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Entscheid

AL.2022.2

Beschwerde abgewiesen. Arbeitgeberähnliche Stellung des Vereinsvorstandsmitglieds bejaht.

22. September 2022Deutsch15 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

September 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.

T. Fasnacht, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____,

vertreten durch B____,

[...],

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2022.2

Einspracheentscheid vom 28.

Januar 2022

Beschwerde abgewiesen.

Arbeitgeberähnliche Stellung des Vereinsvorstandsmitglieds bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Mit Verfügung vom 15. November 2021 (Antwortbeilage [AB] 1) forderte die

Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin bezogene Kurzarbeitsentschädigung

in Höhe von CHF 21'140.25 (vgl. Berechnungsblatt «Zusammenfassung

Rückforderung» vom 15. November 2021, AB 2) zurück. Sie begründete ihre

Rückforderung im Wesentlichen damit, dass der Mitarbeiter der

Beschwerdeführerin, D____, eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe und daher

nur für die Monate März 2020 bis Mai 2020 und nur bis zu einem Maximallohn von

CHF 4'150.00 in einem Vollzeitpensum Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Für

die Monate Juni 2020 bis und mit Juli 2021 müsse D____ aus der Abrechnung

gestrichen werden.

b)

Die gegen die Verfügung vom 15. November 2021 erhobene Einsprache vom

10. Dezember 2021 (AB 3) wurde mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 (AB

4) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 26. Februar 2022 beantragt B____ im Namen des

Vorstands der Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28.

Januar 2022 und die Berücksichtigung der Lohnsumme des Geschäftsführers in

voller Höhe und seit Beginn der Antragsstellung im März 2020.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 10. Mai 2022 beantragt B____ im Namen der Beschwerdeführerin

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung und hält ansonsten an den eingangs

gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 10.

Juni 2022 auf die Einreichung einer Duplik.

III.

Die Hauptverhandlung vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 22. September 2022 unter

Beisein von B____, Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin, und des Vertreters

der Beschwerdegegnerin statt. Es erfolgt eine Parteibefragung und die Vertreter

der Parteien gelangen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf die

nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs.

1.

des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128

Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

1.2

Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) erhobene

– Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, D____ habe mit

Blick auf den Arbeitsvertrag und dem dazugehörigen Stellenbeschrieb als

Hauptleiter, die Statuten, der Vorstandstätigkeit und der

Einzelzeichnungsberechtigung massgeblichen Einfluss auf die

Unternehmensentscheidungen. Ihm komme daher arbeitgeberähnliche Stellung zu. Man

habe vor diesem Hintergrund die ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung nur für

die Monate März 2020 bis und mit Mai 2020 zu einem Maximallohn von CHF 4'150.00

berücksichtigen können; ab Juni 2020 habe diese zurückgefordert werden müssen.

Der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 sei daher zu schützen.

2.2

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber einerseits der Meinung,

D____ komme keine arbeitgeberähnliche Stellung zu. So sei D____ ausschliesslich

"ausführend" tätig und seine Stellung als Hauptleiter entspreche

nicht derjenigen eines Geschäftsführers. Betreffend die Entscheidung über Kurzarbeitsentschädigung

sei er als Vorstandsmitglied in den Ausstand getreten, weshalb eine

Einflussnahme seinerseits zu verneinen sei. Insgesamt komme D____ keine

massgebliche Entscheidungsbefugnis zu, so dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

ab März 2020 unter Berücksichtigung der vollen Lohnsumme zu gewähren sei.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung

für ihren Mitarbeiter D____ für den Zeitraum ab Juni 2020 zu Recht ablehnte und

für die Monate März 2020 bis Mai 2020 lediglich im Umfang eines Lohnes von CHF 4'150.00

berücksichtigte.

3.

3.1

Gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG fordert die Kasse vom Arbeitgeber

zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung zurück. Hat der Arbeitgeber die

unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung

gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen. Die Rückforderung richtet sich –

abgesehen von vorliegend nicht zutreffenden Ausnahmen – nach Art. 25 ATSG.

Danach sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen

in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine

grosse Härte vorliegt.

3.2

Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,

wenn deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist

und wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter

für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der

Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt

ist (lit. c), der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet

werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können

(lit. d).

3.3

Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben Personen,

die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb

Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums

die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen

können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Sinn

und Zweck dieser Regelung liegt in der Missbrauchsverhütung. Rechnung getragen

werden soll dem Umstand, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen

Personen praktisch unkontrollierbar ist, da arbeitgeberähnliche Personen diesen

aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (BGE 123 V 234, 236 E. 7). Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der

arbeitgeberähnlichen Stellung, will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an

sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung

von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren im

Betrieb mitarbeitenden Ehegatten inhärent ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_850/2010 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_509/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.2). Damit genügt bereits die Möglichkeit eines

Missbrauchs, um einen Leistungsausschluss zu rechtfertigen (Regina Jäggi, Eingeschränkter Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge

Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG in: SZS 48/2004, S. 6 ff.).

3.4

Dispositiv

Die arbeitgeberähnliche Stellung kann demnach auf drei

Gründen beruhen: Auf der Eigenschaft als Gesellschafter, auf einer finanziellen

Beteiligung am Betrieb oder auf der Teilhabe an der Betriebsleitung (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,

in: Ulrich Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale

Sicherheit, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2016, Rz. 464). Was insbesondere die

Teilhabe an der Betriebsleitung betrifft, fallen nicht nur die formellen Organe

eines Arbeitgebers unter den Begriff des Mitglieds eines obersten betrieblichen

Gremiums. Es ist vielmehr vom materiellen Organbegriff auszugehen, wonach

jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, welche Entscheidungsbefugnisse dem

Betroffen aufgrund der betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen (vgl. BGE 122 III 221 E. 4b; 114 V 213). Massgebend ist mithin die faktische

Einflussmöglichkeit im konkreten Betrieb. Die Grenze zwischen dem obersten betrieblichen

Entscheidungsgremium und den unteren Führungsebenen lässt sich nicht allein

anhand formaler Kriterien beurteilen. So kann etwa aus einer Prokura oder

anderen Handlungsvollmachten noch nichts Zwingendes hinsichtlich Stellung und

Einflussmöglichkeit innerhalb des betreffenden Betriebes abgeleitet werden,

weil damit nur die Verantwortlichkeiten nach aussen geregelt werden. Zwar gehen

mit solchen Stellungen in aller Regel vergleichbare Kompetenzen im

Innenverhältnis einher, doch kann aus ihnen allein, ohne Bezugnahme auf den

gegebenen statutarischen oder vertraglichen Rahmen und die gelebten

Verhältnisse, noch keine massgebliche Beeinflussung der Willensbildung im

Betrieb abgeleitet werden (vgl. BGE 120 V 521, 524 E. 2 f.). Für die

Beurteilung, ob eine versicherte Person mit Blick auf die konkreten Umstände

des Einzelfalles tatsächlich einen massgeblichen Einfluss auf die

Unternehmensentscheidungen hat, können u.a. der Handelsregisterauszug, die

Statuten, Gründungsprotokolle, Protokolle der Generalversammlung oder von

Geschäftsleitungssitzungen, Arbeitsverträge, das Organigramm des Betriebes,

Angaben des Arbeitgebers und der versicherten Person über die effektiven

Aufgaben, die Kompetenzen- und Entscheidungsbefugnisse, die finanzielle

Beteiligung, die Handlungsvollmachten und die Zeichnungsbefugnisse und die

Steuerveranlagung für die Überprüfung der finanziellen Beteiligung herangezogen

werden (vgl. AVIG-Praxis ALE/B18 ff.).

3.5.

3.5.1. Am 20. März 2020 hat der Bundesrat im Rahmen der

Coronapandemie ein Paket mit diversen Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen

verabschiedet, unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der

Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung [AS 2020 877; SR 837.033]). Diese

Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9

Abs. 1 der Verordnung) und brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit

diverse (vorübergehende) Verfahrenserleichterungen und Anspruchserweiterungen

mit sich (insb. eine Ausdehnung des Anspruches auf einen weiteren

Personenkreis). Bereits am 25. März 2020 wurde die COVID-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung ein erstes Mal abgeändert und es wurden weitere

(vorübergehende) verfahrensmässige Erleichterungen und Anspruchserweiterungen

eingeführt (AS 2020 1075). Diverse weitere Änderungen folgten im weiteren

Verlauf, so unter anderem am 8. April 2020 (AS 2020 1201) und am 20. Mai 2020

(AS 2020 1777).

3.5.2. Art. 2 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Änderung

vom 8. April 2020; AS 2020 1201) sah vor, dass – in Abweichung von Art. 31 Abs.

3 lit. c AVIG – auch Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als

finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten

betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers

bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden

Ehegatten oder eingetragenen Partner oder Partnerinnen für den Zeitraum vom 20.

März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hatten

(vgl. Änderung vom 20. Mai 2020; AS 2020 1777). Gemäss Art. 5 lit. b

COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in derselben Fassung erhielten die

Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am

Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsfindungsgremiums

die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen

können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, Ehegattinnen, eingetragenen

Partner oder Partnerinnen – in Abweichung von Art. 34 Abs. 1 und 2 AVIG – für

eine Vollzeitstelle einen Pauschalbetrag von CHF 3'320.00.

4.

4.1.

4.1.1. Ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen

Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich auf

die Unternehmensentscheidung einwirken kann, ist aufgrund der

innerbetrieblichen Struktur zu beurteilen. Wie dargelegt, erübrigt sich eine

Prüfung des Einzelfalles, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis

bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt, wie dies insbesondere bei

Gesellschaftern einer GmbH (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ([Fünfter Teil:

Obligationenrecht], OR, SG 220), sowie (mitarbeitenden) Verwaltungsräten einer

AG (Art. 716-716b OR) der Fall ist.

4.1.2. Die Rechtsprechung über die arbeitgeberähnliche

Stellung beschränkt sich nicht auf Kapitalgesellschaften. Sie findet vielmehr

auch auf (gemeinnützige und geschäftlich tätige) Vereine (Urteil des

Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 6.1 bzw. 8C_515/2007 vom 8.

April 2008 E. 3.2), wie die Beschwerdeführerin, Anwendung. Die gesetzlichen

Bestimmungen zum Verein sehen drei Vereinsorgane vor (Art. 60 ff. des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SG 210). Dies

sind namentlich die Vereinsversammlung als oberstes Organ des Vereins (Art. 64

Abs. 1 ZGB), der Vorstand, welcher das Recht und die Pflicht hat, nach den

Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu

besorgen und den Verein zu vertreten (Art. 69 ZGB) und die Revisionsstelle

(Art. 69b ZGB). Art. 69 bestimmt, dass der Vorstand das Recht und die Pflicht

hat, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten

des Vereins zu besorgen. Nach dieser Bestimmung übernimmt der Vorstand die

Geschäftsführung des Vereins, soweit nicht ein anderes Organ wie die

Generalversammlung (vgl. Art. 65 ZGB), dazu befugt ist (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 69 N 17; 6.

Aufl., Basel 2018). Insofern nimmt der Vorstand also eine vergleichbare

Stellung ein wie der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, indem die

Mitglieder der Geschäftsleitung ex lege die Befugnis haben, die Entscheidungen,

die der Verein als Arbeitgeber zu treffen hat, festzulegen oder zumindest im

Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG wesentlich zu beeinflussen (vgl.

Urteil BGer 8C_515/2007 E. 3.2). Bei der Beschwerdeführerin leitet gemäss

Statuten der Vorstand die Gemeinde und ist im Rahmen der gesetzlichen und

statutarischen Bestimmungen für die Verwaltung und alle Geschäfte des Vereins

zuständig, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Mitglieder

des Vorstandes der Beschwerdeführerin (intern bekannt als Trägerkreis) sind E____,

D____, F____, G____, B____ und H____ (vgl. Protokoll der Vereinsversammlung, AB

8). Herr E____ ist demnach Mitglied des Vorstands und nimmt überdies die

Funktion des Vizepräsidenten mit Einzelunterschriftsberechtigung ein. Damit

gehört er zum obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums der

Beschwerdeführerin, sodass sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis auf die

Entscheidungen des Vereins bereits aus dem Gesetz selbst bzw. aus den Statuten ergibt.

Demzufolge kommt ihm eine arbeitgeberähnliche Stellung zu. D____ verfügt als

Vizepräsident des Vorstandes – neben B____ (Präsident des Vorstandes) - gemäss

Protokoll der Vereinsversammlung vom 5. November 2020 (AB 8) über

Einzelunterschriftsberechtigung. Aus der Einzelzeichnungsberechtigung ergibt

sich naturgemäss die Möglichkeit einer faktischen Einflussnahme. Dass er neben

seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied gemäss dem Arbeitsvertrag vom 1. Januar

2019 (AB 5) auch als "Hauptleiter" bei der Beschwerdegegnerin

angestellt ist, ändert daran nichts. Er nimmt damit vielmehr eine Doppelfunktion

wahr, da er auch in verschiedenen Funktionen, u.a. als Leiter des operativen

Leitungsteams und als Betreuer diverser Gottesdienstteams zuständig ist (vgl.

AB 5 und 6).

4.2.

4.2.1. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass die

Entscheidung zur Anmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung formal an der

Vorstandssitzung vom 27. April 2020 gefällt (vgl. Ziff. 5 des Protokolls

der Trägerkreissitzung vom 5. Mai 2020, bei den Gerichtsakten) wurde. Der

Vorstand beschloss hierbei gemäss Traktandum 5 «Finanzen, Budget 2020,

Notfallschwelle» für das Leitungsteam, welchem auch D____ angehört,

Kurzarbeitsentschädigung voranzumelden. Als Teilnehmende der Vorstandssitzung und

somit entscheidungstragende Personen sind im Protokoll denn auch aufgeführt D____

([...]), E____, B____, F____, H____ und G____ aufgeführt. Der von der

Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachte Ausstand

von D____ für das fragliche Traktandum 5 ergibt sich weder aus dem Protokoll

noch aus den übrigen Akten. Vielmehr wird darin ausgeführt, dass die

Anmeldungen für die Kurzarbeit des Leitungsteams durch B____ und D____ (= [...])

per Anfang April 2020 erfolgten. Gemäss Ausführungen von Tim Kretschmer an der

Hauptverhandlung wurde die Anmeldung zur Kurzarbeitsentschädigung bereits vorgängig

zur Vorstandssitzung vom 27. April 2020 durch ihn selbst und Michel Fischer per

Anfang April 2020 vorgenommen. Diese Schilderung deckt sich mit der Aktenlage,

wonach die Voranmeldung zur Kurzarbeit, datiert vom 6. April 2020, von B____

und D____ unterzeichnet wurde. B____ erläuterte weiter, der Entschluss

betreffend Anmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung sei von ihm unter

Absprache mit D____ getroffen worden. Er habe sich hierbei, insbesondere

betreffend die Frage für welche Mitarbeitende und in welchem Umfang

Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden sollte, von D____ beraten lassen. Im

Nachgang habe B____ dann alle weiteren Vorstandsmitglieder (D____, H____, G____,

F____ und E____) per E-Mail über den Entschluss in Kenntnis gesetzt und um

diesbezügliche Rückmeldung gebeten. An der Sitzung vom 27. April 2020 sei die

Entscheidung betreffend Kurzarbeitsentschädigung lediglich noch formell korrekt

getroffen und entsprechend traktandiert worden.

4.2.2. Dass

D____ effektiv massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindungen des

Betriebs hatte ergibt sich auch daraus, dass er auf den Voranmeldungen für

Kurzarbeitsentschädigung stets als Kontaktperson angegeben wurde und zudem sämtliche

Verfügungen betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit (Verfügungen vom 21. April

2020, 1. September 2020, 9. Dezember 2020, 17. März 2021, 16. Juni 2021, 9.

November 2021, bei den Verfahrensakten) an ihn adressiert wurden. Unter

Berücksichtigung dieser Umstände ist gestützt auf die Rechtsprechung das Risiko

eines Missbrauchs – ohne dass ein solcher in casu zur Diskussion steht – nicht

von der Hand ; zuletzt eingesehen am 21. November 2022) und gemäss Ausführungen

an der Hauptverhandlung flacher hierarchischer Strukturen handelt. Demzufolge lehnte

die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung

für ihren Mitarbeitenden D____ ab Juni 2020 zu Recht ab. Die Höhe der

Rückforderung (vgl. AB 2) ist schliesslich nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 ist

entsprechend zu schützen. Abschliessend gilt es festzuhalten, dass aufgrund der

an der Hauptverhandlung geäusserten finanziellen Schwierigkeiten der

Beschwerdeführerin gegebenenfalls ein Gesuch um Erlass der Rückforderung bei

der Beschwerdegegnerin eingereicht werden könnte.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 ist zu bestätigen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: