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Entscheid

AL.2021.5

Beschwerde abgewiesen. Anspruchsvoraussetzungen zur Eröffnung einer neuen Rahmenfrist gemäss Covid-19-Verordnung-Arbeitslosenversicherung sind nicht erfüllt.

10. Mai 2021Deutsch8 min

gegen die Verfügung fristgerecht erhobene Einsprache vom 2. Januar 2021 (AB 6) wurde

Source bs.ch

____

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.5

Einspracheentscheid vom 12.

Januar 2021

Beschwerde abgewiesen.

Anspruchsvoraussetzungen zur Eröffnung einer neuen Rahmenfrist gemäss

Covid-19-Verordnung-Arbeitslosenversicherung sind nicht erfüllt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1960 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 18. Dezember

2020 (Antwortbeilage [AB] 2) per 1. Dezember 2020 erneut zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung (nachfolgend: ALE) an. Zuvor hatte er bereits für den

Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 30. November 2020 ALE (vgl.

Anmeldebestätigung vom 19. März 2018, AB 4) bezogen.

b)

Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 (Antwortbeilage 5) lehnte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf ALE mit der

Begründung ab, die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei nicht erfüllt. Die

gegen die Verfügung fristgerecht erhobene Einsprache vom 2. Januar 2021 (AB 6) wurde

mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 (AB 7) abgelehnt.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 25. Februar 2021 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss

die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Februar 2012 und die Zusprache

von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. Dezember 2020.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Da innert

der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung beantragte, findet am 10. Mai 2021 die Beratung vor der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Ansicht, im Rahmen

des wegen der Covid-19-Pandemie ins Leben gerufenen Härtefallprogramms des

Bundesrates sei eine Verlängerung der Taggeldbezugsdauer für Arbeitslose

beschlossen worden. Vor diesem Hintergrund habe er nach wie vor Anspruch auf

ALE. Zumindest bestehe ein Anspruch auf drei Taggeldentschädigungen, da gemäss

der Abrechnung für November 2020 (AB 2) noch ein Restanspruch von 3 Tagen

ausgewiesen sei.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass die Rahmenfrist für

den Leistungsbezug betreffend die Anmeldung per 1. Juni 2018 trotz der

Verlängerung der Rahmenfrist gemäss Art. 8a Covid-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung vom 20. März 2020 (SR 837.033) per 30. November 2020

ausgelaufen sei. Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung gestützt auf

die Covid-Gesetzgebung seien vorliegend ferner nicht gegeben. Für die Anmeldung

per 1. Dezember 2020 sei aufgrund des vorangegangenen Bezugs von ALE die

Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfüllt. Ein Anspruch auf ALE bestehe

daher nicht.

2.3

Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf ALE zu Recht verneint

hat.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das

Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die

Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug

beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit

beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

3.1.2

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die

Beitragszeit erfüllt haben muss (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die

Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für

die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf

Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13

Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor

dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

3.1.3

Am

20.

März 2020 erliess der Bundesrat aufgrund der Covid-19-Pandemie unter anderem

die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung [AS 2020 877; SR 837.033]). Die Verordnung wurde

rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der

Verordnung). Am 25. März 2020 wurde die COVID-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung ein erstes Mal abgeändert und es wurden weitere

Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie

eingeführt (AS 2020 1075). Mit der Änderung vom 25. März 2020 wurde unter

anderem Art. 8a der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung eingefügt.

Dieser besagt, dass alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG zusätzlich

höchstens 120 Taggelder erhalten. Der aktuelle Höchstanspruch wird dadurch

nicht belastet (Abs. 1).

3.1.4

Gemäss

Ziff. 1.2 Absatz 2 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco)

herausgegebenen Weisung Nr. 15 vom 30. Oktober 2020 (Weisung 2020/15:

Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie»; nachfolgend: Weisung

2020/15), welche die Weisung 2020/12 vom 27. August 2020 und die Präzisierungen

ersetzte und für die gesamte Dauer der COVID-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung (rückwirkend seit dem 1. März 2020 bis zum

31.

Dezember 2020) galt, erhält jede versicherte Person, die am

1.

März 2020 ihren Taggeldanspruch noch nicht ausgeschöpft hatte, für den

Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 maximal 120

zusätzliche Taggelder. Die normalen Taggelder werden während dieser Zeit

erst beansprucht, wenn die 120 zusätzlichen Taggelder aufgebraucht sind.

In Ziff. 1.2 Abs. 3 der Weisung 2020/15 wird festgehalten, dass

die Rahmenfrist für den Leistungsbezug für alle Personen, die am 1. März

2020.

bereits eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug haben und ab dem

1.

März 2020 noch anspruchsberechtigt sind, um sechs Monate verlängert

wird.

3.2

Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die

Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug

(Art. 9 Abs. 2 AVIG) nach dem Alter der versicherten Person sowie

nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 27 Abs. 2 AVIG

hat die versicherte Person Anspruch auf höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine

Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und das 55. Altersjahr

zurückgelegt hat (Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG)

4.

4.1

Der Anspruch auf Taggelder nach Art. 8a Covid-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung setzt zunächst voraus, dass der Beschwerdeführer am 1.

März 2020 die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8a Abs 1 AVIG erfüllte.

4.2

Gemäss den vorliegenden Akten und den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführer in der vom 1. Juni 2018 bis zum

31.

Mai 2020 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen Taggeldanspruch

Dispositiv

von insgesamt 520 Taggeldern. Per 1. März 2020 war sein Taggeldanspruch demnach

noch nicht ausgeschöpft. Nach Massgabe von Art. 8a Covid-19-Verordnung

Arbeitslosentschädigung kam der Beschwerdeführer damit in den Genuss von 120

zusätzlichen Taggeldern und somit von insgesamt 640 Taggeldern und einer

Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis zum 30. November 2021.

4.3.

Aus der Taggeldabrechnung vom 30. November 2020 (AB 8) ergibt

sich, dass der Beschwerdeführer am Ende der verlängerten Rahmenfrist insgesamt

637 Taggelder bezogen hatte und sein Saldo daher noch einen Restanspruch von

drei Taggeldern aufwies. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die

Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt allerdings den Zeitraum innerhalb

welchem ein Leistungsbezug möglich ist (AVIG-Praxis ALE B35). Nach Ablauf der

Rahmenfrist für den Leistungsbezug verfallen auch allfällige noch bestehende Taggeldguthaben,

weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf den Restsaldo von 3 Taggeldern

zukommt.

4.4.

Per 1. Dezember 2021 erfüllte der Beschwerdeführer

weder die Mindestbeitragszeit noch war er von der Erfüllung der Beitragszeit

befreit. Der Beschwerdeführer erfüllte daher die Anspruchsvoraussetzungen für

die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Dezember

2021 nicht. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer angeführte, vom

Bundesrat am 27. Januar 2021 bekannt gegebene, Aufstockung des Härtefallprogramm

nichts zu ändern. Zum einen sind die entsprechenden Massnahmen (noch) nicht in

Kraft und zum anderen greifen die vorgesehenen Regelungen nur für Personen,

welche am 1. März 2021 noch anspruchsberechtigt waren, was auf den

Beschwerdeführer wie dargelegt nicht zutrifft.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen

ist.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: