AL.2022.21
Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022; nicht rechtzeitig eingereichte Arbeitsbemühungen
16. Februar 2023Deutsch12 min
[AB] 4). Mit E-Mail vom 12. September 2022 wurde sie vom zuständigen Personalberater
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. F. W. Eymann, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2022.21
Einspracheentscheid vom 19.
Oktober 2022
nicht rechtzeitig eingereichte
Arbeitsbemühungen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1980, bezog ab 1.
Dezember 2020 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Antwortbeilage
[AB] 4). Mit E-Mail vom 12. September 2022 wurde sie vom zuständigen Personalberater
des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) darauf aufmerksam gemacht,
dass der Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen für den August 2022 nicht eingegangen
seien (vgl. AB 7 und – implizit – AB 2). Mit Verfügung vom 19. September
2022 stellte das RAV die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2022 für zehn
Tage in ihrer Anspruchsberechtigung ein, da sie für den Monat August 2022 ihre
Arbeitsbemühungen nicht fristgerecht eingereicht habe (vgl. Antwortbeilage [AB]
1). Per 30. September 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin von der
Arbeitsvermittlung ab (vgl. AB 6).
b) Am 5. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache
gegen die Verfügung vom 19. September 2022. Sie machte geltend, sie habe die
Arbeitsbemühungen im August 2022 im "Job-Room" erfasst. Sie seien jedoch
offenbar nicht gespeichert worden. Ihrer Eingabe legte sie die
Arbeitsbemühungen für August 2022 bei (vgl. AB 2). Die Einsprache wurde vom RAV
mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 abgewiesen (vgl. AB 3).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 16. November
2022.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt die vollständige Aufhebung der verfügten Einstellung in der
Anspruchsberechtigung. Allenfalls seien die Einstelltage um die Hälfte zu
reduzieren.
b) Das RAV (Beschwerdegegnerin) beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 die teilweise Gutheissung der
Beschwerde. Die Sanktion sei entsprechend dem Tatbestand der zu spät eingereichten
Arbeitsbemühungen zu reduzieren. Allerdings seien mindestens sechs Einstelltage
angemessen.
c) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine
Replik ein.
III.
Am 16. Februar 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;
SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000.
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung
Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich
zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und
Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;
SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte
Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Die
Beschwerdeführerin erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die
örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen
ist.
1.2
Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1
Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige
kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3
Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde
ist deshalb einzutreten.
2.
2.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 19. September 2022, bestätigt
mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2022, wegen fehlender Arbeitsbemühungen
im August 2022 ab dem 1. September 2022 für zehn Tage in ihrer
Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die
versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist
sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres
bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre erbrachten Bemühungen nachweisen
können (Satz 3).
2.2.2
Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte
Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens
am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden
Werktag einreichen (Satz 1). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr
berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren
Grund geltend macht (Satz 2).
2.2.3
Ist die in der Verordnung
vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst worden, führt dies direkt
zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel, worunter auch die erstmals im
Einspracheverfahren eingereichten Belege zu zählen sind (BGE 139 V 164, 166 f.
E. 3.2; Urteile 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 und 8C_946/2015 vom 2.
März 2016 E. 3.2).
2.3
2.3.1
Vorliegend ist gestützt auf die Aktenlage
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre im August 2022 getätigten
Arbeitsbemühungen nicht rechtzeitig eingereicht hat. Soweit sie geltend
macht, sie habe die Arbeitsbemühungen im August 2022 im "Job-Room"
erfasst; diese seien jedoch offenbar nicht gespeichert worden (vgl. dazu die
Einsprache; AB 2), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie das
Bundesgericht unlängst klargestellt hat, enthält
das ATSG keine Regelung in Bezug auf den elektronischen Verkehr mit Behörden.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich die in Art. 27 bis 54 ATSG oder in den
Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelten Verfahrensbereiche nach dem Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
Gestützt auf die Kompetenzdelegation in Art.
55.
Abs. 1bis ATSG hat der
Bundesrat für die Arbeitslosenversicherung in Art. 1 Abs. 1 AVIV die Geltung der
VwVG-Bestimmungen über den elektronischen Verkehr mit Behörden angeordnet.
Gemäss Art. 21a Abs. 3 VwVG ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt
massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle
Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters
für die Übermittlung notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_309/2022 vom 21. September 2022 E. 6.1.1.). Sollte die Speicherung daher –
der Darstellung der Beschwerdeführerin folgend – nicht erfolgt sein, dann stellt
dies somit keinen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 2
AVIV dar.
2.3.2
Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, sie
müsse sich seit August 2022 um ihre obdachlose Mutter kümmern, welche
unter gravierenden psychischen Störungen leide und nicht mehr für sich sorgen könne.
Im Übrigen weist sie darauf hin, sie habe zwei kleine Kinder und ihr Ehemann
arbeite 100 % und habe ständig gesundheitliche Probleme (vgl. die Beschwerde). Diese
Argumente für den nicht rechtzeitig erbrachten Nachweis der Arbeitsbemühungen erscheinen
zwar als verständlich, können aber gleichwohl nicht als entschuldbare Gründe im
Sinne der AVIV qualifiziert werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff "entschuldbarer
Grund" wird im AVIG und der AVIV mehrfach
verwendet. Die Wendung "ohne entschuldbaren Grund" beschlägt die
Frage der Zumutbarkeit (Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 Rz. 847). Dem Grundsatz der
Zumutbarkeit kommt im Arbeitslosenversicherungsrecht und im
Sozialversicherungsrecht überhaupt eine zentrale Bedeutung zu, er ist als
allgemeiner Rechtsgrundsatz immer da zu beachten, wo das Gesetz von einer
versicherten Person ein bestimmtes Verhalten erwartet, und zwar auch dann, wenn
das Gesetz die Voraussetzung der Zumutbarkeit nicht ausdrücklich anführt (ARV
1999.
Nr. 9 S. 45 E. 2a mit weiteren Hinweisen). In BGE 133 V 89, 95 E.
6.2.5
ging das Bundesgericht davon aus, dass ein entschuldbarer Grund für die
verspätete Erbringung des Nachweises der Arbeitsbemühungen bei Krankheit vorliegt.
In anderem Zusammenhang – hinsichtlich Wiederherstellung einer verpassten Frist
– erachtet das Bundesgericht einen entschuldbaren Grund als gegeben bei einer
schweren Krankheit wie namentlich einer schweren Lungenentzündung oder massiven
zerebralen Veränderungen infolge schwerer nachoperativer Blutungen, nicht
jedoch im Fall eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe
(vgl. Hinweise in BGE 112 V 255, 255 f. E. 2a). Gemessen an dieser restriktiven
Praxis des Bundesgerichts lässt sich daher vorliegend kein entschuldbarer Grund
für die offenbar nicht abgeschlossene Übermittlung der Arbeitsbemühungen ausmachen.
3.
3.1
Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ahndet Verfehlungen
gegen die in Art. 17 Abs. 1 AVIG und Art. 26 AVIV vorgesehenen Verpflichtungen
mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
(vgl. auch BGE 145 V 90, 91 E. 3.1 [Pra 2019 Nr. 93] sowie BGE 139 V 164,
167.
E. 3.2 [Pra 2014 Nr. 53]).
3.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
(Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis
15.
Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und
31.
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).
3.3
3.3.1
Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens (als
schwer) findet sich, in Art. 45 Abs. 4 AVIV, lediglich für die Aufgabe einer
zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die Ablehnung
einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund.
3.3.2
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die
"AVIG-Praxis ALE" erlassen. Darin findet sich unter anderem ein
Raster für die rechtsgleiche Bemessung der Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung.
In diesem werden unter dem Randtitel D79 insbesondere der Tatbestand der
ungenügenden (1.C), der fehlenden (1.D) sowie der verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen
(1.E.) während der Kontrollperiode angeführt. Für erstmals ungenügende
Arbeitsbemühungen sieht der Raster eine Einstelldauer von drei bis vier Tagen
vor (1.C). Für erstmals fehlende sowie für erstmals verspätet eingereichte
Arbeitsbemühungen wird eine Einstelldauer von fünf bis neun Tagen statuiert
(1.D und 1.E.).
3.3.3
Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht
verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung
zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 362, 368 E. 2.4).
3.4
3.4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte die Beschwerdeführerin –
gestützt auf die "AVIG-Praxis ALE", Randtitel D79 1.D ("keine
Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode") für zehn Tage in der
Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 1 und AB 3). Dem kann jedoch nicht
gefolgt werden.
3.4.2
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat,
stützte sie sich dabei zu Unrecht auf Randtitel D79 1.D. Denn die zu spät
eingereichten Arbeitsbemühungen werden von "AVIG-Praxis ALE"
Randtitel D79 1.E. erfasst. Vorgesehen ist bei einem erstmaligen verspäteten
Einreichen von Arbeitsbemühungen eine Einstelldauer von fünf bis neun Tagen
(vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort). Allerdings lässt sich im vorliegenden Fall
auch eine Einstelldauer von sechs Tagen (vgl. dazu die Beschwerdeantwort) nicht
rechtfertigen.
3.4.3
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es für
die Festsetzung der Einstellungsdauer einzig auf die nach dem Gesamtverhalten
der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an. Der vom
SECO vorgesehene Rahmen der Einstellungsdauer kann auch unterschritten werden,
wenn die konkreten Verhältnisse, namentlich Überlegungen der
Verhältnismässigkeit, dies nahelegen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts
8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3., 8C_838/2013 vom 30. Dezember 2013
E. 3.3. und 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 E. 3.2).
3.4.4
Was das Verschulden angeht, so gilt es zu beachten,
dass die Beschwerdeführerin ab November 2020 beinahe immer ihren
Verpflichtungen gegenüber den Organen der Arbeitslosenversicherung nachgekommen
ist. Lediglich im Januar 2021 vermochten ihre Arbeitsbemühungen offenbar nicht
zu genügen (vgl. AB 11). Das heisst seit dem Fehlverhalten bis zur verspäteten
Einreichung der Arbeitsbemühungen für den Monat August 2022 waren mehr als
eineinhalb Jahre vergangen. Fraglich ist ausserdem, ob der Einstellraster,
welcher für eine (erstmalig) verspätete Einreichung der Nachweise der
persönlichen Arbeitsbemühungen die gleiche Sanktion vorsieht wie für (erstmals)
ganz unterbliebene Bemühungen (vgl. 1.E Ziff. 1 resp. 1.D Ziff. 1), gesetzes-
resp. verordnungskonform ist. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt
es – wie dargetan wurde – einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der
versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an. Dieses für
beide genannten Varianten gleich hoch anzusetzen, erscheint im Hinblick auf das
Mass der Verletzung der Schadenminderungspflicht zumindest als fragwürdig.
Während die versicherte Person im einen Fall ihrer Pflicht, sich um Arbeit zu
bemühen gar nicht nachkommt und damit ihre Aussichten auf ein baldiges Ende
ihrer Arbeitslosigkeit nicht verbessert werden, verschlechtern sich die
Chancen, eine Anstellung zu finden, bei zwar gesetzeskonform tatsächlich
erfolgten, aber verspätet nachgewiesenen Arbeitsbemühungen nicht (vgl. hierzu
auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3.). Aus
all dem erscheint vorliegend eine Einstelldauer von drei Tagen als angemessen.
4.
4.1
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 dahingehend abzuändern, dass die darin
vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zehn Tagen auf drei
Tage zu reduzieren ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und
der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 dahingehend abgeändert, dass die
darin vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zehn Tagen auf
drei Tage reduziert wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: