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Entscheid

AL.2021.7

Ausschöpfung der maximalen Taggelder in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug

4. August 2021Deutsch8 min

H. Dikenmann

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 4. August 2021

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.7

Einspracheentscheid vom 23. November

2020

Ausschöpfung der maximalen

Taggelder in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

Erwägungen

1.

1.1.

1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte per 1. Februar 2019 einen Antrag

(Beschwerdeantwortbeilage/AB 3) auf Arbeitslosenentschädigung (ALE).

Entsprechend erstreckte sich die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1.

Februar 2017 bis zum 31. Januar 2019 und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug

vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2021 (vgl. auch Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 26. März 2019, AB 6). Mit Schreiben vom 20. Februar 2020

(AB 10) wurde der Versicherte per 18. Februar 2020 von der Arbeitsvermittlung

abgemeldet. Als Abmeldegrund ist notiert «verzichtet auf Vermittlung

(Ausschöfpung Ihrer Kassentaggelder)».

1.1.2. Erneut stellte der Beschwerdeführer per 4. September

2021 Antrag auf ALE (AB 15). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 (AB 16)

eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, er könne für die

laufende Rahmenfrist keine ALE mehr beziehen, da der Höchstanspruch auf Taggelder

(260, vgl. AB 6, AB 17) ausgeschöpft sei. Ab 4. September 2020 bestehe kein

Anspruch auf ALE. Die nächste Anspruchsprüfung sei ab dem 1. Februar 2021

möglich.

Hiergegen erhob der Versicherte am 29. Oktober 2020 (AB 18)

Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 23. November 2020 (AB 24) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

1.2.

Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2020 (an das

Sozialversicherungsgericht mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. März

2021 weitergeleitet) beantragt der Versicherte sinngemäss, es seien in

Aufhebung des Einspracheentscheides vom 23. November 2020 die Taggeldleistungen

ab 4. September 2020 wieder aufzunehmen. Mit Replik vom 19. Juli 2021 und

Duplik vom 26. Juli 2021 halten die Parteien an ihren im ersten

Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

2.

2.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) sowie Art.

128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1993 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung (AVIV; SR 837.02).

2.2.

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die

Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein

solcher einfacher Fall liegt hier vor.

2.3.

Auf die im Weiteren fristgerecht (vgl. Art. 29 Abs. 3 bzw. Art. 58

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherunsgsrechdts, [ATSG; SR 830.1]) eingereichte Beschwerde ist

somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

3.

3.1.

In der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff 16) bzw. im Einspracheentscheid

legt die Beschwerdegegnerin dar, der Beschwerdeführer habe in der Rahmenfrist

für die Beitragszeit vom 1. Februar 2017 bis und mit 31. Januar 2019 vom 1.

Februar 2018 bis und mit 31. Januar 2019 12 Monate bei der Firma «B____» (vgl.

Arbeitsvertrag, AB 2) gearbeitet. Davor habe er in den Monaten März 2017 bis

und mit Juli 2017 für die Firma «C____» in [...] gearbeitet. Dieses

Arbeitsverhältnis habe 5 Monate gedauert und sei ebenfalls zur schweizerischen

Beitragszeit angerechnet worden. Da aufgrund der beiden Arbeitsverhältnisse

zusammen die Beitragszeit von mindestens 18 Monaten (vgl. Art. 27 Abs 1 lit. b

AVIG) nicht erreicht worden sei, habe der Beschwerdeführer gemäss Art. 27 Abs.

1 lit. a AVIG Anspruch auf höchstens 260 Taggelder innerhalb der Rahmenfrist

für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2021.

Diese Darlegungen stehen mit der Aktenlage sowie mit Art. 27

Abs. 1 lit. a und b AVIG überein. Mit Bezug auf die massgebliche Rahmenfrist

für die Beitragszeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2019 macht auch der

Versicherte nichts Abweichendes geltend.

Gestützt darauf ist die Beschwerdegegnerin von einem

Höchstanspruch von 260 Taggeldern für die Bezugsrahmenfrist ab 1. Februar 2019

ausgegangen.

3.2.

Die Beschwerdegegnerin führt sodann auch (a.a.O.) aus, der

Versicherte habe die 260 Taggelder in der Zeit vom 1. Februar 2019 bis und mit

18. Februar 2020 bezogen. Dies wird vom Versicherten nicht bestritten.

4.

Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer mit der Folgerung

der Beschwerdegegnerin, dass ihm nach dem Bezug aller Taggelder bis 18. Februar

2020 für die restliche Zeit der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis am 31.

Januar 2021 kein Anspruch auf (weitere) Taggelder zustehe.

Für die Zeit vom 2. März 2020 bis und mit 1. September 2020

hatte der Beschwerdeführer einen befristeten Arbeitsvertrag bei der Firma «D____»

(Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2020, AB 12).

In der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 18) legt die

Beschwerdegegnerin dar, Beitragszeiten, die bereits für die Eröffnung einer

Rahmenfrist für den Leistungsbezug angerechnet worden seien, könnten nicht

erneut für eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug angerechnet werden. Das

Arbeitsverhältnis bei der Firma «B____» (bzw. jenes bei der C____) sei bereits

für die Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Februar 2019

angerechnet worden. Diese Rahmenfrist habe sich bis zum 31. Januar 2021

erstreckt. Um einen neuen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1.

Februar 2021 zu haben, müsste der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Februar

2019 bis und mit 31. Januar 2021 erneut während mindestens 12 Monaten

gearbeitet haben. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma «D____» vom 2. März 2020

bis 1. September 2020 (6 Monate, vgl. Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2020, AB

12) könnte einzig im Rahmen einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab

1. Februar 2021 berücksichtigt (mit entsprechender Rahmenfrist für die

Beitragszeit ab 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2021) werden.

Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Sie stimmen mit

Art. 9 Abs. 1 bis 3 AVIG überein, wonach für den Leistungsbezug und für die

Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige

Rahmenfristen gelten. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem

ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die

Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag. Gemäss Art.

13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür

vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine

beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Es gibt sich aus dieser Ordnung,

dass, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, Beitragszeiten nur für

jeweils eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug anrechenbar sind und darum auch

nicht doppelt gezählt werden können. Ist aber einmal der Taggeldanspruch noch

vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug aufgebraucht, bleibt es

dabei, dass der Versicherte für die restliche Rahmenfrist für den

Leistungsbezug keine weiteren Taggelder mehr beanspruchen kann. Neu zusammengerechnet

werden die Beitragszeiten erst ab Beginn der neuen Rahmenfrist für den

Leistungsbezug, und zwar mit Blick auf das Intervall von 2 Jahren innerhalb der

zwei Jahre vor Beginn der Bezugsrahmenfrist.

5.

Zusammenfassend ist der Beschwerdegegnerin darin

beizupflichten, dass die innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom

1. Februar 2019 bis 31. Januar 2021 erbrachten Beitragszeiten keinen Anspruch

auf zusätzliche Taggelder für diese Bezugsrahmenfrist vom 1. Februar 2019 bis

31. Januar 2021 generieren.

Klarzustellen ist, dass der Kläger auch nichts aus der Verordnung

vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) herleiten kann.

Nach Art. 8a Abs. 2 der Verordnung in der seit 1. September

2020 geltenden Fassung wird für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und

dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt

haben, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert, für die

die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens

jedoch um 6 Monate.

Diese Vorschrift nimmt Bezug auf Art. 8a Abs. 1 der Verordnung.

Diese Vorschrift wurde ab 26. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. AS 2020 1075) und

per 1. September 2020 aufgehoben. Er lautete:

«Alle anspruchsberechtigten Personen

gemäss AVIG erhalten zusätzlich höchstens 120 Taggelder. Der aktuelle

Höchstanspruch wird dadurch nicht belastet.».

Gemäss Schreiben vom 20. Februar 2020 (AB 10) hat die Beschwerdegegnerin

den Versicherten per 18. Februar 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet.

Als Abmeldegrund wird festgehalten: «Verzichtet auf Vermittlung (Ausschöpfung

Ihrer Kassentaggelder)». Damit ist klar, dass der Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt der Inkraftsetzung von Art. 8a Abs. 1 der Verordnung keinen Anspruch

auf Taggelder mehr hatte. Somit zählt er nicht zum Kreis der

anspruchsberechtigten Personen im Sinne dieser Vorschrift.

6.

Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

Sachverhalt

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

Erwägungen

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: