AL.2022.18
Beschwerde abgewiesen. Rückforderung der ausgerichteten KAE rechtmässig (Bundesgerichtsurteil 8C_413/2023 vom 10.08.2023)
16. Februar 2023Deutsch13 min
die Beschwerdegegnerin keinen Einwand gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Kaderli , MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____ B____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2022.18
Einspracheentscheid vom 18. Juli
2022
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Mit Voranmeldungen vom 14. Oktober 2020, vom 1. März 2021, vom 13. April
2021 (Antwortbeilage [AB] 2) meldete sich die D____ GmbH, A____ durch ihren
Sachbearbeiter B____ ab dem 1. September 2020 zum Bezug von
Kurzarbeitsentschädigung für fünf Mitarbeitende im Umfang von 100% an. Die
Voranmeldungen vom 23. Oktober 2021 erfolgte im Namen der A____ durch B____ (AB
2).
b)
Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 (AB 3) teilte die Beschwerdegegnerin
der A____, B____, mit, teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von
Kurzarbeitsentschädigung zu erheben. Sofern die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die zuständige Arbeitslosenkasse
in der Zeit vom 14. Oktober 2020 bis zum 13. April 2021
Kurzarbeitsentschädigung ausrichten.
c)
Mit Verfügung vom 20. April 2021, adressiert an E____ Treuhand, erhob
die Beschwerdegegnerin keinen Einwand gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung
für den Zeitraum vom 14. April 2021 bis zum 13. Oktober 2021. Gleiches gilt für
die Verfügungen vom 25. Oktober 2021 und vom 13. Januar 2022, welche sich an
die A____, B____, richteten, und insgesamt eine bewilligte Dauer für
Kurzarbeitsentschädigung vom 14. Oktober 2021 bis zum 13. Juli 2022 auswiesen (AB
3).
d)
Aufgrund von Zweifeln an der Rechtmässigkeit der Kurzarbeitsbewilligung
sistierte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Februar 2022 (AB 7)
deren Gültigkeit bis vorerst 31. Januar 2022. Zudem bat sie B____ bis zum 18.
März 2022 die für die Weiterführung der Kurzarbeit massgeblichen Unterlagen
einzureichen und wies ihn in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ohne
Gegenbericht von einem Verzicht auf Kurzarbeitsentschädigung ausgegangen werde
und man sich vorbehalte, die bis Januar 2022 ausbezahlten Leistungen in einem
separaten Verfahren auf deren Rechtmässigkeit hin überprüfen. Mit Einschreiben
vom 31. März 2022 (AB 8) setzte die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender
Reaktion eine Nachfrist bis zum 29. April 2022 zur Einreichung der gewünschten
Unterlagen und wies erneut darauf hin, dass ohne Mitwirkung von einem Verzicht
auf Kurzarbeitsentschädigung ausgegangen werde. Die Beschwerdegegnerin teilte
abermals mit, sich die Überprüfung der Rechtmässigkeit der bis Januar 2022
ausbezahlten Leistungen in einem separaten Verfahren vorzubehalten. Da innert
Frist keine Unterlagen eingereicht wurden, verfügte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 24. Mai 2022 (AB 9), adressiert an B____, den Widerruf der
Bewilligungen vom 15. Januar 2021 [recte: 15. Februar 2021], vom 20. April
2021, vom 25. Oktober 2021 und vom 13. Januar 2021. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
e)
Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 (AB 10) forderte die Beschwerdegegnerin
von B____ die über den Zeitraum von November 2020 bis Januar 2022 ausgerichtete
Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von Fr. 307'263.25 zurück und begründete die
Rückforderung sinngemäss damit, dass mangels Vorlage einer gültigen Bewilligung
(vgl. Verfügung vom 24. Mai 2022) keine Grundlage mehr für die Auszahlung von
Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum der widerrufenen Bewilligung bestehe.
f)
Die gegen diese Verfügung per E-Mail vom 15. Juli 2022 (AB 11) von B____
erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18.
Juli 2022 (AB 12) ab.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 18. August 2022 beantragt B____, vertreten durch F____,
die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Juli 2022.
b)
Mit Verfügung vom 19. August 2022 stellt die Instruktionsrichterin der
Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 18. August 2022 vorerst zur Kenntnis zu. Sie
macht B____ in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die Beschwerde im
Sinne einer Beschwerdeverbesserung durch den Beschwerdeführer selbst zu
unterzeichnen und nochmals bis zum 5. September 2022 einzureichen sei. Als
Begründung führt die Instruktionsrichterin an, im Kanton Basel-Stadt sei die
berufsmässige Vertretung vor Gerichten den in einem kantonalen Anwaltsregister
eingetragenen Anwälten und Anwältinnen vorbehalten. Da F____ nicht im
Anwaltsregister eingetragen sei, sei seine – als berufsmässig zu
qualifizierende - Vertretung nicht zugelassen.
c)
Mit Postaufgabe vom 30. August 2022 (Posteingang am 31. August 2022)
reicht B____ eine von ihm unterzeichnete Beschwerde ein.
d)
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
e)
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Oktober 2022 erhält B____
Frist bis zum 16. November 2022 (einmal verlängerbar), verlängert bis zum 9.
Dezember 2022, um eine Replik einzureichen. Beide Parteien erhalten die
Möglichkeit innert derselben Frist eine mündliche Parteiverhandlung zu
beantragen.
f)
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 beantragt B____ erneut Fristverlängerung
bis zum 30. Januar 2023, welche die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16.
Dezember 2022 nicht bewilligt. Ferner fordert sie die Beschwerdegegnerin dazu
auf, den Auszahlungsbeleg Dezember 2020 und Juni 2021, sowie eine vollständige
Übersicht über die Auszahlungen, d.h. einschliesslich Januar 2022 bis zum 20.
Januar 2023 einzureichen.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 16.
Februar 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1
i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs.
1.
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128
Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
1.2
Anfechtungsobjekt des hiesigen
Beschwerdeverfahrens ist der auf der Verfügung vom 29. Juni 2022 basierende
Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022, welcher die Rückerstattung der mit
Verfügungen vom 15. Januar 2021 [recte: 15. Februar 2021], vom 20. April 2021,
vom 25. Oktober 2021 und vom 13. Januar 2022 bewilligten
Kurzarbeitsentschädigungen in Höhe von Fr. 307'263.25 zum Gegenstand hat. Im
hiesigen Beschwerdeverfahren hingegen nicht zu beurteilen ist die rechtskräftige
Verfügung vom 24. Mai 2022. Diese Verfügung befasst sich mit dem Widerruf der
Bewilligungen von Kurzarbeit, weil der Beschwerdeführer die Anrechenbarkeit des
behaupteten Arbeitsausfalles nicht nachgewiesen hatte (vgl. E. 3.5.2.
hiernach). Weiterungen betreffend die Verfügung vom 24. Mai 2022 erübrigen sich
daher.
1.3
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die form- und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Anrechenbarkeit des
geltend gemachten Arbeitsausfalles im Zeitraum November 2020 bis Januar 2022
sei durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden, weshalb die Bewilligungen
betreffend Kurzarbeit mit Verfügung vom 24. Mai 2022 wiedererwägungsweise
aufgehoben wurden. Da somit die rechtliche Grundlage für die ausgerichteten
Leistungen nachträglich weggefallen sei, sei man zu Recht von einem
unrechtmässigen Bezug ausgegangen und die bezahlte Kurzarbeitsentschädigung in
Höhe von Fr. 307'263.25 zurückgefordert.
2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe keine
Kenntnis von den Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen gemäss den
Schreiben vom 16. Februar 2022 und vom 31. März 2022 gehabt. Die A____ habe
sich nach der Corona-Pandemie nicht mehr erholt und er habe allen
Mitarbeitenden die Kündigung aussprechen müssen. Er habe alle Vorschriften
beachtet und korrekt abgerechnet.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die geleistete
Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von Fr. 307'263.25 zu Recht zurückforderte.
3.
3.1
3.1.1
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die
Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen
eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen
überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 144 V 427 E. 3.2).
3.1.2
Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird
durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 120 V 357, 360 E. 1a mit
Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf sämtliche für den
Entscheid wesentlichen Tatsachen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche
die Behörde ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365, 361 E. 2b). Dazu gehört auch die
Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen
Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein
müssen. Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007:
Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004, H 21/04,
E. 4.3).
3.2
Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung nach Art.
25.
ATSG. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2022 vom 9.
August 2022 E. 2.3 zur Rückerstattung von Kurzarbeitsentschädigungen). Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn
eine grosse Härte vorliegt. Ein entsprechender Erlass wird auf schriftliches
Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu
versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der
Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).
3.3
3.3.1
Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung fordert die
Kasse gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber
die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung
gegenüber dem Arbeitnehmer ausgeschlossen.
3.3.2
Im vorliegenden Verfahren richtet sich die Rückforderung
der Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 29. Juni 2022 und
Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022 an den Beschwerdeführer als natürliche
Person. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass es sich beim
Beschwerdeführer um den Arbeitgeber der für die Kurzarbeitsentschädigung
angemeldeten Personen handelt. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden und
steht im Einklang mit der Aktenlage richteten sich doch die Bewilligungen für
die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 15. Februar 2021, vom 25.
Oktober 2021 und vom 13. Januar 2022 (AB 3) an den Beschwerdeführer. Dieser
Betrachtungsweise nicht abträglich ist, dass die Bewilligung vom 20. April 2021
(AB 3) die E____ Treuhand als Adressaten führt, da dies augenscheinlich im
Zusammenhang mit einer Stellvertretung zu würdigen ist (vgl. Voranmeldung für
Kurzarbeitsentschädigung vom 23. Oktober 2021, AB 2). Der Beschwerdeführer ist
folglich Adressat der Rückforderung.
3.4
Nach dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Art. 25 Abs. 2 aATSG
erlosch der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres (relative
Frist), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren (absolute Frist) nach der Entrichtung
der einzelnen Leistungen. Gemäss dem seit 1. Januar 2021 geltenden Art. 25 Abs.
2.
ATSG beläuft sich die relative Rückerstattungspflicht auf drei Jahre. Mit der
Verwirkung geht die Forderung unter. Vorliegend ist der Rückforderungsanspruch
betreffend die Kurzarbeitsentschädigung weder in altrechtlicher noch
neurechtlicher Hinsicht verwirkt, was zwischen den Parteien zu Recht nicht im
Streit steht.
3.5
3.5.1
Die bezogene Leistung wird zu einer unrechtmässig bezogenen
Leistung, wenn die Korrektur durch eine Wiedererwägung beziehungsweise eine
Revision rückwirkend erfolgt (Kieser, Kommentar
zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht ATSG,
Zürich/St. Gallen 2020, Art. 25 Rz 29). Im vorliegenden Fall erfolgte der
Widerruf der bewilligten Kurzarbeitsentschädigungen mittels rechtskräftiger
Verfügung vom 24. Mai 2022. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen für den Zeitraum
November 2020 bis Januar 2022 aufgrund nachträglichen Wegfalles der
Leistungszusprache als unrechtmässig zurückforderte.
3.5.2
Wie bereits dargelegt (E. 1.2. hiervor) ist die
rechtskräftige Verfügung vom 24. Mai 2022 in vorliegendem Verfahren nicht zu
überprüfen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang dennoch
Folgendes zu bemerken: Gemäss dem
Sendungsverfolgungsnachweis der Post [...] wurde dem Beschwerdeführer die an
ihn adressierte Verfügung vom 24. Mai 2022 am 30. Mai 2022 am Schalter der
Poststelle 8068 Zürich West zugestellt (https://service.post.ch/ekp-web/ui/lis;
zuletzt eingesehen am 24. März 2023). Die Abholung eines Einschreibens am
Postschalter ist nur gegen Nachweis der Abholberechtigung mittels amtlichem
Dokument möglich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als
Adressat der Verfügung diese selbst entgegengenommen und von Konsequenzen der
nicht eingereichten Unterlagen effektiv Kenntnis erhalten hat. Insoweit der
Beschwerdeführer nun im Rahmen seiner Beschwerde geltend macht, die
Aufforderungen vom 16. Februar 2022 und vom 31. März 2022 zur Einreichung von
Unterlagen nicht erhalten zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass es - selbst
wenn dem so wäre - dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, die fraglichen
Unterlagen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der zur Anfechtung der
Verfügung vom 24. Mai 2022 vorgesehenen Frist im Rahmen des
Einspracheverfahrens einzureichen und seine diesbezüglichen Rügen vorzubringen.
3.6
In Bezug auf den Umfang der Rückforderung lässt sich aus den Akten
entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss Abrechnung für November 2020 vom
26.
Februar 2020 Fr. 22'706.90, Abrechnung für Dezember 2020 vom 26. Februar
2021.
Fr. 22'729.75 (vgl. AB 5 und Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli
2023), Abrechnung für Januar 2021 vom 26. Februar 2021 den Betrag von Fr.
22'688.20, Abrechnung für Februar 2021 vom 8. März 2021 Fr. 22'660.55,
Abrechnung für März 2021 vom 14. April 2021 Fr. 22'736.30, Abrechnung für April
2021.
vom 4. Mai 2021 Fr. 22'612.75, Abrechnung für Mai 2021 vom 4. Juni 2021
Fr. 21'535.95, Abrechnung für Juni 2021 vom 1. Juli 2021 Fr. 23'241.60,
Abrechnung für Juli 2021 vom 5. August 2021 Fr. 21'601.30, Abrechnung für
August 2021 vom 8. Oktober 2021 Fr. 17'307.65, Abrechnung für September 2021
vom 15. Oktober 2021 Fr. 17'810.75, Abrechnung für Oktober 2021 vom 9. November
2021.
Fr. 10'596.05, Abrechnung für November 2021 vom 6. Dezember 2021 Fr.
18'500.45, Abrechnung für Dezember 2021 vom 7. Januar 2022 Fr. 17'657.65,
Abrechnung für Januar 2022 vom 10. Februar 2022 Fr. 22'877.40 ausbezahlt
erhielt. Addiert man sämtliche der vorgenannten Zahlungen ergibt sich ein Gesamtbetrag
von Fr. 307'263.25. Unter Würdigung der Aktenlage ist die geltend gemachte
Rückforderung auch bezüglich des Umfanges nicht zu beanstanden, wobei
anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer seinerseits keine Einwände
hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Rückforderungen erhebt.
3.7
Nach dem Gesagten ist daher festzuhalten, dass die seitens der
Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung unrechtmässig bezogener
Kurzarbeitsentschädigungen nicht zu beanstanden und daher der
Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022 zu schützen ist.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: