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Entscheid

AL.2022.16

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtwahrnehmens eines Kontrolltermins geschützt

29. November 2022Deutsch14 min

welchem sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Juni 2022 abwies (AB 10).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

November 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2022.16

Einspracheentscheid vom 15. Juli

2022

Einstellung in der

Anspruchsberechtigung wegen Nichtwahrnehmens eines Kontrolltermins geschützt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer meldete sich per 3. März 2022

zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) an (Anmeldung bei der

Beschwerdegegnerin vom 2. März 2022, Beschwerdeantwortbeilage/AB; ASAL-Daten,

AB 3).

b) Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 (AB 4) stellte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 28. Juni 2022 für 5 Tage

in der Anspruchsberechtigung auf ALE ein. Sie begründete dies damit, dass der

Beschwerdeführer den vereinbarten Beratungs- und Kontrolltermin vom 27. Mai

2022 nicht wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 9. Juni

2022 Einsprache (AB 5). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 (AB 6) wies

die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

b) Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 stellte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut mit Hinweis auf den nicht

wahrgenommenen Beratungs- und Kontrolltermin vom 27. Mai 2022 für 5 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf ALE ein, diesmal mit Wirkung ab 28. Mai 2022.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung vom 30. Juni

2022 Einsprache (AB 8, datiert auf den 6. Juni, Eingangsstempel vom 6. Juli

2022). Er teilte der Beschwerdegegnerin per E-Mail vom 6. Juli 2022 (AB 9)

einerseits mit, er übermittle ihr "fristgerecht die Einsprache zu Ihrem

Entscheid 343410728". Gleichzeitig teilte er mit, er habe beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine Beschwerde eingereicht. Die

Beschwerdegegnerin erliess am 15. Juli 2022 einen Einspracheentscheid, mit

welchem sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Juni 2022 abwies (AB 10).

Erwägungen

II.

a) Am 8. Juli 2022 geht beim Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt eine auf den 6. Juni 2022 datierte "Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid betreffend Einstellung in der

Anspruchsberechtigung" ein.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2022 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 29. November 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;

SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der

Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung

mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom

31.

August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die

versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit

die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu

bejahen ist.

1.2

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1

Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige

kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden

sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zunächst mit Verfügung vom 1.

Juni 2022 (AB 4) den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 28. Juni 2022 für 5 Tage

in der Anspruchsberechtigung auf ALE eingestellt. Die dagegen am 9. Juni 2022

erhobene Einsprache (AB 5) hat sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022

(AB 6) abgewiesen. Der Verfügung und dem Einspracheentscheid lag zu Grunde,

dass der Beschwerdeführer einen Beratungs- und Kontrolltermin vom 27. Mai 2022

nicht wahrgenommen habe.

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 30. Juni 2022 (AB

7), und zwar erneut mit Hinweis auf den nicht wahrgenommenen Beratungs- und Kontrolltermin

vom 27. Mai 2022, den Beschwerdeführer für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung

auf ALE eingestellt. Die Verfügung vom 30. Juni 2022 unterscheidet sich von

derjenigen vom 1. Juni 2022 insofern, als die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung nun mit Wirkung ab 28. Mai 2022 verfügt wird.

Die Beschwerdegegnerin hat somit die durch den

Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 geschützte Verfügung vom 1. Juni 2022 in

Wiedererwägung gezogen und damit dem Beschwerdeführer den Rechtsweg neu

eröffnet. Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung vom 30. Juni 2022

Einsprache (AB 8, datiert auf den 6. Juni, Eingangsstempel vom 6. Juli 2022)

erhoben, wobei er der Beschwerdegegnerin per E-Mail vom 6. Juli 2022 (AB 9)

einerseits mitgeteilt hat, er übermittle ihr "fristgerecht die Einsprache

zu Ihrem Entscheid 343410728". Gleichzeitig teilte er mit, er habe beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine Beschwerde eingereicht.

Im Moment der Einreichung der Beschwerde (Eingang beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt am 8. Juli 2022) hatte die

Beschwerdegegnerin noch keinen Einspracheentscheid erlassen. Wäre dieser

ausgeblieben, wäre die Sache zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin zum

Erlass eines Einspracheentscheides zurückzuweisen gewesen. Zwischenzeitlich ist

dieser Einspracheentscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung

vom 30. Juni 2022 geschützt hat, am 15. Juli 2022 ergangen (AB 10).

Eine Rückweisung der Sache kann somit unterbleiben und es ist

auf die Beschwerde, als gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2022

gerichtet, einzutreten.

2.

Mit der durch den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2022

bestätigten Verfügung vom 30. Juni 2022 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung macht

sie geltend, der Beschwerdeführer habe den vereinbarten Beratungs- und

Kontrolltermin vom 27. Mai 2022 nicht wahrgenommen und somit die

Kontrollvorschriften und Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt.

Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde geltend, er sei

am 27. Mai 2022 arbeitsunfähig gewesen und habe den Kontrolltermin nicht

wahrnehmen können.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin zu

Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare

unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen

(Schadenminderungspflicht). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG hat sich die versicherte

Person möglichst frühzeitig persönlich zur Arbeitsvermittlung zu melden und von

da an die Kontrollvorschriften zu beachten. Diese umfassen insbesondere auch

die Teilnahme an Beratungs- und Kontrollgesprächen (Art. 17 Abs. 3 lit. b

AVIG). Nach Art. 21 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person entsprechend

den Anordnungen zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der

zuständigen Amtsstelle melden. Die zuständige Amtsstelle legt sodann die

Termine für diese Gespräche für jede versicherte Person fest. Zweck dieser

Kontrolle ist einerseits die periodische Überprüfung der

Anspruchsvoraussetzungen, namentlich der Vermittlungsfähigkeit der

Arbeitslosen, andererseits deren persönliche Betreuung. Die versicherte Person

soll eine professionelle Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalten, um

möglichst schnell wieder eine Stelle zu finden.

3.2

3.2.1

Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie Kontrollvorschriften oder die

Weisungen nicht befolgt oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder

in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. d und e).

3.2.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte

Person in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die

Kontrollpflichten oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Dies

gilt namentlich, wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine

arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht

oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder

verunmöglicht. Darunter ist gemäss der Rechtsprechung beispielsweise das

Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 3.2). Ein mit einer Einstellung

zu sanktionierendes Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus

Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts [EVG] C 209/99 vom 2. September 1999 in ARV 2000 Nr. 21

S. 103; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E.

2.1) oder die versicherte Person den Termin versäumte, da sie ihn vergass und

sich nicht sofort nach Erkennen des Versäumnisses, sondern erst nach

Aufforderung zur Rechtfertigung hin entschuldigte (Urteil des EVG C 209/99 vom

2.

September 1999 in ARV 2000 Nr. 21 S. 104).

3.2.3

Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung

zu sanktionierendes Verhalten hingegen nicht vor, wenn eine Versicherte den

Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und

durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als

Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts

8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2). Ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines

Beratungs- und Kontrollgespräches stellt insbesondere dann kein

einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während

zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als

Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten

nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres

Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts

8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2; 8C_469/2010 vom 9. Februar 2011 E.

2.2).

3.2.4

Der Einstellungstatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e

AVIG erfasst jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu

wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller

leistungsrelevanten Tatsachen. Das Fernbleiben von einem Beratungs- und

Kontrollgespräch ist auch bei entschuldbaren Gründen für die Abwesenheit

grundsätzlich meldepflichtig. Erfolgt eine entsprechende Meldung, obwohl

objektiv möglich und zumutbar, nicht unverzüglich, ist eine Sanktion nach Art.

30.

Abs. 1 lit. e AVIG dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich

ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste (vgl. Urteil des

EVG C 273/05 vom 7. April 2006, E. 2.3.2.3).

4.

Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsverfahren

unterschiedlicher Argumente für das Kontrollversäumnis bedient.

4.1

Gemäss E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2022 war der

Versicherte auf Freitag, 27. Mai 2022, 14.15 Uhr, zu einem Beratungsgespräch

eingeladen worden (AB 12). Mit der gegen die Verfügung vom 1. Juni 2022 gerichteten

Einsprache hatte er geltend gemacht, er habe von der Beschwerdegegnerin keinen

Termin bzw. keine Einladung für ein Beratungs- und Kontrollgespräch am 27. Mai

2022.

erhalten. Das Nichterhalten der E-Mail vom 14. April 2022 sei möglicherweise

auf technische Umstellungen seines Computers zurückzuführen. Gemäss

Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 (AB 6) hatte die Beschwerdegegnerin diese

Einwände nicht akzeptiert. Sie verwies auf die Verantwortung der versicherten

Person, sich so zu organisieren, dass sie ihren Pflichten nach Art. 17 AVIG

nachkommen könne.

In der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 6) verweist die

Beschwerdegegnerin auf die AVIG-Praxis ALE. Die Randziffern (Rz.) B340 ff. der

AVIG Praxis ALE äussern sich zu den Beratungs- und Kontrollgesprächen. Gemäss AVIG-Praxis

ALE Rz. B343 hat sich das RAV hat mit der versicherten Person abzusprechen, wie

diese innert Tagesfrist erreicht werden kann. Die Art und Weise der

Erreichbarkeit ist situationsgerecht festzulegen. Im Vordergrund steht hier die

Erreichbarkeit per E-Mail oder Telefon. Vorliegend ist den Unterlagen zu

entnehmen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem RAV mittels E-Mail

kommuniziert wurde. Richtig ist deshalb auch der Hinweis in der

Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 8), wonach der Beschwerdeführer auf dem

"Anmeldeformular RAV" (AB 11) angegeben hatte, er wolle bis zum

ersten Beratungsgespräch Informationen und Unterlagen durch das RAV per E-Mail

erhalten. Den Protokollen zu den Beratungsgesprächen (AB 15) ist sodann zu

entnehmen, dass dem Versicherten Informationen über E-Mail übermittelt wurden,

so etwa gemäss Protokoll zum Beratungsgespräch vom 23. Juni 2022, wonach gemäss

Abschnitt "Ziele/Vereinbarung" der neue Termin vom 29. Juli 2022 im

Gespräch vereinbart und umgehend per E-Mail bestätigt worden sei.

Die Empfängeradresse im E-Mail vom 14. April 2022 lautet A____@gmail.com. Es ist die gleiche

E-Mailadresse, die auch im "Anmeldeformular RAV" (AB 11 S. 2)

angegeben wird. Somit erscheint eine Falschadressierung ausgeschlossen.

Der Einwand, der Empfang des E-Mails vom 14. April 2022 habe

wegen des Umstellung eines PC's nicht funktioniert, erweist sich als

unglaubwürdig. Selbst wenn eingehende Mails auf einem bestimmten Gerät mit einer

speziellen Mailapplikation nicht sollten empfangen werden können, so bestünde auch

für die auf @gmail.com (vgl. Anmeldeformular, AB 11 S. 2 sowie E-Mail vom 14.

April 2022, AB 12) gehosteten Mailadressen alternativ die Möglichkeit des

Zugriffs mittels eines Internetbrowsers ("webmail").

4.2

Mit seiner Beschwerde wie auch bereits in der Einsprache mit Eingang

vom 6. Juli 2022 bei der Beschwerdegegnerin (AB 8) verlegt sich der

Beschwerdeführer auf eine andere Argumentation. Sinngemäss macht er nun

geltend, er habe den Termin vom 27. Mai 2022 aus gesundheitlichen Gründen nicht

wahrnehmen können. Er verweist auf ein Arztzeugnis von B____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, Liestal, vom 5. Juli 2022. Darin wird festgehalten, der

Beschwerdeführer sei "krankheitshalber am 27. Mai 2022 zu 100%

arbeitsunfähig" gewesen.

Mit ihrer Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 12) zweifelt die

Beschwerdegegnerin das am 5. Juli 2022 ausgestellte und am 6. Juli 2022 dem RAV

eingereichte Arztzeugnis (Akte 13) an. Das Zeugnis erwecke den Eindruck eines

nachträglich ausgestellten Gefälligkeitszeugnisses. Davor sei nie die Rede von

einer Arbeitsunfähigkeit per Ende Mai gewesen. Arztzeugnisse, welche sich

allein auf Patientenschilderungen abstützten und ohne eigene objektive

Feststellungen abgegeben oder erst Monate später ausgestellt werden, seien

nicht beweiskräftig. Vorliegend sei das Arztzeugnis über einem Monat nach dem

verpassten Beratungsgespräch ausgestellt worden.

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass Ärzte auch retrospektiv

eine Arbeitsunfähigkeit attestieren können. Dies jedenfalls dann, wenn die

Person, für welche eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, zur fraglichen Zeit

beim attestierenden Arzt in Behandlung stand und dieser sich somit echtzeitlich

ein Bild vom Zustand seines Patienten machen konnte. Dass der Beschwerdeführer B____

am 27. Mai 2022 oder zeitnahe zu diesem Datum persönlich konsultiert hatte, ist

den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Es sind somit die Voraussetzungen, welche allenfalls

einem retrospektiv ausgestellten Arztzeugnis zur Beweistauglichkeit verhelfen

könnten, nicht erstellt.

In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch darauf zu

verweisen, dass dem Arztzeugnis nichts Näheres zu entnehmen ist, aus welchen

Gründen der Versicherte angeblich in seiner Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt

gewesen sein soll. Die Beschwerdegegnerin hatte die Durchführung des Termins

vom 27. Mai 2022 im Rahmen eines Telefongesprächs vorgesehen (vgl. Einladung

gemäss E-Mail vom 14. April 2022, AB 12). Dem Versicherten hätte es (einzig)

oblegen, das RAV zum vorgegebenen Zeitpunkt anzurufen. Der Versicherte hätte

somit seine Wohnung nicht zwecks Vorsprache in Räumlichkeiten des RAV verlassen

müssen. Es fragt sich darum, ob der Beschwerdeführer dazu selbst dann nicht in

der Lage gewesen wäre, wenn in der Tat eine gesundheitliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bestanden haben sollte.

4.3

Die Beschwerdegegnerin zweifelt die Beweiskraft des Arztzeugnisses

auch darum an, weil der Beschwerdeführer sich, wie unter 4.1. dargelegt,

zunächst darauf verlegt hatte, den Nichterhalt der Einladung zum

Beratungsgespräch vom 27. Mai 2022 zu behaupten. Dieses Überwechseln in der

Argumentation, mit welcher der Beschwerdeführer sich zu entlasten versucht,

lässt beide vom Beschwerdeführer präsentierten Varianten (Nichterhalt der

Einladung zum Beratungsgespräch versus Arbeitsunfähigkeit am Datum des

Beratungsgesprächs) als unglaubwürdig erscheinen.

Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen

hat, der Beschwerdeführer habe unentschuldigt das Kontroll- und Beratungsgespräch

vom 27. Mai 2022 nicht wahrgenommen. Die Sanktionierung gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. d AVIG ist damit rechtens.

5.

Zu prüfen bleibt somit die Dauer der Einstellung.

Diese richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.

3.

AVIG) und beträgt 1–15 Tage bei leichtem (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), 16–30

Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31–60 Tage bei schwerem Verschulden (lit.

c).

Die Beschwerdegegnerin hat im Verhalten des Beschwerdeführers

ein leichtes Verschulden erblickt und dieses mit 5 Einstelltagen sanktioniert.

Gemäss dem tabellarischen Einstellraster der Verwaltung ist die

versicherte Person bei erstmaligem Fernbleiben am Kontrollgespräch ohne

entschuldbaren Grund im Bereich von 5 bis 8 Tagen einzustellen (AVIG Praxis ALE

Kapitel D Sanktionen, Rz. D79 Punkt 3.A 1).

Mit der Wahl der kürzesten Dauer innerhalb dieser Bandbreite

hat die Beschwerdegegnerin das Minimum des Sanktionsrahmens ausgeschöpft.

Gründe, welche dies vorliegend als unangemessen erscheinen liessen, sind nicht

ersichtlich.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: