form von Taggeldern) geopfert, um

eine ordentliche Kündigung zu verhindern (Beschwerde, S. 5), kann ihr nicht

gefolgt werden. Bei einer ordentlichen Kündigung hätte sie Anspruch auf den

Lohn während der Dauer der Kündigungsfrist gehabt und damit nicht zum Nachteil

der Arbeitslosenversicherung gehandelt. Mit der Unterzeichnung der

Aufhebungsvereinbarung geschah aber ebendies. Dabei ist festzuhalten, dass die

von drei Monaten auf einen Monat verkürzte Kündigungsfrist der

Beschwerdeführerin in jedem Fall hätte auffallen müssen, da sie auf Seite 2 der

Vereinbarung relativ prominent positioniert war. Zudem kann von einer

Mitarbeiterin in der Stellung der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass

diese auch eine mehrseitige Vereinbarung vor der Unterzeichnung aufmerksam

durchliest. Jedenfalls ist es nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, dieses

Versäumnis aufzufangen.

5.6.

Gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV gilt eine Arbeitslosigkeit

insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das

Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert

war, es sei denn, dass ihm der Verbleib an der Arbeitsstelle nicht zugemutet

werden konnte.

5.7.

Nach Lage der Akten hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der

Kündigung keine anderweitige Stelle in Aussicht. Da sie dies sodann auch nicht

selbst vorbringt, erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu. Bezüglich der

Frage, ob es der versicherten Person zumutbar war, am bisherigen Arbeitsplatz

zu verbleiben, ist nach der AVIG-Praxis ein strenger Massstab anzuwenden (vgl.

AVIG-Praxis ALE/D26 f.). So genügt ein angespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten

oder anderen mitarbeitenden Personen nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung für die Annahme von Unzumutbarkeit nicht. Bei Schwierigkeiten

wie Auseinandersetzungen oder dergleichen ist es der versicherten Person

grundsätzlich zuzumuten, ihre Stelle nicht ohne Zusicherung einer neuen Stelle

aufzugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003 E. 3.2

m.H.). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die es für die

Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen liessen, für die weiteren zwei

Monate der Kündigungsfrist an ihrem bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben.

5.8.

Insbesondere hat der behandelnde Arzt med. pract. E____ der

Beschwerdeführerin in seinem ersten Attest eine klare Diagnose attestiert und ihr

geraten, auf ihre Gesundheit zu achten. Er hat ihr aber auch empfohlen, vorerst

mit ihrem Arbeitgeber nach einer Lösung zu suchen (vgl. Beschwerde, S. 6) und

damit das Arbeitsverhältnis zum damaligen Zeitpunkt nicht als unzumutbar

erachtet. Erst nach Bekanntwerden der arbeitslosenversicherungsrechtlichen

Konsequenzen hat er in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2021 den Verbleib am

Arbeitsplatz als unzumutbar erachtet (vgl. med. pract. E____, BB 9, S. 1). Dieses

neue Vorbringen steht im Widerspruch zur ersten Einschätzung und kann daher

nicht mehr entgegengenommen werden. Daraus ergibt sich, dass das

Arbeitsverhältnis auch aus medizinischer Sicht zum Zeitpunkt der Kündigung noch

zumutbar gewesen wäre.

5.9.

Als Zwischenfazit ist vorliegend durch den Verzicht der

Weiterführung des Arbeitsverhältnisses der Tatbestand der selbstverschuldeten

Arbeitslosigkeit gegeben. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass

sie die Beschwerdegegnerin vorübergehend in der Anspruchsberechtigung

eingestellt hat.

6.

6.1.

Zu prüfen bleibt, ob die Höhe der verfügten Einstelltage angemessen

ist.

6.2.

Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich

nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60

Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV beträgt die Einstellung 1

- 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 - 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und

31 - 60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Innerhalb der

Verschuldensstufen entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemässem Ermessen.

Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Vorinstanz zustehende

Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Vorinstanz,

solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.

6.3.

Grundsätzlich liegt bei einem Verzicht auf einen Lohnausfall von bis

zu zwei Monaten, wie dies vorliegend der Fall ist, gemäss dem vom

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zur Arbeitslosenentschädigung erlassenen

Kreisschreiben „AVIG Praxis ALE“ (abrufbar unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publi-kationen/kreisschreiben---avig-praxis.html)

Erwägungen

ein mittelschweres Verschulden vor (vgl. Einstellraster für ALK D 75 in der AVIG-Praxis

ALE, Ziffer 1.A.). Damit besteht ein Rahmen von 16 - 30 Tagen (vgl. Erwägung

6.2

vorstehend).

6.4

Allerdings wird unter Ziffer D 64 unter dem Titel „Dauer der

Einstellung“ vorgesehen, dass bei der individuellen Verschuldensbeurteilung

alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind, wie z. B. die

Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse wie Alter, Zivilstand,

Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad,

Sprachkenntnisse usw., die Begleitumstände und irrtümliche Annahmen über den

Sachverhalt (AVIG Praxis ALE, D 64).

6.5

Die Beschwerdeführerin erachtet die Höhe der Sanktion mit 20

Einstelltagen als zu hoch. Sie macht insbesondere geltend, privat habe die sie

bereits seit längerer Zeit unter der physischen und psychischen häuslichen

Gewalt durch ihren Expartner gelitten (Beschwerde, S. 8). Daher habe sie zu

Hause keine Entspannung finden können, weshalb sie sich in die Arbeit

geflüchtet habe. In der Beilage zur Beschwerde reicht sie hierzu die Verfügung

betreffend eine polizeiliche Schutzmassnahme bei häuslicher Gewalt vom 7. Juni

2021.

ein (vgl. BB 10). Gemäss dieser Verfügung wurde der Expartner der

Beschwerdeführerin, F____, aus der Wohnung der Beschwerdeführerin verwiesen und

ihm ein Kontaktverbot auferlegt (BB 10, S. 1). Zudem gibt die

Beschwerdeführerin die Bestätigung der [...] des G____ vom 18. Mai 2021 zu den

Akten (vgl. BB 11). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gegenüber

dem G____ angab, seit Monaten unter der psychischen Gewalt ihres Partners zu

leiden, die er in Form von Vorwürfen, Beleidigungen und Erniedrigungen bis hin

zu Morddrohungen gegen sie ausübe. Zudem habe er materielle Ansprüche an sie

gestellt, denen nachzukommen sie nicht mehr bereit sei. Schliesslich sei es

seit ungefähr einem Monat wiederholt zu Handgreiflichkeiten gekommen (vgl. BB

11).

6.6

Vorliegend ist der Beschwerdeführerin zu Gute zu halten, dass sie

eine Kündigung vermeiden und stattdessen versuchen wollte, auf einem anderen

Weg eine Abnahme des Arbeitsaufwandes zu bewirken (vgl. Beschwerde, S. 4 und

Ergänzung zum ärztlichen Attest med. pract. E____, BB 9, S. 1). Zudem schildert

med. pract. E____ in seiner jüngsten Stellungnahme, dass er und die

Beschwerdeführerin durch die Vorlage des Aufhebungsvertrags überrascht worden

seien. Eigentlich hätte er der Beschwerdeführerin bei einem negativen Ausgang

des von ihm angeratenen Gesprächs mit dem Arbeitgeber ganz klar empfehlen

wollen, sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes krankschreiben zu lassen.

Zur Begründung führt er aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

Überforderung am Arbeitsplatz sowie den privaten Problemen in einem Zustand

geistiger Verwirrtheit befunden und sich deshalb selber überschätzt habe,

sodass sie auch nicht mehr in der Lage gewesen sei, vernünftig zu entscheiden

(BB 9, S. 2). Vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Verfügung

betreffend die polizeiliche Schutzmassnahme bei häuslicher Gewalt vom 7. Juni

2021.

(vgl. BB 10) sowie der der Bestätigung der [...] des G____ vom 18. Mai

2021.

(vgl. BB 11) erscheinen die Ausführungen von med. pract. E____ als

vollumfänglich nachvollziehbar.

6.7

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten wird deutlich, dass

die Beschwerdegegnerin den Druck, unter dem die Beschwerdeführerin stand, als

sie die Aufhebungsvereinbarung unterzeichnete (vom Arbeitgeber mit der

Aufhebungsvereinbarung überrascht und gesundheitlich sowie affektiv Gründen sehr

angeschlagen), bei Erlass der Verfügung resp. des angefochtenen

Einspacheentscheids nicht ausreichend gewürdigt hat. Zumindest hat sie dazu

weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid entsprechende Feststellungen

getroffen. Auch das erst im Beschwerdeverfahren eingegangene neue Zeugnis von

med. pract. E____ (Beschwerdebeilage 9) wird in den vorstehenden Dokumenten

nicht erwähnt.

6.8

Der vorstehend erwähnte Druck ist bei der Bemessung des Verschuldens

zu berücksichtigen ist und rechtfertigt eine Reduktion der Einstelltage. Im

Ergebnis erscheint es unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des

vorliegenden Falles als angemessen, die Einstellung auf das unterste Limit des

mittelschweren Verschuldens und damit auf 16 Tage zu reduzieren.

7.

7.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid

vom 17. September 2021 ist dahingehend abzuändern, dass die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung auf 16 Tage reduziert wird.

7.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

der Einspracheentscheid vom 17. September 2021 dahingehend abgeändert, dass die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 16 Tage reduziert wird.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder Dr. K.

Zimmermann

(i.V. lic. iur. R.

Schnyder)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: