AL.2022.5
Rückerstattung von zu Unrecht bezogener ALE
25. August 2022Deutsch12 min
die Beschwerdeführerin im Kanton Baselland eine Tätigkeit (80 %) für die F____ AG
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
August 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.
T. Fasnacht, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2022.5
Einspracheentscheid vom 22.
Januar 2022
Rückerstattung von zu Unrecht
bezogener ALE
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1975, bezog seit
Jahren Familienzulagen für ihre beiden Söhne (C____ und D____, geb. 2007 und
2013). Sie arbeitete bis Ende Juni 2020 Teilzeit (34 Stunden pro Woche) als
Filialleiterin für die E____ AG (vgl. AB 12). Per Juli 2020 meldete sie sich
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt (ÖAK) an (vgl. AB 6) und beantragte einen Zuschlag für
Kinderzulagen (vgl. AB 9). In der Folge bezog sie bis Ende August 2021
Taggelder der ALV (vgl. die Abmeldebestätigung; AB 8). Im August 2021 nahm
die Beschwerdeführerin im Kanton Baselland eine Tätigkeit (80 %) für die F____ AG
auf. In der Folge stellte G____ (geb. 1971), der Lebenspartner der
Beschwerdeführerin und Vater von C____ und D____, der seit Oktober 2010 für die
H____ AG in Basel arbeitet, am 15. November 2021 bei der
Familienausgleichskasse I____ einen Antrag auf Ausrichtung von Familienzulagen ab
September 2021 für die beiden Söhne (vgl. Beilage 2 zur Eingabe der ÖAK vom 10.
Juni 2022).
b) Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 forderte die ÖAK
von der Beschwerdeführerin zu Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe von Fr.
7'147.40 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Kindsvater
sei seit Juli 2020 in einem Arbeitsverhältnis gestanden und habe somit ab
diesem Zeitpunkt vorrangig Anspruch auf die Zulagen gehabt (vgl. AB 1). Hiergegen
erhob die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2022 Einsprache (vgl. AB 4), welche von
der ÖAK mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 abgewiesen wurde (vgl. AB
5).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 18. Februar
2022.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss
wird die Aufhebung der Rückerstattungsverfügung verlangt.
b) Die ÖAK (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 6. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Mai
2022.
wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Amtlichen Erkundigung um
Einreichung der Anmeldeunterlagen des Vaters von C____ und D____ [...] ersucht.
Diese reicht am 10. Juni 2022 die entsprechenden Unterlagen ein.
III.
Am 25. August 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)
in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
erhoben werden.
1.2
1.2.1. Örtlich
zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der
ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und
Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;
SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die
versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton
Basel-Stadt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde örtlich zuständig.
1.2.2
Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus
Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3
Da
die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des
Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Vater von C____
und D____ [...], der für die H____ AG arbeite, habe ab Juli 2020 einen Anspruch
auf Familienzulagen gehabt. Aus diesem Grunde sei der Zuschlag, den man der Beschwerdeführerin
auf das Taggeld gewährt habe, zu Unrecht ausgerichtet worden (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen sinngemäss ein, sie
sei davon ausgegangen, dass nur eine Person anspruchsberechtigt sei. Sie sei
nie darauf hingewiesen worden, dass ihr Lebenspartner und Kindsvater die
Familienzulagen bei Arbeitslosigkeit beantragten solle (vgl. insb. die
Beschwerde).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 16. Dezember 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20.
Januar 2022, zu Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe von Fr. 7'147.40 von der
Beschwerdeführerin zurückgefordert hat.
3.
3.1
3.1.1
Die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 16. Dezember 2021 und
des Einspracheentscheides vom 20. Januar 2022 steht in untrennbarem
Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung der Familienzulagen. Gemäss Art. 2 FamZG
sind Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistungen, die
ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein Kind oder mehrere
Kinder teilweise auszugleichen. Die Familienzulagen nach FamZG umfassen die
Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG). Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen
namentlich Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches
besteht (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG).
3.1.2
Gemäss Art. 6 FamZG wird – vorbehältlich der
Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG – für das gleiche Kind nur eine Zulage
derselben Art ausgerichtet. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind
Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so
steht der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG in erster Linie der
erwerbstätigen Person zu (a.).
3.1.3
Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 FamZG haben namentlich
die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten
Personen, welche von einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt
werden, Anspruch auf Familienzulagen. Der Anspruch setzt dabei gemäss Art. 13
Abs. 3 FamZG voraus, dass auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens
dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV
entspricht, AHV-Beiträge entrichtet werden (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, C80).
Der Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV ergibt sich aus Art. 34 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Dieser Betrag ändert in
regelmässigen Zeitabständen. Von 2018 bis 2020 belief er sich auf Fr. 1'185.--.
Seit Januar 2021 beläuft sich die minimale volle AHV-Rente auf Fr. 1'195.--.
Das Mindesterwerbseinkommen zum Bezug von Familienzulagen betrug damit im 2020
Fr. 592.-- und seit Januar 2021 beläuft es sich auf Fr. 597.-- (vgl. Rz 507
FamZWL [in der Fassung bis Ende 2020 resp. ab Januar 2021]; siehe auch Rz C82a
und E4 AVIG-Praxis ALE [in der Fassung bis Ende 2020 resp. ab Januar 2021]).
3.2
3.2.1
Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles
Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
Gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG erhält
die versicherte Person einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten
gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch
hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stände.
3.2.2
Beim Zuschlag nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG handelt
es sich um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und – auch wenn sich
deren Höhe nach Art. 34 Abs. 1 AVIV nach dem Familienzulagengesetz des
Wohnsitzkantons der versicherten Person, also dem Arbeitslosentaggelder
beziehenden Versicherten, richtet – nicht um eine Familienzulage im Sinne des Bundesgesetzes
über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24.
März 2006 (FamZG; SR 836.2), sondern um eine von der
Arbeitslosenversicherung gewährte Leistung "sui generis", welche an
die Stelle der zufolge Arbeitslosigkeit entfallenen Kinderzulagen tritt (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2012 vom 3. Juni 2013 E. 6.2).
3.2.3
Der Zuschlag wird gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 3 AVIG nur
ausbezahlt, soweit: die Kinderzulagen der versicherten Person während der
Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden (a.) und für dasselbe Kind kein
Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (b.) (vgl. auch Rz 526 FamZWL). Der
Familienzulagen-Anspruch eines erwerbstätigen Elternteils hat somit stets
Vorrang. Nur wenn der andere Elternteil nicht erwerbstätig ist, besteht mit
anderen Worten ein Zulagen-Anspruch nach AVIG (vgl. zum Ganzen: Bundesblatt
[BBl] 2004 6887, 6915).
3.3
3.3.1
Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene ALE
zurückzuerstatten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11)
wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen. Der
Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25
Abs. 2 Satz 1 ATSG).
3.3.2
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung können
zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen
Verfügung beruhen, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden
Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden,
wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und
erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen
vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt
sind (BGE 129 V 110 E. 1.1). Was die Wiedererwägung betrifft, so kann der
Versicherungsträger gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide dann zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
4.
4.1
Zu prüfen ist, ob die durch die Beschwerdegegnerin erfolgte
Auszahlung des Taggeldzuschlages an die Beschwerdeführerin zweifellos unrichtig
war. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in
Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender
Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht
oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt
deshalb regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399, 401 E. 2b./bb).
4.2
Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass G____ (geboren
1971), der Lebenspartner der Beschwerdeführerin und Vater von C____ und D____ [...],
seit dem 1. Oktober 2010 100 % für die H____ AG in Basel arbeitet (vgl. die
Anmeldung von G____ zum Bezug von Familienzulagen; Beilage 2 zur Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2022). In Anbetracht der Tatsache, dass G____ ein
100%-Pensum verrichtet, ist zweifelsohne davon auszugehen, dass sein Lohn den jeweiligen
Schwellenwert gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG (vgl. Erwägung 3.1.3. hiervor) stets überschritten
hat. Er hat somit – für den vorliegend infrage stehenden Zeitraum (Juli 2020
bis August 2021) – gestützt auf das FamZG (vgl. dazu Erwägung 3.1. hiervor) grundsätzlich
einen eigenen Anspruch auf Familienzulagen. Gemäss der unmissverständlichen
Formulierung von Art. 22 Abs. 1 lit. b AVIG erscheint der Bezug einer
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Familienzulage durch die Beschwerdeführerin
als ausgeschlossen. Die Arbeitslosenversicherung hat insbesondere auch nicht die
vom erwerbstätigen Kindsvater nicht geltend gemachten Ansprüche auf Familienzulagen
quasi ersatzweise auszurichten. Eine derartige Interpretation der gesetzlichen
Bestimmung verbietet sich in Anbetracht des klaren Wortlautes von Art. 22
Abs. 1 lit. b AVIG und auch der Gesetzesmaterialien (vgl. BBl 2004 6887,
6915). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie sei nie darauf hingewiesen
worden, dass ihr Lebenspartner und Kindsvater die Familienzulagen bei
Arbeitslosigkeit beantragten solle (vgl. die Beschwerde), ist zu bemerken, dass
sie im Antrag auf den Zuschlag für Kinderzulagen die Frage, ob ein anderer
Elternteil Anspruch auf Familienzulagen habe, was der Fall sei, wenn z.B. der
andere Elternteil ein Einkommen von mindestens Fr. 592.-- pro Monat (Stand
2019) erziele, mit einem "Nein" beantwortete (vgl. AB 9). Auch in den
monatlich auszufüllenden Formularen Angaben der versicherten Person machte sie
diese Angabe (vgl. AB 10).
4.3
Die infrage stehende Leistungsausrichtung ist daher zu Unrecht
erfolgt und aus diesem Grunde als offensichtlich falsch zu erachten. Die Voraussetzungen
für eine Wiedererwägung können als erfüllt angesehen werden (vgl. Erwägung 4.1.
hiervor). Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 16.
Dezember 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022, von der
Beschwerdeführerin zu Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 7'147.40
zurückgefordert.
4.4
Abschliessend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der
Lebenspartner der Beschwerdeführerin seinen eigenen Anspruch auf Familienzulagenzulagen
innert der fünfjährigen Verjährungsfrist bei der zuständigen Ausgleichskasse seiner
Arbeitgeberin nachträglich einzufordern berechtigt ist (vgl. Art. 1 FamZG in
Verbindung mit Art. 24 ATSG).
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2022 zu bestätigen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
6.
6.1
Die Beschwerde wird abgewiesen.
6.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: