Lexipedia

Entscheid

AL.2022.8

Teilweise Gutheissung der Beschwerde; Reduktion von zwei Einstelltagen auf einen Einstelltag.

18. August 2022Deutsch10 min

er per 31. Oktober 2021 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (Abmeldebestätigung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

August 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...] Beschwerdeführer

Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2022.8

Einspracheentscheid vom 22.

Februar 2022

Teilweise Gutheissung der

Beschwerde; Reduktion von zwei Einstelltagen auf einen Einstelltag.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1964 geborene Beschwerdeführer ist gelernter [...] und

arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Januar 2021 als [...] und

Filialleiter bei der C____ (Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1;

Arbeitszeugnis, AB 2). Per 1. Februar 2021 meldete er sich zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung an (ASAL-Daten, AB 3).

Am 1. November 2021 trat der Beschwerdeführer eine neue Stelle

im Umfang von 100% beim D____ AG in E____ an (Arbeitsvertrag, AB 4), woraufhin

er per 31. Oktober 2021 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (Abmeldebestätigung

vom 03.11.2021, AB 6).

In der Folge kündigte der Beschwerdeführer diese Stelle mit

Einschreiben vom 22. November 2021 schriftlich unter Einhaltung der

vertraglichen Kündigungsfrist von fünf Werktagen während der Probezeit per 30.

November 2021 (Kündigung, AB 5). Sein letzter Arbeitstag war der 25. November

2021. Am 27. November 2021 meldete er sich per 1. Dezember 2021 erneut bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldeformular,

AB 7).

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 sanktionierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit zwei Einstelltagen (Verfügung, AB

8). Zur Begründung führte sie aus, er sei im Zeitraum vom 22. November bis 30.

November seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar 2022 Einsprache (Einsprache, AB

9). Weil der Beschwerdeführer darin geltend machte, er sei während seiner

Kündigungsfrist arbeitsunfähig gewesen, wurde ihm mit Schreiben vom 8. Februar 2022

eine Nachfrist bis zum 21. Februar 2022 zur Nachreichung eines

Arztzeugnisses gewährt (AB 10). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 9. Februar 2022 ein Arztzeugnis ein, welches eine

Arbeitsunfähigkeit vom 13. August bis zum 15. September 2021 bescheinigte (AB

11). In der Folge wurde die Einsprache mit Entscheid vom 22. Februar 2022

abgewiesen (AB 12).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 19. März 2022 (Postaufgabe 21. März 2022) beantragt

der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss, es

sei der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 aufzuheben und es seien ihm

die eingestellten Taggelder auszubezahlen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10.

Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Sanktion auf einen

Tag zu reduzieren.

Innert Frist geht keine Replik ein.

III.

Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. August 2022 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;

SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der

Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung

mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom

31.

August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die

Kontrollpflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im

Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

1.2

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1

Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige

kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden

sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3

Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde

ist deshalb einzutreten.

2.

2.1

Mit dem die Verfügung vom 6. Dezember 2021 schützenden

Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 hat die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er

in Verletzung seiner Schadensminderungspflicht für den Zeitraum vom 22. bis zum

30.

November 2021 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Zur Erläuterung

führt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aus, dass die

ausstehenden Arbeitsbemühungen nicht als fehlend während einer Kontrollperiode,

sondern als fehlend vor einer Anmeldung beurteilt worden seien

(Beschwerdeantwort, S. 2), da der Beschwerdeführer eine unbefristete Stelle

angetreten habe und man davon ausgegangen sei, dass er abgemeldet bleiben

würde.

2.2

Der Beschwerdeführer ist mit der Sanktionierung nicht einverstanden

und macht im Wesentlichen gesundheitliche Gründe für die fehlenden

Arbeitsbemühungen geltend.

2.3

Dispositiv

Umstritten und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer zu

Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen für zwei Tage in der

Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.

3.

3.1.

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit

Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit

zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu

suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie muss ihre

Bemühungen nachweisen können. Die Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten

der versicherten Person. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare

zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert

sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene

Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen

beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten

Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um

Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser

Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit weiteren

Hinweisen).

3.2.

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern,

fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der

Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der

Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (Urteile des

Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_58/2012, E. 2 und vom 22. Dezember 2009,

8C_583/2009, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die versicherte Person hat sich

dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell

während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie

kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass

sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche

verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des

Bundesgerichts vom 23. Februar 2015, 8C_768/2014, E. 2.2.2 mit Hinweisen).

Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der

Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2).

3.3.

Praxisgemäss werden durchschnittlich etwa zehn bis zwölf

Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 524, E. 2.1.4;

Urteil 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 je mit Hinweisen). Die

versicherte Person soll sich mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben; sie

hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf

jede in Frage kommende offene Stelle zu bewerben. Die Arbeitsbemühungen sollen

dabei über den ganzen Monat gleichmässig verteilt werden und nicht geballt

während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die

Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (vgl. Art. 26 Abs. 1 bis 3

AVIV).

3.4.

Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung

mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1

lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Die Dauer der Einstellung

bemisst sich sodann nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je

Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert

bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis

30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis

c AVIV). Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist das

Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller

wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven

Gegebenheiten, zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Gemäss der Rechtsprechung werden durchschnittlich zehn bis zwölf

Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt, wobei die Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen sind (vgl. Erwägung 3.3 vorstehend). Entsprechend wäre vom

Beschwerdeführer verlangt worden, dass er sich aus eigener Initiative in der

Kündigungsfrist von einer Woche wenigstens um zwei bis drei Stellen beworben

hätte. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Pflicht im Grundsatz nicht. Er

macht jedoch geltend, dass er aus zeitlichen und gesundheitlichen Gründen nicht

in der Lage gewesen sei, im Zeitraum zwischen dem 22. und dem 30. November 2021

Arbeitsbemühungen zu tätigen. Er führt weiter aus, der Einspracheentscheid

basiere auf einem alten Arztzeugnis, welches er in der Eile fälschlicherweise

kopiert und ohne zu kontrollieren abgesandt habe (Beschwerde, S. 1). Eine

Krankschreibung für den 26. November 2021 könne er nicht beibringen, weil zur

damaligen Zeit, wenn ein Patient "gefiebert" habe, aufgrund von Covid-19

erst einen PCR-Test habe gemacht werden müssen, bevor der Hausarzt habe konsultieren

werden dürfen. Dieser PCR-Test sei am 13. Dezember 2021 durchgeführt worden, woraufhin

er zur Hausärztin habe gehen dürfen (Beschwerde, S. 2).

4.2.

Nach Lage der Akten liegt vorliegend keine Bestätigung vor, welche

dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 22. bis zum

30. November 2021 attestieren würde, sodass der Beschwerdeführer vom Nachweis

der Arbeitssuche befreit werden könnte.

4.3.

Dennoch bestehen vorliegend gewichtige Gründe, die Sanktionierung

von zwei Tagen auf einen Tag zu senken.

4.4.

Zunächst ist dem Beschwerdeführer vorliegend zu Gute zu halten, dass

er trotz der gesundheitlich fragwürdigen Umstände noch bis am 25. November 2021

im Betrieb gearbeitet und bis zu diesem Tag einen langen Arbeitsweg von seiner

Wohnadresse in F____ zu seinem Arbeitsort in E____ von fast vier Stunden

täglich bewältigt hat, sodass die effektive Zeit zwischen der Kündigung und dem

Ablauf der Kündigungsfrist als sehr kurz zu beurteilen ist.

4.5.

Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass das Verhalten des

Beschwerdeführers bisher zu keinen Beanstandungen Anlass gab, sodass es unter den

konkreten Umständen des vorliegenden Falles als angemessen erscheint, die

Einstellung in der Dauer der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen auf einen Tag

zu reduzieren, wie dies im Übrigen auch dem Eventualantrag der

Beschwerdegegnerin entspricht.

5.

5.1.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der

Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 ist dahingehend abzuändern, dass die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen auf einen Tag reduziert

wird.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 dahingehend abgeändert, dass die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen auf einen Tag reduziert

wird.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: