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Entscheid

AL.2021.34

Beschwerde abgewiesen. Frist zur Einreichung der Unterlagen (Art. 38 Abs. 1 AVIG) verwirkt.

12. April 2022Deutsch11 min

2021 (AB 2) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

April 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer , Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____,

[...]

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.34

Einspracheentscheid vom 5.

November 2021

Beschwerde abgewiesen. Frist zur

Einreichung der Unterlagen (Art. 38 Abs. 1 AVIG) verwirkt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Mit Voranmeldung von Kurzarbeit vom 20. November 2020 meldete sich die

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von

Kurzarbeitsentschädigung (nachfolgend:

KAE) für die voraussichtliche Dauer vom

1. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021 an.

b)

Mit Verfügung

vom 4. Dezember 2020 (Antwortbeilage [AB] 5) teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, dass sie keinen Einspruch gegen die Auszahlung von KAE

erhebe. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die

zuständige Arbeitslosenkasse in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 28.

Februar 2021 KAE ausrichten.

c)

Mit Verfügung vom 27. September

2021 (AB 2) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

KAE ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe das Abrechnungsformular

für den Monat Dezember 2020 erst am 6. September 2021 und somit nach Ablauf der

massgeblichen Einreichungsfrist von drei Monaten seit Ablauf der Abrechnungsperiode

eingereicht. Der Anspruch auf KAE sei daher im Einreichungszeitpunkt bereits

verwirkt gewesen.

d)

Die gegen diese Verfügung

erhobene Einsprache vom 27. Oktober 2021 (AB 3) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 5. November 2021 (AB 4) ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2021 beantragt die Beschwerdeführerin,

der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2021 sei

vollumfänglich aufzuheben und es sei der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

für den Monat Dezember 2020 gutzuheissen. Eventualiter sei der Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Dezember 2020 unter Aufhebung des

Einspracheentscheids vom 5. November 2020 sowie der zugrundeliegenden Verfügung

vom 27. September 2021 in Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs

gutzuheissen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 24. Januar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an den

eingangs gestellten Anträgen fest.

d)

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 18. Februar 2022 auf

einen zweiten Schriftenwechsel.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 12.

April 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit

§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und

§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG;

SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit

Art. 128 Abs. 1 sowie

Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom

31.

August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV;

SR 837.02).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Einspracheentscheid vom 5. November 2021 (AB 4) stellte sich die

Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin hätte den

Entschädigungsanspruch für KAE für den Monat Dezember 2020 nicht fristgerecht

gestellt (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Da die Voraussetzungen für die

Wiederherstellung der Einreichungsfrist nicht gegeben seien, sei die KAE für

den Monat Dezember 2020 zu Recht nicht vergütet worden (Art. 39 Abs. 3 AVIG).

2.2

Die Beschwerdeführerin hält dagegen, unter Würdigung der gesamten

Umstände sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der

Antrag auf KAE für den Monat Dezember 2020 fristgerecht eingereicht worden sei.

Namentlich indiziere der Umstand, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis der

Fristwahrung für den zunächst ebenfalls als verspätet eingereicht geglaubten

Antrag auf KAE für November 2020 gelungen war, die rechtzeitige Einreichung der

Anmeldung für KAE für den Monat Dezember 2020. Die entsprechende Entschädigung sei

daher auszurichten. Sollte das Gericht wider Erwarten davon ausgehen, die Fristwahrung

sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, so seien die

Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG erfüllt und

die Entschädigung sei unter diesem Gesichtspunkt zu gewähren.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin den Anspruch

der Beschwerdeführerin auf KAE für den Monat Dezember 2020 zu Recht verweigerte.

3.

3.1

Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer,

deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist,

unter den in lit. a bis d genannten Voraussetzungen Anspruch auf KAE.

3.2

Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer KAE geltend machen will,

muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der

Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die

Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert

(Art. 36 Abs. 1 AVIG).

3.3

3.3.1

Der Arbeitgeber hat

nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner

Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode

gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse

geltend zu machen. Er hat der Kasse die in diesem Zusammenhang massgeblichen

Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 38 Abs. 3 AVIG).

3.3.2

Die in Art. 38 Abs. 1 AVIG

normierte Frist beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode

(Art. 61 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung [AVIV], SR 837.02). Ist der letzte Tag der Frist

ein Samstag, Sonntag oder ein im betreffenden Kanton anerkannter Feiertag,

endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (AVIG-Praxis KAE/I1-14, Stand 1. Januar 2022,

Geltendmachung des Anspruchs, Rz. I1). Als Abrechnungsperiode gilt hierbei ein

Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder

vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die

Abrechnungsperiode einen Monat (Art. 53 Abs. 1 AVIV). Im vorliegenden Fall

endete diese Frist für die Abrechnungsperiode Dezember 2020 am 31. März 2021. Bei

der in Art. 38 Abs. 1 AVIB normierten Frist handelt es sich um eine

Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 101 Ib 348, 350

mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2018 vom 21.

November 2018, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3.3

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung

unverschuldeterweise abgehalten worden binnen Frist zu handeln, so wird diese

wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach

Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung

nachholt (Art. 41 ATSG; BGE 124 V 75, 80 f. E. 4b/bb;

114.

V 123, 123 E. 3a mit weiteren Hinweisen;

AVIG-Praxis KAE/I1-14, Stand 1. Januar 2022, Geltendmachung des

Anspruchs, Rz. I2).

3.4

Entschädigungen, die der

Arbeitgeber nicht fristgemäss nach Art. 38 Abs. 1 AVIG

geltend macht, werden ihm nicht vergütet

(Art. 39 Abs. 3 AVIG).

4.

4.1

4.1.1

Vorweg zu bemerken ist, dass die Beschwerdeführerin mit

Vollmacht vom 17. August 2021 die B____ AG mit der Vertretung in

sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten (Beschwerdebeilage [BB] 2)

beauftragte. Vor diesem Hintergrund war die B____ AG/SA dafür zuständig,

gestützt auf die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Unterlagen

die Anträge auf KAE für die Monate November 2020 und Dezember 2020 einzureichen

(vgl. Beschwerde vom 2. Dezember 2021, S. 3).

4.1.2

Angesichts des bestehenden Vertretungsverhältnis hat die

Beschwerdeführerin sämtliche in diesem Zusammenhang erfolgten Handlungen (oder

Unterlassungen) der B____ AG gegen sich gelten zu lassen (vgl. Art. 32

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung zum Zivilgesetzbuch (Fünfter Teil:

Obligationenrecht) [OR], SR 220; vgl. Watter

Rolf in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser

David, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel und Zürich

2019, Art. 32 N 23). Dies wird vorliegend zu Recht auch nicht bestritten (vgl.

Beschwerde vom 2. Dezember 2021, S. 5).

4.2

4.2.1

Aus den Akten ergibt sich, dass die B____ AG nicht

nachzuweisen vermag, den Antrag auf KAE für den Monat Dezember 2020

fristgerecht eingereicht zu haben (vgl. E. 3.3.2. hiervor). So liegt kein

Zustellnachweis (Postaufgabequittung oder Ähnliches) vor, woraus sich eine

fristgerechte Einreichung des fraglichen Antrags ableiten liesse. Die erste

aktenkundige Einreichung des Antrags auf KAE für den Monat Dezember 2020

datiert vom 26. Juli 2021 (vgl. E-Mail vom 26. Juli 2021, BB 5) und erweist

sich im Hinblick auf Art. 38 Abs. 1 AVIG als verspätet.

4.2.2

An dieser Betrachtungsweise ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin in

der Folge den nachweislich eingereichten Antrag vom 26. Juli 2021 nicht mehr

auffinden konnte (vgl. E-Mailkorrespondenz, BB 5 und 6). Zwar ist die Dokumentenhandhabung

der Beschwerdegegnerin vorliegend als unsorgfältig zu bezeichnen. Dies gilt

allerdings auch für jene der Beschwerdeführerin, welche die behauptete

rechtzeitige Einreichung ihrerseits nicht nachweisen kann. Zudem ist es nicht

Aufgabe der Beschwerdegegnerin zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre

Anträge fristgerecht eingereicht hatte. Schliesslich fällt für die Beantwortung

der Frage nach der Fristwahrung hinsichtlich des Antrags auf KAE für den Monat

Dezember 2020 nicht ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis der

rechtzeitigen Einreichung des anfänglich seitens der Beschwerdegegnerin als

ebenfalls nicht eingereicht deklarierten Antrags auf KAE für den Monat November

2020.

gelungen war. So führt der Umstand, dass der Antrag für den Monat November

2020.

fristgerecht eingereicht worden war nicht ohne Weiteres zur Annahme, der

Antrag für Dezember 2020 sei ebenfalls rechtzeitig eingereicht worden.

Entsprechende Begleitumstände, welche diese Annahme stützen würden, sind vorliegend

nicht ersichtlich. Eher scheint es wahrscheinlich, dass allenfalls die

krankheitsbedingte Abwesenheit der für die Einreichung zuständigen

Mitarbeiterin als ursächlich für die verspätete Einreichung des Antrags auf KAE

für den Monat Dezember 2020 zu betrachten ist (vgl. Einsprache vom 27. Oktober 2021,

AB 3). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die B____ AG durch die

krankheitsbedingte Abwesenheit ihrer Mitarbeiterin unverschuldeter Weise von

der Einhaltung der Frist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG abgehalten worden war (vgl.

E. 3.3.3. hiervor).

4.3

Dies ist vorliegend zu verneinen. In einem Unternehmen der Grösse

von B____ AG führt die Krankheit einer einzigen mitarbeitenden Person nicht

dazu, dass jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln unmöglich

erscheint (vgl. Urteil 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.1 mit Hinweisen).

In Fällen (längerer) krankheitsbedingter Abwesenheiten von Mitarbeitenden hat

vielmehr eine Stellvertretungsregelung zu greifen und die zu erledigenden

Aufgaben sind von einer oder mehreren anderen Mitarbeitenden zu übernehmen.

Dass vorliegend keine Stellvertretung der krankheitsbedingt abwesenden

Mitarbeiterin erfolgte ist als eine bei B____ AG liegende organisatorische

Unzulänglichkeit zu betrachten. Solche Unzulänglichkeiten stellen allerdings

keine Hinderungsgründe dar, welche die Wiederherstellung der Verwirkungsfrist

bewirken würden (vgl. hierzu BGE 136 II 187 E. 6). In vorliegendem Fall tritt

hinzu, dass die Beschwerdeführerin, respektive ihre Vertretung, kein

Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 41 ATSG eingereicht hatte (vgl. E.

3.3.3

hiervor). Eine Wiederherstellung der Frist um Einreichung des Antrags

auf KAE für den Monat Dezember 2020 fällt daher auch aus formellen Gründen

ausser Betracht.

4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einreichung der Anmeldung

der KAE für den Monat Dezember 2020 gestützt auf die Aktenlage frühestens am

26.

Juli 2021 erfolgte. Dies erweist sich mit Blick auf Art. 38 Abs. 1 AVIG als

verspätet. Eine rechtzeitige Einreichung ergibt sich aus den von der

Beschwerdeführerin angerufenen Gründen nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Da überdies keine Hinderungsgründe

vorliegen, welche zur Wiederherstellung der Einreichungsfrist führen könnten

und zudem die formellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist

nicht gegeben sind, erfolgte die Ablehnung der verspätet geltend gemachten KAE

für den Monat Dezember 2020 mit Blick auf Art. 39 Abs. 3 AVIG zu Recht. Der

Einspracheentscheid vom 5. November 2021 ist daher zu schützen.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: