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Entscheid

AL.2022.20

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Es liegt kein klar ausgewiesenes fehlerhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin vor. Gutheissung der Beschwerde.

20. Juni 2023Deutsch16 min

2003 im Alterszentrum [...] (nachfolgend Arbeitgeberin) tätig (vgl. Anstellungsvertrag,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat

[...]

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit

Herrn lic. iur. C____

Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2022.20

Einspracheentscheid vom

5. August 2022

Einstellung in der

Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Es liegt kein

klar ausgewiesenes fehlerhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin vor.

Gutheissung der Beschwerde.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1962 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juli

2003 im Alterszentrum [...] (nachfolgend Arbeitgeberin) tätig (vgl. Anstellungsvertrag,

Beschwerdeant­wortbeilage [AB] 2). Am 23. No­vember 2021 kündigte die

Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der geltenden

Kündigungsfrist auf den 31. März 2022 und stellte die Beschwerdeführerin

bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit frei (AB 3). In der

Folge meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur

Arbeitsvermittlung an und beantragte bei der Beschwerdegegnerin ab 1. April

2022 Arbeitslosenentschädigung (AB 4).

Mit Verfügung vom 8. April 2022 stellte die Beschwerdegegnerin

die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. April

2022 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 5). Die dagegen

erhobene Einsprache vom 16. Mai 2022 (AB 6) hiess die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. August 2022 (AB 7)

teilweise gut und reduzierte die Einstelltage auf 20.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 13. September 2022 beantragt die Beschwerdeführerin

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 5. August 2022 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen

Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2022 beantragt die

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung im Namen der

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 14. Dezember 2022 nimmt die

Beschwerdeführerin nochmals Stellung.

In der Duplik vom 5. Januar 2023 hält die

Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest.

Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 lädt die

Instruktionsrichterin die Parteien sowie Frau D____ als Zeugin/Auskunftsperson

zur Hauptverhandlung am 14. März 2023.

Nachdem die Zeugin/Auskunftsperson mit Eingabe vom

26.

Januar 2023 mitgeteilt hatte, dass sie krankheitshalber an der

Hauptverhandlung vom 14. März 2023 nicht teilnehmen könne, stellt die

Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 31. Januar 2023 der

Beschwerdeführerin Frist bis zum 16. Februar 2023 zu entscheiden, ob die

Hauptverhandlung mit der Stellvertreterin der aufgebotenen

Zeugin/Auskunftsperson durchgeführt werden solle.

Nach Eingang der Eingabe der Beschwerdeführerin vom

16.

Februar 2023 wird mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2023 die

Hauptverhandlung vom 14. März 2023 abgeboten.

Am 16. Februar 2023 ersucht die mittlerweile anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin um Einsichtnahme in die gesamten Verfahrensakten.

Mit Stellungnahmen vom 12. Mai 2023 und 16. Mai 2023

schliesst die Beschwerdegegnerin erneut auf Abweisung der Beschwerde. Den

Eingaben sind die Verfahrensakten beigelegt.

Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 stellt die

Instruktionsrichterin die Stellungnahme vom 16. Mai 2023 sowie die

beigelegten Verfahrensakten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu und überlässt

ihr die Entscheidung bis zum 26. Juni 2023 eine abschliessende

Stellungnahme einzureichen.

III.

Nachdem die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2023 auf eine

Stellungnahme verzichtet hat, wird die Sache am 20. Juni 2023 durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100

Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in

Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August

1983.

(AVIV, SR 837.02).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass Differenzen

am Arbeitsplatz zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin

geführt hätten. Da es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen sei, bis zum

Finden einer neuen Stelle am Arbeitsplatz zu verbleiben, sei von einer

selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen (Beschwerdeantwort Rz. 16

ff.).

2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die

Kündigung durch die Arbeitgeberin sei aufgrund ihrer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit

erfolgt, nicht aufgrund ihres Verhaltens. Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin,

sie habe wegen ihres Gesuches um eine korrekte Einstufung in der Lohntabelle

die Kündigung selbst verschuldet, sei nicht haltbar (Beschwerde Rz. 31

ff.; Stellungnahme vom 13. April 2023 S. 4).

2.3

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zur Kündigung Anlass

gegeben und deshalb die Folgen einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit

selbst zu tragen hat.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles

Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.

Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige

Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen

(Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung

der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder

vermindern können.

3.2

Versicherte sind nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in

der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos sind. Nach der Rechtsprechung liegt ein Selbstverschulden im Sinne

der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und soweit der Eintritt der

Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem

nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des

Versicherten liegt, für das die Versicherung keine Haftung übernimmt (Urteil

des Bundesgerichts 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2).

3.3

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine

Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337

bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR;

SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung

bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen

nicht vorgelegen haben. Zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des

Arbeitsverhältnisses und der eingetretenen Arbeitslosigkeit muss ein

Kausalzusammenhang bestehen.

3.4

Das vorwerfbare Verhalten muss nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens

Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über

Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni

1988.

vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236

E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2).

Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus

sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte

Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat,

womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf

nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste,

dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Urteile des

Bundesgerichts 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2; 8C_773/2007

vom 9. Januar 2008 E. 2.2; 8C_466/2007 vom 19. No­vember 2007 E. 3.1).

3.5

Das der Versicherten zur Last gelegte Verhalten muss beweismässig

klar feststehen und kausal für die Kündigung sein (Urteile des Bundesgerichts

8C_511/‌2009 vom 20. August 2009 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 112 V 242, 244 f. E. 1; 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4). Zu

den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf nicht

einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere nicht,

wenn diese bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt werden

(BGE 112 V 242, 244 f. E. 1 mit Hinweisen). In solchen Fällen muss das für

die Kündigung kausale Verhalten auch mittels Beweisen oder Indizien erstellt

sein, um eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu rechtfertigen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_99/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.4 mit Verweis

auf BGE 112 V 242, 244 f. E. 1).

4.

4.1

Vorliegend präsentiert sich der rechtserhebliche Sachverhalt im

Wesentlichen wie folgt:

4.2

Die Beschwerdeführerin war – nur mit einer kurzen Unterbrechung im

Jahr 2018 – seit Juli 2003 im Alterszentrum [...] als

Pflegeassistentin/Fachperson Aktivierung angestellt (Lebenslauf AB 1). Die

Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom

23.

November 2021 per 31. März 2022 (AB 3). Dem

Kündigungsschreiben sind keine Kündigungsgründe zu entnehmen (vgl. auch die

Arbeitgeberbescheinigung vom 4. April 2022, Beilage zur Stellungnahme der

Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2023 [SB] S. 102 ff.). Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin hielt die Arbeitgeberin in der Stellungnahme zum

Kündigungsgrund vom 4. April 2022 (AB 8) fest, es sei zu

Unstimmigkeiten zwischen der Arbeitnehmerin und der Arbeitgeberin gekommen. Die

Beschwerdeführerin sei deshalb am 25. Mai 2021 schriftlich verwarnt

worden.

4.3

In der Vereinbarung über die weitere Zusammenarbeit/Verwarnung vom

25.

Mai 2021 (AB 10) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei von

ihrer Vorgesetzten, Frau D____, mehrfach darüber informiert worden, dass ihr

Gehalt gemäss Lohntabelle der Arbeitgeberin korrekt eingestuft worden sei. Auch

sei sie anlässlich ihres Funktionswechsels zur Mitarbeiterin Aktivierung per 1. Januar

2020.

auf die geltenden Gehaltsbedingungen hingewiesen worden. Mit diesen habe

sie sich mit Unterzeichnung des Anstellungsvertrags vom 13. November 2019

einverstanden erklärt. Anlässlich des heutigen Gespräches habe sie mitgeteilt,

dass sie mit der Lohnstufe nicht einverstanden sei und habe angedroht, die

Leistungen herabzusetzen, sollte keine Lohnerhöhung erfolgen. Aufgrund der gesetzlichen

Sorgfalts- und Treuepflichten habe eine Arbeitnehmerin die vertraglich

übernommenen Aufgaben sorgfältig auszuführen. Deshalb werde ab sofort erwartet,

dass sie die vertraglich übernommene Arbeit gemäss Anstellungsvertrag und unter

Berücksichtigung der Sorgfalts- und Treuepflichten leiste. Sollten die

genannten Vorgaben nicht eingehalten und die Leistung nicht entsprechend der

Vereinbarung erbracht werden, behalte sich die Arbeitgeberin vor, das

Arbeitsverhältnis aufzulösen.

4.4

Vom 27. Mai 2021 bis zum 31. März 2022 war die

Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl.

Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 24. Februar 2022 [AB 11]; weitere

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse [SB S. 113 ff.]).

4.5

4.5.1

Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdebegründung

vor, sie habe in ihrer fast 20-jährigen Tätigkeit für die Arbeitgeberin keinen

Anlass zu Beanstandungen gegeben. Die regelmässigen Mitarbeiterbeurteilungen

seien stets gut ausgefallen und ihre Leistungen als gut und ausgezeichnet

bewertet worden (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 4 und 6). Sie habe im Jahr

2011.

eine Ausbildung zur ″Fach­person Beschäftigungs- und Kognitionstraining

für Demenzkranke″ absolviert. Von einer Arbeitskollegin mit derselben

Weiterbildung habe sie erfahren, dass diese bei gleichem Alter, gleicher

Ausbildung und Erfahrung in der Lohntabelle um Fr. 600.00 pro Monat höher

eingestuft sei. Nach Abklärungen sei ihr im Januar 2018 rückwirkend für sechs

Monate der Lohn anhand der korrekten Einstufung ausbezahlt worden (BB 5).

4.5.2

Nachdem sie von 2018 bis Ende 2019 als Pflegeassistentin

gearbeitet habe, sei auf den 1. Januar 2020 eine Rückkehr in die Aktivierungspflege

möglich gewesen. Im Mitarbeitergespräch vom 18. März 2021 habe sie ihrer

Vorgesetzten mittgeteilt, dass sie eine Überprüfung ihrer Einstufung in die

Lohntabelle wünsche (BB 6). Nachdem es zu keiner Lohnanpassung gekommen

sei, habe sie ihrer Vorgesetzten in einem Gespräch am 21. Mai 2021

mittgeteilt, dass sie angesichts dieser Behandlung keine weiteren

Zusatzaufgaben, welche in einigen Aufgabenbereichen sogar die Stellvertretung der

Vorgesetzten umfasst hätten, wahrnehmen wolle. Insbesondere wolle sie nicht

mehr an ihrem freien Tag eingesetzt werden. Sie habe aber ausdrücklich

festgehalten, dass sämtliche Aufgaben gemäss Aufgabenbüchlein weiterhin

gewissenhaft ausgeführt werden würden. Hierauf sei sie am 25. Mai 2021 aus

nicht nachvollziehbaren Gründen verwarnt worden. Da sie mit den vorgebrachten Vorwürfen

nicht einverstanden gewesen sei, habe sie zu Recht die Unterzeichnung der

Verwarnung verweigert (Beschwerde Rz. 3 ff.).

4.5.3

Vom 27. Mai 2021 bis zum 31. März 2022 sei sie

vollständig arbeitsunfähig gewesen. Am 23. November 2021 – einen Tag nach

Ablauf der 180-tägigen Sperrfrist – sei die Kündigung durch die Arbeitgeberin

erfolgt. In ihrer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der

Arbeitslosenversicherung vom 2. Dezember 2021 (SB S. 113 ff.) habe

sie deshalb korrekterweise als Kündigungsgrund andauernde Krankheit angegeben.

5.

5.1

Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit setzt ein vorwerfbares

Fehlverhalten bezüglich des Nichterhalts bzw. des Verlustes einer Arbeitsstelle

voraus. Ein Fehlverhalten zeichnet sich durch ein vermeidbares Handeln bzw. Nichthandeln

aus. Wie in Erwägung 3.5 hiervor ausgeführt, muss das Fehlverhalten in

beweismässiger Hinsicht klar feststehen, damit eine Einstellung in Betracht

kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2

mit Hinweis). Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, ist ein

einstellrechtlich relevantes Fehlverhalten im oben umschriebenen Sinn, das der

Beschwerdeführerin in Bezug auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Last zu

legen wäre, aufgrund der vorliegenden Akten entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin nicht erstellt.

5.2

Mit Verfügung vom 8. April 2022 (AB 5) stellte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für 31 Tage in der

Anspruchsberechtigung ein. Gestützt auf die Stellungnahme der Arbeitgeberin zum

Kündigungsgrund vom 4. April 2022 (AB 8) begründete sie die Sanktion

damit, dass die Beschwerdeführerin durch die Verletzung der Treuepflicht

gegenüber ihrer Arbeitgeberin ihre Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist bewusst

in Kauf genommen und damit ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe. Das

Verschulden sei als schwer einzustufen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die

Beschwerdeführerin erkrankte zwei Tage nachdem sie durch die Arbeitgeberin

verwarnt worden war. Sie kehrte nicht mehr an die Arbeitsstelle zurück, ein

fehlerhaftes Verhalten ist damit nicht erstellt. Dieser Ansicht ist auch die

Beschwerdegegnerin selbst. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom

5.

August 2022 hielt sie fest, ob es zu einer Verletzung

arbeitsrechtlicher Pflichten gekommen sei, könne nicht endgültig ermittelt

werden (vgl. Einspracheentscheid Rz. 19). Eine Einstellung für 31 Tage

kommt somit nicht in Betracht.

5.3

Zu prüfen bleibt im Folgenden, wie es sich mit der im

Einspracheentscheid ausgesprochenen Sanktion von 20 Einstelltagen verhält. Dazu

führt die Beschwerdegegnerin aus, es sei erstellt, dass der Konflikt, welcher

zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe, aufgrund von

Lohndifferenzen entstanden sei. Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen

interner Lohnungleichheiten bei korrekter Entlöhnung sei durch die

Arbeitslosenversicherung nicht geschützt. Somit bleibe es bei einer

selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit, welche eine Sanktion wegen mittelschweren

Verschuldens von 20 Einstelltagen rechtfertige (siehe Einspracheentscheid

Rz. 19).

5.4

Die Beschwerdegegnerin geht im Einspracheentscheid nicht mehr von

einer Arbeitgeberkündigung aufgrund der Verletzung arbeitsvertraglicher Treue-

und Sorgfaltspflichten aus (Einspracheentscheid Rz. 19). Der Einstellungstatbestand

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44

Abs. 1 lit. a AVIV, welcher der Verfügung vom 8. April 2022

zugrunde liegt, entfällt damit. Vielmehr scheint sie nun der Auffassung zu sein,

dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis aufgrund der anhaltenden Lohnkonflikte

von sich aus gekündigt hätte, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert gewesen

sei (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AIVIV). Zum Wechsel des

Einstellungsgrunds führt die Beschwerdegegnerin aus, es hätte im vorliegenden

Fall keinen Unterschied gemacht, ob der Beschwerdeführerin nach Ablauf der

Sperrfrist bei Krankheit durch die Arbeitgeberin gekündigt worden sei oder ob

sie das Arbeitsverhältnis nach der ausgesprochenen Verwarnung am 25. Mai

2021.

selber gekündigt und bereits zu diesem Zeitpunkt eine neue Stelle gesucht

hätte (Einspracheentscheid Rz. 17). Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar

gewesen, bis zum Finden einer neuen Stelle am Arbeitsplatz zu verbleiben. Denn

ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person

und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten würden keine Unzumutbarkeit begründen

können (Einspracheentscheid Rz. 18; siehe dazu auch die Beschwerdeantwort

Rz. 16 ff.).

5.5

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin

erkrankte im Mai 2021. Nach Ablauf der Sperrfrist kündigte die Arbeitgeberin

das Arbeitsverhältnis und stellte die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der

Kündigungsfrist frei. Damit liegt unbestritten eine Entlassung durch die

Arbeitgeberin vor. Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin diese

durch ein vorwerfbares Verhalten verursacht hat. Die Beschwerdegegnerin sieht

ein solches Verhalten im langanhaltenden Lohnkonflikt (Einspracheentscheid

Rz. 17; vgl. auch die Beschwerdeantwort Rz. 9). Zunächst ist festzuhalten,

dass die Arbeitgeberin die Verwarnung vom 25. Mai 2021 (siehe E. 4.3.

hiervor) nicht aufgrund des Lohnkonflikts und den damit zusammenhängenden

Diskussionen ausgesprochen hat, sondern wegen der Androhung der

Beschwerdeführerin ihre Arbeitsleistung herabzusetzen. Andauernde Lohnkonflikte

können durchaus für die Arbeitgeberin einen betrieblichen Aufwand mit sich

bringen. Dass aber durch die von der Beschwerdeführerin angestossenen

(wiederholten) Diskussionen ein Verstoss gegen gängige Anstandsregeln vorliegt,

der so schwer wiegt, dass es zu einer Verletzung der Treuepflicht gekommen ist,

ist vorliegend nicht erstellt und wird von der Arbeitgeberin auch nicht

vorgebracht. Somit liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein

fehlerhaftes Verhalten seitens der Beschwerdeführerin vor. Wie dargelegt, muss

die selbstverschuldete Kündigung in beweismässiger Hinsicht indessen klar

feststehen, damit eine Einstellung in Betracht kommt.

6.

6.1

Zusammenfassend fehlt es an der beweismässigen Voraussetzung für

eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1

lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV

bzw. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Die Beschwerde ist daher

gutzuheissen und es ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August

2022.

aufzuheben.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis

ATSG).

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteienschädigung zu bezahlen. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei

einfachen Verfahren reduziert wird. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der

sich stellenden Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Demzufolge ist ein Honorar von Fr. 3'750.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2022 wird aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

I. Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: