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Entscheid

AL.2022.5

Rückerstattung von zu Unrecht bezogener ALE

25. August 2022Deutsch12 min

die Beschwerdeführerin im Kanton Baselland eine Tätigkeit (80 %) für die F____ AG

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

August 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.

T. Fasnacht, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2022.5

Einspracheentscheid vom 22.

Januar 2022

Rückerstattung von zu Unrecht

bezogener ALE

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1975, bezog seit

Jahren Familienzulagen für ihre beiden Söhne (C____ und D____, geb. 2007 und

2013). Sie arbeitete bis Ende Juni 2020 Teilzeit (34 Stunden pro Woche) als

Filialleiterin für die E____ AG (vgl. AB 12). Per Juli 2020 meldete sie sich

zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt (ÖAK) an (vgl. AB 6) und beantragte einen Zuschlag für

Kinderzulagen (vgl. AB 9). In der Folge bezog sie bis Ende August 2021

Taggelder der ALV (vgl. die Abmeldebestätigung; AB 8). Im August 2021 nahm

die Beschwerdeführerin im Kanton Baselland eine Tätigkeit (80 %) für die F____ AG

auf. In der Folge stellte G____ (geb. 1971), der Lebenspartner der

Beschwerdeführerin und Vater von C____ und D____, der seit Oktober 2010 für die

H____ AG in Basel arbeitet, am 15. November 2021 bei der

Familienausgleichskasse I____ einen Antrag auf Ausrichtung von Familienzulagen ab

September 2021 für die beiden Söhne (vgl. Beilage 2 zur Eingabe der ÖAK vom 10.

Juni 2022).

b) Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 forderte die ÖAK

von der Beschwerdeführerin zu Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe von Fr.

7'147.40 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Kindsvater

sei seit Juli 2020 in einem Arbeitsverhältnis gestanden und habe somit ab

diesem Zeitpunkt vorrangig Anspruch auf die Zulagen gehabt (vgl. AB 1). Hiergegen

erhob die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2022 Einsprache (vgl. AB 4), welche von

der ÖAK mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 abgewiesen wurde (vgl. AB

5).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 18. Februar

2022.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss

wird die Aufhebung der Rückerstattungsverfügung verlangt.

b) Die ÖAK (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 6. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Mai

2022.

wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Amtlichen Erkundigung um

Einreichung der Anmeldeunterlagen des Vaters von C____ und D____ [...] ersucht.

Diese reicht am 10. Juni 2022 die entsprechenden Unterlagen ein.

III.

Am 25. August 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1. Gemäss

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)

in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der

Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

erhoben werden.

1.2

1.2.1. Örtlich

zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der

ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und

Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;

SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die

versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton

Basel-Stadt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde örtlich zuständig.

1.2.2

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das

Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus

Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen

Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.3

Da

die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des

Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Vater von C____

und D____ [...], der für die H____ AG arbeite, habe ab Juli 2020 einen Anspruch

auf Familienzulagen gehabt. Aus diesem Grunde sei der Zuschlag, den man der Beschwerdeführerin

auf das Taggeld gewährt habe, zu Unrecht ausgerichtet worden (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen sinngemäss ein, sie

sei davon ausgegangen, dass nur eine Person anspruchsberechtigt sei. Sie sei

nie darauf hingewiesen worden, dass ihr Lebenspartner und Kindsvater die

Familienzulagen bei Arbeitslosigkeit beantragten solle (vgl. insb. die

Beschwerde).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 16. Dezember 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20.

Januar 2022, zu Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe von Fr. 7'147.40 von der

Beschwerdeführerin zurückgefordert hat.

3.

3.1

3.1.1

Die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 16. Dezember 2021 und

des Einspracheentscheides vom 20. Januar 2022 steht in untrennbarem

Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung der Familienzulagen. Gemäss Art. 2 FamZG

sind Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistungen, die

ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein Kind oder mehrere

Kinder teilweise auszugleichen. Die Familienzulagen nach FamZG umfassen die

Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG). Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen

namentlich Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches

besteht (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG).

3.1.2

Gemäss Art. 6 FamZG wird – vorbehältlich der

Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG – für das gleiche Kind nur eine Zulage

derselben Art ausgerichtet. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind

Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so

steht der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG in erster Linie der

erwerbstätigen Person zu (a.).

3.1.3

Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 FamZG haben namentlich

die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten

Personen, welche von einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt

werden, Anspruch auf Familienzulagen. Der Anspruch setzt dabei gemäss Art. 13

Abs. 3 FamZG voraus, dass auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens

dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV

entspricht, AHV-Beiträge entrichtet werden (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, C80).

Der Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV ergibt sich aus Art. 34 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Dieser Betrag ändert in

regelmässigen Zeitabständen. Von 2018 bis 2020 belief er sich auf Fr. 1'185.--.

Seit Januar 2021 beläuft sich die minimale volle AHV-Rente auf Fr. 1'195.--.

Das Mindesterwerbseinkommen zum Bezug von Familienzulagen betrug damit im 2020

Fr. 592.-- und seit Januar 2021 beläuft es sich auf Fr. 597.-- (vgl. Rz 507

FamZWL [in der Fassung bis Ende 2020 resp. ab Januar 2021]; siehe auch Rz C82a

und E4 AVIG-Praxis ALE [in der Fassung bis Ende 2020 resp. ab Januar 2021]).

3.2

3.2.1

Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles

Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG).

Gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG erhält

die versicherte Person einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten

gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch

hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stände.

3.2.2

Beim Zuschlag nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG handelt

es sich um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und – auch wenn sich

deren Höhe nach Art. 34 Abs. 1 AVIV nach dem Familienzulagengesetz des

Wohnsitzkantons der versicherten Person, also dem Arbeitslosentaggelder

beziehenden Versicherten, richtet – nicht um eine Familienzulage im Sinne des Bundesgesetzes

über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24.

März 2006 (FamZG; SR 836.2), sondern um eine von der

Arbeitslosenversicherung gewährte Leistung "sui generis", welche an

die Stelle der zufolge Arbeitslosigkeit entfallenen Kinderzulagen tritt (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2012 vom 3. Juni 2013 E. 6.2).

3.2.3

Der Zuschlag wird gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 3 AVIG nur

ausbezahlt, soweit: die Kinderzulagen der versicherten Person während der

Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden (a.) und für dasselbe Kind kein

Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (b.) (vgl. auch Rz 526 FamZWL). Der

Familienzulagen-Anspruch eines erwerbstätigen Elternteils hat somit stets

Vorrang. Nur wenn der andere Elternteil nicht erwerbstätig ist, besteht mit

anderen Worten ein Zulagen-Anspruch nach AVIG (vgl. zum Ganzen: Bundesblatt

[BBl] 2004 6887, 6915).

3.3

3.3.1

Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in

Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene ALE

zurückzuerstatten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11)

wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen. Der

Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem

Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25

Abs. 2 Satz 1 ATSG).

3.3.2

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung können

zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen

Verfügung beruhen, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden

Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden,

wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und

erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen

vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt

sind (BGE 129 V 110 E. 1.1). Was die Wiedererwägung betrifft, so kann der

Versicherungsträger gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige

Verfügungen oder Einspracheentscheide dann zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

4.

4.1

Zu prüfen ist, ob die durch die Beschwerdegegnerin erfolgte

Auszahlung des Taggeldzuschlages an die Beschwerdeführerin zweifellos unrichtig

war. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in

Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender

Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht

oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt

deshalb regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399, 401 E. 2b./bb).

4.2

Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass G____ (geboren

1971), der Lebenspartner der Beschwerdeführerin und Vater von C____ und D____ [...],

seit dem 1. Oktober 2010 100 % für die H____ AG in Basel arbeitet (vgl. die

Anmeldung von G____ zum Bezug von Familienzulagen; Beilage 2 zur Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2022). In Anbetracht der Tatsache, dass G____ ein

100%-Pensum verrichtet, ist zweifelsohne davon auszugehen, dass sein Lohn den jeweiligen

Schwellenwert gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG (vgl. Erwägung 3.1.3. hiervor) stets überschritten

hat. Er hat somit – für den vorliegend infrage stehenden Zeitraum (Juli 2020

bis August 2021) – gestützt auf das FamZG (vgl. dazu Erwägung 3.1. hiervor) grundsätzlich

einen eigenen Anspruch auf Familienzulagen. Gemäss der unmissverständlichen

Formulierung von Art. 22 Abs. 1 lit. b AVIG erscheint der Bezug einer

arbeitslosenversicherungsrechtlichen Familienzulage durch die Beschwerdeführerin

als ausgeschlossen. Die Arbeitslosenversicherung hat insbesondere auch nicht die

vom erwerbstätigen Kindsvater nicht geltend gemachten Ansprüche auf Familienzulagen

quasi ersatzweise auszurichten. Eine derartige Interpretation der gesetzlichen

Bestimmung verbietet sich in Anbetracht des klaren Wortlautes von Art. 22

Abs. 1 lit. b AVIG und auch der Gesetzesmaterialien (vgl. BBl 2004 6887,

6915). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie sei nie darauf hingewiesen

worden, dass ihr Lebenspartner und Kindsvater die Familienzulagen bei

Arbeitslosigkeit beantragten solle (vgl. die Beschwerde), ist zu bemerken, dass

sie im Antrag auf den Zuschlag für Kinderzulagen die Frage, ob ein anderer

Elternteil Anspruch auf Familienzulagen habe, was der Fall sei, wenn z.B. der

andere Elternteil ein Einkommen von mindestens Fr. 592.-- pro Monat (Stand

2019) erziele, mit einem "Nein" beantwortete (vgl. AB 9). Auch in den

monatlich auszufüllenden Formularen Angaben der versicherten Person machte sie

diese Angabe (vgl. AB 10).

4.3

Die infrage stehende Leistungsausrichtung ist daher zu Unrecht

erfolgt und aus diesem Grunde als offensichtlich falsch zu erachten. Die Voraussetzungen

für eine Wiedererwägung können als erfüllt angesehen werden (vgl. Erwägung 4.1.

hiervor). Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 16.

Dezember 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022, von der

Beschwerdeführerin zu Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 7'147.40

zurückgefordert.

4.4

Abschliessend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der

Lebenspartner der Beschwerdeführerin seinen eigenen Anspruch auf Familienzulagenzulagen

innert der fünfjährigen Verjährungsfrist bei der zuständigen Ausgleichskasse seiner

Arbeitgeberin nachträglich einzufordern berechtigt ist (vgl. Art. 1 FamZG in

Verbindung mit Art. 24 ATSG).

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2022 zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

6.

6.1

Die Beschwerde wird abgewiesen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: