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Entscheid

AL.2022.10

Versicherte Verdienst wurde von Beschwerdegegnerin falsch festgelegt; auch unter Berücksichtigung des korrekten höheren Verdienstes besteht für Juli und August 2021 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

1. November 2022Deutsch15 min

Arbeitslosenentschädigung für Juli 2021 abgelehnt, da die Beschwerdeführerin finanziell

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 1.

November 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61,

Postfach 3398, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2022.10

Einspracheentscheid vom 18. März

2022

Versicherte Verdienst wurde von

Beschwerdegegnerin falsch festgelegt; auch unter Berücksichtigung des korrekten

höheren Verdienstes besteht für Juli und August 2021 kein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1976 geborene Beschwerdeführerin war als Haushälterin /

Nanny in zwölf verschiedenen Teilzeitarbeitsverhältnissen tätig als sie sich am

7. Juli 2021 bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung anmeldete (Beschwerdeantwortbeilage [BA], S. 312ff.).

In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin eine Rahmenfrist für den

Leistungsbezug vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023 mit einem versicherten

Verdienst von Fr. 6'217.-- und einem Taggeld der Arbeitslosenversicherung in

Höhe von Fr. 200.55 (BA, S. 258).

Mit Verfügung vom 8. November 2021 verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für Juli 2021.

Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe im Juli 2021 einen

Zwischenverdienst erzielt, der höher ausfalle als die ihr zustehende

Arbeitslosenentschädigung. Daher werde ein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung für Juli 2021 abgelehnt, da die Beschwerdeführerin finanziell

zumutbare Arbeit ausgeübt habe (BA, S. 224ff.).

Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin (vgl. E-Mail vom 24.

November 2021, BA, S. 222), erliess die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2021

eine Verfügung und bestätigte den bereits errechneten versicherten Verdienst in

Höhe von Fr. 6'217.-- (BA, S. 217ff.).

Am 7. Dezember 2021 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere

Verfügung, in welcher sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für

August 2021 ablehnte. Wiederum wies sie darauf hin, die Beschwerdeführerin habe

im August 2021 einen Zwischenverdienst erzielt, der höher ausfalle als die ihr

zustehende Arbeitslosenentschädigung. Aufgrund finanziell zumutbarer Arbeit

bestehe somit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BA, S. 171ff.).

Am 5. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen

die Verfügungen vom 8. November, 6. Dezember und 7. Dezember 2021 (BA, S.

86ff.). Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2022 hiess die Beschwerdegegnerin

die Einsprache teilweise gut. Sie dehnte hierbei den Verfahrensgegenstand

wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 8. November 2021 aus. Sie kam zum

Schluss, der versicherte Verdienst sei auf Fr. 7'127.-- festzulegen. Dennoch

bestehe nach wie vor kein Anspruch auf Kompensationszahlungen bzw.

Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Juli und August 2021, da der

Tagesverdienst aus dem Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 335.10 für Juli 2021

und Fr. 248.-- für August 2021 höher sei als das Taggeld der

Arbeitslosenversicherung in Höhe von Fr. 231.35 ausgehend von einem

versicherten Verdienst von Fr. 7'127.-- (BA, S. 40ff.).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 2. Mai 2022 wird sinngemäss beantragt, der

Einspracheentscheid vom 18. März 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin

sei für Juli 2021 und August 2021 Arbeitslosenentschädigung zu entrichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 7. Juli 2022 und Eingabe vom 8. August 2022 hält

die Beschwerdeführerin sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 1. November 2022 findet vor dem Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der Vertreter der

Beschwerdegegnerin eine Hauptverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin als auch

die Beschwerdegegnerin sind befragt worden. Anschliessend sind die Parteien zum

Vortrag gekommen. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und

die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs.

1.

des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128

Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

1.2

Auf die – im Übrigen fristgerecht (Art. 60 ATSG) erhobene –

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 18. März 2022

einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für Juli

2021.

und August 2021 verneint. Dabei ermittelte sie den versicherten Verdienst

neu, wobei sie Überstunden nicht berücksichtigte. Aufgrund dieser

Berechnungsweise betrage der versicherte Verdienst neu ab Juli 2021 Fr.

7'172.--, was einem Arbeitslosentaggeld von Fr. 231.35 (70% des versicherten

Verdienstes) entspreche. Ausgehend von dem vorerwähnten versicherten Verdienst

verneinte die Beschwerdeführerin für die Kontrollperioden Juli und August 2021

einen Verdienstausfall der Beschwerdeführerin. Denn die Beschwerdeführerin habe

anlässlich ihrer Arbeit im Zwischenverdienst im Juli 2021 einen Tagesverdienst

von Fr. 335.10 und im August 2021 einen Tagesverdienst von Fr. 248.-- erzielt.

Im Vergleich mit dem Arbeitslosentaggeld von Fr. 231.35 falle der

Zwischenverdienst höher aus, so dass aufgrund finanziell zumutbarer Arbeit kein

anrechenbarer Verdienstausfall und kein Anspruch auf Kompensationszahlungen

bestehe (vgl. BA, S. 40ff.).

2.2

Die Beschwerdeführerin ist mit dem Einspracheentscheid vom 18. März

2022.

nicht einverstanden. Sie wendet im Wesentlichen ein, dass bei der

Berechnung des versicherten Verdienstes das bei der Familie B____ erzielte

Einkommen von Mai und Juni 2021 unberücksichtigt geblieben und somit der

versicherte Verdienst zu tief festgesetzt worden sei. Der versicherte Verdienst

betrage Fr. 8'189.--, wobei auf den Durchschnittslohn der letzten sechs

Beitragsmonate abzustellen sei, da dieser höher ausfalle als jener der letzten

zwölf Monate. Überdies könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass

ein 100%-Pensum 42 Stunden pro Woche entspreche. Vielmehr sei gestützt auf den

Normalarbeitsvertrag (NAV) für Arbeitnehmende im Haushalt im Kanton Basel-Stadt

von einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden auszugehen. Sinngemäss

habe die Beschwerdeführerin infolge des höheren versicherten Verdienstes Anspruch

auf Kompensationsleistungen bzw. Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Juli

und August 2021 (vgl. Beschwerde vom 2. Mai 2022 und Eingabe vom 8. August

2022).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der versicherte Verdienst von der

Beschwerdegegnerin korrekt festgelegt wurde (vgl. E. 4) und basierend darauf

für die Monate Juli und August 2021 zu Recht ein Anspruch auf

Kompensationsleistungen bzw. Arbeitslosenentschädigung verneint wurde (vgl. E.

5).

3.

3.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter

anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist

(lit. a) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). Als ganz

arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG,

wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als

teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und

lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat

und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG).

Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar,

wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei

aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.

3.2

Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für

eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein

volles Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes. Ein Taggeld in der

Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes erhalten unter anderem Versicherte,

die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG).

Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende

Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren

Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die

vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung

für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG).

Nach Art. 37 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]

bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten

sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er

bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor

Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn

höher ist als derjenige nach Absatz 1.

3.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des

Bundesgerichts vom 17. August 2021 [8C_378/2021], E. 3.2 mit

Hinweisen auf BGE 127 V 479; 122 V 433; 120 V

233, 502; bestätigt in SVR 2011 ALV Nr. 5 S. 11, 8C_721/2010) ist der

von teilarbeitslosen Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG weiterhin

durch die teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit erzielte Lohn als Zwischenverdienst anzurechnen. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus

unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose

innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG).

Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als

Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode

erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber

dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem

versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Gemäss

Art. 41a Abs. 1 AVIV besteht innerhalb

der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen,

wenn das Einkommen geringer ist als die dem Versicherten zustehende

Arbeitslosenentschädigung. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480).

Nimmt die versicherte Person

eine finanziell zumutbare und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernde

Arbeit auf, gilt die Arbeitslosigkeit als beendet und der aus diesem

Arbeitsverhältnis resultierende Verdienst darf nicht als Zwischenverdienst

angerechnet werden. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (AVIG-Praxis ALE, Rz.

C139).

4.

4.1

In einem ersten Schritt ist zu untersuchen, ob die

Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 7'172.-- korrekt

festgelegt hat. Nicht strittig ist hierbei, dass der versicherte Verdienst anhand

des Durchschnittslohns der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der

Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu berechnen ist (vgl. Art. 37 Abs. 2 AVIV).

4.2

Mit Blick auf die Aktenlage ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des versicherten Verdienstes die bei der

Familie B____ generierten Einkommen im Monat Mai und Juni 2021 zu Unrecht nicht

berücksichtigt hat. So geht aus den Bescheinigungen für den Zwischenverdienst

für die Monate Mai und Juni 2021 hervor, dass sie bei diesem Arbeitgeber im Mai

2021.

64 Stunden und im Juni 2021 72 Stunden gearbeitet hat (BA S. 164ff., vgl.

auch IK-Auszug vom 18. Februar 2022, BA S. 117). Die von der Beschwerdeführerin

erbrachte Arbeitstätigkeit wird von Herrn B____ auch mit E-Mail vom 13. April

2022.

sowie unterschriftlich mit Lohnmeldung vom 31. Dezember 2021 bestätigt

(BA, S. 36f.). Schliesslich gibt die Beschwerdegegnerin anlässlich der

Parteiverhandlung vom 1. November 2022 ebenfalls bekannt, dass die bei der

Familie B____ generierten Einkommen bei der Berechnung des versicherten

Verdienstes in den Monaten Mai und Juni 2021 fälschlicherweise nicht

berücksichtigt worden seien (Abschrift des Verhandlungsprotokolls vom 1.

November 2022, S. 1).

4.3

Unter diesen Umständen sind die von der Beschwerdeführerin im Mai

und Juni 2021 erzielten Einkommen bei der Familie B____ in die Berechnung des

versicherten Verdienstes einzubeziehen. Ausgehend von den in den Tabellen

aufgeführten Zahlen der Beschwerdegegnerin (BA, S. 48ff.), welche von der

Beschwerdeführerin nicht bestritten werden, hat die Beschwerdeführerin unter

Hinzurechnung der in den Monaten Mai und Juni 2021 generierten Einkommen bei

der Familie B____ einen durchschnittlichen Gesamtverdienst in den Monaten

Januar bis Juni 2021 von Fr. 49'138.80 erzielt, was einem durchschnittlichen

monatlichen Einkommen von Fr. 8'189.80 entspricht.

4.4

Wie die Beschwerdegegnerin indes zu Recht vorbringt, hat die

Beschwerdeführerin basierend auf einer 42-Stunden-Woche Mehrarbeit bzw. Überstunden

geleistet. Diese dürfen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – bei der

Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt werden. Denn

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird keine Entschädigung für

Erwerbseinbussen ausgerichtet, die vom Wegfall einer ein normales

Vollzeitpensum übersteigenden Beschäftigung stammen (BGE 125 V 475, 478 E. 5a;

120.

V 233, 253 f. E. 5 und 6; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2001 [C 186/00] E. 2a). Der Grundgedanke der Arbeitslosenversicherung rechtfertigt es,

den versicherten Verdienst praxisgemäss auf die normale Arbeitnehmertätigkeit

zu beschränken (vgl. BGE 126 V 207, 209 E. 1; 125 V 475, 478 E. 5a; 123 V 70,

74.

E. 5c je mit Verweis auf BGE 116 V 281, 283 E. 2d). Die höchstrichterliche

Praxis zur Ausserachtlassung von Überstundenentschädigungen bei der Bemessung

des versicherten Verdienstes findet auch auf teilzeitlich angestellte Personen

Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013 [8C_379/2012] E.

4.2.2

mit Hinweisen).

Dass die Beschwerdegegnerin hierbei von einer 42-Stunden-Woche ausgeht, ist

nicht zu beanstanden. Gemäss § 7 des Normalarbeitsvertrags für Hauspersonal im

Kanton Basel-Stadt (SG 215.700) beträgt die wöchentliche Arbeitszeit – sofern

nichts anderes vereinbart wurde – 42 Stunden. Die Verordnung über den

Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal des Kantons Baselland (SGS 212.34) sieht gemäss

§ 4 – vorbehältlich einer anderen Vereinbarung – ebenfalls eine wöchentliche

Höchstarbeitszeit von 42 Stunden vor. Da es in den Akten keine gegenteiligen

Hinweise gibt, ist die Beschwerdegegnerin daher bei der Berechnung des

versicherten Verdienstes zu Recht von einer 42-Stunden-Woche ausgegangen.

4.5

Dementsprechend ist das von der Beschwerdeführerin in den Monaten

Januar bis Juni 2021 durchschnittlich erzielte Gesamteinkommen von Fr.

49'138.80 zu kürzen. Gemäss den unbestritten gebliebenen Zahlen in den Tabellen

der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des versicherten Verdienstes (BA, S.

48ff.) hat die Beschwerdeführerin unter Hinzurechnung der bei der Familie B____

im Mai und Juni 2021 generierten Einkommen ein Pensum von durchschnittlich rund

112.

% wahrgenommen. Folglich ist das von der Beschwerdeführerin in den Monaten

Januar bis Juni 2021 durchschnittlich erzielte Gesamteinkommen von Fr.

49'138.80 um 12% zu kürzen, was zu einem versicherten Verdienst von rund Fr.

43'874.-- bei einem 100%-Pensum führt. Dies entspricht einem monatlich

versicherten Verdienst von Fr. 7'312.--.

5.

5.1

Basierend auf dem vorerwähnten monatlichen versicherten Verdienst

von Fr. 7'312.-- ist zu berechnen, ob die Beschwerdeführerin in den Monaten

Juli und August 2021 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bzw.

Kompensationsleistungen hat.

5.2

Eine Arbeit ist finanziell unzumutbar, wenn sie der versicherten

Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten

Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationszahlungen.

Die lohnmässige Zumutbarkeit bestimmt sich durch Vergleich des Bruttolohnes und

der Arbeitslosenentschädigung, auf welche die versicherte Person ohne

Beschäftigung Anspruch hätte. Solange eine versicherte Person Anspruch auf

Kompensationszahlungen nach Art. 24 Abs. 4 AVIG hat, liegt die

Zumutbarkeitsgrenze bei 70 % bzw. 80 % des versicherten Verdienstes. Für die

Beurteilung der Frage, ob die massgebende Grenze von 70 % bzw. 80 % des

versicherten Verdienstes erreicht wird, ist das Gesamteinkommen aus allenfalls

mehreren Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf

Kompensationszahlungen nach Art. 24 AVIG besteht nur dann, wenn das Total

dieser Einkommen die mögliche Arbeitslosenentschädigung nicht erreicht (AVIG-Praxis

ALE Rz. B 298 mit Hinweis auf BGE 127 V 479).

5.3

Ausgehend vom oben ermittelten monatlichen versicherten Verdienst

von Fr. 7'312.-- lässt sich das Taggeld der Arbeitslosenversicherung mit Fr.

235.90

beziffern (7'312 : 21.7 = 336.95 x 70 = 235.87). Dieser Betrag stellt

die einkommensmässige Grenze dar, unterhalb der gemäss Art. 41a Abs. 1 AVIV

Anspruch auf Kompensationszahlungen nach Art. 24 AVIG besteht. Im Nachfolgenden

ist daher für die Monate Juli und August 2021 zu untersuchen, ob die

Beschwerdeführerin im Zwischenverdienst die massgebende Grenze von Fr. 235.90 erreicht

und damit keinen Anspruch auf Kompensationsleistungen hat.

Gemäss den von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen

Darlegungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 18. März 2022 (BA,

S. 40ff.) hat die Beschwerdeführerin im Juli 2021 einen Verdienst von Fr.

7'372.35 erzielt (vgl. auch Bescheinigungen Zwischenverdienst, BA S. 225ff,

insbesondere Tabelle Beschwerdeführerin, BA, S. 252). Laut Rz. B299 der

AVIG-Praxis ALE berechnet sich der Tagesverdienst aus Zwischenverdienst wie

folgt: Bruttomonatsverdienst (vorliegend Fr. 7'372.35) : Anzahl Tage

kontrollierter Arbeitslosigkeit (vorliegend: 22). Dies führt zu einem

Tagesverdienst aus Zwischenverdienst im Juli 2021 von Fr. 335.10. Da dieser

Betrag höher ausfällt als das Taggeld für die Arbeitslosenentschädigung von Fr.

235.90, hat die Beschwerdeführerin für Juli 2021 aufgrund finanziell zumutbarer

Arbeit keinen Anspruch auf Kompensationsleistungen bzw.

Arbeitslosenentschädigung.

Im August 2021 hat die Beschwerdeführerin einen Verdienst von

Fr. 5'455.45 generiert (Einspracheentscheid vom 22. März 2022, BA S. 40ff., und

Angabe Beschwerdeführerin, BA S. 177). Unter Berücksichtigung von wiederum 22

Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit entspricht dies einem Tagesverdienst von

rund Fr. 248.--. Verglichen mit dem Arbeitslosentaggeld von Fr. 235.90 fällt

dieser Tagesverdienst höher aus. Damit besteht auch für August 2021 kein

Anspruch auf Kompensationszahlungen, da das von der Beschwerdeführerin im

August 2021 generierte Einkommen höher ist als die ihr zustehende

Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeit war somit finanziell zumutbar, was einen

Anspruch ausschliesst.

5.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der versicherte Verdienst

unter Berücksichtigung der bei der Familie B____ generierten Einkommen im Mai

und Juni 2021 auf Fr. 7'312.-- festzulegen ist. Ausgehend von diesem

versicherten Verdienst besteht für Juli und August 2021 dennoch kein Anspruch

auf Kompensationsleistungen, da das von der Beschwerdeführerin generierte

Einkommen in den Monaten Juli und August 2021 höher war als die ihr zustehende

Dispositiv

Arbeitslosenentschädigung. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Einspracheentscheid vom 22. März 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli und August 2021 verneint.

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: