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Entscheid

AL.2022.12

Beschwerde abgewiesen, Zumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bejaht. Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig.

23. November 2022Deutsch15 min

per 1. Dezember 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2022.12

Einspracheentscheid vom

28. März 2022

Beschwerde abgewiesen,

Zumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bejaht. Einstellung in

der Anspruchsberechtigung rechtmässig.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1964 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. November

2021 als Meister im Bereich der Hörgeräteakustik in der C____ AG im Institut in

[...] (nachfolgend: D____) mit einem Pensum von 90% angestellt

(vgl. Arbeitsvertrag vom 4. Oktober 2021, Beschwerdebeilage [BB] 13).

Mit Schreiben vom 22. November 2021 kündigte der Beschwerdeführer das

Arbeitsverhältnis während der Probezeit unter Einhaltung der vertraglichen

Kündigungsfrist per 30. November 2021 (vgl. BB 1).

b)

Am 26. November 2021 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung (vgl. Anmeldebestätigung

Arbeitslosenkasse vom 30. November 2021, Antwortbeilage [AB] 1) und

per 1. Dezember 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung

(nachfolgend: ALE) an (vgl. Rahmenfristen und ASAL-Daten, AB 2).

c)

Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (AB 5) stellte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Dauer von 31 Tagen in seiner

Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit selbst

verschuldet, da er eine ihm zumutbare Stelle aufgegeben habe, ohne dass ihm

eine andere zugesichert gewesen wäre. Dies stelle eine schwere Verletzung der

Schadenminderungspflicht dar und sei mit 31 Einstelltagen zu sanktionieren.

d)

Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5. Januar 2022

erhobene Einsprache vom 3. Februar 2022 (AB 6) wurde mit

Einspracheentscheid vom 28. März 2022 (AB 7) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 10. Mai 2022 beantragt der Beschwerdeführer die

Neubeurteilung sowie Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. März 2022

und somit sinngemäss den Verzicht auf Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 28. August 2022, Duplik vom 20. September 2022

sowie Triplik vom 5. Oktober 2022 halten die Parteien an ihren eingangs

gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Da keine der

Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet

am 23. November 2022 die Beratung vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119

Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV,

SR 837.02).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2022 bestätigte die

Beschwerdegegnerin die Einstellung in der Anspruchsberechtigung per

1.

Dezember 2021 wegen Aufgabe einer zumutbaren Tätigkeit ohne

vorausgehende Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle für 31 Tage. Von einer

gesundheitsgefährdenden Arbeitsstelle sei nicht auszugehen. Der

Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, die Corona-Schutzvorkehrungen vor

Ort seinen Bedürfnissen anzupassen, mindestens aber das Gespräch mit dem

Arbeitgeber hinsichtlich Lösungsvorschlägen zu suchen. Bei entsprechendem

Verhalten seitens des Beschwerdeführers wäre die Kündigung vermeidbar gewesen. Folglich

sei die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers selbstverschuldet, wobei das Verschulden

des Beschwerdeführers als schwer einzustufen sei. Die Einstellung der

Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen sei daher nicht zu beanstanden.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen unter Hinweis auf seine

gesundheit­liche Situation im Wesentlichen vor, das Verbleiben an der Arbeitsstelle

beim D____ sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Er verweist

in diesem Zusammenhang auf die seiner Ansicht nach fehlende Einhaltung von

Corona-Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz und auf Arztzeugnisse seiner

behandelnden Ärztin E____ vom 17. Dezember 2021 (BB 5), vom 25. Februar

2022.

(BB 7) sowie vom 25. April 2022 (BB 11), wonach er an mehreren

schweren chronischen Autoimmunerkrankungen leide. Insgesamt sei ihm die

Weiterführung seiner Tätigkeit somit nicht zumutbar gewesen, weshalb von der

Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei.

2.3

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer erfolgte, ohne dass er eine

neue Arbeitsstelle in Aussicht hatte. Es erübrigen sich daher entsprechende

Weiterungen in den Entscheidgründen. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob dem

Beschwerdeführer die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zumutbar war und die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung

eingestellt hatte.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person,

welche Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des

zuständigen Arbeitsamts alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen. Mit der Formel, die versicherte Person habe alles

Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen,

statuiert das Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 16 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminderung

grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen, es sei denn, die Arbeit sei

ihr unzumutbar. Die Zumutbarkeit der Fortsetzung des bisherigen

Arbeitsverhältnisses beurteilt sich ebenfalls nach Art. 16 Abs. 1 AVIG, wonach

grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn, einer der in Art. 16 Abs.

2.

AVIG abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände liege vor (Urteil des

Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Die

Unzumutbarkeitstatbestände müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine

Arbeit als zumutbar qualifiziert werden kann (BGE 124 V 62, 63 E. 3).

3.2.2

Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG normiert, dass eine Arbeit

unzumutbar ist, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem

Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Eine

Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung in der Regel durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder

durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb;

Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2;

8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2). Die Zumutbarkeit zum Verbleiben

am bisherigen Arbeitsplatz ist gemäss Bundesgericht strenger zu beurteilen, als

die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 234, 238

E. 4b/bb mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Einer Verletzung der Schadenminderungspflicht hat die

Verwaltung mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu begegnen (BGE 133 V 89, 91 E. 6.2). Nach. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine

versicherte Person unter anderem in der Anspruchsberechtigung einzustellen,

wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt

insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das

Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle

zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle

nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

3.3.2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens

und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30

Abs. 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei

mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis

60.

Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis lit. c AVIV). Hat die versicherte

Person eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle

aufgegeben, liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV schweres

Verschulden vor. Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am

ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte

Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 45

Abs. 1 lit. a AVIV).

3.3.3

Die Verwaltung hat die Pflicht, das Verhalten der versicherten Person

unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, das heisst

der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem

Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2018

vom 20. Februar 2019 E. 5.4). Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet

die Verwaltung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Gericht darf sein Ermessen

nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71, 73 E. 5.2).

4.

4.1

Zur Beurteilung der Frage, ob die Fortführung der Anstellung im D____

für den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes als unzumutbar zu

werten ist, sind zunächst die vorliegenden medizinischen Unterlagen zu

würdigen.

4.2

4.2.1

Mit Arztzeugnis vom 17. Dezember 2021 (BB 5) hielt die

behandelnde Ärztin pract. med. E____ fest, dem Beschwerdeführer sei es aufgrund

seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich, in einem Betrieb ohne

angemessene Corona-Schutzmassnahmen zu arbeiten. Er habe deshalb bei seiner

letzten Stelle kündigen müssen. Pract. med. E____ ergänzte mit Arztzeugnis vom

25.

Februar 2022 (BB 7) ihre Ausführungen mit dem Zusatz, der

Beschwerdeführer sei seit 2017 in ihrer Behandlung und leide unter mehreren

schweren, chronischen Autoimmunerkrankungen.

4.2.2

Die behandelnde Ärztin attestierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom

25.

April 2022 (BB 11) eine chronische aggressive Autoimmunhepatitis mit

Antikörper gegen Mitochondrien und glatte Muskulatur, Multiple Sklerose mit schubförmigem

Verlauf, Diabetes mellitus, Granuloma anulare, Osteoporose, Colitis ulcerosa, primär

sklerosierende Cholangitis, asymptomatische, häufige monomorphe ventrikuläre Extrasystolie,

neurogene Harnblasenfunktionsstörung bei MS und DM, einen rezidivierenden

Nierenabszess, Selbstkatheterismus sowie beginnende Polyneuropathie. Im Übrigen

führte sie erneut aus, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner

gesundheitlichen Situation nicht möglich sei, in einem Betrieb ohne angemessene

Corona-Schutzmassnahmen zu arbeiten.

4.3

4.3.1

Die beiden ärztlichen Zeugnisse vom 17. Dezember 2021 und vom

25.

Februar 2022, welche im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden, enthalten

keine Diagnosen. Eine Beurteilung der ärztlichen Darstellung von pract. med. E____,

wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation unzumutbar

gewesen sei in einem Betrieb weiter zu arbeiten, in welchem angeblich die

Corona-Schutzmassnahmen nicht eingehalten würden, ist daher gestützt darauf nicht

möglich. Die beiden Arztzeugnisse stellen keine – wie von der Rechtsprechung

gefordert – eindeutigen Beweismittel hinsichtlich der Unzumutbarkeit aus

gesundheitlichen Gründen dar. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es als

Erfahrungstatsache gilt, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3).

Die Darstellung der Behandlerin ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt mit

Zurückhaltung zu würdigen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als dass sich

in den Akten keine weiteren medizinischen Berichte befinden, mit welchen die

Einschätzung von pract. med. E____ in Relation gesetzt werden könnten.

4.3.2

In beweisrechtlicher Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass das

ärztliche Zeugnis von pract med. E____ vom 25. April 2022 (BB 11) erst

nach dem Einspracheentscheid vom 28. März 2022 datiert, praxisgemäss jedoch relevant

ist, wie sich der rechtserhebliche Sachverhalt und insbesondere die

medizinischen Gegebenheiten bis zum Zeitpunkt der Verfügung respektive des

Einspracheentscheids darstellen (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; Urteil des

Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Das

vorerwähnte Arztzeugnis bestätigt jedoch die bereits während dem

Einspracheverfahren zu beurteilende gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers.

Neue Entwicklungen nach dem Einspracheentscheid ergeben sich daraus indes

nicht. Einer Berücksichtigung des Berichts vom 25. April 2022 steht daher

nichts entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_358/2016 vom 1. Mai 2017 E.

5.3.2).

4.3.3

Das Arztzeugnis vom 25. April 2022 weist, wie auch die vorangehenden

Zeugnisse von pract. med. E____, eine geringe Informationsdichte auf. Immerhin

lässt sich anhand der bescheinigten Diagnosen erkennen, dass der Beschwerdeführer

allenfalls aufgrund seiner Erkrankungen einer Kategorie besonders gefährdeter

Personen zugerechnet werden könnte (vgl. Bundesamt für Gesundheit [BAG],

Kategorien besonders gefährdeter Personen, Stand vom 10. August 2022), bei

welcher eine Erkrankung mit dem Coronavirus im Vergleich zur Allgemeinheit mit

einem höheren gesundheitlichen Risiko verbunden ist. Für die Bejahung der

Unzumutbarkeit der Fortführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ist die

blosse Zuordnung zu einer Kategorie von besonders gefährdeten Personen jedoch

lediglich eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung. Erst das

Hinzutreten eines weiteren Faktors, namentlich die Missachtung der Corona-Schutzmassnahmen

durch den Arbeitgeber, könnte dazu führen, dass die Unzumutbarkeit der

Weiterführung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen wäre. Das Arztzeugnis von

pract. med. E____ vom 25. April 2022 stellt jedenfalls für sich allein

genommen, kein geeignetes Beweismittel dar, um die Unzumutbarkeit der

Fortführung des Arbeitsverhältnisses beim D____ anzunehmen. Einerseits ergibt

sich aus dem Arztzeugnis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der

Beschwerdeführer einer Kategorie besonders gefährdeten Personen zuzuordnen ist

und andererseits stellt das ärztliche Attest kein taugliches Beweismittel dar,

um die Nichteinhaltung der Corona-Schutzmassnahmen zu belegen. Der

Vollständigkeit halber ist dennoch zu prüfen, ob sich die Missachtung der

Corona-Schutzmassnahmen durch geeignete Beweismittel als überwiegend

wahrscheinlich darstellt.

5.

5.1

Die Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung

des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24) sah im

Zeitraum vom 18. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 in Art. 27a Massnahmen

zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor.

Es wurde der Grundsatz stipuliert, dass besonders gefährdete Arbeitnehmende ihre

Arbeitsverpflichtung (wenn möglich) zu Hause erfüllen konnten (Art. 27a Abs. 1

Covid-19-Verordnung 3). Bei Erforderlichkeit von Präsenz aus betrieblichen

Gründen sah die Verordnung vor, dass der Arbeitsplatz so ausgestaltet sein

musste, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen auszuschliessen war,

namentlich indem ein Einzelraum oder ein klar abgegrenzter Arbeitsbereich zur

Verfügung gestellt wurde (Art. 27a Abs. 3 lit. a Covid-19-Verordnung 3).

In denjenigen Fällen, in denen ein enger Kontakt nicht jederzeit vermieden

werden konnte, mussten weitere Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip ergriffen

werden (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen,

persönliche Schutzausrüstung; Art. 27a Abs. 3 lit. b

Covid-19-Verordnung 3).

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, am

Arbeitsplatz seien keine Covid-Schutzmassnahmen ergriffen worden. So seien die

Stühle im Wartezimmer nicht mit 1.5 Meter Abstand aufgestellt worden, es habe

keine Schutzmasken zur Verfügung gehabt, es habe keine Plexiglasscheiben

gegeben und die Zeitschriften im Wartezimmer seien ausgelegt gewesen. Insgesamt

sei die hygienische Situation unzumutbar gewesen.

5.2.2

Damit der Arbeitgeber seine in Art. 27a Covid-19-Verordnung 3 normierte

Schutzverpflichtung wahrnehmen kann, ist er auf eine entsprechende Information

des Arbeitnehmenden angewiesen. Dem Arbeitgeber ist es nämlich nicht möglich,

ohne die entsprechende Information Kenntnis über dessen Gesundheitszustand zu

erhalten (Streif/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag,

Praxiskommentar, zu Art. 319 – 362 OR, 7. Aufl., Basel/Genf 2012, Art. 328b N

11). Art. 27a Abs. 8 Covid-19-Verordnung 3 enthält ebenfalls eine

entsprechende Informationspflicht der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und

hält fest, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre besondere Gefährdung

durch eine persönliche Erklärung geltend zu machen haben. Vorliegend ergibt

sich aus den Akten keine Orientierung des Arbeitgebers durch den

Beschwerdeführer. Entsprechendes wird seitens des Beschwerdeführers im Übrigen

auch nicht geltend gemacht. Vielmehr kündigte der Beschwerdeführer das

Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 22. November 2022 noch während der

Probezeit, ohne vorgängig das Gespräch mit seinem Arbeitgeber zu suchen. Selbst

im Kündigungsschreiben vom 22. November 2021 (BB 1) weist der Beschwerdeführer

den Kündigungsgrund nicht aus. Mit Blick auf die in Art. 17 Abs. 1 AVIG

normierte Schadenminderungspflicht, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar

gewesen, seinen Arbeitgeber über seinen Gesundheitszustand zu informieren und

damit zusammenhängende allfällige Missstände bezüglich der Corona-Schutzmassnahmen

zu thematisieren. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Telefongespräche

(BB 14 und 15) datieren alle nach dem Kündigungsschreiben und sind daher

betreffend die Frage der vorgängigen Information nicht einschlägig. Ohne

Information des Arbeitgebers und Hinweis auf etwaige Missstände erscheint eine

Kündigung wegen Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht haltbar,

zumal rechtsprechungsgemäss der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz strenger

beurteilt wird als die Zumutbarkeit des Antritts einer neuen Stelle (BGE 124 V 234, 238 E. 4bb). Hinzu kommt, dass sich aus den Akten ohnehin keine Hinweise

ergeben, welche die Missachtung der Corona-Schutzmassnahmen belegen würden. Die

seitens der Beschwerdegegnerin vom ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers

eingeholte Stellungnahme (vgl. E-Mail vom 15. Juni 2022, AB 8) erhärtet die

Behauptungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht. Der Vorwurf der

ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin zielt

vorliegend ins Leere.

5.2.3

Mangels zuverlässiger ärztlicher Belege oder anderweitigen geeigneten

Beweismitteln ist davon auszugehen, dass die Fortführung des

Arbeitsverhältnisses beim D____ für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung

seines Gesundheitszustandes zumutbar war. Damit ist von einer selbstverschuldeten

Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, die durch eine Einstellung

in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist.

5.3

Der Beginn der Einstellung in der Anspruchsberechtigung per 1.

Dezember 2021 und die Anzahl der Einstelltage von 31 Tagen sind nicht zu

beanstanden. Da die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung

einer neuen Arbeitsstelle gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV als schweres

Verschulden gilt und die von der Beschwerdegegnerin verfügten 31 Einstelltage

im untersten Bereich des ordentlichen Sanktionenrahmens für schweres

Verschulden liegen, besteht keine Veranlassung, in das Ermessen der

Beschwerdegegnerin einzugreifen (vgl. Art. 45 Abs. 3 AVIV; AVIG-Praxis ALE/D79).

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist der Einspracheentscheid vom

28.

März 2022 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: