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Entscheid

AL.2021.8

AVIG Festlegung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug

28. Juni 2021Deutsch12 min

I.

Source bs.ch

B____

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

Juni 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.8

Einspracheentscheid vom 24. Februar

2021

Festlegung der Rahmenfrist für

den Leistungsbezug

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der Beschwerdeführer meldete sich am 23. Oktober 2020 (gemäss Notiz

auf dem Formular war dies der Tag des Maileingangs) zum Bezug von

Arbeitslosenleistungen an (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 5). Das Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erstellte am 2. November 2020 eine

Anmeldebestätigung, welche es der Beschwerdegegnerin zukommen liess

(AB 1). Diese informierte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom

25. November 2020, dass seine Rahmenfrist für den Leistungsbezug von

Arbeitslosenentschädigung am 23. Oktober 2020 beginne (AB 2).

b)

Am 23. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen

die erwähnte Verfügung (AB 3). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 ab (AB 4).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 22. März 2021 stellt der Beschwerdeführer beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei

festzustellen, dass der Beschwerdeführer (anm.: als "Kläger"

bezeichnet) weder im Vorfeld noch während seiner Arbeitslosigkeit im Oktober

2020.

eine sanktionsfähige Pflichtverletzung begangen habe.

2.

Die

Beschwerdegegnerin (anm.: "der Beklagte" bezeichnet) sei im Rahmen

einer Stufenklage auf erster Stufe verpflichtet, darzulegen, weshalb die

rechtswidrige Aufhebung des Leistungsentscheids für Oktober 2020 und die

zwischenzeitlich aufgehobenen Sanktionen nicht willkürlich und fremdenfeindlich

motiviert gewesen seien.

3.

Eventualiter,

falls die Darlegung gemäss Ziffer 2 misslinge, sei eine willkürliche,

fremdenfeindlich motivierte Benachteiligung festzustellen und Genugtuung im

Ermessen des Gerichts zu sprechen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

22.

April 2021 (Postaufgabe 23. April 2021) auf Abweisung der

Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 19. Mai 2021 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an

seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und verzichtet explizit

auf eine mündliche Verhandlung. Für den Fall, dass es die Beschwerdegegnerin

bestreiten sollte, dass es aufgrund der Komplexität und Besonderheit des Falles

des Beschwerdeführers zahlreiche Abklärungen und Korrekturen gegeben habe,

seien C____ und D____ als Zeugen zu befragen.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Juni 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100

Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in

Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August

1983.

(AVIV, SR 837.02).

1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – und damit auch in

gerichtlichen Verfahren betreffend unfallversicherungsrechtliche Streitigkeiten

– sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen

und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde (hier die

Beschwerdegegnerin als Arbeitslosenkasse) vorgängig verbindlich in Form einer

Verfügung bzw. – im Falle der Arbeitslosenversicherung – eines

Einspracheentscheides Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der

Einspracheentscheid, den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.

Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,

wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164,

164.

f. E. 2.1 und BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen, sowie

Urteile des Bundesgericht 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3.

und 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2.).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf (wie er selbst angibt,

zwischenzeitlich aufgehobene) Sanktionen bezieht, sind diese nicht Gegenstand

des angefochtenen Einspracheentscheides vom 24. Februar 2021. Insofern

kann deshalb nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden.

1.3

Auch soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Zusprechung einer

Genugtuung beantragt, sei festgehalten, dass sich die Verantwortlichkeit für

Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von

Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich

zugefügt wurden, bestimmt nach Art. 78 ATSG richtet. Gemäss dessen Abs. 2

entscheidet die zuständige Behörde per Verfügung über einen Ersatzanspruch.

Dasselbe muss für einen allfälligen Genugtuungsanspruch (namentlich nach

Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 6 des Bundesgesetzes vom

14.

März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder

und Beamten [VG; SR 170.32]) gelten. Eine solche Verfügung liegt nicht

vor, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Auch in dieser

Hinsicht kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.4

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich auf den

Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 bezieht. Im Übrigen kann nicht

darauf eingetreten werden.

2.

2.1

Streitig und zu prüfen bleibt vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin

den Beginn der Rahmenfrist für die Arbeitslosenentschädigung zu Recht auf den

23.

Oktober 2020 festgelegt hat.

2.2

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Im Regelfall muss eine Versicherte Person

gemäss dessen Absatz 1 ganz oder teilweise arbeitslos sein (vgl. Art. 10

AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (vgl. Art. 11

AVIG), in der Schweiz wohnen (vgl. Art. 12 AVIG), die obligatorische

Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch

eine Altersrente der AHV beziehen, die Beitragszeit erfüllt haben oder von der

Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (vgl. Art. 13 und 14 AVIG) und

zudem vermittlungsfähig sein (vgl. Art. 15 AVIG) und die

Kontrollvorschriften (vgl. Art. 17 AVIG) erfüllen.

2.3

Eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beziehen will,

muss sich gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG frühzeitig, spätestens jedoch am

ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei

ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur

Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des

Bundesrates befolgen.

2.4

Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten,

sofern das AVIG nichts Anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9

Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt gemäss

Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem ersten Tag, für den sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebender Zeitpunkt für die

Festsetzung der beiden Rahmenfristen ist der erste Tag, für den sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind (AVIG-Praxis ALE B41 [Download unter

zuletzt eingesehen am 6. September 2021] und ARV 1990 S. 78).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der noch zu prüfenden

Fragen, der Richtigkeit des Einspracheentscheides vom 24. Februar 2021 (AB 4)

im Wesentlichen vor, er habe am 7. Oktober 2020 den mündlichen, und

letzten Teil der juristischen Staatsprüfung in E____, Deutschland absolviert.

Er habe an diesem Tag etwa gegen 17.45 Uhr erfahren, dass er die Prüfung

bestanden habe und, dass dadurch sein öffentlich-rechtliches

Ausbildungsverhältnis per sofort geendet habe. Dies habe die sofortige

Arbeitslosigkeit bedeutet. Ab dem 8. Oktober 2020 habe er sich auf

Arbeitssuche begeben. Die Klärung allfälliger sozialversicherungsrechtlicher

Ansprüche habe er der Jobsuche hintenangestellt, "um einen Schaden für die

Arbeitslosenkasse und" für sich selbst im November und Dezember 2020

abzuwenden. Damit habe er sich "idealtypisch" verhalten und habe auch

per 1. November 2020 einen Arbeitsvertrag abschliessen können. Er erklärt

sinngemäss, er sei tatsächlich schon ab dem 8. Oktober 2020 arbeitslos

gewesen, nicht erst ab dem 23. Oktober 2020. Im Weiteren bringt der

Beschwerdeführer vor, dass nicht angenommen werden könne, jede und jeder kenne

die zuständige Behörde, das Verfahren und die notwendigen Formulare für die

Anmeldung für eine Arbeitslosenentschädigung. In seinem Fall habe es zudem auch

melde- und arbeitsrechtliche Fragen gegeben, die zu prüfen gewesen seien. Von

den bearbeitenden Personen sie es sodann mehrfach zu Korrekturen gekommen,

welche als Indizien für die Komplexität, mit welcher sich der Beschwerdeführer

habe befassen müssen, zu verstehen seien.

3.2

Vorliegend ist unumstritten, dass sich der Beschwerdeführer – wie in

der Anmeldebestätigung vom 5. November 2020 (AB 1) festgehalten – am

23.

Oktober 2020 beim RAV zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen

anmeldete. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, es stünden ihm

bereits ab dem 8. Oktober 2020 Arbeitslosenentschädigungen zu.

3.3

Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der

Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen erst am 23. Oktober 2020

erfüllte. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG setzt der Anspruch auf

eine Arbeitslosenentschädigung voraus, dass die versicherte Person im Sinne von

Art. 10 AVIG ganz oder teilweise arbeitslos ist (vgl. E. 2.2.). Als

ganz oder teilweise arbeitslos gilt eine arbeitssuchende Person erst dann, wenn

sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG).

Dies war beim Beschwerdeführer eben nicht bereits am 8. Oktober 2020 der

Fall, sondern erst am 23. Oktober 2020. Somit konnte er erst ab dem

23.

Oktober 2020 als arbeitslos gelten. Auch die Rahmenfrist für den

Leistungsbezug begann erst in diesem Zeitpunkt (vgl. E. 2.4.). Schon

deshalb kann der Beschwerdeführer erst ab dem 23. Oktober 2020 Leistungen

der Arbeitslosenversicherung beanspruchen.

3.4

Es kann aus diesem Grund offenbleiben, ob der Beschwerdeführer

bereits vor seiner tatsächlichen Anmeldung zum Leistungsbezug genügend Bemühungen,

eine Arbeit zu finden, aufweisen konnte. Art. 17 Abs. 1 AVIG verlangt

von der versicherten Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will,

dass sie mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternimmt, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere besteht die

Pflicht, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufs.

Die versicherte Person muss ihre Bemühungen nachweisen können.

Auch wenn eine versicherte Person entsprechende Bemühungen

vornimmt – wie auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht – erfüllt dies allein

die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen jedoch nicht.

Vielmehr müssen alle Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG kumulativ

gegeben sein (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

(heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) C 226/03 vom

8.

November 2004 E. 2.2). Hinsichtlich der Anmeldung bei der

Arbeitsvermittlung im Besonderen hält Art. 17 Abs. 2 AVIG zudem

explizit fest, dass sich eine versicherte Person frühzeitig, spätestens jedoch

am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, bei der

zuständigen Amtsstelle persönlich anmelden und von da an die

Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen muss (vgl. E. 2.3.).

3.5

Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss geltend macht, er habe

vor der Anmeldung zum Erhalt einer Arbeitslosenentschädigung herausfinden

müssen, welches die entsprechenden Formulare seien und es habe auch melde- und

aufenthaltsrechtliche Fragen zu klären gegeben, vermag seine Argumentation den

Ausgang des Verfahrens nicht zu ändern. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gilt ein Gesetz mit der amtlichen Publikation des Textes als

bekannt. Es kann daher niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile

ableiten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine positiv-rechtlich normierte

Informationspflicht einer juristischen Person besteht bzw. wenn sich die

betreffend Person auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz berufen kann

(vgl. BGE 136 V 331, 336 E. 4.2.3.1, BGE 136 V 196, 201 E. 5.2 und BGE 124 V 215, 220 f. E. 2b/aa). Der Beschwerdeführer bestätigt in der Replik,

dass er nicht falsch informiert worden sei und es nicht darum gehe, sein

Vertrauen in erhaltene Informationen zu schützen. Somit gilt der erwähnte

Grundsatz. Der Umstand, dass er nicht Schweizer Staatsangehöriger ist, vermag

daran nichts zu ändern. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer

sich ohne Weiteres ohne grössere Umstände direkt beim zuständigen Amt für

Wirtschaft und Arbeit (AWA) hätte erkundigen können – zumal er als Deutscher

Staatsangehöriger und Jurist der hiesigen Amtssprache mächtig ist. Das AWA hat

umfangreiche Informationen auf seiner Website (vgl. https://www.awa.bs.ch/stellensuche-arbeitslosigkeit.html;

zuletzt eingesehen am 6. September 2021) und ist auch telefonisch

erreichbar. Der Beschwerdeführer kann sich somit auch nicht darauf berufen,

dass er sich aufgrund von notwendigen Abklärungen nicht früher hätte zum Bezug

von Arbeitslosenentschädigungen anmelden können.

3.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den

Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug des Beschwerdeführers zu Recht

auf den 23. Oktober 2020 gelegt hat. Eine Befragung der vom

Beschwerdeführer bezeichneten Zeugen C____ und D____ erübrigt sich, da daraus

keine Erkenntnisse gewonnen werden könnten, welche den Ausgang des Verfahrens

zu beeinflussen vermöchten.

4.

4.1

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: