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Entscheid

AL.2022.13

Kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung; Beschwerdeabweisung

13. September 2022Deutsch16 min

sämtlicher Dienstleistungen [...]bereich (vgl. Handelsregisterauszug, Beschwerdeantwortbeilage/AB

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

September 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...] Beschwerdeführerin

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2022.13

Einspracheentscheid vom 13. April

2022

Kein Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdeführerin existiert seit [...] und erbringt u.a.

Dienstleistungen im [...]bereich. Ferner erbringt sie Dienstleistungen in der

Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und handelt mit [...]. Die

Gesellschaft erbringt überdies Dienstleistungen im Bereich von [...] sowie

sämtlicher Dienstleistungen [...]bereich (vgl. Handelsregisterauszug, Beschwerdeantwortbeilage/AB

4).

Im Zeitraum von März 2020 bis Ende Februar 2022 bezog die

Beschwerdeführerin durchgehend Kurzarbeitsentschädigung (nachfolgend KAE) aufgrund

der Coronavirus-Pandemie. Am 18. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin mit

dem Voranmeldeformular die Weiterführung der Kurzarbeit bis zum 31. März 2022

(Formular, AB 5, S. 2), obwohl bereits eine Bewilligung bis zum 31. März 2022 bestand

(vgl. Verfügung vom 13.12.2021, AB 6), was von der Beschwerdegegnerin

dahingehend interpretiert wurde, dass die Beschwerdeführerin KAE ab 1. April

2022 beantrage. Der voraussichtliche Arbeitsausfall für 7 Mitarbeitende wurde

auf dem Formular nicht angegeben (Formular, AB 5, S. 2).

Mit Verfügung vom 25. März 2022 erhob die Beschwerdegegnerin

gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung per 1. April 2022 Einspruch

und beschränkte den Anspruch bis zum 31. März 2022 (AB 1). Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. April 2022 fristgerecht Einsprache (AB

2), welche mit Einspracheenscheid vom 13. April 2022 abgewiesen wurde (AB 3).

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 reichte die Beschwerdegegnerin

das Schreiben der A____ vom 19. Mai 2022 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

weiter.

Mit Beschwerde vom 20. April 2022 (Posteingang beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt am 23. Mai 2022) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, es

sei der Einspracheentscheid vom 13. April 2022 aufzuheben und es sei ihr KAE ab

1.

April 2022 zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24.

Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Innert Frist wurde keine Replik eingereicht.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangte, findet am 13. September 2022 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs.

1.

des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128

Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

1.2

Auf die – im übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) erhobene

– Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Mit Einspracheentscheid vom 13. April 2022 begründete die

Beschwerdegegnerin die Ablehnung mit dem Hinweis, dass der Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung nach dem 31. März 2022 wegen den am 17. Februar 2022

weggefallenen behördlichen Massnahmen und der langen Bezugsdauer nicht mehr

gegeben sei.

2.2

Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden und beantragt

die Weiterführung der Kurzarbeitsentschädigung ab 1. April 2022.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung

von Kurzarbeitsentschädigung zu Recht verweigert hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG haben Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz

eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall

anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf,

dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können.

3.2

Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass

er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs.

1.

lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe

– in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung –

sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle

Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den

normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (vgl. BGE 128 V 305, 307 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember

2017.

E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

3.3

Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich

grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als

anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch

saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b

AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende

Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371,

374.

E. 2a mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall,

wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche

Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen

Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil

AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).

3.4

Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der

Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der

Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft

werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall

wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die

Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte

die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 371, 373 E. 2a). Die

Anspruchsvoraussetzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und

der Eignung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäss Art. 31 Abs.

1.

lit. d AVIG beurteilt sich prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung aus und

aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Erlass des

Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 121 V 373 f. E. 2a).

3.5

3.5.1

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung

geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn

Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für

Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern,

wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der

Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche

Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die

Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat

bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach

den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 lit. a erfüllt sind. Die kantonale

Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36

Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen

glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet

ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt

sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36

Abs. 4 Satz 1 AVIG).

3.5.2

Die Voranmeldung zur Kurzarbeit dient in erster Linie der Sicherung

der Kontrollmöglichkeiten der kantonalen Amtsstellen. Zur Vermeidung von Missbräuchen

ist die Verwaltung in diesem Bereich in besonders hohem Ausmass auf eine

sofortige Überprüfung der vom um Kurzarbeit nachsuchenden Arbeitgeber gemachten

Angaben angewiesen, da rückwirkende Abklärungen – insbesondere wegen

unvorhergesehener Veränderungen wirtschaftlicher Natur – häufig keine

zuverlässigen Aufschlüsse mehr ergeben können (BGE 114 V 123, 124 E. 3b mit

Hinweis).

3.6

Die Regelungen betreffend den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

erfuhren im Zusammenhang mit den Massnahmen wegen des Coronavirus (Covid-19)

verschiedene Änderungen (vgl. Covid-19 Gesetz, SR 818.102, insbesondere zur

Voranmeldefrist). Sodann wurde in den Weisungen des Staatssekretariats für

Wirtschaft SECO festgehalten, dass die Pandemie nicht als normales, vom

Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG

zu betrachten ist, weshalb Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach

Gütern und Dienstleistungen, welche auf die Pandemie zurückzuführen sind, in

Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar sind (vgl. zum Ganzen

Weisung 2021/13: Aktualisierungen "Sonderregelungen

aufgrund der Pandemie"

vom 30. Juni 2021 und vom 1. Oktober 2021. Die Weisung 2022/05 setzt per 1.

April 2022 die Weisung 2022/01 ausser Kraft. Alle ab dem 1. April 2022

weiterhin wirksamen Regelungen wurden in die Weisung 2022/06 "Anpassung der AVIG-Praxen" übernommen). Der Arbeitgeber

muss aber weiterhin glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu

erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind.

Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung (Ziff. 2.2

der Weisung 2021/13 und der Weisung 2021/16: Aktualisierung "Sonderregelungen aufgrund der

Pandemie").

3.7

Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den

Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf

jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm

bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Nach Art. 38 Abs. 3 AVIG hat

der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang der Kasse die für die weitere

Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung

erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung über die an seine

Arbeitnehmer ausgerichtete KAE (lit. b) und eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung

der Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c)

einzureichen. Die Kasse kann, wenn nötig, weitere Unterlagen verlangen.

3.8

3.8.1

Am 20. März erliess der Bundesrat aufgrund der

Covid-19-Pandemie unter anderem die Verordnung über die Massnahmen im Bereich

der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033). Die Verordnung

wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der

Verordnung) und brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit diverse

(vorübergehende) Verfahrenserleichterungen.

3.8.2

Der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gesetzte Art. 7

COVID-19-Verordnung-Arbeitslosenversicherung sah in Abweichung von Art. 38 Abs.

3.

lit. b und c AVIG vor, dass der Arbeitgeber keine Abrechnung über die an

seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung

einzureichen hat und es auch keiner Bestätigung betreffend die Übernahme der

Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge bedarf.

3.9

Der Bundesrat hat am 17. Februar 2022 alle gesundheitspolitisch

motivierten Einschränkungen aufgehoben (Ausnahme: Maskentragpflicht im

öffentlichen Verkehr und im Gesundheitswesen). Veranstaltungen können wieder im

gewohnten Rahmen stattfinden. Es existieren keine behördlichen Einschränkungen

mehr. Das SECO hat die Vollzugsstellen am 17. Februar 2022 angewiesen, die

Voranmeldungen wieder im ordentlichen Verfahren, d.h. im Detail zu prüfen. Zudem

wurde mit der SECO Weisung 2022/05 per 1. April 2022 die Weisung 2022/01 ausser

Kraft gesetzt und alle ab dem 1. April 2022 weiterhin wirksamen Regelungen

wurden in die Weisung 2022/06 "Anpassung der AVIG-Praxen" übernommen.

4.

4.1

Zur Ablehnung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung wird im

angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten, dass sich die

Beschwerdeführerin bei der aktuellen Voranmeldung äusserst vage halte und für

die beantragten Monate keinen potentiellen Arbeitsausfall angebe. Die aktuellen

Beschäftigungsschwankungen müssten mit dem Wegfall der behördlichen Massnahmen

als normales und nicht mehr als ausserordentliches Betriebsrisiko angesehen

werden. Die Arbeitsausfälle seien zudem künftig nicht mehr anrechenbar, da sie

nicht mehr auf behördliche Massnahmen zurückzuführen seien

(Einspracheentscheid, AB 3, S. 3).

4.2

Zuvor hatte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. März

2022.

ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits von März 2020 bis Januar

2022.

ohne Unterbruch eine pandemiebedingte Kurzarbeitsentschädigung erhalten.

Die Angaben zur Veränderung der Auftragslage und zur Entwicklung des

Geschäftsganges würden auf eine geringere Auftragslage verweisen, auch nach

Aufhebung der behördlichen Einschränkungen. Massnahmen zur Schadenminderung

seien keine ergriffen worden oder seien aus den Unterlagen nicht klar

ersichtlich (Verfügung, S. 2). Weiter vermerkte die Beschwerdegegnerin, dass

der zweijährige Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ohne Unterbruch nicht mehr

dem Begriff "vorübergehend" in Art. 31 AVIG entspreche.

Ferner müssten aktuelle Beschäftigungsschwankungen mit dem Wegfall der

behördlichen Massnahmen als normales und nicht mehr als ausserordentliches

Betriebsrisiko gewertet werden. Im vorliegenden Fall sei zudem ein dauerhafter

Strukturwandel wahrscheinlich. Das durch die Pandemie veränderte

Kundenverhalten werde wohl nicht mehr gänzlich verschwinden. Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

bestehe unter diesen Umständen nicht mehr (Verfügung, AB 1, S. 2).

4.3

Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde dagegen, dass sie

aufgrund von behördlichen Massnahmen dazu gezwungen gewesen sei, ihre

Tätigkeiten einzustellen. Bis diese Tätigkeiten wieder in vollem Umfang

ausgeübt werden könnten, brauche es schlicht und einfach Zeit (Beschwerde, S.

1). Einige ihrer Kunden seien durch die Pandemie wesentlich geschwächt und

würden nicht mehr über die gleichen Budgets wie vorher verfügen. Andere Kunden

hätten ihre Tätigkeiten ganz aufgegeben. Auch wenn die Beschwerdeführerin jetzt

langsam wieder ihre Arbeit aufnehmen könne und auch Neuakquise betreibe, sei

der Umsatz bei weitem noch nicht der alte (a.a.O.). Bis sie wieder an ihre

vergangenen Einnahmen anknüpfen könne, brauche sie zur Überbrückung die Hilfe

der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin verweist abschliessend darauf,

dass ähnliche Betriebe (Partner) immer noch Kurzarbeit erhalten würden und dass

sie nicht verstehe, wo hier der Unterschied gemacht werde (Beschwerde, S. 2).

4.4

Als Beilage zur Beschwerde legt die Beschwerdeführerin eine neue

Voranmeldung bei, in welcher sie vom 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Kurzarbeit

beantragt und einen voraussichtlich prozentualen Arbeitsausfall in der Höhe von

65% geltend macht (Formular, Beschwerdebeilage/BB 4). Zur Begründung der

veränderten Auftragslage (Frage 10a) führte die Beschwerdeführerin aus, dass

aufgrund von COVID-19 und dessen Massnahmen Veranstaltungen nur teilweise

erlaubt gewesen seien. Da die Beschwerdeführerin hauptsächlich

Grossproduktionen betreue, seien ihre Umsätze grösstenteils ausgefallen. Die

Veranstalter würden nun wieder anfangen zu planen, würden aber eine gewisse

Vorlaufzeit benötigen, weshalb die Beschwerdeführerin noch nicht

dementsprechend wirtschaften könne. Einige ihrer Kunden hätten es leider nicht

durch die Pandemie geschafft oder seien nun finanziell sehr eingeschränkt, was

limitierte Budgets zur Folge habe. Aus diesem Grund müsse die

Beschwerdeführerin neben der normalen Tätigkeit auch wieder Neuakquise

betreiben (dies benötige Kapital) um sich so langsam wieder hin zu den alten Umsätzen

zu bewegen (Beiblatt Formular, BB 4). Zusätzlich führte sie auf die Frage,

weshalb der Arbeitsausfall lediglich vorübergehen sei (Frage 12) aus, dass ihre

Auftragslage vor COVID-19 zeige, dass der Einbruch ihrer Umsätze auf die

Pandemie zurückzuführen sei. Sie sei zuversichtlich, dass sich die Eventbranche

längerfristig wieder erholen werde. Ausserdem sei sie im Aufbau neuer

Geschäftsfelder, die ihr zukünftig mehr Stabilität in Bezug auf die in den

letzten Jahren verursachten Marktschwankungen im Eventbereich verschaffen

würden (Beiblatt Formular, BB 4).

4.5

Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin bereits vor

Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids bis Ende März 2022

Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von 25 Monaten bewilligt wurde, weshalb sie

die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten erreicht und grundsätzlich keinen

Anspruch auf KAE mehr hat. Zwar ist es seit Dezember 2021 wieder möglich,

Kurzarbeit für sechs Monate zu bewilligen (SECO-Weisung, Nr. 01 vom 31. Januar

2022, Ziff. 2.14). Allerdings wies das SECO die Beschwerdegegnerin an, die ab

Januar 2022 ausgestellten Bewilligungen, die mit dem Wegfall der Massnahmen im

Februar 2022 zu lange ausgefallen sind, nicht zu widerrufen. Stattdessen solle

die Arbeitslosenkasse diese Firmen im Einzelfall melden, damit die

Beschwerdegegnerin die Bewilligungen kürzen könne. Vor diesem Hintergrund kann die

Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass andere Betriebe (noch) KAE beziehen,

nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.6

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das AVIG mit dem Instrument der

KAE bezweckt, versicherten Personen Erwerbsausfälle zu ersetzen, welche sie

aufgrund der Anordnung des Arbeitgebers erleiden, vorübergehend die

betriebliche Arbeitszeit reduzieren zu müssen. Die KAE hat deshalb stets nur

vorübergehenden Charakter. Hintergrund bildet der präventive Charakter,

Entlassungen zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten. Ein Anspruch auf KAE

besteht deshalb nur, wenn im Einzelfall verschiedene Voraussetzungen erfüllt

sind, was vorliegend bei einer Gesamtwürdigung der Akten nicht der Fall ist.

4.7

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, kann nach

einer Bezugsdauer von 25 Monaten nicht mehr von einem "vorübergehenden"

Arbeitsausfall gesprochen werden. Die aktuellen Beschäftigungsschwankungen

müssen mit dem Wegfall der behördlichen Massnahmen als normales und nicht mehr

als ausserordentliches Betriebsrisiko angesehen werden. Die Arbeitsausfälle

wären somit künftig nicht mehr anrechenbar, da diese nicht mehr auf behördliche

Massnahmen zurückzuführen sind.

4.8

Die vorliegende Branche aber auch die von der Beschwerdeführerin

genannten Veranstalter von Grossproduktionen können seit dem 17. Februar 2022

ihre Dienstleistungen wieder uneingeschränkt anbieten, da der Bundesrat

sämtliche Massnahmen (mit Ausnahme der vorliegend nicht interessierenden noch

bis Ende März 2022 geltenden Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in

Gesundheitseinrichtungen) aufgehoben hat. Insbesondere existieren weder für öffentliche

Veranstaltungen wie Public Viewings oder Konzerte noch für anderweitige (zum

Beispiel private) Veranstaltungen im Innen- noch für Aussenräume irgendwelche

Limiten oder Einschränkungen. Bei dieser Ausgangslage können allfällige

Beschäftigungslücken nicht auf eine behördliche Massnahme zurückgeführt werden.

Vielmehr handelt es sich bei den saisonalen Schwankungen (nach Angaben der

Beschwerdeführerin in der Einsprache habe sie bereits vor der Pandemie den

Hauptumsatz bei Grossproduktionen erzielt, welche mehrheitlich im Sommer

durchgeführt würden) um ein Betriebsrisiko, welches nicht mit dem Mittel der

Kurzarbeitsentschädigung aufgefangen werden kann. Insgesamt wird von Seiten der

Beschwerdeführerin vorliegend weder glaubhaft dargelegt, dass ein

unvermeidbarer anrechenbarer Arbeitsausfall aufgrund behördlicher Massnahmen

oder wirtschaftlicher Gründe vorliege, noch dass ein Zusammenhang zwischen den

Arbeitsausfällen und dem Auftreten des Coronavirus bestehe.

4.9

Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin einen von der Pandemie oder den behördlichen Massnahmen

beziehungsweise durch wirtschaftliche Gründe verursachten, unvermeidbaren

Arbeitsausfall nicht als glaubhaft gemacht erachtet hat.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und

der Einspracheentscheid vom 13. April 2022 ist zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 13. April 2022 wird bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: