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Entscheid

AL.2022.6

Beschwerde gutgeheissen, keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. In Würdigung der gesamten objektiven Umstände erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen fristgerecht eingereicht wurde.

8. Juni 2022Deutsch12 min

Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde sodann per 1. Dezember 2021 eröffnet (AB

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

Herrn B____, Sandgrubenstrasse 44,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2022.6

Einspracheentscheid vom 15. März

2022

Beschwerde gutgeheissen, keine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung. In Würdigung der gesamten objektiven

Umstände erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass der Nachweis der

Arbeitsbemühungen fristgerecht eingereicht wurde.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer war seit dem 1. März 2020 bei der C____

als Team Leader Onsite Support angestellt (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 4). Am

12. Mai 2021 wurde das Arbeitsverhältnis bei der C____ per 31. August 2021

gekündigt (AB 5). Nach zweifacher Verlängerung der Kündigungsfrist infolge

Unfalls endete das Arbeitsverhältnis am 30. November 2021 (AB 5). Der

Beschwerdeführer meldete sich am 30. Juli 2021 beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV, Beschwerdegegnerin) zur Arbeitsvermittlung an

und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (AB 2). Die

Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde sodann per 1. Dezember 2021 eröffnet (AB

1).

b) Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 stellte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Januar 2022 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung

ein. Der Beschwerdeführer habe die Schadenminderungspflicht verletzt, indem er

sich für den Monat Januar 2022 nicht genügend um eine zumutbare Arbeit bemüht

habe (AB 11).

c) Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14.

Februar 2022 Einsprache und legte seine getätigten Arbeitsbemühungen für den

Monat Januar 2022 der Eingabe bei (AB 12). Nach internen Abklärungen (AB 13)

wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. März

2022 ab und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest. Zur Begründung führte

sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe den Nachweis für eine

fristgerechte Einreichung der Arbeitsbemühungen nicht erbracht (AB 14).

Erwägungen

II.

Gegen diesen Einspracheentscheid hat der Beschwerdeführer am 17.

und ergänzend am 18. März 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde

erhoben. Darin beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2022

und die Auszahlung des Arbeitslosentaggelds entsprechend der verfügten fünf

Einstelltage. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai

2022.

auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Mit Mitteilung vom 17. Mai 2022 beantwortet die

Instruktionsrichterin die Erkundigung des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2022.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung verlangt hat, findet am 8. Juni 2022 die Urteilberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung

mit (i.V.m.) § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25.

Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 11. Februar 2022, bestätigt durch

Einspracheentscheid vom 15. März 2022, stellte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer für fünf Tage in seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

ein. Begründet wird dies mit einer Verletzung der Schadenminderungspflicht. Denn

der Beschwerdeführer habe für den Monat Januar 2022 keine Arbeitsbemühungen

nachweisen können. Erst mit Einsprache vom 14. Februar 2022 habe der

Beschwerdeführer einen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen eingereicht

(AB 11 und 12).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe den Nachweis der

Arbeitsbemühungen für Januar 2022 fristgerecht persönlich am Schalter des RAV

abgegeben, könne dies jedoch der Natur der Sache nach nicht mehr beweisen.

2.3

Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig, ob die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer zu Recht wegen nicht fristgerecht eingereichter

Arbeitsbemühungen für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die

Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen

Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder

zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls

auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen

können. Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss der Nachweis der Arbeitsbemühungen für

jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats eingereicht

werden. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die

Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.

3.2

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art.

17.

Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht,

sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll arbeitslose Personen

zur Stellensuche anhalten und eine missbräuchliche Beanspruchung der

Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten

Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der

Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225, 227 E. 2b mit weiteren Hinweisen).

3.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des

Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16

bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden

(Art. 45 Abs. 3 AVIV).

3.4

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das

Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem

Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen

Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache

des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden

Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des

Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin

die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln,

der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu

entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2017 vom 7. November 2017 E. 4.2

mit Hinweisen).

4.

4.1

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon

ausgeht, der Beschwerdeführer habe den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für

den Monat Januar 2022 nicht rechtzeitig eingereicht.

4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Nachweis der

Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2022 fristgerecht persönlich am Schalter

des RAV abgegeben. Es leuchte ihm nicht ein, wieso er nach getätigten

Arbeitsbemühungen nicht auch den Nachweis der Arbeitsbemühungen hätte

fristgerecht abgeben sollen. Zudem könne die Beschwerdegegnerin nachprüfen, ob

er sich tatsächlich beworben habe (Beschwerde, S. 1).

4.3

Die Beschwerdegegnerin gibt an, es sei unwahrscheinlich, dass der

Beschwerdeführer den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen persönlich am Schalter

des RAV abgegeben habe. Ein so eingereichter Nachweis würde in das Postfach der

zuständigen Person gelegt werden. Eine Quittung würde nicht ausgehändigt. Der

Nachweis habe auch nach interner Suche nicht gefunden werden können. Rechtlich

massgebend sei hingegen, dass der Nachweis für das rechtzeitige Einreichen der

Bemühungen bei der versicherten Person liege. Weiter liesse sich nicht

beurteilen, ob der Nachweis der Arbeitsbemühungen nicht nachträglich erstellt worden

sei (Beschwerdeantwort, Rz. 10-12). Laut der kantonalen Amtsstelle (KAST),

welche die Beschwerdegegnerin bzw. das RAV im vorliegenden Verfahren vertritt,

habe das Bundesgericht jedoch in Einzelfällen kantonale Urteile geschützt, in

denen das rechtzeitige Einreichen der Arbeitsbemühungen aufgrund der Umstände

als überwiegend wahrscheinlich erachtet worden sei. Massgebend sei dabei, dass das

bisherige Verhalten der versicherten Person – wie hier – tadellos sei. Die

Beschwerdegegnerin bzw. das RAV halte aus Gründen der Gleichbehandlung (AB 15)

trotzdem an der Sanktion fest, wozu es kompetenzhalber berechtigt sei

(Beschwerdeantwort, Rz. 13-14). Somit sei der Beweis der rechtzeitigen Abgabe

des Nachweises der Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für den Monat Januar

2022.

als nicht erstellt zu betrachten.

4.4

Mit bundesgerichtlichem Urteil vom 7. November 2017 wurde das Urteil

des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 14. Juni 2017 geschützt. Darin

erachtete es das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nach Würdigung der Gesamtumstände

und insbesondere der Tatsache, dass sich die versicherte Person stets

vorbildlich und tadellos verhalten habe, als überwiegend wahrscheinlich, dass

die versicherte Person den Nachweis für die Arbeitsbemühungen rechtzeitig

eingereicht habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2017

8C_535/2017 E. 4). Die Beschwerdegegnerin wendet zu Recht ein, dass ein

strikter Beweis der fristgerechten Einreichung der Arbeitsbemühungen nicht

möglich ist (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012 8C_38/2012 E. 3.4 mit

Hinweisen). Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung muss indes kein strikter

Beweis erbracht werden. Vielmehr hat die Behörde - oder im Beschwerdefall das

Gericht - den Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Anhand einer Würdigung der gesamten objektiven

Umstände – unter Einbezug des Hergangs und des gesamten Verhaltens der

Dispositiv

versicherten Person ­­– ist demnach zu entscheiden, welche der beiden hier

vertretenen Sachverhaltsvarianten die wahrscheinlichere ist (Urteil des

Bundesgerichts vom 7. November 2017 8C_535/2017 E. 4 und AL 2017 9, E. 5.1).

4.5.

Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die

Nachweise der Arbeitsbemühungen in den Monaten November und Dezember 2021,

trotz ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit (AB 6 und 7), stets rechtzeitig und ausreichend

erbracht hat. So war der Beschwerdeführer wegen Unfall und Krankheit teilweise

bis zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Beratungsprotokolle vom 10. Dezember

2021 und 28. Januar 2022, AB 10 sowie AB 8 und 9). Trotz einer bescheinigten

Arbeitsunfähigkeit von 80% im Monat Dezember 2021 (Arbeitsunfähigkeitsattest

von Dr. med. D____ vom 23. November 2021, AB 6) und eines laufenden

IV-Verfahrens (Beratungsprotokoll vom 28. Januar 2022, AB 10), hat sich der

Beschwerdeführer bei potentiellen Arbeitgebern beworben und der

Beschwerdegegnerin den Nachweis der Arbeitsbemühungen erbracht (AB 9). Somit

ist der Beschwerdeführer in seiner schwierigen gesundheitlichen Situation allen

Pflichten nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin weist sodann in den Akten selbst

darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bisher tadellos verhalten habe (AB

15). Der Beschwerdeführer habe sich immer ausreichend um Arbeit bemüht.

Abgesehen vom Versäumnis des Einreichens des Nachweises für den Monat Januar

2022 könne ihm kein Fehlverhalten vorgeworfen werden (AB 15).

Angesichts des oben beschriebenen Hergangs und des gesamten Verhaltens des

Beschwerdeführers ist es nicht schlüssig, dass er im Januar 2022 den Nachweis

seiner getätigten Arbeitsbemühungen nicht hätte rechtzeitig einreichen sollen.

Dem Argument der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer hätte den Nachweis

der Arbeitsbemühungen nachträglich erstellen können, kann nicht gefolgt werden.

Entsprechend seinem bis dahin tadellosen Verhalten scheint es als

wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer erst mit der Verfügung vom 11.

Februar 2022 auf das Fehlen des Nachweises für den Monat Januar 2022 aufmerksam

wurde. Der Beschwerdeführer hat sogleich, drei Tage nach Erhalt der Verfügung

vom 11. Februar 2022, eine Einsprache eingereicht und dieser den Nachweis

seiner Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2022 beigelegt (AB 12). Weiter

legt die Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar dar, wieso sie an den Angaben

des Beschwerdeführers zweifelt. Wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, wäre

es für die Beschwerdegegnerin im Bereich des Möglichen gelegen, nachzuprüfen, ob

und wann der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen getätigt hat. Schliesslich ist

nach dem Dargelegten davon auszugehen, dass die Arbeitsbemühungen für den Monat

Januar 2022 bei fristgerechter Eingabe auch als genügend qualifiziert worden

wären.

4.6.

Unter Berücksichtigung des Vorerwähnten sowie der Tatsache, dass die

Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die persönliche Abgabe am Schalter

der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind, erscheint es

vorliegend als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer den

Nachweis seiner Arbeitsbemühungen von Januar 2022 fristgerecht am Schalter der

Beschwerdegegnerin eingereicht hat, insoweit handelt es sich um einen

gleichgelagerten Fall wie er dem Bundesgerichtsentscheid vom 7. November 2017

(8C_535/2017) zu Grunde lag.

4.7.

Den obigen Ausführungen entsprechend, hat der Beschwerdeführer mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für den

Monat Januar 2022 erbracht und wurde zu Unrecht mit fünf Einstelltagen

sanktioniert.

5.

5.1.

Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen.

Die mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 verhängte Sanktion ist aufzuheben.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG und Art. 61 lit. fbis

ATSG e contrario).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 15. März 2022 und die verhängte Sanktion aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Staatssekretariat

für Wirtschaft (SECO)

Versandt am: