AL.2021.8
AVIG Festlegung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
28. Juni 2021Deutsch12 min
I.
Source bs.ch
B____
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
Juni 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.8
Einspracheentscheid vom 24. Februar
2021
Festlegung der Rahmenfrist für
den Leistungsbezug
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der Beschwerdeführer meldete sich am 23. Oktober 2020 (gemäss Notiz
auf dem Formular war dies der Tag des Maileingangs) zum Bezug von
Arbeitslosenleistungen an (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 5). Das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erstellte am 2. November 2020 eine
Anmeldebestätigung, welche es der Beschwerdegegnerin zukommen liess
(AB 1). Diese informierte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
25. November 2020, dass seine Rahmenfrist für den Leistungsbezug von
Arbeitslosenentschädigung am 23. Oktober 2020 beginne (AB 2).
b)
Am 23. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen
die erwähnte Verfügung (AB 3). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 ab (AB 4).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 22. März 2021 stellt der Beschwerdeführer beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer (anm.: als "Kläger"
bezeichnet) weder im Vorfeld noch während seiner Arbeitslosigkeit im Oktober
2020.
eine sanktionsfähige Pflichtverletzung begangen habe.
2.
Die
Beschwerdegegnerin (anm.: "der Beklagte" bezeichnet) sei im Rahmen
einer Stufenklage auf erster Stufe verpflichtet, darzulegen, weshalb die
rechtswidrige Aufhebung des Leistungsentscheids für Oktober 2020 und die
zwischenzeitlich aufgehobenen Sanktionen nicht willkürlich und fremdenfeindlich
motiviert gewesen seien.
3.
Eventualiter,
falls die Darlegung gemäss Ziffer 2 misslinge, sei eine willkürliche,
fremdenfeindlich motivierte Benachteiligung festzustellen und Genugtuung im
Ermessen des Gerichts zu sprechen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
22.
April 2021 (Postaufgabe 23. April 2021) auf Abweisung der
Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 19. Mai 2021 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an
seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und verzichtet explizit
auf eine mündliche Verhandlung. Für den Fall, dass es die Beschwerdegegnerin
bestreiten sollte, dass es aufgrund der Komplexität und Besonderheit des Falles
des Beschwerdeführers zahlreiche Abklärungen und Korrekturen gegeben habe,
seien C____ und D____ als Zeugen zu befragen.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Juni 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983.
(AVIV, SR 837.02).
1.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – und damit auch in
gerichtlichen Verfahren betreffend unfallversicherungsrechtliche Streitigkeiten
– sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen
und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde (hier die
Beschwerdegegnerin als Arbeitslosenkasse) vorgängig verbindlich in Form einer
Verfügung bzw. – im Falle der Arbeitslosenversicherung – eines
Einspracheentscheides Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der
Einspracheentscheid, den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,
wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164,
164.
f. E. 2.1 und BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen, sowie
Urteile des Bundesgericht 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3.
und 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2.).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf (wie er selbst angibt,
zwischenzeitlich aufgehobene) Sanktionen bezieht, sind diese nicht Gegenstand
des angefochtenen Einspracheentscheides vom 24. Februar 2021. Insofern
kann deshalb nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden.
1.3
Auch soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Zusprechung einer
Genugtuung beantragt, sei festgehalten, dass sich die Verantwortlichkeit für
Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von
Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich
zugefügt wurden, bestimmt nach Art. 78 ATSG richtet. Gemäss dessen Abs. 2
entscheidet die zuständige Behörde per Verfügung über einen Ersatzanspruch.
Dasselbe muss für einen allfälligen Genugtuungsanspruch (namentlich nach
Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 6 des Bundesgesetzes vom
14.
März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder
und Beamten [VG; SR 170.32]) gelten. Eine solche Verfügung liegt nicht
vor, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Auch in dieser
Hinsicht kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.4
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich auf den
Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 bezieht. Im Übrigen kann nicht
darauf eingetreten werden.
2.
2.1
Streitig und zu prüfen bleibt vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin
den Beginn der Rahmenfrist für die Arbeitslosenentschädigung zu Recht auf den
23.
Oktober 2020 festgelegt hat.
2.2
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Im Regelfall muss eine Versicherte Person
gemäss dessen Absatz 1 ganz oder teilweise arbeitslos sein (vgl. Art. 10
AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (vgl. Art. 11
AVIG), in der Schweiz wohnen (vgl. Art. 12 AVIG), die obligatorische
Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch
eine Altersrente der AHV beziehen, die Beitragszeit erfüllt haben oder von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (vgl. Art. 13 und 14 AVIG) und
zudem vermittlungsfähig sein (vgl. Art. 15 AVIG) und die
Kontrollvorschriften (vgl. Art. 17 AVIG) erfüllen.
2.3
Eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beziehen will,
muss sich gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG frühzeitig, spätestens jedoch am
ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei
ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur
Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des
Bundesrates befolgen.
2.4
Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten,
sofern das AVIG nichts Anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9
Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt gemäss
Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem ersten Tag, für den sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebender Zeitpunkt für die
Festsetzung der beiden Rahmenfristen ist der erste Tag, für den sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind (AVIG-Praxis ALE B41 [Download unter
zuletzt eingesehen am 6. September 2021] und ARV 1990 S. 78).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der noch zu prüfenden
Fragen, der Richtigkeit des Einspracheentscheides vom 24. Februar 2021 (AB 4)
im Wesentlichen vor, er habe am 7. Oktober 2020 den mündlichen, und
letzten Teil der juristischen Staatsprüfung in E____, Deutschland absolviert.
Er habe an diesem Tag etwa gegen 17.45 Uhr erfahren, dass er die Prüfung
bestanden habe und, dass dadurch sein öffentlich-rechtliches
Ausbildungsverhältnis per sofort geendet habe. Dies habe die sofortige
Arbeitslosigkeit bedeutet. Ab dem 8. Oktober 2020 habe er sich auf
Arbeitssuche begeben. Die Klärung allfälliger sozialversicherungsrechtlicher
Ansprüche habe er der Jobsuche hintenangestellt, "um einen Schaden für die
Arbeitslosenkasse und" für sich selbst im November und Dezember 2020
abzuwenden. Damit habe er sich "idealtypisch" verhalten und habe auch
per 1. November 2020 einen Arbeitsvertrag abschliessen können. Er erklärt
sinngemäss, er sei tatsächlich schon ab dem 8. Oktober 2020 arbeitslos
gewesen, nicht erst ab dem 23. Oktober 2020. Im Weiteren bringt der
Beschwerdeführer vor, dass nicht angenommen werden könne, jede und jeder kenne
die zuständige Behörde, das Verfahren und die notwendigen Formulare für die
Anmeldung für eine Arbeitslosenentschädigung. In seinem Fall habe es zudem auch
melde- und arbeitsrechtliche Fragen gegeben, die zu prüfen gewesen seien. Von
den bearbeitenden Personen sie es sodann mehrfach zu Korrekturen gekommen,
welche als Indizien für die Komplexität, mit welcher sich der Beschwerdeführer
habe befassen müssen, zu verstehen seien.
3.2
Vorliegend ist unumstritten, dass sich der Beschwerdeführer – wie in
der Anmeldebestätigung vom 5. November 2020 (AB 1) festgehalten – am
23.
Oktober 2020 beim RAV zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen
anmeldete. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, es stünden ihm
bereits ab dem 8. Oktober 2020 Arbeitslosenentschädigungen zu.
3.3
Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der
Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen erst am 23. Oktober 2020
erfüllte. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG setzt der Anspruch auf
eine Arbeitslosenentschädigung voraus, dass die versicherte Person im Sinne von
Art. 10 AVIG ganz oder teilweise arbeitslos ist (vgl. E. 2.2.). Als
ganz oder teilweise arbeitslos gilt eine arbeitssuchende Person erst dann, wenn
sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG).
Dies war beim Beschwerdeführer eben nicht bereits am 8. Oktober 2020 der
Fall, sondern erst am 23. Oktober 2020. Somit konnte er erst ab dem
23.
Oktober 2020 als arbeitslos gelten. Auch die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug begann erst in diesem Zeitpunkt (vgl. E. 2.4.). Schon
deshalb kann der Beschwerdeführer erst ab dem 23. Oktober 2020 Leistungen
der Arbeitslosenversicherung beanspruchen.
3.4
Es kann aus diesem Grund offenbleiben, ob der Beschwerdeführer
bereits vor seiner tatsächlichen Anmeldung zum Leistungsbezug genügend Bemühungen,
eine Arbeit zu finden, aufweisen konnte. Art. 17 Abs. 1 AVIG verlangt
von der versicherten Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will,
dass sie mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternimmt, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere besteht die
Pflicht, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufs.
Die versicherte Person muss ihre Bemühungen nachweisen können.
Auch wenn eine versicherte Person entsprechende Bemühungen
vornimmt – wie auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht – erfüllt dies allein
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen jedoch nicht.
Vielmehr müssen alle Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG kumulativ
gegeben sein (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) C 226/03 vom
8.
November 2004 E. 2.2). Hinsichtlich der Anmeldung bei der
Arbeitsvermittlung im Besonderen hält Art. 17 Abs. 2 AVIG zudem
explizit fest, dass sich eine versicherte Person frühzeitig, spätestens jedoch
am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, bei der
zuständigen Amtsstelle persönlich anmelden und von da an die
Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen muss (vgl. E. 2.3.).
3.5
Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss geltend macht, er habe
vor der Anmeldung zum Erhalt einer Arbeitslosenentschädigung herausfinden
müssen, welches die entsprechenden Formulare seien und es habe auch melde- und
aufenthaltsrechtliche Fragen zu klären gegeben, vermag seine Argumentation den
Ausgang des Verfahrens nicht zu ändern. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gilt ein Gesetz mit der amtlichen Publikation des Textes als
bekannt. Es kann daher niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile
ableiten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine positiv-rechtlich normierte
Informationspflicht einer juristischen Person besteht bzw. wenn sich die
betreffend Person auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz berufen kann
(vgl. BGE 136 V 331, 336 E. 4.2.3.1, BGE 136 V 196, 201 E. 5.2 und BGE 124 V 215, 220 f. E. 2b/aa). Der Beschwerdeführer bestätigt in der Replik,
dass er nicht falsch informiert worden sei und es nicht darum gehe, sein
Vertrauen in erhaltene Informationen zu schützen. Somit gilt der erwähnte
Grundsatz. Der Umstand, dass er nicht Schweizer Staatsangehöriger ist, vermag
daran nichts zu ändern. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
sich ohne Weiteres ohne grössere Umstände direkt beim zuständigen Amt für
Wirtschaft und Arbeit (AWA) hätte erkundigen können – zumal er als Deutscher
Staatsangehöriger und Jurist der hiesigen Amtssprache mächtig ist. Das AWA hat
umfangreiche Informationen auf seiner Website (vgl. https://www.awa.bs.ch/stellensuche-arbeitslosigkeit.html;
zuletzt eingesehen am 6. September 2021) und ist auch telefonisch
erreichbar. Der Beschwerdeführer kann sich somit auch nicht darauf berufen,
dass er sich aufgrund von notwendigen Abklärungen nicht früher hätte zum Bezug
von Arbeitslosenentschädigungen anmelden können.
3.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den
Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug des Beschwerdeführers zu Recht
auf den 23. Oktober 2020 gelegt hat. Eine Befragung der vom
Beschwerdeführer bezeichneten Zeugen C____ und D____ erübrigt sich, da daraus
keine Erkenntnisse gewonnen werden könnten, welche den Ausgang des Verfahrens
zu beeinflussen vermöchten.
4.
4.1
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: