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Entscheid

AL.2022.3

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit verneint. Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

31. August 2022Deutsch22 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2022.3

Einspracheentscheid vom 23.

Februar 2022

Selbstverschuldete

Arbeitslosigkeit verneint. Aufhebung der Einstellung in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer trat am 18. November 2019 eine

Stelle als Versicherungskaufmann bei der B____ an. Diese Stelle wurde dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 auf den 31. Dezember 2021

gekündigt (Beschwerdeantwortbeilage/AB 4).

Der Beschwerdeführer meldete sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung

an und machte Leistungen per 1. Januar 2022 geltend (Anmeldung vom 29. Dezember

2021, unterzeichnet vom Beschwerdeführer, AB 5).

Die Beschwerdegegnerin holte bei der Arbeitgeberin eine

Stellungnahme zum Kündigungsgrund ein. Die Arbeitgeberin hielt fest,

Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten sich in gegenseitigem Einvernehmen

geeinigt, das gemeinsame Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2021 aufzulösen

(Auskunft vom 25. Januar 2022, AB 10). Die Frage, ob die Entlassung aus Sicht

des Arbeitgebers auf ausschliessliches Selbstverschulden (sc. des

Arbeitnehmers) zurückzuführen sei, hat die Arbeitgeberin verneint. Sie hielt im

Feld "Begründung" fest, der Arbeitnehmer habe eine andere Stelle und

ein anderes Tätigkeitsgebiet angestrebt und gemeinsam sei eine Lösung für die

Vertragsbeendigung vereinbart worden.

Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 31. Januar 2022 (AB 6) für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung

ein. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 1. Februar 2022 Einsprache (AB 7,

vgl. auch die ergänzende, undatierte Stellungnahme des Versicherten, AB 8). Mit

Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022 (AB 9) wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 7. März 2022 beantragt der

Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 23. Februar 2022 bzw.

der durch diesen geschützten Verfügung vom 31. Januar 2022.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde.

III.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 lädt die Instruktionsrichterin

die Parteien sowie C____ als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung.

IV.

Die Hauptverhandlung findet am 31. August 2022 in Anwesenheit

der Parteien statt. Der Beschwerdeführer wird befragt. Ebenso wird C____ als

Auskunftsperson befragt. Der Beschwerdeführer sowie die Vertreterin der

Beschwerdegegnerin gelangen zum Schlussvortrag. Für alle Ausführungen wird auf

das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer zu Recht für 31 Tage wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

In ihrem Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022 hat die

Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des Arbeitgebers verwiesen, wonach der

Beschwerdeführer eine andere Stelle und ein anderes Tätigkeitsgebiet angestrebt

habe. Gemeinsam sei gemäss dieser Auskunft die Vertragsbeendigung als Lösung

vereinbart worden.

In der Beschwerde legt der Versicherte demgegenüber dar, die

Kündigung sei seitens des Arbeitgebers erfolgt (vgl. Kündigungsschreiben vom

15.

Oktober 2021, Beschwerdebeilage 1 = AB 4). Richtig sei, dass er aufgrund

einer Unterbeschäftigungssituation im Homeoffice seit längerer Zeit nicht

ausgelastet gewesen sei und dass es zusätzlich Probleme im Team gegeben habe. Im

Vorfeld zur Kündigung habe darüber ein Gespräch stattgefunden zwischen dem

Beschwerdeführer und einem ehemaligen Vorgesetzten, D____, der zu diesem

Zeitpunkt bereits in einem gekündigten Arbeitsverhältnis gestanden sei. Der

Beschwerdeführer habe angenommen, dass dieses Gespräch zwischen ihm und dem

ehemaligen Vorgesetzten vertraulich bleibe und der neue Vorgesetzte, C____,

davon nichts erfahren werde. Der Beschwerdeführer habe nicht annehmen und

wissen können, dass D____ diese Vertraulichkeit breche und mit C____ über

dieses Gespräch informiere. Die danach geführten Gespräche zwischen dem

Beschwerdeführer und C____ seien nur darum erfolgt, weil D____ C____ diese

Information habe zukommen lassen. Mit C____ habe der Beschwerdeführer lediglich

die Themen Unterbeschäftigung im Homeoffice sowie Schwierigkeiten im Team zur

Sprache gebracht. Der Beschwerdeführer hält fest, er habe dem Arbeitgeber keine

Information darüber zukommen lassen, dass er eine neue Stelle suche bzw. zu

kündigen beabsichtige.

3.

3.1

Die Versicherten müssen alles Zumutbare unternehmen, um die

Arbeitslo-sigkeit zu vermeiden (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Kommt die versicherte

Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse

die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten

durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung

für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als

versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung

der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der

Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal

verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.2.2, 126 V 523 E. 4 und 130 E. 1)

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person

in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im

Sozialversicherungsrecht allge-mein geltenden Prinzips der Schadenminderungspflicht.

Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor,

wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht

objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen

Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person

liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten

Sozialversicherungsrecht geltenden Schaden-minderungspflicht (Art. 17 Abs. 1

AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den

Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

3.2.2

Die Arbeitslosigkeit gilt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV dann

als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere

wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur

Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. a AVIG kann nur verfügt werden, wenn der Eintritt der

Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in

einem vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt. Dieses Verhalten

muss beweismässig klar feststehen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2016,

8C_22/2016, E. 4.2).

Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des

Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über

Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988

(IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17.

Oktober 1991 [AS 1991 1914]) vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 234 E.

3b, diese Rechtsprechung ist gemäss Urteil des ehemaligen Eidgenössischen

Versicherungsgerichts vom 17. Oktober 2000, C 53/00, E. 3b auch im Bereich von

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des

Bundesgerichts vom 3. Februar 2009, 8C_842/2008, E. 3.2). Eventualvorsatz ist

anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen

muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und

sie dies in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2008,

8C_773/2007, E. 2 mit vielen Hinweisen). Dabei reicht es aus, dass das

allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom

Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer sein Verhalten trotz Wissens

um die Missbilligung nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur

Kündigung gegeben hat bzw. eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts

vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1).

3.2.3

Die Arbeitslosigkeit gilt sodann als selbstverschuldet,

wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne

dass ihr eine andere Stelle zugesichert ist, es sei denn, dass ihr das Verbleiben

an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

Eine in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses

ist als solche durch den Versicherten zu werten, sofern dieser nicht gezwungen

war, sein Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung

zuvorzukommen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Februar

2005, C 212/04, E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Auch bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen

Selbstaufgabe der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist,

gilt es, das IAO-Übereinkommens zu beachten. Nach Art. 20 lit. c des

Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert,

entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle

festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig und

ohne triftigen Grund aufgegeben hat; hierfür muss kein qualifiziertes

Verschulden gegeben sein (BGE 124 V 234 E. 3b). Es kann nicht von einer freiwilligen

Beschäftigungsaufgabe im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden, wenn die

versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen

vermag (BGE 124 V 234 E. 4b/aa, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober

2014, 8C_629/2014, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des

Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis

15.

Tage bei leich-tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei

schwerem Verschul-den (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt

vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare

Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat (Art.

45.

Abs. 4 lit. a AVIV) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4

lit. b AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im Kreisschreiben über die

Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen (AVIG-Praxis ALE D72

ff.). Dieses ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb der Verschuldensstufen

entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Für die

Festsetzung der Einstellungsdauer massgebend ist das Gesamtverhalten der

versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des

Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist

(BGE 141 V 365 E. 4.1). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der

Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht

anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen

pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat (BGE 123 V 150 E. 2).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin leitet die Erwägungen ihres

Einspracheentscheides (AB 9 S. 2 f. Ziff. 7) mit dem Hinweis auf die

Stellungnahme des Arbeitgebers vom 25. Januar 2022 (AB 10) ein, wonach der

Beschwerdeführer eine andere Stelle und ein anderes Tätigkeitsgebiet angestrebt

habe. Gemeinsam sei gemäss dieser Auskunft die Vertragsbeendigung als Lösung

vereinbart worden. Mit dieser Formulierung stützt sich der Einspracheentscheid auf

den Tatbestand einer in gegenseitigem Einvernehmen erfolgten Beendigung des

Arbeitsverhältnisses, was, wie unter Erw. 3.2.3. erwähnt, als solche durch den

Versicherten zu werten ist, sofern dieser nicht gezwungen war, sein

Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen

(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Zu prüfen ist damit zunächst, ob die Beschwerdegegnerin sich auf

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zu

stützen vermag.

4.2

In der Befragung an der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer

zum Sachverhalt ausgesagt (vgl. zu allen nachstehend wiedergegebenen Aussagen

das Protokoll der Hauptverhandlung vom 31. August 2022), er habe bei der B____ zuerst

in der Schadenabteilung gearbeitet. Nach einer internen Bewerbung habe er 2021

in das Data-Customer-Service-Team gewechselt. Zuerst sei D____ sein

Vorgesetzter gewesen. D____ habe im August 2021 angekündigt, dass er die Firma

verlasse. C____ sei dann etwa zeitgleich mit dieser Ankündigung ins Team

gekommen. Offiziell habe er per 1. Oktober 2021 die Vorgesetztenfunktion eingenommen.

Ende August, Anfang September 2021 sei es zu Auseinandersetzungen

mit Arbeitskollegen gekommen, Der Beschwerdeführer habe C____ und D____ damals

darauf angesprochen, dass er sich deswegen unwohl fühle und eine Änderung wünsche.

In den folgenden Wochen sei keine Änderung eingetreten. Der Beschwerdeführer

sei dann für 2 Wochen krankheitsbedingt abwesend gewesen. Der Beschwerdeführer

gab an der Hauptverhandlung an, er habe vor dieser Krankheitsphase mit D____

ein Gespräch geführt, dies im Wissen, dass dieser den Betrieb verlassen werde.

Er habe D____ eröffnet, dass er sich in der Firma momentan nicht wohl fühle,

dass er hoffe, dass sich etwas ändern würde, sonst sähe er keine Zukunft. Dies

habe er D____ im Vertrauen eröffnet.

Der Beschwerdeführer gab in der Hauptverhandlung an, er habe am

ersten Tag nach der krankheitsbedingten Absenz erfahren, dass C____ das

Gespräch mit ihm suche, wobei ihm nicht klar gewesen sei, was Gegenstand dieses

Gesprächs sein werde. C____ habe ihn gefragt, ob er ihm nicht etwas sagen

wolle. Daraufhin habe C____ dem Beschwerdeführer eröffnet, es sei ihm zu Ohren

gekommen, der Beschwerdeführer sei unzufrieden und dass er einen anderen Job

suche. Daraufhin habe der Beschwerdeführer C____ erwidert, dass er "jetzt

nicht wirklich einen Job suche". Nur wenn sich nichts ändern würde in

dieser Phase, dann müsste er "irgendwann" einen Job suchen. Aber er

wolle jetzt nicht aufhören. Auf die Äusserung von C____, es sei schon das

Beste, wenn sich der Beschwerdeführer einen neuen Job suchen würde und dass er

ganz allgemein aufhören würde, habe der Beschwerdeführer nichts erwidern

können. Der Beschwerdeführer hob in der Hauptverhandlung hervor, seine Sicht

sei gewesen, dass er zwar Änderungen wollte, aber nicht einen neuen Job. Er

habe C____ gegenüber offengelegt, dass er D____ im erwähnten früheren Gespräch gesagt

habe, dass wenn sich nichts ändere, es für ihn schwierig würde und dass er dann

"irgendwann" einen neuen Job suchen müsste. Der Beschwerdeführer

betonte an der Hauptverhandlung, dass er dies zwar D____ gesagt habe, aber

nicht gewollt hätte, dass C____ dies mitbekommt. Der Beschwerdeführer

bestreitet an der Hauptverhandlung, es sei anlässlich des Gesprächs mit C____

vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer kündigen wolle. C____ habe zwar

gesagt, der Beschwerdeführer müsse "sowieso irgendwann" gehen und es

sei das Beste, man verbleibe so, dass der Beschwerdeführer kündigen würde. Dazu

hält der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung fest, er habe gegenüber C____

erwidert, dass er nicht gekündigt werden wolle.

Als Auskunftsperson befragt hat C____ die Schilderungen des

Beschwerdeführers zum Wechsel der Vorgesetzten bestätigt. Er hat bestätigt,

dass ein erstes Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Team und dann im

kleineren Kreis sowohl mit C____ als auch D____ stattgefunden hatte. Vom

darauffolgenden (nach Darstellung des Beschwerdeführers vertraulichen) Gespräch

zwischen D____ dem Beschwerdeführer hatte C____ gemäss seiner Aussage von D____

Kenntnis erhalten. Zum dritten Gespräch zwischen ihm und dem Beschwerdeführer

führte C____ an der Hauptverhandlung aus, er habe den Beschwerdeführer am 15.

Oktober angesprochen. Er habe von ihm hören wollen, ob sich in der Zwischenzeit

eine Änderung ergeben habe; die damaligen Aussagen seien gewesen, der Beschwerdeführer

könne so nicht arbeiten, es gehe so nicht, er sehe hier keine Zukunft. Auch am

15.

Oktober habe der Beschwerdeführer festgehalten, er könne so im Team nicht

arbeiten. C____ hat an der Hauptverhandlung deponiert, er habe aus dem Gespräch

am 15. Oktober zusätzlich erfahren, dass der Beschwerdeführer sich neu

orientieren wolle. C____ habe dies so verstanden ("ich bekam es so mit"),

dass der Beschwerdeführer keine Zukunft in der B____ sehe. C____ deponierte,

dies habe schon recht konkret getönt, wohin sich der Versicherte orientieren

möchte und was er für Vorstellungen habe. Im Gespräch hätten der

Beschwerdeführer und C____ feststellt, dass die Arbeitgeberin ihm keine Steine

in den Weg legen wolle, man müsse vorausschauen. Sie hätten sich zunächst darüber

geeinigt, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Team entfernt werden könne, dass

er jedoch auch nicht einfach in ein neues Team versetzt werden könne. Der

Beschwerdeführer habe dann den Vorschlag gemacht, man könne ihm das

Arbeitsverhältnis auflösen, "damit wir" (sc.: die Arbeitgeberin)

"weiterschauen können". Nach einer gewissen Überlegungszeit sei man dann

aber zur Lösung gelangt, den Beschwerdeführer aus dem Team herauszunehmen und dann

gemeinsam zu entscheiden, das Arbeitsverhältnis zu beenden. C____ bestätigt,

der Entscheid sei so gefällt und der Beschwerdeführer ganz aus dem Tagesgeschäft

herausgenommen worden. Dies auch wegen des die Teamkollegen belastenden

Teamkonflikts. Parallel sollte der Beschwerdeführer im Homeoffice bis Ende Jahr

gewisse Projektaufgaben betreuen. C____ legte an der Hauptverhandlung dar, es

habe sich aus seiner Sicht somit um eine einvernehmliche Kündigung gehandelt,

denn der Vorschlag zur Kündigung sei vom Beschwerdeführer gekommen. Der Beschwerdeführer

habe gesagt, es gehe nicht im Team. C____ hält fest, er habe den Umstand, dass

der Beschwerdeführer sich nicht mehr im Team sehe, ernst nehmen und darum habe

er eine Entscheidung treffen müssen. C____ gab an, er habe keine andere

Möglichkeit als die Kündigung gesehen.

Zu diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer an der

Hauptverhandlung festgehalten, er habe am Gespräch vom 15. Oktober nicht gesagt,

dass er kündigen wolle. Vielmehr habe er gesagt, er würde nicht kündigen, bis er

eine andere Stelle finde. Eine Kündigung sei damals für ihn keine Option

gewesen. C____ hat als Auskunftsperson nach Rückfrage durch das Gericht an

seiner ursprünglichen Aussage nicht festgehalten und deponiert, der

Beschwerdeführer habe nicht gesagt, er werde kündigen. Er habe jedoch gesagt,

dass wenn er, C____, zu diesem Schritt käme, dann würde er sich nicht

querlegen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe mehrere Sachen in

Aussicht.

4.3

Die Würdigung der Aussagen zum entscheidenden Punkt, nämlich ob das

Arbeitsverhältnis einvernehmlich gekündigt worden ist, ergibt, dass der

Beschwerdeführer auch gemäss der Aussage der Auskunftsperson nicht die

Bereitschaft erklärt hat, von sich aus das Arbeitsverhältnis kündigen zu wollen.

Die Aussage, dass sich der Beschwerdeführer nicht querlegen würde, sollte die

Arbeitgeberin die Kündigung aussprechen, ist dagegen nicht als Indiz für eine

einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu werten. Bei der Kündigung

handelt es ich um eine Gestaltungserklärung, aufgrund deren das

Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Daran würde sich nichts ändern, ob nun der

Arbeitnehmer mit dieser Vorgehensweise einverstanden ist oder nicht. Ein

"Querlegen" seitens des Arbeitnehmers könnte daran nichts ändern. Zudem

ist festzuhalten, dass die Aussage der Auskunftsperson, der Beschwerdeführer

wolle sich im Falle einer Kündigung nicht querlegen, vom Beschwerdeführer nicht

bestätigt wurde und insoweit unbewiesen ist. Es besteht auch keine

entsprechende Protokollnotiz, welche eine solche Aussage des Versicherten

bestätigten könnte.

Die Sanktionierung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in

Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV fällt somit ausser Betracht.

5.

5.1

Zu klären bleibt, ob sich die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung auf Art. 30 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 44 Abs.

1.

lit a AVIV stützen lässt. Danach gilt Arbeitslosigkeit wie erwähnt insbesondere

dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten,

insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber

Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

5.2

5.2.1

Im Einspracheentscheid (AB 9 S. 3 Ziff. 8) führt die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer C____ mitgeteilt, dass er sich bei

ausbleibenden Veränderungen eine neue Stelle suchen werde. Die

Beschwerdegegnerin bezeichnet es als "nicht verwunderlich, dass C____ Klarheit

in seiner Abteilung haben wollte und das Arbeitsverhältnis gegen Ihren Willen

auflöste". Aufgrund der Befragungen an der Hauptverhandlung hat sich

jedoch nicht bestätigt, dass der Beschwerdeführer C____ im Gespräch vom 15.

Oktober eröffnet hat, er werde bei ausbleibenden Veränderungen eine neue Stelle

suchen. Glaubhaft erscheint die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der

Hauptverhandlung, er habe anlässlich des Gesprächs mit C____ am 15. Oktober

einzig gesagt, nur wenn sich nichts ändern würde, dann müsste er

"irgendwann" einen Job suchen. Aber er wolle jetzt nicht aufhören. Der

Beschwerdeführer hob wie erwähnt in der Hauptverhandlung hervor, seine Sicht

sei gewesen, dass er zwar Änderungen wollte, aber nicht einen neuen Job. Er

habe C____ gegenüber (einzig) offengelegt, dass er D____ in erwähnten früheren

Gespräch gesagt habe, dass wenn sich nichts ändere, es für ihn schwierig würde,

und dass er dann "irgendwann" einen neuen Job suchen müsste.

5.2.2

Gemäss dem aufgrund der Befragung sowohl des

Beschwerdeführers als auch von C____ relevierten Hergang hatte der Versicherte

in einem ersten Gespräch sowohl D____ als auch C____ über seine Schwierigkeiten

im Team berichtet und hatte den Wunsch nach einer Änderung dieser Situation

geäussert. Ein solches Vorgehen ist nicht als Verletzung vertraglicher

Pflichten durch den Beschwerdeführer zu werten. Es folgte darauf, wovon auch

die Beschwerdegegnerin ausgeht, das Gespräch des Beschwerdeführers mit dem ehemaligen

Vorgesetzten, D____, an welchem er diesem seine Schwierigkeiten anvertraut

hatte. Auch dieses Gespräch mit einer Person seines Vertrauens gereicht dem

Beschwerdeführer weder unter arbeitsrechtlichen noch

arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zum Vorwurf. Der

Beschwerdeführer konnte, nachdem klar war, dass auch der neue Vorgesetzte, C____,

dennoch Kenntnis von diesem Gespräch mit D____ hatte, nicht umhin, sich zum

Inhalt des mit D____ geführten Gesprächs zu äussern. Die Anforderungen an die

Schadenminderungspflicht wären überspannt, würde vom Beschwerdeführer gefordert,

gegenüber C____ zu leugnen, dass ein solches das Arbeitsklima betreffendes

Gespräch mit dem ehemaligen Vorgesetzten stattgefunden hatte. Es gereicht dem

Versicherten in der vorliegend gegebenen Konstellation auch nicht zum Vorwurf,

Schwierigkeiten im Team auch gegenüber C____ offengelegt zu haben. C____ hat

als Auskunftsperson bestätigt, er sei mit dem Beschwerdeführer übereingekommen,

dass dieser das Team verlasse und Projekte im Homeoffice betreue. Es stellt

sich auch dies nicht als ein Verstoss gegen vertragliche Verpflichtungen

seitens des Beschwerdeführers dar, welcher als solcher Anlass zur Auflösung des

Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers hätte geben können. Soweit die

Arbeitgeberin (überhaupt) Massnahmen zur Beruhigung der Situation getroffen

hatte, hatte sich der Beschwerdeführer diesen auch gemäss den Darlegungen von C____

nicht widersetzt.

5.2.3

Vorstehend (Erw. 3.2.2) wurde darauf hingewiesen, dass Eventualvorsatz

in Anwendungsfällen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV schon dann anzunehmen ist,

wenn das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten

Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer sein Verhalten

trotz Wissens um die Missbilligung nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber

Anlass zur Kündigung gegeben hat bzw. eine solche in Kauf nahm (Urteil des

Bundesgerichts vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1). C____ hat als

Auskunftsperson ausgesagt, dass wegen des vom Beschwerdeführer angesprochenen

Schwierigkeiten im Team erstes Gespräch mit dem Team und im Nachgang im kleinen

Kreis mit D____, dem Beschwerdeführer und ihm stattgefunden habe. Es seien die

Gesichtspunkte der Beteiligten erörtert und überlegt worden, wie man künftig

zusammen funktioniere. Die Offenheit sei damals vorhanden gewesen. Es sei von

Seiten des Beschwerdeführers keine Bereitschaft geäussert worden, nochmals

vorauszuschauen, das Team neu aufzubauen. Die anderen Teammitglieder hätten

dagegen Bereitschaft zur Zusammenarbeit geäussert. C____ hält aber fest,

Lösungen bezüglich Änderung der Teamsituation seien "so nicht parat"

gewesen. C____ führt zu diesem Punkt an der Hauptverhandlung aus, eine Lösung

hätte sein können, Aufgaben anders zu verteilen, aber es hätten alle

Teammitglieder alles machen müssen. Das Team sei noch im Aufbau gewesen, eine

Spezialisierung wäre eine mittelfristige Lösung gewesen. Der Ausweg sei

gewesen, den Beschwerdeführer aus dem Tagesgeschäft herauszunehmen, damit

"Gras darüber wächst", dies im Wohl für alle Beteiligten. Diese

Ausführungen bilden jedoch kein ausreichendes Indiz dafür, dem Beschwerdeführer

die fehlende Kooperation beim Bestreben um Besserung des Arbeitsklimas zum

Vorwurf zu machen.

5.3

Es fehlt auch sonst an Hinweisen, welche auf eine Verletzung

arbeitsvertraglicher Pflichten schliessen lassen könnten:

C____ hat als Auskunftsperson zwar bestätigt, dass Konflikte im

Team bestanden. Jedoch hat die Auskunftsperson die Gründe hierfür nicht beim

Beschwerdeführer lokalisiert.

Aufgrund der Befragung der Auskunftsperson hat sich sodann der

Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe mit den Vorgesetzten

mit Bezug auf die Schwierigkeiten im Team vermeidbare Gespräche geführt, nicht

erhärten lassen. Eine solche, dem Versicherten zum Vorwurf gereichende

Situation ist nicht nachgewiesen.

5.4

Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Beschwerdegegnerin im

Einspracheentscheid gezogene Schlussfolgerung, es sei "nicht

verwunderlich, dass C____ Klarheit in seiner Abteilung haben wollte" und

aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis gegen den Willen des Versicherten

auflöste, unzutreffend.

Mit Blick auf Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ist somit

festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin nicht den Nachweis dafür erbracht

hat, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, insbesondere wegen

Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung

des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

6.

6.1

Ein Verschulden des Beschwerdeführers am Verlust der Stelle bei der B____

ist nach dem Dargelegten somit nicht erstellt. Die Einstellung des Versicherten

in der Anspruchsberechtigung ist folglich zu Unrecht erfolgt und der

Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022 und die durch diesen geschützte

Verfügung vom 31. Januar 2022 darum in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022 und die durch diesen geschützte

Verfügung vom 31. Januar 2022 aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: