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Entscheid

AL.2023.1

Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund

19. April 2023Deutsch14 min

Anmeldeformular RAV AB 5) und per 17. Oktober 2022 bei der C____ Arbeitslosenkasse

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

April 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

Th. Aeschbach

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Sachverhalt

I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit

Herrn lic. iur. B____

Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2023.1

Einspracheentscheid vom

10. Januar 2023

Einstellung in der

Anspruchsberechtigung; Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren

Grund

Tatsachen

I.

Der 2002 geborene Beschwerdeführer absolvierte von August 2019

bis Juli 2022 eine Ausbildung zum Logistiker EFZ Distribution (Lebenslauf,

Antwortbeilage [AB] 6).

Am 5. August 2022 meldete sich der Beschwerdeführer beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (vgl.

Anmeldeformular RAV AB 5) und per 17. Oktober 2022 bei der C____ Arbeitslosenkasse

[...] zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Rahmenfristen und

ASAL-Daten, AB 4).

Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (AB 8 und

9) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom

6. Dezember 2022 (AB 1) wegen Nichtbefolgung einer Weisung,

namentlich wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, ab dem 27. Oktober

2022 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Eine dagegen vom

Versicherten erhobene Einsprache (AB 2) wurde mit Einspracheentscheid vom

10. Januar 2023 (AB 3) abgewiesen.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 2. Februar 2023 beantragt der

Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2023 sowie die Verfügung

vom 6. Dezember 2022 seien aufzuheben. Dementsprechend sei ihm keine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung oder mindestens nur für eine deutlich

weniger lange Zeit aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

16.

Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Da der Beschwerdeführer

eine auf 14 Monate befristete Arbeitsstelle (1. November 2022 bis

31.

Dezember 2023) abgelehnt habe, sei er entgegen der Verfügung vom

6.

Dezember 2022 gemäss SECO-Einstellraster für mindestens 34 Tage in

seiner Anspruchsberechtigung einzustellen.

Mit Replik vom 6 März 2023 (Postaufgabe) nimmt der

Beschwerdeführer nochmals Stellung. Neu bringt er vor, es sei ihm höchstens

eine drei bis zehntägige Sanktionsdauer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen

während der Kontrollperiode bzw. Nichtbeschaffens von Unterlagen aufzuerlegen.

III.

Am 19. April 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6.

Okto­ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni

2015.

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. des

Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,

SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich

aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128

Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August

1983.

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.3

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Januar

2023.

Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der (dem angefochtenen

Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 6. Dezember 2022

verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand im kantonalen

Beschwerdeverfahren ist einzig der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die

Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie

bloss bestätigt (BGE 131 V 407, 412 E. 2.1.2.1.; 119 V 347, 350 E. 1b

mit Hinweisen).

1.4

Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen Ablehnung einer

zumutbaren Arbeitsstelle im Umfang von 20 Tagen ab dem 27. Oktober 2022.

2.

2.1

Nach Art. 17 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen

beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu

suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Im Weiteren muss

die versicherte Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Art. 17

Abs. 3 AVIG).

2.2

Zur Durchsetzung der in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der

versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht das

Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der

Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. So ist

die versicherte Person gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen

der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit

nicht annimmt. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der

Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder

vermindern können. Als

versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung

der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der

Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal

verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89, 90 f. E. 6.1.1).

2.3

Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen

zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG liegt

nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich

zurückweist, sondern beinhaltet grundsätzlich jedes Verhalten, welches das

Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt. Nach der Rechtsprechung

hat sich die arbeitslose versicherte Person – in Erfüllung ihrer

Schadenminderungspflicht – bei einem künftigen Arbeitgeber unverzüglich zu

melden und bei den Verhandlungen mit diesem klar und eindeutig die Bereitschaft

zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht

zu gefährden (vgl. BGE 122 V 34, 38 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1; Kupfer Bucher, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., 2019, Art. 30 S. 226 f.). Aus

diesen Grundsätzen folgt, dass der Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit

auch erfüllt ist, wenn sich die arbeitslose versicherte Person gar nicht

ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2).

2.4

Ob eine Arbeit zumutbar ist, beurteilt sich nach Art. 16 AVIG:

Nach dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die

Ausnahmen, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2

abschliessend aufgelistet sind (BGE 122 V 34, 41 E. 4d).

2.5

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30

Abs. 1 lit. d AVIG setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines

Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der

Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung

entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und

Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in

sich bergen (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 227).

3.

3.1

Aus den Akten ergibt sich folgender entscheidrelevanter Sachverhalt:

3.2

Am 25. Oktober 2022 (AB 7 S. 4) wurde der

Beschwerdeführer darüber informiert, dass die D____ GmbH im Job-Room auf sein

Profil gestossen sei und eine Kontaktaufnahme wünsche. Mit E-Mail vom 26. Ok­tober

2022.

(AB 7 S. 3) sendete diese ihm eine Stellenausschreibung der E____

AG, [...], zu. Es handelte sich dabei um eine vom 1. November 2022 bis zum

31.

Dezember 2023 befristete Vollzeitstelle als Logistikmitarbeiter.

Weiter bat das Stellenvermittlungsbüro den Beschwerdeführer um einen Lebenslauf

als Word-Dokument, einen Staplerausweis, eine Kopie der ID sowie einen

aktuellen Strafregisterauszug. Gleichentags meldete die D____ GmbH dem RAV

(AB 7 S. 2), dass der Beschwerdeführer ihr eine mündliche Absage für

das vorgenannte Stellenangebot erteilt habe. Dem Beschwerdeführer sei es zu

aufwendig gewesen, einen Strafregisterauszug zu besorgen.

3.3

3.3.1

Von der Möglichkeit einer Stellungnahme bezüglich der

Stellenablehnung (AB 8) machte der Beschwerdeführer am 8. November

2022.

Gebrauch (AB 9) und hielt fest, auch wenn er einen

Strafregisterauszug bestellt hätte, wäre die Stelle eventuell schon besetzt gewesen,

bevor er den Auszug hätte einreichen können. Aus der Stellenbeschreibung sei

nicht ersichtlich gewesen, dass er einen Strafregisterauszug brauche.

Möglicherweise hätte er eine andere Stelle gesucht, wenn die Notwenigkeit des

Strafregisterauszugs ersichtlich gewesen wäre. Ausserdem sei die Stelle für ihn

nicht so attraktiv gewesen, dass er sie unbedingt bekommen wollte.

3.3.2

In der Einsprache vom 30. Dezember 2022 (AB 2) machte

der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, erst mit dem am 26. Oktober

2022.

vom Stellenvermittlungsbüro erhaltenen Stelleninserat sei klar gewesen,

dass ein Strafregisterauszug verlangt werde. Da bis zum vorgesehenen

Stellenantritt nur noch drei Arbeitstage verblieben seien, sei absehbar

gewesen, dass der Strafregisterauszug nicht rechtzeitig eingereicht werden

könne. Ausserdem seien seine Anstellungschancen sehr gering gewesen. Er verfüge

über keine Berufserfahrung als Logistikmitarbeiter. Zwar hätte er den

geforderten Staplerausweis einreichen können, er habe aber keinerlei berufliche

Erfahrung als Staplerfahrer. Ausserdem sei die Beantragung eines

Strafregisterauszugs kostenpflichtig (Fr. 20.00). Seine Stellenabsage

erfülle somit den Tatbestand des Nichtantritts einer zumutbaren Stelle nicht,

er habe lediglich keine Stellenbewerbung mit dem Erfordernis des Einreichens

kostenpflichtiger Unterlagen gemacht, da absehbar gewesen sei, dass er die

Stelle nicht bekommen werde.

3.3.3

In der Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer seine bereits

vorgebrachten Argumente. Es würden zudem genügend aussichtsreiche Stellen

angeboten, auf die er sich auch bewerbe.

3.4

Unbestritten ist, dass die D____ GmbH dem Beschwerdeführer mit

E-Mail vom 26. Oktober 2022 eine Stellenausschreibung als Logistiker

zukommen liess. Gleichentags hat der Beschwerdeführer gegenüber dem

Stellenvermittlungsbüro erklärt, dass er sich nicht bewerben werde, worauf kein

Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Streitig ist, ob ein entschuldbarer Grund

für das Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt. Dass die Stelle im Sinne von

Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar sei, wird vom Beschwerdeführer nicht

behauptet. Er bringt hingegen vor, dass er über keine Berufserfahrung verfüge,

weshalb er für die Stelle nicht in Betracht komme. Dazu ist festzuhalten, dass

in der Stellenausschreibung keine Berufserfahrung vorausgesetzt wurde. Auch

sein Einwand, dass er den Strafregisterauszug nicht rechtzeitig hätte

einreichen können, vermag nicht zu überzeugen. Mit der Beschwerdegegnerin ist

darauf hinzuweisen, dass es ihm möglich gewesen wäre, mit der Arbeitgeberin

Kontakt aufzunehmen und seine Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden,

indem er die Bestellung des Strafregisterauszugs nachgewiesen hätte.

3.5

Zusammenfassend ist nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.6

Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei höchstens für

drei bis zehn Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode

bzw. Nichtbeschaffens von Unterlagen einzustellen (Replik S. 2), ist er

darauf hinzuweisen, dass diese Tatbestände nicht Gegenstand im vorliegenden

Verfahren sind. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

4.

4.1

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 20

Einstelltagen.

4.2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des

Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage

(Art. 30 Abs. 3 AVIG). Massgebend ist das Gesamtverhalten der

versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des

Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist

(BGE 141 V 365, 369 E. 4.1). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wird die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei

leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage (lit.

c) bei schwerem Verschulden. Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage

handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist

dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung

ge­boten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle

desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf

Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 123 V 150, 151 f. E. 2; Urteil

des Bundesgerichts 8C_138/2017 vom 23. Mai 2017 E. 6.1).

4.3

Die Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne entschuldbaren Grund

stellt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV ein schweres

Verschulden dar. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen,

der im Rahmen des Art. 45 Abs. 3 AVIV das Verschulden als

mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Ein solcher im konkreten Fall

liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B.

gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. befristete

Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125, 130 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Liegt ein

solcher Grund vor, wiegt das Verschulden nicht schwer im Sinne von Art. 45

Abs. 4 AVIV und die Einstellungsdauer bemisst sich nach der allgemeinen

Regel von Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG (BGE 130 V 125, 130 E. 3.4.3;

vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1).

4.4

Grundsätzlich ist mit der (faktischen) Ablehnung der Arbeitsstelle

durch den Beschwerdeführer von schwerem Verschulden auszugehen. Die Tatsache,

dass es sich um eine befristete Stelle handelte, berücksichtigte die

Beschwerdegegnerin sanktionsmildernd. Nach dem in den Verwaltungsweisungen als

Richtlinie bestehenden Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft

(SECO) ist die versicherte Person bei erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren

auf zwei Monate befristeten Stelle wegen mittelschweren Verschuldens für 20 bis

27.

Tage in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder einzustellen

(vgl. Einstellraster KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE vom 1. Januar 2022, D79,

Ziff. 2.A 5). Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom

6.

Dezember 2022 – bestätigt mit dem Einspracheentscheid vom

10.

Januar 2023 – denn auch den unentschuldigten Nichtantritt eines auf

zwei Monate befristeten Einsatzes im Bereich des mittleren Verschuldens mit 20

Einstelltagen sanktioniert. Die verfügte Sanktion liegt im unteren Bereich des

Rahmens des mittelschweren Verschuldens gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV. Damit

besteht keine Veranlassung, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin

einzugreifen, weshalb der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 zu

bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

5.1

Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort korrekt

ausführt, hat der Beschwerdeführer nicht eine auf zwei Monate befristete Stelle

(1. November 2022 bis 31. Dezember 2022), sondern eine solche von 14

Monaten Dauer (1. No­vember 2022 bis 31. Dezember 2023) abgelehnt

(Beschwerdeantwort Rz. 13). Gemäss dem Einstellraster KAST/RAV, D79,

Ziff. 2.A 9 beträgt die Einstelldauer bei erstmaliger Ablehnung einer

zumutbaren auf sechs Monate (oder länger) befristeten Stelle wegen schweren

Verschuldens 34 bis 45 Tage. Die Erhöhung der Einstelltage von 20 auf mindestens

34.

Tage würde zu einer Schlechterstellung (reformatio in peius) des

Beschwerdeführers führen (vgl. dazu BGE 122 V 166, 166 f. E. 1). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ihm deshalb zunächst die Möglichkeit der

Stellungnahme bzw. des Rückzugs seiner Beschwerde einzuräumen, um damit den in

Aussicht stehenden ungünstigen Entscheid abzuwenden (BGE 122 V 166, 167 f. E. 2a).

5.2

Aus prozessökonomischen Gründen wird von einer Schlechterstellung

des Beschwerdeführers abgesehen und die Beschwerde abgewiesen. Da es deshalb

bei einer Einstelldauer von 20 Tagen bleibt, erübrigt sich die Einräumung

der Möglichkeit eines Beschwerderückzugs.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist der Einspracheentscheid vom 10. Ja­nuar

2023.

zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: