AL.2021.7
Ausschöpfung der maximalen Taggelder in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
4. August 2021Deutsch8 min
H. Dikenmann
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 4. August 2021
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.7
Einspracheentscheid vom 23. November
2020
Ausschöpfung der maximalen
Taggelder in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
Erwägungen
1.
1.1.
1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte per 1. Februar 2019 einen Antrag
(Beschwerdeantwortbeilage/AB 3) auf Arbeitslosenentschädigung (ALE).
Entsprechend erstreckte sich die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1.
Februar 2017 bis zum 31. Januar 2019 und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug
vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2021 (vgl. auch Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 26. März 2019, AB 6). Mit Schreiben vom 20. Februar 2020
(AB 10) wurde der Versicherte per 18. Februar 2020 von der Arbeitsvermittlung
abgemeldet. Als Abmeldegrund ist notiert «verzichtet auf Vermittlung
(Ausschöfpung Ihrer Kassentaggelder)».
1.1.2. Erneut stellte der Beschwerdeführer per 4. September
2021 Antrag auf ALE (AB 15). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 (AB 16)
eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, er könne für die
laufende Rahmenfrist keine ALE mehr beziehen, da der Höchstanspruch auf Taggelder
(260, vgl. AB 6, AB 17) ausgeschöpft sei. Ab 4. September 2020 bestehe kein
Anspruch auf ALE. Die nächste Anspruchsprüfung sei ab dem 1. Februar 2021
möglich.
Hiergegen erhob der Versicherte am 29. Oktober 2020 (AB 18)
Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 23. November 2020 (AB 24) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
1.2.
Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2020 (an das
Sozialversicherungsgericht mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. März
2021 weitergeleitet) beantragt der Versicherte sinngemäss, es seien in
Aufhebung des Einspracheentscheides vom 23. November 2020 die Taggeldleistungen
ab 4. September 2020 wieder aufzunehmen. Mit Replik vom 19. Juli 2021 und
Duplik vom 26. Juli 2021 halten die Parteien an ihren im ersten
Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) sowie Art.
128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1993 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung (AVIV; SR 837.02).
2.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein
solcher einfacher Fall liegt hier vor.
2.3.
Auf die im Weiteren fristgerecht (vgl. Art. 29 Abs. 3 bzw. Art. 58
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherunsgsrechdts, [ATSG; SR 830.1]) eingereichte Beschwerde ist
somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
3.
3.1.
In der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff 16) bzw. im Einspracheentscheid
legt die Beschwerdegegnerin dar, der Beschwerdeführer habe in der Rahmenfrist
für die Beitragszeit vom 1. Februar 2017 bis und mit 31. Januar 2019 vom 1.
Februar 2018 bis und mit 31. Januar 2019 12 Monate bei der Firma «B____» (vgl.
Arbeitsvertrag, AB 2) gearbeitet. Davor habe er in den Monaten März 2017 bis
und mit Juli 2017 für die Firma «C____» in [...] gearbeitet. Dieses
Arbeitsverhältnis habe 5 Monate gedauert und sei ebenfalls zur schweizerischen
Beitragszeit angerechnet worden. Da aufgrund der beiden Arbeitsverhältnisse
zusammen die Beitragszeit von mindestens 18 Monaten (vgl. Art. 27 Abs 1 lit. b
AVIG) nicht erreicht worden sei, habe der Beschwerdeführer gemäss Art. 27 Abs.
1 lit. a AVIG Anspruch auf höchstens 260 Taggelder innerhalb der Rahmenfrist
für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2021.
Diese Darlegungen stehen mit der Aktenlage sowie mit Art. 27
Abs. 1 lit. a und b AVIG überein. Mit Bezug auf die massgebliche Rahmenfrist
für die Beitragszeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2019 macht auch der
Versicherte nichts Abweichendes geltend.
Gestützt darauf ist die Beschwerdegegnerin von einem
Höchstanspruch von 260 Taggeldern für die Bezugsrahmenfrist ab 1. Februar 2019
ausgegangen.
3.2.
Die Beschwerdegegnerin führt sodann auch (a.a.O.) aus, der
Versicherte habe die 260 Taggelder in der Zeit vom 1. Februar 2019 bis und mit
18. Februar 2020 bezogen. Dies wird vom Versicherten nicht bestritten.
4.
Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer mit der Folgerung
der Beschwerdegegnerin, dass ihm nach dem Bezug aller Taggelder bis 18. Februar
2020 für die restliche Zeit der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis am 31.
Januar 2021 kein Anspruch auf (weitere) Taggelder zustehe.
Für die Zeit vom 2. März 2020 bis und mit 1. September 2020
hatte der Beschwerdeführer einen befristeten Arbeitsvertrag bei der Firma «D____»
(Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2020, AB 12).
In der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 18) legt die
Beschwerdegegnerin dar, Beitragszeiten, die bereits für die Eröffnung einer
Rahmenfrist für den Leistungsbezug angerechnet worden seien, könnten nicht
erneut für eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug angerechnet werden. Das
Arbeitsverhältnis bei der Firma «B____» (bzw. jenes bei der C____) sei bereits
für die Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Februar 2019
angerechnet worden. Diese Rahmenfrist habe sich bis zum 31. Januar 2021
erstreckt. Um einen neuen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1.
Februar 2021 zu haben, müsste der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Februar
2019 bis und mit 31. Januar 2021 erneut während mindestens 12 Monaten
gearbeitet haben. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma «D____» vom 2. März 2020
bis 1. September 2020 (6 Monate, vgl. Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2020, AB
12) könnte einzig im Rahmen einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab
1. Februar 2021 berücksichtigt (mit entsprechender Rahmenfrist für die
Beitragszeit ab 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2021) werden.
Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Sie stimmen mit
Art. 9 Abs. 1 bis 3 AVIG überein, wonach für den Leistungsbezug und für die
Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige
Rahmenfristen gelten. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem
ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die
Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag. Gemäss Art.
13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür
vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Es gibt sich aus dieser Ordnung,
dass, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, Beitragszeiten nur für
jeweils eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug anrechenbar sind und darum auch
nicht doppelt gezählt werden können. Ist aber einmal der Taggeldanspruch noch
vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug aufgebraucht, bleibt es
dabei, dass der Versicherte für die restliche Rahmenfrist für den
Leistungsbezug keine weiteren Taggelder mehr beanspruchen kann. Neu zusammengerechnet
werden die Beitragszeiten erst ab Beginn der neuen Rahmenfrist für den
Leistungsbezug, und zwar mit Blick auf das Intervall von 2 Jahren innerhalb der
zwei Jahre vor Beginn der Bezugsrahmenfrist.
5.
Zusammenfassend ist der Beschwerdegegnerin darin
beizupflichten, dass die innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom
1. Februar 2019 bis 31. Januar 2021 erbrachten Beitragszeiten keinen Anspruch
auf zusätzliche Taggelder für diese Bezugsrahmenfrist vom 1. Februar 2019 bis
31. Januar 2021 generieren.
Klarzustellen ist, dass der Kläger auch nichts aus der Verordnung
vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) herleiten kann.
Nach Art. 8a Abs. 2 der Verordnung in der seit 1. September
2020 geltenden Fassung wird für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und
dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt
haben, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert, für die
die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens
jedoch um 6 Monate.
Diese Vorschrift nimmt Bezug auf Art. 8a Abs. 1 der Verordnung.
Diese Vorschrift wurde ab 26. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. AS 2020 1075) und
per 1. September 2020 aufgehoben. Er lautete:
«Alle anspruchsberechtigten Personen
gemäss AVIG erhalten zusätzlich höchstens 120 Taggelder. Der aktuelle
Höchstanspruch wird dadurch nicht belastet.».
Gemäss Schreiben vom 20. Februar 2020 (AB 10) hat die Beschwerdegegnerin
den Versicherten per 18. Februar 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet.
Als Abmeldegrund wird festgehalten: «Verzichtet auf Vermittlung (Ausschöpfung
Ihrer Kassentaggelder)». Damit ist klar, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Inkraftsetzung von Art. 8a Abs. 1 der Verordnung keinen Anspruch
auf Taggelder mehr hatte. Somit zählt er nicht zum Kreis der
anspruchsberechtigten Personen im Sinne dieser Vorschrift.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
Sachverhalt
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
Erwägungen
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: