AL.2022.3
Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit verneint. Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
31. August 2022Deutsch22 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2022.3
Einspracheentscheid vom 23.
Februar 2022
Selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit verneint. Aufhebung der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer trat am 18. November 2019 eine
Stelle als Versicherungskaufmann bei der B____ an. Diese Stelle wurde dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 auf den 31. Dezember 2021
gekündigt (Beschwerdeantwortbeilage/AB 4).
Der Beschwerdeführer meldete sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
an und machte Leistungen per 1. Januar 2022 geltend (Anmeldung vom 29. Dezember
2021, unterzeichnet vom Beschwerdeführer, AB 5).
Die Beschwerdegegnerin holte bei der Arbeitgeberin eine
Stellungnahme zum Kündigungsgrund ein. Die Arbeitgeberin hielt fest,
Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten sich in gegenseitigem Einvernehmen
geeinigt, das gemeinsame Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2021 aufzulösen
(Auskunft vom 25. Januar 2022, AB 10). Die Frage, ob die Entlassung aus Sicht
des Arbeitgebers auf ausschliessliches Selbstverschulden (sc. des
Arbeitnehmers) zurückzuführen sei, hat die Arbeitgeberin verneint. Sie hielt im
Feld "Begründung" fest, der Arbeitnehmer habe eine andere Stelle und
ein anderes Tätigkeitsgebiet angestrebt und gemeinsam sei eine Lösung für die
Vertragsbeendigung vereinbart worden.
Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 31. Januar 2022 (AB 6) für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung
ein. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 1. Februar 2022 Einsprache (AB 7,
vgl. auch die ergänzende, undatierte Stellungnahme des Versicherten, AB 8). Mit
Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022 (AB 9) wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 7. März 2022 beantragt der
Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 23. Februar 2022 bzw.
der durch diesen geschützten Verfügung vom 31. Januar 2022.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 lädt die Instruktionsrichterin
die Parteien sowie C____ als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung.
IV.
Die Hauptverhandlung findet am 31. August 2022 in Anwesenheit
der Parteien statt. Der Beschwerdeführer wird befragt. Ebenso wird C____ als
Auskunftsperson befragt. Der Beschwerdeführer sowie die Vertreterin der
Beschwerdegegnerin gelangen zum Schlussvortrag. Für alle Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer zu Recht für 31 Tage wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
In ihrem Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022 hat die
Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des Arbeitgebers verwiesen, wonach der
Beschwerdeführer eine andere Stelle und ein anderes Tätigkeitsgebiet angestrebt
habe. Gemeinsam sei gemäss dieser Auskunft die Vertragsbeendigung als Lösung
vereinbart worden.
In der Beschwerde legt der Versicherte demgegenüber dar, die
Kündigung sei seitens des Arbeitgebers erfolgt (vgl. Kündigungsschreiben vom
15.
Oktober 2021, Beschwerdebeilage 1 = AB 4). Richtig sei, dass er aufgrund
einer Unterbeschäftigungssituation im Homeoffice seit längerer Zeit nicht
ausgelastet gewesen sei und dass es zusätzlich Probleme im Team gegeben habe. Im
Vorfeld zur Kündigung habe darüber ein Gespräch stattgefunden zwischen dem
Beschwerdeführer und einem ehemaligen Vorgesetzten, D____, der zu diesem
Zeitpunkt bereits in einem gekündigten Arbeitsverhältnis gestanden sei. Der
Beschwerdeführer habe angenommen, dass dieses Gespräch zwischen ihm und dem
ehemaligen Vorgesetzten vertraulich bleibe und der neue Vorgesetzte, C____,
davon nichts erfahren werde. Der Beschwerdeführer habe nicht annehmen und
wissen können, dass D____ diese Vertraulichkeit breche und mit C____ über
dieses Gespräch informiere. Die danach geführten Gespräche zwischen dem
Beschwerdeführer und C____ seien nur darum erfolgt, weil D____ C____ diese
Information habe zukommen lassen. Mit C____ habe der Beschwerdeführer lediglich
die Themen Unterbeschäftigung im Homeoffice sowie Schwierigkeiten im Team zur
Sprache gebracht. Der Beschwerdeführer hält fest, er habe dem Arbeitgeber keine
Information darüber zukommen lassen, dass er eine neue Stelle suche bzw. zu
kündigen beabsichtige.
3.
3.1
Die Versicherten müssen alles Zumutbare unternehmen, um die
Arbeitslo-sigkeit zu vermeiden (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Kommt die versicherte
Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten
durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung
für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als
versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung
der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der
Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal
verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.2.2, 126 V 523 E. 4 und 130 E. 1)
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person
in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im
Sozialversicherungsrecht allge-mein geltenden Prinzips der Schadenminderungspflicht.
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor,
wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht
objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen
Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person
liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten
Sozialversicherungsrecht geltenden Schaden-minderungspflicht (Art. 17 Abs. 1
AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den
Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
3.2.2
Die Arbeitslosigkeit gilt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV dann
als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere
wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. a AVIG kann nur verfügt werden, wenn der Eintritt der
Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in
einem vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt. Dieses Verhalten
muss beweismässig klar feststehen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2016,
8C_22/2016, E. 4.2).
Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des
Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über
Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988
(IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17.
Oktober 1991 [AS 1991 1914]) vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 234 E.
3b, diese Rechtsprechung ist gemäss Urteil des ehemaligen Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 17. Oktober 2000, C 53/00, E. 3b auch im Bereich von
Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des
Bundesgerichts vom 3. Februar 2009, 8C_842/2008, E. 3.2). Eventualvorsatz ist
anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen
muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und
sie dies in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2008,
8C_773/2007, E. 2 mit vielen Hinweisen). Dabei reicht es aus, dass das
allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom
Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer sein Verhalten trotz Wissens
um die Missbilligung nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur
Kündigung gegeben hat bzw. eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts
vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1).
3.2.3
Die Arbeitslosigkeit gilt sodann als selbstverschuldet,
wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne
dass ihr eine andere Stelle zugesichert ist, es sei denn, dass ihr das Verbleiben
an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
Eine in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ist als solche durch den Versicherten zu werten, sofern dieser nicht gezwungen
war, sein Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung
zuvorzukommen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Februar
2005, C 212/04, E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Auch bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen
Selbstaufgabe der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist,
gilt es, das IAO-Übereinkommens zu beachten. Nach Art. 20 lit. c des
Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert,
entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle
festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig und
ohne triftigen Grund aufgegeben hat; hierfür muss kein qualifiziertes
Verschulden gegeben sein (BGE 124 V 234 E. 3b). Es kann nicht von einer freiwilligen
Beschäftigungsaufgabe im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden, wenn die
versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen
vermag (BGE 124 V 234 E. 4b/aa, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober
2014, 8C_629/2014, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis
15.
Tage bei leich-tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei
schwerem Verschul-den (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt
vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare
Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat (Art.
45.
Abs. 4 lit. a AVIV) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4
lit. b AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im Kreisschreiben über die
Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen (AVIG-Praxis ALE D72
ff.). Dieses ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb der Verschuldensstufen
entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Für die
Festsetzung der Einstellungsdauer massgebend ist das Gesamtverhalten der
versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist
(BGE 141 V 365 E. 4.1). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der
Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht
anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen
pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat (BGE 123 V 150 E. 2).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin leitet die Erwägungen ihres
Einspracheentscheides (AB 9 S. 2 f. Ziff. 7) mit dem Hinweis auf die
Stellungnahme des Arbeitgebers vom 25. Januar 2022 (AB 10) ein, wonach der
Beschwerdeführer eine andere Stelle und ein anderes Tätigkeitsgebiet angestrebt
habe. Gemeinsam sei gemäss dieser Auskunft die Vertragsbeendigung als Lösung
vereinbart worden. Mit dieser Formulierung stützt sich der Einspracheentscheid auf
den Tatbestand einer in gegenseitigem Einvernehmen erfolgten Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, was, wie unter Erw. 3.2.3. erwähnt, als solche durch den
Versicherten zu werten ist, sofern dieser nicht gezwungen war, sein
Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Zu prüfen ist damit zunächst, ob die Beschwerdegegnerin sich auf
Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zu
stützen vermag.
4.2
In der Befragung an der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer
zum Sachverhalt ausgesagt (vgl. zu allen nachstehend wiedergegebenen Aussagen
das Protokoll der Hauptverhandlung vom 31. August 2022), er habe bei der B____ zuerst
in der Schadenabteilung gearbeitet. Nach einer internen Bewerbung habe er 2021
in das Data-Customer-Service-Team gewechselt. Zuerst sei D____ sein
Vorgesetzter gewesen. D____ habe im August 2021 angekündigt, dass er die Firma
verlasse. C____ sei dann etwa zeitgleich mit dieser Ankündigung ins Team
gekommen. Offiziell habe er per 1. Oktober 2021 die Vorgesetztenfunktion eingenommen.
Ende August, Anfang September 2021 sei es zu Auseinandersetzungen
mit Arbeitskollegen gekommen, Der Beschwerdeführer habe C____ und D____ damals
darauf angesprochen, dass er sich deswegen unwohl fühle und eine Änderung wünsche.
In den folgenden Wochen sei keine Änderung eingetreten. Der Beschwerdeführer
sei dann für 2 Wochen krankheitsbedingt abwesend gewesen. Der Beschwerdeführer
gab an der Hauptverhandlung an, er habe vor dieser Krankheitsphase mit D____
ein Gespräch geführt, dies im Wissen, dass dieser den Betrieb verlassen werde.
Er habe D____ eröffnet, dass er sich in der Firma momentan nicht wohl fühle,
dass er hoffe, dass sich etwas ändern würde, sonst sähe er keine Zukunft. Dies
habe er D____ im Vertrauen eröffnet.
Der Beschwerdeführer gab in der Hauptverhandlung an, er habe am
ersten Tag nach der krankheitsbedingten Absenz erfahren, dass C____ das
Gespräch mit ihm suche, wobei ihm nicht klar gewesen sei, was Gegenstand dieses
Gesprächs sein werde. C____ habe ihn gefragt, ob er ihm nicht etwas sagen
wolle. Daraufhin habe C____ dem Beschwerdeführer eröffnet, es sei ihm zu Ohren
gekommen, der Beschwerdeführer sei unzufrieden und dass er einen anderen Job
suche. Daraufhin habe der Beschwerdeführer C____ erwidert, dass er "jetzt
nicht wirklich einen Job suche". Nur wenn sich nichts ändern würde in
dieser Phase, dann müsste er "irgendwann" einen Job suchen. Aber er
wolle jetzt nicht aufhören. Auf die Äusserung von C____, es sei schon das
Beste, wenn sich der Beschwerdeführer einen neuen Job suchen würde und dass er
ganz allgemein aufhören würde, habe der Beschwerdeführer nichts erwidern
können. Der Beschwerdeführer hob in der Hauptverhandlung hervor, seine Sicht
sei gewesen, dass er zwar Änderungen wollte, aber nicht einen neuen Job. Er
habe C____ gegenüber offengelegt, dass er D____ im erwähnten früheren Gespräch gesagt
habe, dass wenn sich nichts ändere, es für ihn schwierig würde und dass er dann
"irgendwann" einen neuen Job suchen müsste. Der Beschwerdeführer
betonte an der Hauptverhandlung, dass er dies zwar D____ gesagt habe, aber
nicht gewollt hätte, dass C____ dies mitbekommt. Der Beschwerdeführer
bestreitet an der Hauptverhandlung, es sei anlässlich des Gesprächs mit C____
vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer kündigen wolle. C____ habe zwar
gesagt, der Beschwerdeführer müsse "sowieso irgendwann" gehen und es
sei das Beste, man verbleibe so, dass der Beschwerdeführer kündigen würde. Dazu
hält der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung fest, er habe gegenüber C____
erwidert, dass er nicht gekündigt werden wolle.
Als Auskunftsperson befragt hat C____ die Schilderungen des
Beschwerdeführers zum Wechsel der Vorgesetzten bestätigt. Er hat bestätigt,
dass ein erstes Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Team und dann im
kleineren Kreis sowohl mit C____ als auch D____ stattgefunden hatte. Vom
darauffolgenden (nach Darstellung des Beschwerdeführers vertraulichen) Gespräch
zwischen D____ dem Beschwerdeführer hatte C____ gemäss seiner Aussage von D____
Kenntnis erhalten. Zum dritten Gespräch zwischen ihm und dem Beschwerdeführer
führte C____ an der Hauptverhandlung aus, er habe den Beschwerdeführer am 15.
Oktober angesprochen. Er habe von ihm hören wollen, ob sich in der Zwischenzeit
eine Änderung ergeben habe; die damaligen Aussagen seien gewesen, der Beschwerdeführer
könne so nicht arbeiten, es gehe so nicht, er sehe hier keine Zukunft. Auch am
15.
Oktober habe der Beschwerdeführer festgehalten, er könne so im Team nicht
arbeiten. C____ hat an der Hauptverhandlung deponiert, er habe aus dem Gespräch
am 15. Oktober zusätzlich erfahren, dass der Beschwerdeführer sich neu
orientieren wolle. C____ habe dies so verstanden ("ich bekam es so mit"),
dass der Beschwerdeführer keine Zukunft in der B____ sehe. C____ deponierte,
dies habe schon recht konkret getönt, wohin sich der Versicherte orientieren
möchte und was er für Vorstellungen habe. Im Gespräch hätten der
Beschwerdeführer und C____ feststellt, dass die Arbeitgeberin ihm keine Steine
in den Weg legen wolle, man müsse vorausschauen. Sie hätten sich zunächst darüber
geeinigt, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Team entfernt werden könne, dass
er jedoch auch nicht einfach in ein neues Team versetzt werden könne. Der
Beschwerdeführer habe dann den Vorschlag gemacht, man könne ihm das
Arbeitsverhältnis auflösen, "damit wir" (sc.: die Arbeitgeberin)
"weiterschauen können". Nach einer gewissen Überlegungszeit sei man dann
aber zur Lösung gelangt, den Beschwerdeführer aus dem Team herauszunehmen und dann
gemeinsam zu entscheiden, das Arbeitsverhältnis zu beenden. C____ bestätigt,
der Entscheid sei so gefällt und der Beschwerdeführer ganz aus dem Tagesgeschäft
herausgenommen worden. Dies auch wegen des die Teamkollegen belastenden
Teamkonflikts. Parallel sollte der Beschwerdeführer im Homeoffice bis Ende Jahr
gewisse Projektaufgaben betreuen. C____ legte an der Hauptverhandlung dar, es
habe sich aus seiner Sicht somit um eine einvernehmliche Kündigung gehandelt,
denn der Vorschlag zur Kündigung sei vom Beschwerdeführer gekommen. Der Beschwerdeführer
habe gesagt, es gehe nicht im Team. C____ hält fest, er habe den Umstand, dass
der Beschwerdeführer sich nicht mehr im Team sehe, ernst nehmen und darum habe
er eine Entscheidung treffen müssen. C____ gab an, er habe keine andere
Möglichkeit als die Kündigung gesehen.
Zu diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer an der
Hauptverhandlung festgehalten, er habe am Gespräch vom 15. Oktober nicht gesagt,
dass er kündigen wolle. Vielmehr habe er gesagt, er würde nicht kündigen, bis er
eine andere Stelle finde. Eine Kündigung sei damals für ihn keine Option
gewesen. C____ hat als Auskunftsperson nach Rückfrage durch das Gericht an
seiner ursprünglichen Aussage nicht festgehalten und deponiert, der
Beschwerdeführer habe nicht gesagt, er werde kündigen. Er habe jedoch gesagt,
dass wenn er, C____, zu diesem Schritt käme, dann würde er sich nicht
querlegen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe mehrere Sachen in
Aussicht.
4.3
Die Würdigung der Aussagen zum entscheidenden Punkt, nämlich ob das
Arbeitsverhältnis einvernehmlich gekündigt worden ist, ergibt, dass der
Beschwerdeführer auch gemäss der Aussage der Auskunftsperson nicht die
Bereitschaft erklärt hat, von sich aus das Arbeitsverhältnis kündigen zu wollen.
Die Aussage, dass sich der Beschwerdeführer nicht querlegen würde, sollte die
Arbeitgeberin die Kündigung aussprechen, ist dagegen nicht als Indiz für eine
einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu werten. Bei der Kündigung
handelt es ich um eine Gestaltungserklärung, aufgrund deren das
Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Daran würde sich nichts ändern, ob nun der
Arbeitnehmer mit dieser Vorgehensweise einverstanden ist oder nicht. Ein
"Querlegen" seitens des Arbeitnehmers könnte daran nichts ändern. Zudem
ist festzuhalten, dass die Aussage der Auskunftsperson, der Beschwerdeführer
wolle sich im Falle einer Kündigung nicht querlegen, vom Beschwerdeführer nicht
bestätigt wurde und insoweit unbewiesen ist. Es besteht auch keine
entsprechende Protokollnotiz, welche eine solche Aussage des Versicherten
bestätigten könnte.
Die Sanktionierung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in
Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV fällt somit ausser Betracht.
5.
5.1
Zu klären bleibt, ob sich die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung auf Art. 30 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 44 Abs.
1.
lit a AVIV stützen lässt. Danach gilt Arbeitslosigkeit wie erwähnt insbesondere
dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten,
insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber
Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.
5.2
5.2.1
Im Einspracheentscheid (AB 9 S. 3 Ziff. 8) führt die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer C____ mitgeteilt, dass er sich bei
ausbleibenden Veränderungen eine neue Stelle suchen werde. Die
Beschwerdegegnerin bezeichnet es als "nicht verwunderlich, dass C____ Klarheit
in seiner Abteilung haben wollte und das Arbeitsverhältnis gegen Ihren Willen
auflöste". Aufgrund der Befragungen an der Hauptverhandlung hat sich
jedoch nicht bestätigt, dass der Beschwerdeführer C____ im Gespräch vom 15.
Oktober eröffnet hat, er werde bei ausbleibenden Veränderungen eine neue Stelle
suchen. Glaubhaft erscheint die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der
Hauptverhandlung, er habe anlässlich des Gesprächs mit C____ am 15. Oktober
einzig gesagt, nur wenn sich nichts ändern würde, dann müsste er
"irgendwann" einen Job suchen. Aber er wolle jetzt nicht aufhören. Der
Beschwerdeführer hob wie erwähnt in der Hauptverhandlung hervor, seine Sicht
sei gewesen, dass er zwar Änderungen wollte, aber nicht einen neuen Job. Er
habe C____ gegenüber (einzig) offengelegt, dass er D____ in erwähnten früheren
Gespräch gesagt habe, dass wenn sich nichts ändere, es für ihn schwierig würde,
und dass er dann "irgendwann" einen neuen Job suchen müsste.
5.2.2
Gemäss dem aufgrund der Befragung sowohl des
Beschwerdeführers als auch von C____ relevierten Hergang hatte der Versicherte
in einem ersten Gespräch sowohl D____ als auch C____ über seine Schwierigkeiten
im Team berichtet und hatte den Wunsch nach einer Änderung dieser Situation
geäussert. Ein solches Vorgehen ist nicht als Verletzung vertraglicher
Pflichten durch den Beschwerdeführer zu werten. Es folgte darauf, wovon auch
die Beschwerdegegnerin ausgeht, das Gespräch des Beschwerdeführers mit dem ehemaligen
Vorgesetzten, D____, an welchem er diesem seine Schwierigkeiten anvertraut
hatte. Auch dieses Gespräch mit einer Person seines Vertrauens gereicht dem
Beschwerdeführer weder unter arbeitsrechtlichen noch
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zum Vorwurf. Der
Beschwerdeführer konnte, nachdem klar war, dass auch der neue Vorgesetzte, C____,
dennoch Kenntnis von diesem Gespräch mit D____ hatte, nicht umhin, sich zum
Inhalt des mit D____ geführten Gesprächs zu äussern. Die Anforderungen an die
Schadenminderungspflicht wären überspannt, würde vom Beschwerdeführer gefordert,
gegenüber C____ zu leugnen, dass ein solches das Arbeitsklima betreffendes
Gespräch mit dem ehemaligen Vorgesetzten stattgefunden hatte. Es gereicht dem
Versicherten in der vorliegend gegebenen Konstellation auch nicht zum Vorwurf,
Schwierigkeiten im Team auch gegenüber C____ offengelegt zu haben. C____ hat
als Auskunftsperson bestätigt, er sei mit dem Beschwerdeführer übereingekommen,
dass dieser das Team verlasse und Projekte im Homeoffice betreue. Es stellt
sich auch dies nicht als ein Verstoss gegen vertragliche Verpflichtungen
seitens des Beschwerdeführers dar, welcher als solcher Anlass zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers hätte geben können. Soweit die
Arbeitgeberin (überhaupt) Massnahmen zur Beruhigung der Situation getroffen
hatte, hatte sich der Beschwerdeführer diesen auch gemäss den Darlegungen von C____
nicht widersetzt.
5.2.3
Vorstehend (Erw. 3.2.2) wurde darauf hingewiesen, dass Eventualvorsatz
in Anwendungsfällen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV schon dann anzunehmen ist,
wenn das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten
Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer sein Verhalten
trotz Wissens um die Missbilligung nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber
Anlass zur Kündigung gegeben hat bzw. eine solche in Kauf nahm (Urteil des
Bundesgerichts vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1). C____ hat als
Auskunftsperson ausgesagt, dass wegen des vom Beschwerdeführer angesprochenen
Schwierigkeiten im Team erstes Gespräch mit dem Team und im Nachgang im kleinen
Kreis mit D____, dem Beschwerdeführer und ihm stattgefunden habe. Es seien die
Gesichtspunkte der Beteiligten erörtert und überlegt worden, wie man künftig
zusammen funktioniere. Die Offenheit sei damals vorhanden gewesen. Es sei von
Seiten des Beschwerdeführers keine Bereitschaft geäussert worden, nochmals
vorauszuschauen, das Team neu aufzubauen. Die anderen Teammitglieder hätten
dagegen Bereitschaft zur Zusammenarbeit geäussert. C____ hält aber fest,
Lösungen bezüglich Änderung der Teamsituation seien "so nicht parat"
gewesen. C____ führt zu diesem Punkt an der Hauptverhandlung aus, eine Lösung
hätte sein können, Aufgaben anders zu verteilen, aber es hätten alle
Teammitglieder alles machen müssen. Das Team sei noch im Aufbau gewesen, eine
Spezialisierung wäre eine mittelfristige Lösung gewesen. Der Ausweg sei
gewesen, den Beschwerdeführer aus dem Tagesgeschäft herauszunehmen, damit
"Gras darüber wächst", dies im Wohl für alle Beteiligten. Diese
Ausführungen bilden jedoch kein ausreichendes Indiz dafür, dem Beschwerdeführer
die fehlende Kooperation beim Bestreben um Besserung des Arbeitsklimas zum
Vorwurf zu machen.
5.3
Es fehlt auch sonst an Hinweisen, welche auf eine Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten schliessen lassen könnten:
C____ hat als Auskunftsperson zwar bestätigt, dass Konflikte im
Team bestanden. Jedoch hat die Auskunftsperson die Gründe hierfür nicht beim
Beschwerdeführer lokalisiert.
Aufgrund der Befragung der Auskunftsperson hat sich sodann der
Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe mit den Vorgesetzten
mit Bezug auf die Schwierigkeiten im Team vermeidbare Gespräche geführt, nicht
erhärten lassen. Eine solche, dem Versicherten zum Vorwurf gereichende
Situation ist nicht nachgewiesen.
5.4
Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Beschwerdegegnerin im
Einspracheentscheid gezogene Schlussfolgerung, es sei "nicht
verwunderlich, dass C____ Klarheit in seiner Abteilung haben wollte" und
aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis gegen den Willen des Versicherten
auflöste, unzutreffend.
Mit Blick auf Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ist somit
festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin nicht den Nachweis dafür erbracht
hat, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, insbesondere wegen
Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung
des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.
6.
6.1
Ein Verschulden des Beschwerdeführers am Verlust der Stelle bei der B____
ist nach dem Dargelegten somit nicht erstellt. Die Einstellung des Versicherten
in der Anspruchsberechtigung ist folglich zu Unrecht erfolgt und der
Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022 und die durch diesen geschützte
Verfügung vom 31. Januar 2022 darum in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
6.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022 und die durch diesen geschützte
Verfügung vom 31. Januar 2022 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
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