AL.2022.16
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtwahrnehmens eines Kontrolltermins geschützt
29. November 2022Deutsch14 min
welchem sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Juni 2022 abwies (AB 10).
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
November 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2022.16
Einspracheentscheid vom 15. Juli
2022
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen Nichtwahrnehmens eines Kontrolltermins geschützt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich per 3. März 2022
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) an (Anmeldung bei der
Beschwerdegegnerin vom 2. März 2022, Beschwerdeantwortbeilage/AB; ASAL-Daten,
AB 3).
b) Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 (AB 4) stellte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 28. Juni 2022 für 5 Tage
in der Anspruchsberechtigung auf ALE ein. Sie begründete dies damit, dass der
Beschwerdeführer den vereinbarten Beratungs- und Kontrolltermin vom 27. Mai
2022 nicht wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 9. Juni
2022 Einsprache (AB 5). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 (AB 6) wies
die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
b) Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 stellte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut mit Hinweis auf den nicht
wahrgenommenen Beratungs- und Kontrolltermin vom 27. Mai 2022 für 5 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf ALE ein, diesmal mit Wirkung ab 28. Mai 2022.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung vom 30. Juni
2022 Einsprache (AB 8, datiert auf den 6. Juni, Eingangsstempel vom 6. Juli
2022). Er teilte der Beschwerdegegnerin per E-Mail vom 6. Juli 2022 (AB 9)
einerseits mit, er übermittle ihr "fristgerecht die Einsprache zu Ihrem
Entscheid 343410728". Gleichzeitig teilte er mit, er habe beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine Beschwerde eingereicht. Die
Beschwerdegegnerin erliess am 15. Juli 2022 einen Einspracheentscheid, mit
welchem sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Juni 2022 abwies (AB 10).
Erwägungen
II.
a) Am 8. Juli 2022 geht beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt eine auf den 6. Juni 2022 datierte "Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid betreffend Einstellung in der
Anspruchsberechtigung" ein.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2022 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 29. November 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;
SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung
mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom
31.
August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die
versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit
die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu
bejahen ist.
1.2
Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1
Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige
kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zunächst mit Verfügung vom 1.
Juni 2022 (AB 4) den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 28. Juni 2022 für 5 Tage
in der Anspruchsberechtigung auf ALE eingestellt. Die dagegen am 9. Juni 2022
erhobene Einsprache (AB 5) hat sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022
(AB 6) abgewiesen. Der Verfügung und dem Einspracheentscheid lag zu Grunde,
dass der Beschwerdeführer einen Beratungs- und Kontrolltermin vom 27. Mai 2022
nicht wahrgenommen habe.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 30. Juni 2022 (AB
7), und zwar erneut mit Hinweis auf den nicht wahrgenommenen Beratungs- und Kontrolltermin
vom 27. Mai 2022, den Beschwerdeführer für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung
auf ALE eingestellt. Die Verfügung vom 30. Juni 2022 unterscheidet sich von
derjenigen vom 1. Juni 2022 insofern, als die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nun mit Wirkung ab 28. Mai 2022 verfügt wird.
Die Beschwerdegegnerin hat somit die durch den
Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 geschützte Verfügung vom 1. Juni 2022 in
Wiedererwägung gezogen und damit dem Beschwerdeführer den Rechtsweg neu
eröffnet. Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung vom 30. Juni 2022
Einsprache (AB 8, datiert auf den 6. Juni, Eingangsstempel vom 6. Juli 2022)
erhoben, wobei er der Beschwerdegegnerin per E-Mail vom 6. Juli 2022 (AB 9)
einerseits mitgeteilt hat, er übermittle ihr "fristgerecht die Einsprache
zu Ihrem Entscheid 343410728". Gleichzeitig teilte er mit, er habe beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine Beschwerde eingereicht.
Im Moment der Einreichung der Beschwerde (Eingang beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt am 8. Juli 2022) hatte die
Beschwerdegegnerin noch keinen Einspracheentscheid erlassen. Wäre dieser
ausgeblieben, wäre die Sache zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin zum
Erlass eines Einspracheentscheides zurückzuweisen gewesen. Zwischenzeitlich ist
dieser Einspracheentscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung
vom 30. Juni 2022 geschützt hat, am 15. Juli 2022 ergangen (AB 10).
Eine Rückweisung der Sache kann somit unterbleiben und es ist
auf die Beschwerde, als gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2022
gerichtet, einzutreten.
2.
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2022
bestätigten Verfügung vom 30. Juni 2022 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung macht
sie geltend, der Beschwerdeführer habe den vereinbarten Beratungs- und
Kontrolltermin vom 27. Mai 2022 nicht wahrgenommen und somit die
Kontrollvorschriften und Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt.
Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde geltend, er sei
am 27. Mai 2022 arbeitsunfähig gewesen und habe den Kontrolltermin nicht
wahrnehmen können.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin zu
Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
3.
3.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen
(Schadenminderungspflicht). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG hat sich die versicherte
Person möglichst frühzeitig persönlich zur Arbeitsvermittlung zu melden und von
da an die Kontrollvorschriften zu beachten. Diese umfassen insbesondere auch
die Teilnahme an Beratungs- und Kontrollgesprächen (Art. 17 Abs. 3 lit. b
AVIG). Nach Art. 21 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person entsprechend
den Anordnungen zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der
zuständigen Amtsstelle melden. Die zuständige Amtsstelle legt sodann die
Termine für diese Gespräche für jede versicherte Person fest. Zweck dieser
Kontrolle ist einerseits die periodische Überprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen, namentlich der Vermittlungsfähigkeit der
Arbeitslosen, andererseits deren persönliche Betreuung. Die versicherte Person
soll eine professionelle Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalten, um
möglichst schnell wieder eine Stelle zu finden.
3.2
3.2.1
Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie Kontrollvorschriften oder die
Weisungen nicht befolgt oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder
in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. d und e).
3.2.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte
Person in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die
Kontrollpflichten oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Dies
gilt namentlich, wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine
arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht
oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder
verunmöglicht. Darunter ist gemäss der Rechtsprechung beispielsweise das
Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 3.2). Ein mit einer Einstellung
zu sanktionierendes Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus
Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] C 209/99 vom 2. September 1999 in ARV 2000 Nr. 21
S. 103; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E.
2.1) oder die versicherte Person den Termin versäumte, da sie ihn vergass und
sich nicht sofort nach Erkennen des Versäumnisses, sondern erst nach
Aufforderung zur Rechtfertigung hin entschuldigte (Urteil des EVG C 209/99 vom
2.
September 1999 in ARV 2000 Nr. 21 S. 104).
3.2.3
Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung
zu sanktionierendes Verhalten hingegen nicht vor, wenn eine Versicherte den
Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und
durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als
Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts
8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2). Ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines
Beratungs- und Kontrollgespräches stellt insbesondere dann kein
einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während
zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als
Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten
nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres
Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts
8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2; 8C_469/2010 vom 9. Februar 2011 E.
2.2).
3.2.4
Der Einstellungstatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e
AVIG erfasst jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu
wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller
leistungsrelevanten Tatsachen. Das Fernbleiben von einem Beratungs- und
Kontrollgespräch ist auch bei entschuldbaren Gründen für die Abwesenheit
grundsätzlich meldepflichtig. Erfolgt eine entsprechende Meldung, obwohl
objektiv möglich und zumutbar, nicht unverzüglich, ist eine Sanktion nach Art.
30.
Abs. 1 lit. e AVIG dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich
ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste (vgl. Urteil des
EVG C 273/05 vom 7. April 2006, E. 2.3.2.3).
4.
Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsverfahren
unterschiedlicher Argumente für das Kontrollversäumnis bedient.
4.1
Gemäss E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2022 war der
Versicherte auf Freitag, 27. Mai 2022, 14.15 Uhr, zu einem Beratungsgespräch
eingeladen worden (AB 12). Mit der gegen die Verfügung vom 1. Juni 2022 gerichteten
Einsprache hatte er geltend gemacht, er habe von der Beschwerdegegnerin keinen
Termin bzw. keine Einladung für ein Beratungs- und Kontrollgespräch am 27. Mai
2022.
erhalten. Das Nichterhalten der E-Mail vom 14. April 2022 sei möglicherweise
auf technische Umstellungen seines Computers zurückzuführen. Gemäss
Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 (AB 6) hatte die Beschwerdegegnerin diese
Einwände nicht akzeptiert. Sie verwies auf die Verantwortung der versicherten
Person, sich so zu organisieren, dass sie ihren Pflichten nach Art. 17 AVIG
nachkommen könne.
In der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 6) verweist die
Beschwerdegegnerin auf die AVIG-Praxis ALE. Die Randziffern (Rz.) B340 ff. der
AVIG Praxis ALE äussern sich zu den Beratungs- und Kontrollgesprächen. Gemäss AVIG-Praxis
ALE Rz. B343 hat sich das RAV hat mit der versicherten Person abzusprechen, wie
diese innert Tagesfrist erreicht werden kann. Die Art und Weise der
Erreichbarkeit ist situationsgerecht festzulegen. Im Vordergrund steht hier die
Erreichbarkeit per E-Mail oder Telefon. Vorliegend ist den Unterlagen zu
entnehmen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem RAV mittels E-Mail
kommuniziert wurde. Richtig ist deshalb auch der Hinweis in der
Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 8), wonach der Beschwerdeführer auf dem
"Anmeldeformular RAV" (AB 11) angegeben hatte, er wolle bis zum
ersten Beratungsgespräch Informationen und Unterlagen durch das RAV per E-Mail
erhalten. Den Protokollen zu den Beratungsgesprächen (AB 15) ist sodann zu
entnehmen, dass dem Versicherten Informationen über E-Mail übermittelt wurden,
so etwa gemäss Protokoll zum Beratungsgespräch vom 23. Juni 2022, wonach gemäss
Abschnitt "Ziele/Vereinbarung" der neue Termin vom 29. Juli 2022 im
Gespräch vereinbart und umgehend per E-Mail bestätigt worden sei.
Die Empfängeradresse im E-Mail vom 14. April 2022 lautet A____@gmail.com. Es ist die gleiche
E-Mailadresse, die auch im "Anmeldeformular RAV" (AB 11 S. 2)
angegeben wird. Somit erscheint eine Falschadressierung ausgeschlossen.
Der Einwand, der Empfang des E-Mails vom 14. April 2022 habe
wegen des Umstellung eines PC's nicht funktioniert, erweist sich als
unglaubwürdig. Selbst wenn eingehende Mails auf einem bestimmten Gerät mit einer
speziellen Mailapplikation nicht sollten empfangen werden können, so bestünde auch
für die auf @gmail.com (vgl. Anmeldeformular, AB 11 S. 2 sowie E-Mail vom 14.
April 2022, AB 12) gehosteten Mailadressen alternativ die Möglichkeit des
Zugriffs mittels eines Internetbrowsers ("webmail").
4.2
Mit seiner Beschwerde wie auch bereits in der Einsprache mit Eingang
vom 6. Juli 2022 bei der Beschwerdegegnerin (AB 8) verlegt sich der
Beschwerdeführer auf eine andere Argumentation. Sinngemäss macht er nun
geltend, er habe den Termin vom 27. Mai 2022 aus gesundheitlichen Gründen nicht
wahrnehmen können. Er verweist auf ein Arztzeugnis von B____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, Liestal, vom 5. Juli 2022. Darin wird festgehalten, der
Beschwerdeführer sei "krankheitshalber am 27. Mai 2022 zu 100%
arbeitsunfähig" gewesen.
Mit ihrer Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 12) zweifelt die
Beschwerdegegnerin das am 5. Juli 2022 ausgestellte und am 6. Juli 2022 dem RAV
eingereichte Arztzeugnis (Akte 13) an. Das Zeugnis erwecke den Eindruck eines
nachträglich ausgestellten Gefälligkeitszeugnisses. Davor sei nie die Rede von
einer Arbeitsunfähigkeit per Ende Mai gewesen. Arztzeugnisse, welche sich
allein auf Patientenschilderungen abstützten und ohne eigene objektive
Feststellungen abgegeben oder erst Monate später ausgestellt werden, seien
nicht beweiskräftig. Vorliegend sei das Arztzeugnis über einem Monat nach dem
verpassten Beratungsgespräch ausgestellt worden.
Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass Ärzte auch retrospektiv
eine Arbeitsunfähigkeit attestieren können. Dies jedenfalls dann, wenn die
Person, für welche eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, zur fraglichen Zeit
beim attestierenden Arzt in Behandlung stand und dieser sich somit echtzeitlich
ein Bild vom Zustand seines Patienten machen konnte. Dass der Beschwerdeführer B____
am 27. Mai 2022 oder zeitnahe zu diesem Datum persönlich konsultiert hatte, ist
den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Es sind somit die Voraussetzungen, welche allenfalls
einem retrospektiv ausgestellten Arztzeugnis zur Beweistauglichkeit verhelfen
könnten, nicht erstellt.
In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch darauf zu
verweisen, dass dem Arztzeugnis nichts Näheres zu entnehmen ist, aus welchen
Gründen der Versicherte angeblich in seiner Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt
gewesen sein soll. Die Beschwerdegegnerin hatte die Durchführung des Termins
vom 27. Mai 2022 im Rahmen eines Telefongesprächs vorgesehen (vgl. Einladung
gemäss E-Mail vom 14. April 2022, AB 12). Dem Versicherten hätte es (einzig)
oblegen, das RAV zum vorgegebenen Zeitpunkt anzurufen. Der Versicherte hätte
somit seine Wohnung nicht zwecks Vorsprache in Räumlichkeiten des RAV verlassen
müssen. Es fragt sich darum, ob der Beschwerdeführer dazu selbst dann nicht in
der Lage gewesen wäre, wenn in der Tat eine gesundheitliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestanden haben sollte.
4.3
Die Beschwerdegegnerin zweifelt die Beweiskraft des Arztzeugnisses
auch darum an, weil der Beschwerdeführer sich, wie unter 4.1. dargelegt,
zunächst darauf verlegt hatte, den Nichterhalt der Einladung zum
Beratungsgespräch vom 27. Mai 2022 zu behaupten. Dieses Überwechseln in der
Argumentation, mit welcher der Beschwerdeführer sich zu entlasten versucht,
lässt beide vom Beschwerdeführer präsentierten Varianten (Nichterhalt der
Einladung zum Beratungsgespräch versus Arbeitsunfähigkeit am Datum des
Beratungsgesprächs) als unglaubwürdig erscheinen.
Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen
hat, der Beschwerdeführer habe unentschuldigt das Kontroll- und Beratungsgespräch
vom 27. Mai 2022 nicht wahrgenommen. Die Sanktionierung gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG ist damit rechtens.
5.
Zu prüfen bleibt somit die Dauer der Einstellung.
Diese richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.
3.
AVIG) und beträgt 1–15 Tage bei leichtem (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), 16–30
Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31–60 Tage bei schwerem Verschulden (lit.
c).
Die Beschwerdegegnerin hat im Verhalten des Beschwerdeführers
ein leichtes Verschulden erblickt und dieses mit 5 Einstelltagen sanktioniert.
Gemäss dem tabellarischen Einstellraster der Verwaltung ist die
versicherte Person bei erstmaligem Fernbleiben am Kontrollgespräch ohne
entschuldbaren Grund im Bereich von 5 bis 8 Tagen einzustellen (AVIG Praxis ALE
Kapitel D Sanktionen, Rz. D79 Punkt 3.A 1).
Mit der Wahl der kürzesten Dauer innerhalb dieser Bandbreite
hat die Beschwerdegegnerin das Minimum des Sanktionsrahmens ausgeschöpft.
Gründe, welche dies vorliegend als unangemessen erscheinen liessen, sind nicht
ersichtlich.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: