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Entscheid

AL.2021.4

Beschwerde gutgeheissen. Die Versicherte trifft am Nichtzustandekommen des Arbeitsvertrags kein Verschulden

20. Juli 2021Deutsch13 min

Versicherten für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses kausal war. Die

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 20.

Juli 2021

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.4

Einspracheentscheid vom 29.

Januar 2021

Beschwerde gutgeheissen. Die

Versicherte trifft am Nichtzustandekommen des Arbeitsvertrags kein Verschulden

Erwägungen

1.

1.1.

Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem Jahr 2000 zunächst als

Zoofachverkäuferin und zuletzt als Verkaufsleiterin der Firma C____ AG (vgl.

Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) bis sie im Februar 2020 die Kündigung per 31.

Mai 2020 erhielt (vgl. AB 3). Ihr Gehalt betrug bei dieser Anstellung

Fr. 3'960.00 bei einem Pensum von 80 % zuzüglich 13. Monatslohn (vgl.

Arbeitsvertrag, AB 2, S. 1 Ziffer 4 und 5). Aufgrund einer krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2020

(vgl. AB 4). Zusammen mit der Kündigung wurde der Beschwerdeführerin ein

neuer Arbeitsvertrag ohne Führungsfunktion in einer anderen Filiale angeboten

(vgl. AB 5). Das Gehalt bei dieser Stelle hätte Fr. 3'360.00 bei

einem Arbeitspensum von 80 % betragen (vgl. a.a.O.). Diese Stelle lehnte

die Beschwerdeführerin indes ab und meldete sich per 1. Juli 2020 zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung an (vgl. AB 6).

1.2.

Am 3. August 2020 konnte sich die Beschwerdeführerin anlässlich

eines Bewerbungsgesprächs bei der Firma D____ AG vorstellen und wäre für die

Position als Filialleiterin mit einem Pensum von 80 % in Frage gekommen

(vgl. AB 7). Der Stellenantritt wäre per 1. November 2020 möglich gewesen.

In der Folge kam es jedoch aufgrund von Lohndifferenzen nicht zum Stellenantritt,

weshalb die Firma D____ AG zunächst mündlich und anschliessend schriftlich mit

Schreiben vom 20. August 2020 vom Vertrag zurücktrat

(Beschwerdebeilage/BB 3).

1.3.

Nachdem die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt vom

Nichtantritt der Stelle als Filialleiterin bei der D____ AG Kenntnis erlangte, überwies

sie das Dossier am 16. Dezember 2020 der Kantonalen Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung zur Prüfung einer Sanktion (vgl. AB 8). Diese

erliess daraufhin am 29. Dezember 2020 eine Verfügung, worin die

Beschwerdeführerin mit 32 Einstelltagen wegen Ablehnung eines privaten

Stellenangebots sanktioniert wurde (vgl. AB 9). Daran hielt die

Beschwerdegegnerin auf Einsprache vom 8. Januar 2021 hin (vgl. AB 9) mit

Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 fest (vgl. AB 11).

1.4.

Rund ein halbes Jahr später bot die Firma D____ AG der

Beschwerdeführerin eine Teilzeitstelle als Aushilfe mit variablem Pensum an. Die

Beschwerdeführerin nahm die Stelle unverzüglich an (vgl. AB 14, Aktennotiz

Kurzkontakt RAV vom 23. März 2021). Nur wenige Tage später kündigte die Firma D____

AG den Arbeitsvertrag während der Probezeit mit Schreiben vom 3. April 2021 (AB

13).

2.

2.1.

Mit Beschwerde vom 16. Februar 2021 (Postaufgabe 17. Februar 2021)

wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, der

angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 sei aufzuheben.

2.2.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. April

2021 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. Mai 2021 an der

Beschwerde fest und beantragt eine mündliche Verhandlung.

2.4.

Am 20. Juli 2021 findet die Hauptverhandlung statt. Für alle

mündlichen Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidgründe und das

Verhandlungsprotokoll verwiesen.

3.

3.1.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25.

Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.

Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich

der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

erhoben werden. Nach Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.

August 1983 (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das

Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des

vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den die

Beschwerdegegnerin als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG

erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt zu bejahen ist.

3.2.

Gestützt auf § 82 des Gesetzes betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom

9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als

einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht

ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch

sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

3.3.

Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde

ist einzutreten.

4.

4.1.

Die Beschwerdegegnerin stellte die Beschwerdeführerin für 32 Tage in

ihrer Anspruchsberechtigung ein, weil sie ein privates Stellenangebot

ausgeschlagen habe. Die Stelle habe den Qualifikationen und beruflichen

Erfahrungen der Beschwerdeführerin entsprochen und wäre gleich wie ihre

vorangehende Position entlöhnt worden. Unter diesen Umständen sei die Stelle

für die Beschwerdeführerin zumutbar und von der Annahmepflicht nicht

ausgenommen gewesen. Im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht hätte die

Beschwerdeführerin den Vertrag unterschreiben und die Stelle bis zum Finden

einer anderen, für sie besser entlöhnten Stelle antreten müssen (vgl.

Einspracheentscheid, AB 11, S. 3).

4.2.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe die Stelle nicht

abgelehnt. Vielmehr habe die Arbeitgeberin sie auch nicht für den Lohn von

Fr. 3'800.-- anstellen wollen, weshalb diese vom Vertrag zurückgetreten

sei. Alle Versuche, mit dem gebotenen Lohn doch noch angestellt zu werden,

seien erfolglos geblieben. Die Beschwerdeführerin habe sich sodann umgehend mit

ihrer RAV-Beraterin in Verbindung gesetzt und sie jederzeit transparent

informiert. Gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem Sozialversicherungsgericht

habe sie versichert, jede Chance auf ein neues Arbeitsverhältnis wahrzunehmen

(vgl. Beschwerde, S. 1 und Replik, S. 1).

4.3.

Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

die Beschwerdeführerin zu Recht für 32 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung

eingestellt hat.

5.

5.1.

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles

Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.

Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige

Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30

AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der

Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder

vermindern können. Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine

angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie der

Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal

verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89, 91 E. 6.1.1; 126 V 520, 523 E. 4;

124 V 225, 227 f. E. 2b). Als Verwaltungssanktion ist sie vom

Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer,

Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/‌Tanquerel/‌Tschannen/‌Uhlmann

[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage,

Basel 2016, Rz. 828 ff.). In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem

Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht sozialrechtliche Abteilungen) C17/07

vom 22. Februar 2007 E. 2.2; C 177/02 vom 13. März 2003 E. 1; Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 693).

5.2.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte

Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die

Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt,

namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche

Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren

Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die

Bestimmung erfasst in der seit 1. Juli 2003 gültigen Fassung auch die

Nichtannahme einer selbst gefundenen oder durch Dritte vermittelten resp.

angebotenen zumutbaren Arbeitsstelle (BGer C 17/07 vom 22. Februar 2007

Sachverhalt

E. 2.2; vgl. Botschaft zu einem revidierten

Arbeitslosenversicherungsgesetz, in: BBl 2001 S. 2285). Gemäss

Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der

Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein

Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin

erfasst der Tatbestand grundsätzlich jedes Verhalten, welches das

Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt. Der arbeitslose

Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und

eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung

der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 34, 38

E. 3b; BGer 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021, E. 3.1.; 8C_750/2019

vom 10. Februar 2020 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). Zur Erfüllung des

Tatbestandes wird jedoch vorausgesetzt, dass das ablehnende Verhalten des

Versicherten für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses kausal war. Die

Einstellung entfällt, wenn sie die Stelle ohnehin nicht erhalten hätte (Jaqueline Chopard, Die Einstellung in

der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 148; Urteile des Versicherungsgerichts

Graubünden S 2012 80 vom 23. Oktober 2012 E. 2 und E. 3d und S 2004

52 vom 17. August 2004 E. 1).

6.

6.1.

Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe sich am 3. August 2020

bei der Firma D____ AG in [...] vorstellen können. Beim Gespräch sei ihre

Lohnvorstellung von monatlich Fr. 4'750.-- besprochen und gutgeheissen

worden. Als die Beschwerdeführerin den schriftlichen Vertrag erhalten habe,

habe sie festgestellt, dass die Arbeitgeberin den zuvor angenommenen Lohn im

Hinblick auf ein Pensum von 100 % verstanden habe, weshalb die

Beschwerdeführerin für das vereinbarte Pensum von 80 % monatlich lediglich

Fr. 3'800.-- erhalten hätte. Als die Beschwerdeführerin dieses

Missverständnis habe klären wollen und nochmals um eine Lohnverhandlung gebeten

habe, sei die Arbeitgeberin zunächst mündlich und später schriftlich (BB 3)

vom Vertrag zurückgetreten. Alle Versuche mit dem gebotenen Lohn doch

angestellt zu werden, seien erfolglos geblieben, obwohl die Beschwerdeführerin

jederzeit bereit gewesen wäre, die Stelle auch mit einem geringeren Gehalt

anzutreten. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

begründet die Beschwerdeführerin die Differenz ihrer Lohnforderung bei der

Firma D____ AG zum vorherigen Lohn bei der Firma C____ AG mit mehreren

Weiterbildungen, welche sie seit der letzten Lohnvereinbarung vom

21. April 2011 (bei der alten Arbeitgeberin) absolviert habe und welche bislang

in der Lohnhöhe nicht berücksichtigt worden seien (vgl. AB 1) sowie mit

der Tatsache, dass der neue Lohn im Gegensatz zum letzten weder einen Bonus

noch einen 13. Monatslohn enthalten hätte (vgl. Protokoll S. 1 f.). Ob vor

diesem Hintergrund der in Aussicht gestellte Lohn von Fr. 3'800.-- für ein

Pensum von 80 % als unzumutbar im Sinne des Art. 16 Abs. 2 AVIG

zu gelten hat, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, denn für eine

Einstellung der Anspruchsberechtigung fehlt es vorliegend bereits an einem

vorwerfbaren Fehlverhalten der Beschwerdeführerin.

6.2.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann keine Rede davon

sein, dass eine arbeitslose Person im Rahmen eines Vorstellungsgespräches nicht

über den Lohn mit dem potentiellen Arbeitgeber verhandeln dürfte. Nur darf sie

damit nicht die Chance der angebotenen Anstellung vereiteln, wenn ersichtlich

wird, dass die Gegenseite damit nicht einverstanden ist (BGer C 218/06 vom 22.

Februar 2007 E. 4). Ferner räumt auch die Beschwerdegegnerin zu Recht ein,

dass eine arbeitssuchende Person Anspruch auf eine Nachfrage bei Unklarheiten

im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsvertrag hat (Beschwerdeantwort, Rz. 11). Was

die Lohndifferenzen betrifft, welche zum Nichtzustandekommen des neuen

Arbeitsvertrages führten, kann folgendes festgehalten werden: Der bisherige

Lohn der Beschwerdeführerin betrug gemäss Arbeitsvertrag Fr. 3'960.-- bei

einem Pensum von 80 % zuzüglich 13. Monatslohn, mithin Fr. 4'290.--

pro Monat (vgl. Arbeitsvertrag, AB 2, S. 1 Ziffer 4 und 5). Zudem gab die

Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung an, dass sie bei der Firma C____

AG einen Bonus erhalten habe (vgl. Protokoll, S. 1 f.). Dass dies

zutreffend ist, ergibt sich aus dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten

versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 4'373.-- (vgl. ASAL-Daten,

AB 6). Bei einem zur Verhandlung offerierten Lohn von Fr. 4'750.--

Erwägungen

und dem bisherigen Lohn bei der Firma C____ AG von Fr. 4'373.-- besteht

eine Lohndifferenz von Fr. 377.-- pro Monat. Angesichts des langjährigen

Ausbleibens einer Lohnerhöhung trotz zahlreicher aktenkundiger Weiterbildungen

(vgl. AB 2) und dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in einer Lohnverhandlung

befand, lässt sich diese Differenz rechtfertigen. Insbesondere kann vorliegend

nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Lohnvorstellung

von Fr. 4'750.-- eine Chance auf eine Anstellung von vornherein vereitelt

(vgl. BGer C 218/06 vom 22. Februar 2007 E. 4) oder in Kauf genommen hätte,

dass die Stelle anderweitig besetzt wird (vgl. E. 5.2 vorstehend). Ein sanktionierungswürdiges

Verhalten liegt damit nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin die Stelle auch

zum tieferen Lohn angetreten hätte, hat sie denn sowohl gegenüber der Firma D____

AG als auch gegenüber ihrer Personalberaterin bekräftigt (BB 1), mit ihrem

späteren Antritt einer Aushilfsstelle bei der gleichen Arbeitgeberin bewiesen

und dies auch anlässlich der Hauptverhandlung glaubwürdig dargelegt. Dennoch hat

die Beschwerdeführerin nach der Rückfrage zur Höhe des Gehalts keine

Gelegenheit mehr erhalten, die Stelle als Filialleiterin zum tieferen Lohn anzutreten

(vgl. auch Schreiben der D____ AG vom 12. Februar 2021; BB 4).

6.3

Das Verhalten der Firma D____ AG war in der Folge insofern

widersprüchlich, als dass sie die Beschwerdeführerin später als Aushilfe im

Verkauf auf Stundenlohnbasis angestellt und den Arbeitsvertrag nach wenigen

Tagen noch innerhalb der Probezeit gekündigt hat. Allerdings liegt darin kein

der Beschwerdeführerin vorwerfbares Verhalten. Die Beschwerdeführerin nahm die

ihr gebotene Chance als Aushilfe zu arbeiten ohne Verzug an und meldete sowohl

den Rücktritt vom Arbeitsvertrag als auch die Kündigung während der Probezeit

durch die D____ AG ihrer Personalberaterin jeweils transparent und zeitnah

(AB 14).

6.4

Unter diesen Umständen erscheint es als überwiegend wahrscheinlich,

dass andere Gründe als die Frage nach der Lohnhöhe zur Absage betreffend die Stelle

als Filialleiterin geführt haben, welche nicht der Beschwerdeführerin, sondern der

Firma D____ AG zuzurechnen sind. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Wiederanstellung

durch übersetzen Lohnforderungen fahrlässig oder gar vorsätzlich zu

manipulieren versucht hätte. Es scheinen vielmehr diverse

Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den potenziellen Vertragsparteien

aufgetreten zu sein, welche im Gesamten nicht einseitig der Beschwerdeführerin

angelastet werden dürfen.

7.

7.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid

vom 29. Januar 2021 aufzuheben.

7.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: