AL.2021.5
Beschwerde abgewiesen. Anspruchsvoraussetzungen zur Eröffnung einer neuen Rahmenfrist gemäss Covid-19-Verordnung-Arbeitslosenversicherung sind nicht erfüllt.
10. Mai 2021Deutsch8 min
gegen die Verfügung fristgerecht erhobene Einsprache vom 2. Januar 2021 (AB 6) wurde
Source bs.ch
____
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.5
Einspracheentscheid vom 12.
Januar 2021
Beschwerde abgewiesen.
Anspruchsvoraussetzungen zur Eröffnung einer neuen Rahmenfrist gemäss
Covid-19-Verordnung-Arbeitslosenversicherung sind nicht erfüllt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1960 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 18. Dezember
2020 (Antwortbeilage [AB] 2) per 1. Dezember 2020 erneut zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung (nachfolgend: ALE) an. Zuvor hatte er bereits für den
Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 30. November 2020 ALE (vgl.
Anmeldebestätigung vom 19. März 2018, AB 4) bezogen.
b)
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 (Antwortbeilage 5) lehnte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf ALE mit der
Begründung ab, die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei nicht erfüllt. Die
gegen die Verfügung fristgerecht erhobene Einsprache vom 2. Januar 2021 (AB 6) wurde
mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 (AB 7) abgelehnt.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2021 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss
die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Februar 2012 und die Zusprache
von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. Dezember 2020.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert
der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung beantragte, findet am 10. Mai 2021 die Beratung vor der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Ansicht, im Rahmen
des wegen der Covid-19-Pandemie ins Leben gerufenen Härtefallprogramms des
Bundesrates sei eine Verlängerung der Taggeldbezugsdauer für Arbeitslose
beschlossen worden. Vor diesem Hintergrund habe er nach wie vor Anspruch auf
ALE. Zumindest bestehe ein Anspruch auf drei Taggeldentschädigungen, da gemäss
der Abrechnung für November 2020 (AB 2) noch ein Restanspruch von 3 Tagen
ausgewiesen sei.
2.2
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass die Rahmenfrist für
den Leistungsbezug betreffend die Anmeldung per 1. Juni 2018 trotz der
Verlängerung der Rahmenfrist gemäss Art. 8a Covid-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung vom 20. März 2020 (SR 837.033) per 30. November 2020
ausgelaufen sei. Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung gestützt auf
die Covid-Gesetzgebung seien vorliegend ferner nicht gegeben. Für die Anmeldung
per 1. Dezember 2020 sei aufgrund des vorangegangenen Bezugs von ALE die
Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfüllt. Ein Anspruch auf ALE bestehe
daher nicht.
2.3
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf ALE zu Recht verneint
hat.
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das
Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die
Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug
beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit
beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
3.1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die
Beitragszeit erfüllt haben muss (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die
Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für
die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf
Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13
Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor
dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
3.1.3
Am
20.
März 2020 erliess der Bundesrat aufgrund der Covid-19-Pandemie unter anderem
die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung [AS 2020 877; SR 837.033]). Die Verordnung wurde
rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der
Verordnung). Am 25. März 2020 wurde die COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung ein erstes Mal abgeändert und es wurden weitere
Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie
eingeführt (AS 2020 1075). Mit der Änderung vom 25. März 2020 wurde unter
anderem Art. 8a der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung eingefügt.
Dieser besagt, dass alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG zusätzlich
höchstens 120 Taggelder erhalten. Der aktuelle Höchstanspruch wird dadurch
nicht belastet (Abs. 1).
3.1.4
Gemäss
Ziff. 1.2 Absatz 2 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco)
herausgegebenen Weisung Nr. 15 vom 30. Oktober 2020 (Weisung 2020/15:
Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie»; nachfolgend: Weisung
2020/15), welche die Weisung 2020/12 vom 27. August 2020 und die Präzisierungen
ersetzte und für die gesamte Dauer der COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung (rückwirkend seit dem 1. März 2020 bis zum
31.
Dezember 2020) galt, erhält jede versicherte Person, die am
1.
März 2020 ihren Taggeldanspruch noch nicht ausgeschöpft hatte, für den
Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 maximal 120
zusätzliche Taggelder. Die normalen Taggelder werden während dieser Zeit
erst beansprucht, wenn die 120 zusätzlichen Taggelder aufgebraucht sind.
In Ziff. 1.2 Abs. 3 der Weisung 2020/15 wird festgehalten, dass
die Rahmenfrist für den Leistungsbezug für alle Personen, die am 1. März
2020.
bereits eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug haben und ab dem
1.
März 2020 noch anspruchsberechtigt sind, um sechs Monate verlängert
wird.
3.2
Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die
Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
(Art. 9 Abs. 2 AVIG) nach dem Alter der versicherten Person sowie
nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 27 Abs. 2 AVIG
hat die versicherte Person Anspruch auf höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine
Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und das 55. Altersjahr
zurückgelegt hat (Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG)
4.
4.1
Der Anspruch auf Taggelder nach Art. 8a Covid-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung setzt zunächst voraus, dass der Beschwerdeführer am 1.
März 2020 die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8a Abs 1 AVIG erfüllte.
4.2
Gemäss den vorliegenden Akten und den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführer in der vom 1. Juni 2018 bis zum
31.
Mai 2020 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen Taggeldanspruch
Dispositiv
von insgesamt 520 Taggeldern. Per 1. März 2020 war sein Taggeldanspruch demnach
noch nicht ausgeschöpft. Nach Massgabe von Art. 8a Covid-19-Verordnung
Arbeitslosentschädigung kam der Beschwerdeführer damit in den Genuss von 120
zusätzlichen Taggeldern und somit von insgesamt 640 Taggeldern und einer
Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis zum 30. November 2021.
4.3.
Aus der Taggeldabrechnung vom 30. November 2020 (AB 8) ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer am Ende der verlängerten Rahmenfrist insgesamt
637 Taggelder bezogen hatte und sein Saldo daher noch einen Restanspruch von
drei Taggeldern aufwies. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die
Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt allerdings den Zeitraum innerhalb
welchem ein Leistungsbezug möglich ist (AVIG-Praxis ALE B35). Nach Ablauf der
Rahmenfrist für den Leistungsbezug verfallen auch allfällige noch bestehende Taggeldguthaben,
weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf den Restsaldo von 3 Taggeldern
zukommt.
4.4.
Per 1. Dezember 2021 erfüllte der Beschwerdeführer
weder die Mindestbeitragszeit noch war er von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit. Der Beschwerdeführer erfüllte daher die Anspruchsvoraussetzungen für
die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Dezember
2021 nicht. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer angeführte, vom
Bundesrat am 27. Januar 2021 bekannt gegebene, Aufstockung des Härtefallprogramm
nichts zu ändern. Zum einen sind die entsprechenden Massnahmen (noch) nicht in
Kraft und zum anderen greifen die vorgesehenen Regelungen nur für Personen,
welche am 1. März 2021 noch anspruchsberechtigt waren, was auf den
Beschwerdeführer wie dargelegt nicht zutrifft.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: