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Entscheid

AL.2022.1

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

26. April 2022Deutsch13 min

Mai 2020 in einem weiteren Teilzeitpensum als Protokollführerin für das D____ (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. April 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S.

Bammatter-Glättli, lic. iur. A. Meier

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2022.1

Einspracheentscheid vom 3.

Dezember 2021

Einstellung in der

Anspruchsberechtigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren im März 2000, arbeitete

seit 1. Januar 2020 für die C____ (Schweiz) AG [...] als "Team Member".

Ab dem 1. März 2020 hatte sie ein durchschnittliches Pensum von 80 % inne

(vgl. den Arbeitsvertrag; Antwortbeilage [AB] 2). Ausserdem arbeitete sie seit

Mai 2020 in einem weiteren Teilzeitpensum als Protokollführerin für das D____ (vgl.

u.a. AB 18).

b) Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 sprach die C____

(Schweiz) AG per 31. August 2021 eine Änderungskündigung aus (vgl. AB 3). Am

26. Juli 2021 unterzeichnete die Beschwerdeführerin den neuen Vertrag (vgl. AB

4). Mit Schreiben vom 5. August 2021 kündigte die Beschwerdeführerin diesen

"auf den nächstmöglichen Termin". Sie machte geltend, sie werde ab

jetzt bis Ende August 2021 keine weiteren Einsätze in [...] mehr leisten (vgl.

AB 5).

c) In der Folge meldete sie sich beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und beantragte bei der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) ab 1. September 2021 Arbeitslosenentschädigung

(vgl. AB 6). Der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der C____

(Schweiz) AG schliesslich mit Aufhebungsvereinbarung vom 20./21. September 2021

rückwirkend per 31. August 2021 aufgelöst (vgl. AB 5).

d) Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 stellte die ÖAK

die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1.

September 2021 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 7). Hiergegen

erhob die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2021 Einsprache (vgl. AB 8), welche

von der ÖAK mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 abgewiesen wurde (vgl.

AB 9).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Januar

2022.

(Postaufgabe: 21. Januar 2022) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt. Sinngemäss stellte sie den Antrag, es sei unter Aufhebung des

Einspracheentscheides von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 beantragt die

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung im Namen der ÖAK (Beschwerdegegnerin)

die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 23. März 2022 hält die

Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.

III.

Am 26. April 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in

Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen

Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde

beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist

gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs.

1.

lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des

Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt

die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

1.2

Gestützt

auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9.

Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über

das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200)

entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich

aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen

Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.3

Da

die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des

Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der

Beschwerdeführerin wäre ein weiterer Verbleib bei der C____ (Schweiz) AG

zumutbar gewesen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses resp. die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen ohne Einhaltung der

vertraglich festgelegten Kündigungsfrist habe man daher zu Recht als

selbstverschuldete Arbeitslosigkeit gewertet und mit 28 Einstelltagen

sanktioniert (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den

Einspracheentscheid). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache

ein, ein weiterer Verbleib bei der C____ (Schweiz) AG sei ihr aus

gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Die Sanktionierung sei daher

nicht korrekt (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 14. Oktober 2021, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021, wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2021 für 28 Tage in der

Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.

3.1

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als

selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich

aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei

denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden

konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

3.2

Die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des bisherigen

Arbeitsverhältnisses ist vor dem Hintergrund des Art. 16 Abs. 1 AVIG zu

beurteilen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn, einer

der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände

ist erfüllt (BGE 124 V 62, 63 E. 3b). Nach der Rechtsprechung ist die

Zumutbarkeit zum Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz strenger zu beurteilen

als die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 234, 238 E.

4b/bb). In beweisrechtlicher Hinsicht wird

die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (vgl. u.a. die Urteile

des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7. August 2018 E. 3., 8C_348/2017 vom 5.

Juli 2017 E. 4.3). Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die

Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern benötigt

vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im

Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des

Sachverhalts beizubringen hat (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E. 4.1).

3.3

Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Art. 16 Abs. 2

lit. c AVIG) muss nach der Rechtsprechung durch ein eindeutiges ärztliches

Zeugnis (oder allenfalls andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013

E. 4.1, 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Ein

schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und

Arbeitskollegen oder Vorgesetzten begründen noch keine Unzumutbarkeit (vgl.

BGE 124 V 234, 239 E. 4b/bb). Sie können

allenfalls im Rahmen der Verschuldensbeurteilung Berücksichtigung finden (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.).

3.4

3.4.1

Vorliegend ergibt sich Folgendes aus den Akten: Mit

Schreiben vom 5. August 2021 kündigte die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag

mit der C____ (Schweiz) AG "auf den nächstmöglichen Termin". Einen

Grund für die Kündigung gab sie nicht an (vgl. AB 5).

3.4.2

Dr. E____ bescheinigte der Beschwerdeführerin mit

Zeugnis vom 9. August 2021 eine krankheitsbedingte 100%ige

Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. August 2021 bis zum 15. August 2021 (vgl. AB

11). Die erste Konsultation der Beschwerdeführerin bei Dr. E____ erfolgte dann offenbar

am 11. August 2021 (vgl. die Bescheinigung zu Handen der Beschwerdegegnerin; AB

10). Dieser bestätigte in einem (zu Handen des RAV ausgestellten Zeugnis vom

11.

August 2021), er habe seiner Patientin aus medizinischen Gründen geraten,

die Stelle zu kündigen (vgl. AB 11).

3.4.3

In einem weiteren Zeugnis vom 11. August 2021

bescheinigte Dr. E____ der Beschwerdeführerin ab dem 9. August 2021 eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich eine Woche, mithin bis zum 15.

September 2021 (vgl. AB 11). Zu Handen der Beschwerdegegnerin führte Dr. E____

im "Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus

gesundheitlichen Gründen" vom 30. August 2021 an, die Patientin habe

ihn – wegen einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz – erstmals am 11. August

2021.

konsultiert. Die Frage, ob er aufgrund seiner eigenen Untersuchungen und seiner

medizinischen Einschätzung zum Schluss gelangt sei, es sei der Patientin aus

gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, am bisherigen Arbeitsplatz zu

verbleiben, beantwortete Dr. E____ mit "Ja". Des Weiteren gab er an,

er habe der Patientin am 11. August 2021 zur Kündigung geraten. Als Grund,

weshalb er ihr zur Kündigung geraten habe, verwies Dr. E____ auf die ihm von

der Beschwerdeführerin geschilderte Situation am Arbeitsplatz. Zur Frage,

welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar seien, hielt er fest,

es seien ihr alle Arbeiten möglich, ausser rein im Stehende zu verrichtende. Eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vermerkte Dr. E____ für die Zeit vom 5. August 2021

bis 15. August 2021 und für die Zeit vom 2. September 2021 bis 16.

September 2021 (vgl. AB 10).

3.4.4

In einer weiteren Bestätigung vom 26. Oktober 2021

führte Dr. E____ aus, es sei seiner Patientin nach wie vor nicht möglich an ihrer

letzten Arbeitsstelle bei der C____ (Schweiz) AG zu arbeiten. Ihre gesundheitlichen

Probleme hätten ihr den Wiedereinstieg an der gleichen Stelle nicht erlaubt und

die Zumutbarkeit für diese Stelle sei aus medizinischer Sicht nicht gegeben. Er

habe ihr bereits vor geraumer Zeit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses

geraten (vgl. AB 13).

3.5

3.5.1

Gestützt auf die Ausführungen von Dr. E____ kann jedoch nicht

davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin ein Verbleib bei der C____

(Schweiz) AG aus medizinischen Gründen nicht mehr hat zugemutet werden können. Insbesondere

ist es nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass sie sich in einer effektiven

Mobbingsituation befunden hat (vgl. dazu Erwägung 3.4.3. hiervor). Denn Mobbing

ist nach einer auch vom Bundesgericht verwendeten Definition ein

systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes

Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder

gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll. Das Opfer befindet sich oft in

einer Situation, wo jede Einzelhandlung unter Umständen als zulässig zu

beurteilen ist, jedoch die Gesamtheit der Handlungen zu einer Destabilisierung

des Opfers und bis zu dessen Entfernung vom Arbeitsplatz führen kann. Mobbing

liegt aber nicht schon dann vor, wenn ein Arbeitskonflikt oder eine schlechte

Arbeitsatmosphäre besteht, oder wenn eine angestellte Person aufgefordert wird –

selbst wenn es auf eindringliche Weise oder mit der Androhung von

Disziplinarmassnahmen oder einer Entlassung geschieht – seinen Arbeitspflichten

nachzukommen. Mobbing ist schwierig zu beweisen. Ein Beweis kann in der Regel

nur auf der Würdigung einer Vielzahl von Indizien beruhen. Dabei muss aber

stets auch in Erwägung gezogen werden, dass sich die betroffene Person das

Mobbing nur einbildet oder sich sogar missbräuchlich darauf beruft (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7. August 2018 E. 5.).

3.5.2

In Bezug auf die Atteste und Stellungnahmen von Dr. E____ ist nunmehr

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Aussagen von behandelnden

Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Vorliegend fällt ins

Gewicht, dass die Erstkonsultation bei Dr. E____ am 11. August 2021

erfolgte. Das Attest von Dr. E____ wurde dann rückwirkend auf den

5.

August 2021, mithin das Datum der Kündigung, ausgestellt. Die

Beschwerdeführerin war im Übrigen auch nicht in psychiatrischer Behandlung.

Dies spricht ebenfalls gegen eine psychisch bedingte Unzumutbarkeit des

Verbleibs an der bisherigen Arbeitsstelle (vgl. dazu u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 5.3.). Generell mangelt es

den Bescheinigungen von Dr. E____ an einer ausführlichen und entsprechend

nachvollziehbaren Begründung.

3.5.3

Die von der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens gemachten

ergänzenden Angaben vermögen an der Annahme der Zumutbarkeit des Verbleibs an

der bisherigen Arbeitsstelle nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere für die

von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. Dezember 2021 (AB 15) gemachten

Ausführungen. Es werden darin diverse (andere) gesundheitliche Probleme genannt

als das von Dr. E____ angegebene Mobbing. Insgesamt erweist sich die Sachlage

damit auch nicht als widerspruchsfrei. Zumindest vermögen die nachträglichen Schilderungen

der Beschwerdeführerin nichts zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen.

3.6

Aus

all dem ist zu folgern, dass vorliegend von der Zumutbarkeit der Fortführung

des Arbeitsverhältnisses auszugehen ist, da zuverlässige ärztliche Belege oder

andere geeignete Beweismittel fehlen. Nochmals hervorzuheben ist, dass ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen

zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten noch

keine Unzumutbarkeit zu begründen vermögen (vgl. Erwägung 3.3. hiervor).

3.7

Damit

ist von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit auszugehen, die durch eine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist (vgl. Erwägung 3.1.

hiervor).

4.

4.1

Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des

Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die

Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei

mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden

(lit. c). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV insbesondere

dann vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare

Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgegeben (lit. a) oder eine

zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b).

4.2

Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der

versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des

Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen

und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4).

4.3

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab dem

1.

September 2021 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie

ist somit von einem mittelschweren Verschulden (anstelle des gesetzlich bei

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorgesehenen schweren Verschuldens) ausgegangen.

Damit hat sie offenbar den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

belastenden Umstände am Arbeitsplatz Rechnung getragen, was zu keinen

Weiterungen Anlass bietet.

5.

5.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: