AL.2022.1
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
26. April 2022Deutsch13 min
Mai 2020 in einem weiteren Teilzeitpensum als Protokollführerin für das D____ (vgl.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26. April 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S.
Bammatter-Glättli, lic. iur. A. Meier
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2022.1
Einspracheentscheid vom 3.
Dezember 2021
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren im März 2000, arbeitete
seit 1. Januar 2020 für die C____ (Schweiz) AG [...] als "Team Member".
Ab dem 1. März 2020 hatte sie ein durchschnittliches Pensum von 80 % inne
(vgl. den Arbeitsvertrag; Antwortbeilage [AB] 2). Ausserdem arbeitete sie seit
Mai 2020 in einem weiteren Teilzeitpensum als Protokollführerin für das D____ (vgl.
u.a. AB 18).
b) Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 sprach die C____
(Schweiz) AG per 31. August 2021 eine Änderungskündigung aus (vgl. AB 3). Am
26. Juli 2021 unterzeichnete die Beschwerdeführerin den neuen Vertrag (vgl. AB
4). Mit Schreiben vom 5. August 2021 kündigte die Beschwerdeführerin diesen
"auf den nächstmöglichen Termin". Sie machte geltend, sie werde ab
jetzt bis Ende August 2021 keine weiteren Einsätze in [...] mehr leisten (vgl.
AB 5).
c) In der Folge meldete sie sich beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und beantragte bei der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) ab 1. September 2021 Arbeitslosenentschädigung
(vgl. AB 6). Der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der C____
(Schweiz) AG schliesslich mit Aufhebungsvereinbarung vom 20./21. September 2021
rückwirkend per 31. August 2021 aufgelöst (vgl. AB 5).
d) Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 stellte die ÖAK
die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1.
September 2021 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 7). Hiergegen
erhob die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2021 Einsprache (vgl. AB 8), welche
von der ÖAK mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 abgewiesen wurde (vgl.
AB 9).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Januar
2022.
(Postaufgabe: 21. Januar 2022) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Sinngemäss stellte sie den Antrag, es sei unter Aufhebung des
Einspracheentscheides von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 beantragt die
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung im Namen der ÖAK (Beschwerdegegnerin)
die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 23. März 2022 hält die
Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 26. April 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen
Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde
beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist
gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs.
1.
lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des
Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt
die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.
1.2
Gestützt
auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9.
Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über
das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200)
entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich
aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3
Da
die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des
Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführerin wäre ein weiterer Verbleib bei der C____ (Schweiz) AG
zumutbar gewesen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses resp. die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen ohne Einhaltung der
vertraglich festgelegten Kündigungsfrist habe man daher zu Recht als
selbstverschuldete Arbeitslosigkeit gewertet und mit 28 Einstelltagen
sanktioniert (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den
Einspracheentscheid). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache
ein, ein weiterer Verbleib bei der C____ (Schweiz) AG sei ihr aus
gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Die Sanktionierung sei daher
nicht korrekt (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 14. Oktober 2021, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021, wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2021 für 28 Tage in der
Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als
selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich
aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei
denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden
konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
3.2
Die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des bisherigen
Arbeitsverhältnisses ist vor dem Hintergrund des Art. 16 Abs. 1 AVIG zu
beurteilen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn, einer
der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände
ist erfüllt (BGE 124 V 62, 63 E. 3b). Nach der Rechtsprechung ist die
Zumutbarkeit zum Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz strenger zu beurteilen
als die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 234, 238 E.
4b/bb). In beweisrechtlicher Hinsicht wird
die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (vgl. u.a. die Urteile
des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7. August 2018 E. 3., 8C_348/2017 vom 5.
Juli 2017 E. 4.3). Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die
Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern benötigt
vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im
Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des
Sachverhalts beizubringen hat (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E. 4.1).
3.3
Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Art. 16 Abs. 2
lit. c AVIG) muss nach der Rechtsprechung durch ein eindeutiges ärztliches
Zeugnis (oder allenfalls andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013
E. 4.1, 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Ein
schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und
Arbeitskollegen oder Vorgesetzten begründen noch keine Unzumutbarkeit (vgl.
BGE 124 V 234, 239 E. 4b/bb). Sie können
allenfalls im Rahmen der Verschuldensbeurteilung Berücksichtigung finden (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.).
3.4
3.4.1
Vorliegend ergibt sich Folgendes aus den Akten: Mit
Schreiben vom 5. August 2021 kündigte die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag
mit der C____ (Schweiz) AG "auf den nächstmöglichen Termin". Einen
Grund für die Kündigung gab sie nicht an (vgl. AB 5).
3.4.2
Dr. E____ bescheinigte der Beschwerdeführerin mit
Zeugnis vom 9. August 2021 eine krankheitsbedingte 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. August 2021 bis zum 15. August 2021 (vgl. AB
11). Die erste Konsultation der Beschwerdeführerin bei Dr. E____ erfolgte dann offenbar
am 11. August 2021 (vgl. die Bescheinigung zu Handen der Beschwerdegegnerin; AB
10). Dieser bestätigte in einem (zu Handen des RAV ausgestellten Zeugnis vom
11.
August 2021), er habe seiner Patientin aus medizinischen Gründen geraten,
die Stelle zu kündigen (vgl. AB 11).
3.4.3
In einem weiteren Zeugnis vom 11. August 2021
bescheinigte Dr. E____ der Beschwerdeführerin ab dem 9. August 2021 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich eine Woche, mithin bis zum 15.
September 2021 (vgl. AB 11). Zu Handen der Beschwerdegegnerin führte Dr. E____
im "Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus
gesundheitlichen Gründen" vom 30. August 2021 an, die Patientin habe
ihn – wegen einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz – erstmals am 11. August
2021.
konsultiert. Die Frage, ob er aufgrund seiner eigenen Untersuchungen und seiner
medizinischen Einschätzung zum Schluss gelangt sei, es sei der Patientin aus
gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, am bisherigen Arbeitsplatz zu
verbleiben, beantwortete Dr. E____ mit "Ja". Des Weiteren gab er an,
er habe der Patientin am 11. August 2021 zur Kündigung geraten. Als Grund,
weshalb er ihr zur Kündigung geraten habe, verwies Dr. E____ auf die ihm von
der Beschwerdeführerin geschilderte Situation am Arbeitsplatz. Zur Frage,
welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar seien, hielt er fest,
es seien ihr alle Arbeiten möglich, ausser rein im Stehende zu verrichtende. Eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit vermerkte Dr. E____ für die Zeit vom 5. August 2021
bis 15. August 2021 und für die Zeit vom 2. September 2021 bis 16.
September 2021 (vgl. AB 10).
3.4.4
In einer weiteren Bestätigung vom 26. Oktober 2021
führte Dr. E____ aus, es sei seiner Patientin nach wie vor nicht möglich an ihrer
letzten Arbeitsstelle bei der C____ (Schweiz) AG zu arbeiten. Ihre gesundheitlichen
Probleme hätten ihr den Wiedereinstieg an der gleichen Stelle nicht erlaubt und
die Zumutbarkeit für diese Stelle sei aus medizinischer Sicht nicht gegeben. Er
habe ihr bereits vor geraumer Zeit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses
geraten (vgl. AB 13).
3.5
3.5.1
Gestützt auf die Ausführungen von Dr. E____ kann jedoch nicht
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin ein Verbleib bei der C____
(Schweiz) AG aus medizinischen Gründen nicht mehr hat zugemutet werden können. Insbesondere
ist es nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass sie sich in einer effektiven
Mobbingsituation befunden hat (vgl. dazu Erwägung 3.4.3. hiervor). Denn Mobbing
ist nach einer auch vom Bundesgericht verwendeten Definition ein
systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes
Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder
gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll. Das Opfer befindet sich oft in
einer Situation, wo jede Einzelhandlung unter Umständen als zulässig zu
beurteilen ist, jedoch die Gesamtheit der Handlungen zu einer Destabilisierung
des Opfers und bis zu dessen Entfernung vom Arbeitsplatz führen kann. Mobbing
liegt aber nicht schon dann vor, wenn ein Arbeitskonflikt oder eine schlechte
Arbeitsatmosphäre besteht, oder wenn eine angestellte Person aufgefordert wird –
selbst wenn es auf eindringliche Weise oder mit der Androhung von
Disziplinarmassnahmen oder einer Entlassung geschieht – seinen Arbeitspflichten
nachzukommen. Mobbing ist schwierig zu beweisen. Ein Beweis kann in der Regel
nur auf der Würdigung einer Vielzahl von Indizien beruhen. Dabei muss aber
stets auch in Erwägung gezogen werden, dass sich die betroffene Person das
Mobbing nur einbildet oder sich sogar missbräuchlich darauf beruft (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7. August 2018 E. 5.).
3.5.2
In Bezug auf die Atteste und Stellungnahmen von Dr. E____ ist nunmehr
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Aussagen von behandelnden
Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Vorliegend fällt ins
Gewicht, dass die Erstkonsultation bei Dr. E____ am 11. August 2021
erfolgte. Das Attest von Dr. E____ wurde dann rückwirkend auf den
5.
August 2021, mithin das Datum der Kündigung, ausgestellt. Die
Beschwerdeführerin war im Übrigen auch nicht in psychiatrischer Behandlung.
Dies spricht ebenfalls gegen eine psychisch bedingte Unzumutbarkeit des
Verbleibs an der bisherigen Arbeitsstelle (vgl. dazu u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 5.3.). Generell mangelt es
den Bescheinigungen von Dr. E____ an einer ausführlichen und entsprechend
nachvollziehbaren Begründung.
3.5.3
Die von der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens gemachten
ergänzenden Angaben vermögen an der Annahme der Zumutbarkeit des Verbleibs an
der bisherigen Arbeitsstelle nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere für die
von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. Dezember 2021 (AB 15) gemachten
Ausführungen. Es werden darin diverse (andere) gesundheitliche Probleme genannt
als das von Dr. E____ angegebene Mobbing. Insgesamt erweist sich die Sachlage
damit auch nicht als widerspruchsfrei. Zumindest vermögen die nachträglichen Schilderungen
der Beschwerdeführerin nichts zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen.
3.6
Aus
all dem ist zu folgern, dass vorliegend von der Zumutbarkeit der Fortführung
des Arbeitsverhältnisses auszugehen ist, da zuverlässige ärztliche Belege oder
andere geeignete Beweismittel fehlen. Nochmals hervorzuheben ist, dass ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen
zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten noch
keine Unzumutbarkeit zu begründen vermögen (vgl. Erwägung 3.3. hiervor).
3.7
Damit
ist von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit auszugehen, die durch eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist (vgl. Erwägung 3.1.
hiervor).
4.
4.1
Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die
Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei
mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden
(lit. c). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV insbesondere
dann vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare
Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgegeben (lit. a) oder eine
zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b).
4.2
Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der
versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen
und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4).
4.3
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab dem
1.
September 2021 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie
ist somit von einem mittelschweren Verschulden (anstelle des gesetzlich bei
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorgesehenen schweren Verschuldens) ausgegangen.
Damit hat sie offenbar den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
belastenden Umstände am Arbeitsplatz Rechnung getragen, was zu keinen
Weiterungen Anlass bietet.
5.
5.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: