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Entscheid

AL.2022.7

Kein Anspruch aus Ausbildungszuschüsse, da bereits ordentliche dreijährige EFZ-Ausbildung vorhanden

9. August 2022Deutsch19 min

Beschwerdeantwortbeilagen/AB 5, S. 1). Von August 2017 bis Juli 2019 absolvierte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

August 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2022.7

Einspracheentscheid vom 15. März

2022

Kein Anspruch aus

Ausbildungszuschüsse, da bereits ordentliche dreijährige EFZ-Ausbildung

vorhanden

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1963 geborene Beschwerdeführerin war von Januar 2016 bis

Juni 2016 als [...] ([...]) bei der C____ tätig (Lebenslauf,

Beschwerdeantwortbeilagen/AB 5, S. 1). Von August 2017 bis Juli 2019 absolvierte

sie erfolgreich die Ausbildung zur Fachangestellten [...] (a.a.O., AB 5, S. 2).

Danach arbeitete sie von August 2019 bis September 2019 als Fachangestellte [...]

([...]) bei der C____ und von Oktober 2019 bis Dezember 2019 als

Standortbetreuerin ([...]) am D____ (a.a.O., AB 5, S. 1). Nachdem ihre von 1.

Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 befristete 70%-Stelle als Fachperson [...] geendet

hatte (vgl. Arbeitsvertrag, AB 2), meldete sie sich am 20. Dezember 2021 bei

der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung, AB 1, S. 1 ff.).

Der Arbeitsvermittlung stellte sie mit einem Pensum von 80% in der Tätigkeit

als Fachangestellte [...] zur Verfügung (AB 1, S. 4 f). Per 1. Januar 2022

erhob sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Bereits anlässlich des telefonischen Erstgesprächs teilte die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie gerne die Ausbildung als

[...] absolvieren würde, um damit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt resp. auf

eine neue Stelle zu steigern (Protokoll, AB 4, S. 1). Sie verwies darauf, dass

sie entsprechenden Kontakt aufgenommen und das Gesuchformular bereits eingereicht

habe (a.a.O., vgl. auch Gesuch vom 20.01.2022, AB 7). Dies wurde im Aktionsplan

festgehalten (Aktionsplan, AB 6, S. 2).

Das Gesuch um Ausbildungszuschüsse wurde mit Verfügung vom 2.

Februar 2022 mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin bereits

über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss verfüge (Verfügung, AB 13).

Am Beratungsgespräch vom 22. Februar 2022 teilte die

Beschwerdeführerin mit, dass sie gegen die ablehnende Verfügung Einsprache

erheben werde (Protokoll, AB 14). Zudem informierte sie, dass sie auf ihre

Bewerbungen bisher nur Absagen erhalten habe (a.a.O.). Mit Schreiben vom 24.

Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einsprache (Einsprache, AB

15). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15.

März 2022 ab (AB 17).

Am 21. März 2022 begann die Beschwerdeführerin mit der Ausbildung. Da sie deshalb

nicht mehr vermittlungsbereit und somit auch nicht mehr vermittlungsfähig im

Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes war, wurde sie nachträglich per 20.

März 2022 vom RAV abgemeldet (Abmeldebestätigung, AB 20). Schliesslich wurde

die Beschwerdeführerin im RAV-Gespräch vom 30. März 2022 über die Möglichkeit

informiert, ihre Ausbildung über Stiftungen finanzieren zu lassen (Protokoll, AB

18).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 18. März 2022 (Postaufgabe 22. März 2022)

wird sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. März 2022 sowie

die Zusprache von Ausbildungszuschüssen für die Ausbildung [...] beantragt.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25.

Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom 24. Juni 2022

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

III.

Am 9. August 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt. Für alle Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG;

SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der

Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

erhoben werden. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich

aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a

der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2

Gestützt auf § 82 des Gesetzes betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1

Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale

Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden

sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3

Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde

ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Antrags im

Wesentlichen mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits über eine

ordentliche dreijährige Ausbildung als Fachfrau [...] EFZ verfüge.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, dass sie

mit dem Absolvieren der Ausbildung zur [...] höhere Chancen auf eine langfriste

Integration in den Arbeitsmarkt hätte.

2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszuschüsse zu Recht verneint hat.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende

Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die

rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck

dienen unter anderem die sogenannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff.

AVIG).

3.1.2

Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle

Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten

Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit

arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus

Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art.

59.

Abs. 2 AVIG). Solche Massnahmen sollen insbesondere: die

Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und

dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen

Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit.

b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c); oder die

Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Gemäss Art. 59 Abs.

3.

AVIG müssen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art.

60-71d AVIG die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts

anderes bestimmt ist (lit. a), und die spezifischen Voraussetzungen für die

betreffende Massnahme erfüllt sein (lit. b).

3.2

Wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute:

Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) mehrfach festgehalten hat, ist die

Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits

sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen

Sinne anderseits fliessend (BGE 111 V 271, 274 E. 2c mit Hinweis). Da ein und

dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch

jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der

versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist entscheidend,

welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271, 274 E. 2c).

3.3

3.3.1

Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und

die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der

Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen

durch konkrete Eingliederungs- oder Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende

Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern

(Bundesgerichtsentscheid [BGE] 111 V 271, 274 E. 2b). Dabei muss

es sich um Vorkehren handeln, welche dem Versicherten erlauben, sich dem

industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder ihn in die Lage

versetzen, seine bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der

angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu

verwerten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]

C 48/05 vom 4. Mai 2005 E. 1.2 mit Hinweisen). Von Bedeutung ist insbesondere,

ob die fragliche Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig

ist, die Vermittelbarkeit zu fördern und nicht die bildungsmässige, soziale

oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund steht, und ob sie unter den

gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der Berufsausbildung wäre

(soziale Üblichkeit), der Versicherte die fragliche Ausbildung daher auch

absolvieren würde, wenn er – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht

arbeitslos wäre. Bei der Beurteilung der Frage, ob einer Vorkehr der Charakter

einer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschulungs- oder

Weiterbildungsmassnahme zukommt, besteht auch unter Berücksichtigung der

erwähnten Kriterien ein beträchtlicher Beurteilungsspielraum, wobei alle

Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BGE 111 V 271, 276 E. 2d).

3.3.2

Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall

unwahrscheinlicher Vorteil in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit genügt den

Anforderungen von Art. 59 Abs. 3 AVIG nicht. Vielmehr muss die

Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch eine im

Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel absolvierte Weiterbildung im

konkreten Fall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Urteil des

EVG C 29/03 vom 25. März 2003 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.4

Die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Ausrichtung

von Leistungen gegeben sind, hat prospektiv zu erfolgen, und zwar im Zeitpunkt,

da das Gesuch eingereicht wird (BGE 112 V 397, 398 E. 1a; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.5

3.5.1

Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem

Ausbildungszuschüsse (Art. 59 Abs. 1bis AVIG).

3.5.2

Gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG kann die Versicherung Versicherten

Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung gewähren, wenn kumulativ

folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: die Person ist mindestens 30 Jahre

alt (lit. b) und verfügt über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung oder hat

in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden

(lit. c). Die versicherte Person hat dann erhebliche Schwierigkeiten, eine

Anstellung in ihrem erlernten Beruf zu finden, wenn sich erweist, dass ihr

aufgrund der arbeitsmarktlichen Lage in ihrem erlernten Beruf keine Anstellung

zugewiesen werden kann und wenn die versicherte Person vergeblich eine

Anstellung in ihrem angestammten Beruf gesucht hat (vgl. Kreisschreiben

AVIG-Praxis AMM, Randziffer F5, abrufbar unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html).

Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt,

der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis

vorsieht (Art. 66a Abs. 4 AVIG).

3.6

3.6.1

Gemäss Art. 66a Abs. 3 AVIG erhalten Versicherte keine

Ausbildungszuschüsse, wenn sie über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss

einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens

dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer dieser Ausbildungsstätten

verfügen (lit. a); oder eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung

bestanden haben (lit. b).

3.6.2

Das Kreisschreiben präzisiert, dass keine Ausbildungszuschüsse gewährt

werden können, wenn die versicherte Person über ein in der Schweiz anerkanntes

Diplom einer Hochschule oder einer höheren Fachschule verfügt, z.B. bei

Ingenieuren ETH, HWV-Absolventen, Inhabern eines Hochschulabschlusses,

Absolventen einer höheren Ausbildung, die unter die Hoheit der Kantone fällt

(z.B. pädagogische Berufe) etc. oder wenn die versicherte Person bereits eine

mindestens 3-jährige Ausbildung an einer dieser Ausbildungsstätten gemäss Art.

90a Abs. 1 AVIV absolviert hat, jedoch ohne Abschluss (vgl. Kreisschreiben

AVIG-Praxis AMM, Randziffer F13). Eine Ausnahme besteht lediglich für Personen,

die eine schweizerische oder ausländische Berufsausbildung gemäss F13

absolviert, diesen Beruf aber seit mehreren Jahren nicht mehr ausgeübt haben

und diese Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt keinen Nutzen mehr hat (vgl.

Kreisschreiben AVIG-Praxis AMM, Randziffer F17).

3.7

Gemäss der Botschaft zur zweiten Teilrevision AVIG vom 29. November

1993.

wurden die Ausbildungszuschüsse im Wesentlichen deshalb eingeführt, weil

Defizite in der beruflichen Qualifikation, und vor allem das Fehlen einer beruflichen

Grundausbildung, ein Hauptrisikofaktor für Eintreten und lange Dauer der

Arbeitslosigkeit darstellten (Botschaft, BBl I 1994 340 ff., S. 362).

3.8

Gemäss Art. 90a AVIV müssen Gesuche um Ausbildungszuschüsse acht

Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht

werden (Abs. 7). Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid der

versicherten Person in der Regel innert vier Wochen nach Zustellung des

Gesuches mit (Abs. 8).

3.9

Die zuständige Amtsstelle muss sich vor Erlass eines positiven

Entscheids vergewissern, dass die Ausbildung für die versicherte Person

aufgrund ihrer Neigungen und Fähigkeiten geeignet ist. Wenn sich Zweifel

bezüglich der Eignung der versicherten Person ergeben, ist eine zusätzliche Abklärung

durch die Berufsberatungsstelle bzw. eine vertiefte interne oder externe

Eignungsabklärung erforderlich. Mit diesen Abklärungen soll sichergestellt

werden, dass nur versicherte Personen eine Ausbildung mit Hilfe von

Ausbildungszuschüssen antreten, welche diese Ausbildung voraussichtlich auch

durchführen und erfolgreich abschliessen können (Kreisschreiben AVIG-Praxis

AMM, Randziffer F18 Bst. e).

4.

4.1

Zu beurteilen ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung

von Ausbildungszuschüssen für die Ausbildung als [...] ab 1. März 2022 im [...]

(vgl. AB 7).

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie sei

schockiert über die Zurückweisung ihres Antrages. Der Entscheid sei äusserst

willkürlich und übernehme keine gesamtgesellschaftliche Verantwortung

(Beschwerde, S. 1).

4.2.2

Hinsichtlich dieser pauschalen und unsubstanziiert vorgebrachten

Kritik am Einspracheentscheid ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen,

dass der Arbeitslosenversicherung der Mangel an [...]fachpersonen nicht zur

Last gelegt werden kann. So hat das Bundesgerichtes bereits festgehalten, dass

die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Gesetz und Rechtsprechung

nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung ist (vgl. Erwägung 3.2.1

vorstehend). Daher ist es nicht die Angelegenheit der Arbeitslosenversicherung,

Ausbildungspolitik zu betreiben und auf die Anzahl und Ausbildung von

Fachpersonal einzelner Branchenverbände Einfluss zu nehmen.

4.3

Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die entscheidenden Punkte

für ihr Gesuch seien ihr Alter, ihre lange Arbeitslosigkeit und die damit

verbundenen Schwierigkeiten, im erlernten Beruf eine adäquate Stelle zu finden.

Die Aussichten auf eine ermutigende Perspektive trotz eines Berufes in einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien sehr schlecht (Beschwerde, S. 1). Die

bisherige traurige Bilanz sei eine auf ein halbes Jahr befristete Stelle "in einer Art fremden

Arbeitsbereich"

(Beschwerde, S. 1). Mit der angestrebten Ausbildung zur [...] hätte sie ihrer

Ansicht nach wesentlich bessere Aussichten auf einen unbefristeten Arbeitsplatz

und damit auf eine Perspektive. Der Pflegeberuf brauche dringend gut

ausgebildete Fachkräfte. Dies habe sich nicht zuletzt in der kürzlich

stattgefundenen Abstimmung über die [...]initiative und ganz dramatisch in der

Pandemie gezeigt (Beschwerde, S. 1). Gemäss Beiblatt zu den

Ausbildungszuschüssen (AZ) könnten ihre angeführten Gründe nicht einfach

übergangen werden. Deshalb bitte sie darum, auf den Entscheid zurückzukommen

und eine andere Lösung für ihr Gesuch zu finden.

4.4

4.4.1

In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass grundsätzlich

nachvollzogen werden kann, dass sich die Stellensuche der Beschwerdeführerin

aufgrund ihres Alters und der Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit erschwert ist.

Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsgründen

Ausbildungszuschüsse nur dann zugesprochen werden können, wenn die

Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG erfüllt sind (vgl.

Erwägung 3.5.2. vorstehend). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

4.4.2

Zwar ist die Beschwerdeführerin mindestens 30 Jahre alt. Allerdings besitzt

sie unbestrittenermassen ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) als

Fachfrau [...], welches in der Schweiz anerkannt ist, weshalb sie sich nicht darauf

berufen kann, über keine abgeschlossene oder in der Schweiz anerkannte

berufliche Ausbildung zu verfügen. Art. 66a Abs. 3 AVIG schliesst

Ausbildungszuschüsse ausdrücklich aus, wenn die versicherte Person über einen

in der Schweiz anerkannten Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule

oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer dieser

Ausbildungsstätten verfügt.

4.4.3

Die Ausnahme, bei welcher trotz abgeschlossener schweizerischer oder

ausländischer Berufsausbildung Ausbildungszuschüsse gewährt werden können, ist,

wenn eine versicherte Person diesen Beruf seit mehreren Jahren nicht mehr

ausgeübt und wenn diese Ausbildung für sie auf dem Arbeitsmarkt keinen Nutzen

mehr hat (vgl. Kreisschreiben AMM Randziffer F 17). Dies entspricht der

Zielsetzung der Ausbildungszuschüsse, mit denen Langzeitarbeitslosigkeit

verhindert werden soll (vgl. Erwägung 3.7 vorstehend), von der Arbeitslose ohne

oder mit grossen Lücken in der beruflichen Grundbildung häufig betroffen sind. Diese

Ausnahmekonstellation trifft auf die Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nicht

zu, da sie in den letzten Jahren in ihrem Beruf gearbeitet hat (vgl.

Lebenslauf, AB 5, S. 1) und nicht davon gesprochen werden kann, die Ausbildung

als [...] habe aktuell auf dem Arbeitsmarkt keinen Nutzen. Darüber hinaus fällt

die Beschwerdeführerin mit ihrem Ausbildungs- und Erfahrungshintergrund nicht

in die Kategorie der potenziell von Langzeitarbeitslosigkeit Betroffenen, für

welche die Ausbildungszuschüsse ursprünglich geschaffen wurden (vgl. Erwägung 3.7

vorstehend).

4.5

4.5.1

Als alternativen Tatbestand gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG

müsste sich die Beschwerdeführerin darauf berufen können, dass sie erhebliche

Schwierigkeiten hat, eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf zu finden, oder

dass ihr aufgrund der arbeitsmarktlichen Lage in ihrem erlernten Beruf keine

Anstellung zugewiesen werden kann oder dass sie vergeblich eine Anstellung in

ihrem ange-stammten Beruf gesucht hat (vgl. Erwägung 3.4.2.). Diese Situation

liegt nach Lage der Akten vorliegend jedoch nicht vor.

4.5.2

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss

dem von ihr selbst verfassten Lebenslauf in den letzten sechs Jahren folgende Arbeitsstellen

innehatte: [...] bei der C____ von Januar 2016 bis Juni 2017, zwei Praktika während

der Nachholbildung [...] bei der C____ und der [...], Tätigkeit als

Fachangestellte [...] bei der [...] von August 2019 bis September 2019,

Standortleiterin im Geschäftsfeld [...] von Oktober 2019 bis Dezember 2019

sowie die Anstellung als Fachperson [...] bei der [...] resp. dem Kanton [...].

Damit hatte die Beschwerdeführerin seit 2016 vier verschiedene Arbeitsstellen

inne und es ist nicht davon auszugehen, dass sie in ihrem erlernten Beruf keine

Anstellung finden würde, zumal im Lebenslauf der Beschwerdeführerin bereits seit

1997.

verschiedene Arbeitsstellen im [...]bereich aufgeführt sind: [...] im [...],

[...] von April 1997 bis April 2000, [...] im [...], [...], von Oktober 2001

bis Juli 2002, [...] [...] von August 2002 bis Juni 2003, [...] im [...], [...],

von November 2006 bis August 2007, [...] im [...] am [...] von September 2007

bis August 2009.

4.5.3

Zur aktuellen arbeitsmarktlichen Lage im Bereich Fachfrau [...] ist

auszuführen, dass auf dem Arbeitsvermittlungsportal "jobs.ch"

im August 2022 mehr als 160 Stellen als Fachangestellte [...] für die Region [...]

ausgeschrieben waren. Von den zahlreichen offenen Stellen zeugen auch die auf

den "Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Monate

Januar 2022 und Februar 2022 aufgeführten Bewerbungen. Vor diesem Hintergrund

ist aufgrund der beruflichen Grundausbildung, der beruflichen Erfahrung und

aufgrund der aktuellen arbeitsmarktlichen Lage nicht von einer erheblichen

Schwierigkeit eine Stelle als Fachfrau [...] zu finden, auszugehen.

4.6

4.6.1

Besonders ins Gewicht fällt vorliegend jedoch auch der

Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Ausbildungsvertrag mit dem [...] für

die Dauer vom 21. März 2022 bis zum 20. März 2024 nach Lage der Akten bereits

am 23. Juli 2021 unterschrieben hat, was sie an der Hauptverhandlung selber

bestätigte (Protokoll Hauptverhandlung, S. 2). Zwar gab sie diesbezüglich anlässlich

der Hauptverhandlung an, dass sie die Ausbildung nicht angetreten hätte, wenn

sich für sie die Chance ergeben hätte, ihre befristete Anstellung bei [...]

weiterzuführen (Protokoll Hauptverhandlung, S. 3). Dennoch ist angesichts der

kurzen Zeitdauer zwischen dem Stellenantritt beim [...] am 1. Juli 2021 und der

Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages am 23. Juli 2021 nicht davon auszugehen,

dass es sich dabei lediglich um einen "Plan

B" gehandelt hätte, wie

die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung geltend machte

(Protokoll Hauptverhandlung, S. 2), zumal nicht ersichtlich ist, wie die

Beschwerdeführerin bei einer Verlängerung der Anstellung beim [...] mit dem

bereits ein halbes Jahr zuvor unterzeichneten Ausbildungsvertrag mit

Ausbildungsbeginn am 21. März 2022 fortgefahren wäre.

4.6.2

Vielmehr ist aus diesem Geschehensablauf mit dem in der

Arbeitslosenversicherung üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung

zur [...] auch ohne Bewilligung der Ausbildungszuschüsse angetreten hätte. Daraufhin

weist insbesondere der Umstand, dass sie sich am 30. März 2022 rückwirkend auf

den Beginn der Ausbildung per 20. März 2022 bei der Arbeitslosenversicherung

abgemeldet hat. Würde die versicherte Person die fragliche Ausbildung auch dann

absolvieren, wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos

wäre, sind nach der Rechtsprechung Ausbildungszuschüsse jedoch ausgeschlossen

(vgl. Erwägung 3.3.1 vorstehend).

4.7

Im Übrigen fällt bei der Durchsicht der in den Akten liegenden "Nachweise der persönlichen

Arbeitsbemühungen" für

die Monate Januar 2022 und Februar 2022 auf, dass die Beschwerdeführerin als

Absagegründe mehrfach "zu

kurzer Einsatz" vermerkte

(Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2022, AB 21

und Februar 2022, AB 22). Dies deutet darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin

lediglich temporär bis zum den Beginn ihrer Ausbildung beworben hat und den Antritt

der Ausbildung der Zusage für eine allfällige unbefristete Stelle vorgezogen

hat.

4.8

Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis auf den

Flyer der Stellenbörse [...] des Kantons [...] nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Es ist richtig, dass der Kanton [...] den [...]beruf bereits seit

einiger Zeit entsprechend unterstützt, indem Berufsumsteigende in den [...] der Stadt [...] eine dreijährige Ausbildung "Diplomierte [...]" absolvieren können und während dieser Zeit zwischen

Fr. 4'000.00 und Fr.

4'600.00 brutto verdienen. Nach dem in den

Akten liegenden Flyer handelt es sich bei diesen Beträgen jedoch um einen sog. "Ausbildungslohn" (vgl. Flyer, AB 23) und nicht um

Ausbildungszuschüsse. Dieser wird vom Ausbildungsbetrieb und nicht vom

Regionalen Arbeitszentrum (RAV) [...] bezahlt. Ein Zusammenhang zum RAV besteht nur insoweit, als dieses

eine Stellenbörse durchführt und dabei für Interessierte die Möglichkeit bietet,

mit Fachspezialisten ein Bewerbungsinterview zu führen (vgl. AB 23). Die

Bewerbung selbst erfolgt über eine E-Mailadresse der Ausbildungsbetriebe und

nicht des RAV (vgl. [...]). Dass der Kanton [...] für die von der

Beschwerdeführerin angestrebten Ausbildung Ausbildungszuschüsse gewähren würde,

ergibt sich aus dem Flyer nicht.

4.9

Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ausbildungszuschüsse zu Recht verneint hat.

5.

5.1

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und

der Einspracheentscheid vom 15. März 2022 zu bestätigen ist.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: