Lexipedia

Entscheid

AL.2022.18

Beschwerde abgewiesen. Rückforderung der ausgerichteten KAE rechtmässig (Bundesgerichtsurteil 8C_413/2023 vom 10.08.2023)

16. Februar 2023Deutsch13 min

die Beschwerdegegnerin keinen Einwand gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Kaderli , MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____ B____

[...]

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2022.18

Einspracheentscheid vom 18. Juli

2022

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Mit Voranmeldungen vom 14. Oktober 2020, vom 1. März 2021, vom 13. April

2021 (Antwortbeilage [AB] 2) meldete sich die D____ GmbH, A____ durch ihren

Sachbearbeiter B____ ab dem 1. September 2020 zum Bezug von

Kurzarbeitsentschädigung für fünf Mitarbeitende im Umfang von 100% an. Die

Voranmeldungen vom 23. Oktober 2021 erfolgte im Namen der A____ durch B____ (AB

2).

b)

Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 (AB 3) teilte die Beschwerdegegnerin

der A____, B____, mit, teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von

Kurzarbeitsentschädigung zu erheben. Sofern die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die zuständige Arbeitslosenkasse

in der Zeit vom 14. Oktober 2020 bis zum 13. April 2021

Kurzarbeitsentschädigung ausrichten.

c)

Mit Verfügung vom 20. April 2021, adressiert an E____ Treuhand, erhob

die Beschwerdegegnerin keinen Einwand gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung

für den Zeitraum vom 14. April 2021 bis zum 13. Oktober 2021. Gleiches gilt für

die Verfügungen vom 25. Oktober 2021 und vom 13. Januar 2022, welche sich an

die A____, B____, richteten, und insgesamt eine bewilligte Dauer für

Kurzarbeitsentschädigung vom 14. Oktober 2021 bis zum 13. Juli 2022 auswiesen (AB

3).

d)

Aufgrund von Zweifeln an der Rechtmässigkeit der Kurzarbeitsbewilligung

sistierte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Februar 2022 (AB 7)

deren Gültigkeit bis vorerst 31. Januar 2022. Zudem bat sie B____ bis zum 18.

März 2022 die für die Weiterführung der Kurzarbeit massgeblichen Unterlagen

einzureichen und wies ihn in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ohne

Gegenbericht von einem Verzicht auf Kurzarbeitsentschädigung ausgegangen werde

und man sich vorbehalte, die bis Januar 2022 ausbezahlten Leistungen in einem

separaten Verfahren auf deren Rechtmässigkeit hin überprüfen. Mit Einschreiben

vom 31. März 2022 (AB 8) setzte die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender

Reaktion eine Nachfrist bis zum 29. April 2022 zur Einreichung der gewünschten

Unterlagen und wies erneut darauf hin, dass ohne Mitwirkung von einem Verzicht

auf Kurzarbeitsentschädigung ausgegangen werde. Die Beschwerdegegnerin teilte

abermals mit, sich die Überprüfung der Rechtmässigkeit der bis Januar 2022

ausbezahlten Leistungen in einem separaten Verfahren vorzubehalten. Da innert

Frist keine Unterlagen eingereicht wurden, verfügte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 24. Mai 2022 (AB 9), adressiert an B____, den Widerruf der

Bewilligungen vom 15. Januar 2021 [recte: 15. Februar 2021], vom 20. April

2021, vom 25. Oktober 2021 und vom 13. Januar 2021. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

e)

Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 (AB 10) forderte die Beschwerdegegnerin

von B____ die über den Zeitraum von November 2020 bis Januar 2022 ausgerichtete

Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von Fr. 307'263.25 zurück und begründete die

Rückforderung sinngemäss damit, dass mangels Vorlage einer gültigen Bewilligung

(vgl. Verfügung vom 24. Mai 2022) keine Grundlage mehr für die Auszahlung von

Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum der widerrufenen Bewilligung bestehe.

f)

Die gegen diese Verfügung per E-Mail vom 15. Juli 2022 (AB 11) von B____

erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18.

Juli 2022 (AB 12) ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 18. August 2022 beantragt B____, vertreten durch F____,

die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Juli 2022.

b)

Mit Verfügung vom 19. August 2022 stellt die Instruktionsrichterin der

Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 18. August 2022 vorerst zur Kenntnis zu. Sie

macht B____ in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die Beschwerde im

Sinne einer Beschwerdeverbesserung durch den Beschwerdeführer selbst zu

unterzeichnen und nochmals bis zum 5. September 2022 einzureichen sei. Als

Begründung führt die Instruktionsrichterin an, im Kanton Basel-Stadt sei die

berufsmässige Vertretung vor Gerichten den in einem kantonalen Anwaltsregister

eingetragenen Anwälten und Anwältinnen vorbehalten. Da F____ nicht im

Anwaltsregister eingetragen sei, sei seine – als berufsmässig zu

qualifizierende - Vertretung nicht zugelassen.

c)

Mit Postaufgabe vom 30. August 2022 (Posteingang am 31. August 2022)

reicht B____ eine von ihm unterzeichnete Beschwerde ein.

d)

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

e)

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Oktober 2022 erhält B____

Frist bis zum 16. November 2022 (einmal verlängerbar), verlängert bis zum 9.

Dezember 2022, um eine Replik einzureichen. Beide Parteien erhalten die

Möglichkeit innert derselben Frist eine mündliche Parteiverhandlung zu

beantragen.

f)

Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 beantragt B____ erneut Fristverlängerung

bis zum 30. Januar 2023, welche die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16.

Dezember 2022 nicht bewilligt. Ferner fordert sie die Beschwerdegegnerin dazu

auf, den Auszahlungsbeleg Dezember 2020 und Juni 2021, sowie eine vollständige

Übersicht über die Auszahlungen, d.h. einschliesslich Januar 2022 bis zum 20.

Januar 2023 einzureichen.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 16.

Februar 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1

i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs.

1.

des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128

Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

1.2

Anfechtungsobjekt des hiesigen

Beschwerdeverfahrens ist der auf der Verfügung vom 29. Juni 2022 basierende

Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022, welcher die Rückerstattung der mit

Verfügungen vom 15. Januar 2021 [recte: 15. Februar 2021], vom 20. April 2021,

vom 25. Oktober 2021 und vom 13. Januar 2022 bewilligten

Kurzarbeitsentschädigungen in Höhe von Fr. 307'263.25 zum Gegenstand hat. Im

hiesigen Beschwerdeverfahren hingegen nicht zu beurteilen ist die rechtskräftige

Verfügung vom 24. Mai 2022. Diese Verfügung befasst sich mit dem Widerruf der

Bewilligungen von Kurzarbeit, weil der Beschwerdeführer die Anrechenbarkeit des

behaupteten Arbeitsausfalles nicht nachgewiesen hatte (vgl. E. 3.5.2.

hiernach). Weiterungen betreffend die Verfügung vom 24. Mai 2022 erübrigen sich

daher.

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die form- und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Anrechenbarkeit des

geltend gemachten Arbeitsausfalles im Zeitraum November 2020 bis Januar 2022

sei durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden, weshalb die Bewilligungen

betreffend Kurzarbeit mit Verfügung vom 24. Mai 2022 wiedererwägungsweise

aufgehoben wurden. Da somit die rechtliche Grundlage für die ausgerichteten

Leistungen nachträglich weggefallen sei, sei man zu Recht von einem

unrechtmässigen Bezug ausgegangen und die bezahlte Kurzarbeitsentschädigung in

Höhe von Fr. 307'263.25 zurückgefordert.

2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe keine

Kenntnis von den Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen gemäss den

Schreiben vom 16. Februar 2022 und vom 31. März 2022 gehabt. Die A____ habe

sich nach der Corona-Pandemie nicht mehr erholt und er habe allen

Mitarbeitenden die Kündigung aussprechen müssen. Er habe alle Vorschriften

beachtet und korrekt abgerechnet.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die geleistete

Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von Fr. 307'263.25 zu Recht zurückforderte.

3.

3.1

3.1.1

Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die

Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen

eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen

überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,

sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 144 V 427 E. 3.2).

3.1.2

Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird

durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 120 V 357, 360 E. 1a mit

Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf sämtliche für den

Entscheid wesentlichen Tatsachen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche

die Behörde ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365, 361 E. 2b). Dazu gehört auch die

Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen

Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein

müssen. Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007:

Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004, H 21/04,

E. 4.3).

3.2

Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung nach Art.

25.

ATSG. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen

zurückzuerstatten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2022 vom 9.

August 2022 E. 2.3 zur Rückerstattung von Kurzarbeitsentschädigungen). Wer

Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn

eine grosse Härte vorliegt. Ein entsprechender Erlass wird auf schriftliches

Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu

versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der

Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).

3.3

3.3.1

Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung fordert die

Kasse gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber

die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung

gegenüber dem Arbeitnehmer ausgeschlossen.

3.3.2

Im vorliegenden Verfahren richtet sich die Rückforderung

der Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 29. Juni 2022 und

Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022 an den Beschwerdeführer als natürliche

Person. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass es sich beim

Beschwerdeführer um den Arbeitgeber der für die Kurzarbeitsentschädigung

angemeldeten Personen handelt. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden und

steht im Einklang mit der Aktenlage richteten sich doch die Bewilligungen für

die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 15. Februar 2021, vom 25.

Oktober 2021 und vom 13. Januar 2022 (AB 3) an den Beschwerdeführer. Dieser

Betrachtungsweise nicht abträglich ist, dass die Bewilligung vom 20. April 2021

(AB 3) die E____ Treuhand als Adressaten führt, da dies augenscheinlich im

Zusammenhang mit einer Stellvertretung zu würdigen ist (vgl. Voranmeldung für

Kurzarbeitsentschädigung vom 23. Oktober 2021, AB 2). Der Beschwerdeführer ist

folglich Adressat der Rückforderung.

3.4

Nach dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Art. 25 Abs. 2 aATSG

erlosch der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres (relative

Frist), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,

spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren (absolute Frist) nach der Entrichtung

der einzelnen Leistungen. Gemäss dem seit 1. Januar 2021 geltenden Art. 25 Abs.

2.

ATSG beläuft sich die relative Rückerstattungspflicht auf drei Jahre. Mit der

Verwirkung geht die Forderung unter. Vorliegend ist der Rückforderungsanspruch

betreffend die Kurzarbeitsentschädigung weder in altrechtlicher noch

neurechtlicher Hinsicht verwirkt, was zwischen den Parteien zu Recht nicht im

Streit steht.

3.5

3.5.1

Die bezogene Leistung wird zu einer unrechtmässig bezogenen

Leistung, wenn die Korrektur durch eine Wiedererwägung beziehungsweise eine

Revision rückwirkend erfolgt (Kieser, Kommentar

zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht ATSG,

Zürich/St. Gallen 2020, Art. 25 Rz 29). Im vorliegenden Fall erfolgte der

Widerruf der bewilligten Kurzarbeitsentschädigungen mittels rechtskräftiger

Verfügung vom 24. Mai 2022. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen für den Zeitraum

November 2020 bis Januar 2022 aufgrund nachträglichen Wegfalles der

Leistungszusprache als unrechtmässig zurückforderte.

3.5.2

Wie bereits dargelegt (E. 1.2. hiervor) ist die

rechtskräftige Verfügung vom 24. Mai 2022 in vorliegendem Verfahren nicht zu

überprüfen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang dennoch

Folgendes zu bemerken: Gemäss dem

Sendungsverfolgungsnachweis der Post [...] wurde dem Beschwerdeführer die an

ihn adressierte Verfügung vom 24. Mai 2022 am 30. Mai 2022 am Schalter der

Poststelle 8068 Zürich West zugestellt (https://service.post.ch/ekp-web/ui/lis;

zuletzt eingesehen am 24. März 2023). Die Abholung eines Einschreibens am

Postschalter ist nur gegen Nachweis der Abholberechtigung mittels amtlichem

Dokument möglich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als

Adressat der Verfügung diese selbst entgegengenommen und von Konsequenzen der

nicht eingereichten Unterlagen effektiv Kenntnis erhalten hat. Insoweit der

Beschwerdeführer nun im Rahmen seiner Beschwerde geltend macht, die

Aufforderungen vom 16. Februar 2022 und vom 31. März 2022 zur Einreichung von

Unterlagen nicht erhalten zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass es - selbst

wenn dem so wäre - dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, die fraglichen

Unterlagen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der zur Anfechtung der

Verfügung vom 24. Mai 2022 vorgesehenen Frist im Rahmen des

Einspracheverfahrens einzureichen und seine diesbezüglichen Rügen vorzubringen.

3.6

In Bezug auf den Umfang der Rückforderung lässt sich aus den Akten

entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss Abrechnung für November 2020 vom

26.

Februar 2020 Fr. 22'706.90, Abrechnung für Dezember 2020 vom 26. Februar

2021.

Fr. 22'729.75 (vgl. AB 5 und Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli

2023), Abrechnung für Januar 2021 vom 26. Februar 2021 den Betrag von Fr.

22'688.20, Abrechnung für Februar 2021 vom 8. März 2021 Fr. 22'660.55,

Abrechnung für März 2021 vom 14. April 2021 Fr. 22'736.30, Abrechnung für April

2021.

vom 4. Mai 2021 Fr. 22'612.75, Abrechnung für Mai 2021 vom 4. Juni 2021

Fr. 21'535.95, Abrechnung für Juni 2021 vom 1. Juli 2021 Fr. 23'241.60,

Abrechnung für Juli 2021 vom 5. August 2021 Fr. 21'601.30, Abrechnung für

August 2021 vom 8. Oktober 2021 Fr. 17'307.65, Abrechnung für September 2021

vom 15. Oktober 2021 Fr. 17'810.75, Abrechnung für Oktober 2021 vom 9. November

2021.

Fr. 10'596.05, Abrechnung für November 2021 vom 6. Dezember 2021 Fr.

18'500.45, Abrechnung für Dezember 2021 vom 7. Januar 2022 Fr. 17'657.65,

Abrechnung für Januar 2022 vom 10. Februar 2022 Fr. 22'877.40 ausbezahlt

erhielt. Addiert man sämtliche der vorgenannten Zahlungen ergibt sich ein Gesamtbetrag

von Fr. 307'263.25. Unter Würdigung der Aktenlage ist die geltend gemachte

Rückforderung auch bezüglich des Umfanges nicht zu beanstanden, wobei

anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer seinerseits keine Einwände

hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Rückforderungen erhebt.

3.7

Nach dem Gesagten ist daher festzuhalten, dass die seitens der

Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung unrechtmässig bezogener

Kurzarbeitsentschädigungen nicht zu beanstanden und daher der

Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022 zu schützen ist.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: