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Entscheid

AL.2023.10

Selbstkündigung in casu nicht sanktionswürdig; Beschwerdegutheissung.

29. November 2023Deutsch16 min

März 2023 (Kündigung, AB 7). Am 10. Februar 2023 meldete sie sich beim Regionalen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

November 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2023.10

Einspracheentscheid vom 8. Juni

2023

Selbstkündigung in casu nicht

sanktionswürdig; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1978 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit 2005 bei

der B____ AG als [...] (Arbeitgeberbescheinigung, Beschwerdeantwortbeilage/AB

5). Diese Stelle kündigte sie mit Schreiben vom 27. November 2022 auf den 31.

März 2023 (Kündigung, AB 7). Am 10. Februar 2023 meldete sie sich beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum an (AB 4). Per 1. April 2023 stellte sie Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung.

Die Beschwerdegegnerin stellte die Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 3. Mai 2023 im Umfang von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, da sie

durch ihre Kündigung, ohne vorausgehende Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle,

die Arbeitslosigkeit bewusst in Kauf genommen habe (AB 1). Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 22. Mai 2023 Einsprache (AB 2) und nahm zum

Kündigungsgrund auf dem Formular der Beschwerdegegnerin Stellung (AB 8). Nach

Abklärungen der Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin (Mailanfrage vom

26.5.2023, AB 11; Antwort vom 5.6.2023, AB 11) wurde die Einsprache mit

Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 abgewiesen (AB 3). Zur Begründung wurde

vorgebracht, dass die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Gründe für die

Kündigung ausschlaggebend gewesen seien und deshalb die Arbeitslosigkeit als

selbstverschuldet gelte (a.a.O.).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 6. Juli 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei der

Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 aufzuheben.

2.

Es sei von einer

Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.

3.

Es seien die

gesetzlichen Leistungen auszurichten.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin ihre Leistungsbeurteilungen

für die Jahre 2021 und 2022 (Beschwerdebeilage/BB 1-3), ihre E-Mailnachricht

vom 12. Oktober 2022 an ihren letzten Vorgesetzten C____ (BB 4) und ihr

Arbeitszeugnis (BB 5) ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2023 wird die Abweisung

der Beschwerde beantragt.

Mit Replik vom 27. September 2023 hält die Beschwerdeführerin

an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 29. November 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.

August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom

8.

Juni 2023 die Verfügung vom 3. Mai 2023 bestätigt, wonach die

Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in

der Anspruchsberechtigung eingestellt wird.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es handle sich nicht um

eine freiwillige Kündigung. Die von der Arbeitgeberin erhobenen Vorwürfe seien

nicht haltbar. Sie sei zur Kündigung Ende November per Ende März 2023 gedrängt

worden (Beschwerde, S. 3). Hätte sie das Arbeitsverhältnis nicht von sich aus

aufgelöst, wäre sie von der Arbeitgeberin entlassen worden. Ihre

Mitarbeiterbeurteilungen sowie das ihr ausgestellte Arbeitszeugnis würden zeigen,

dass sie die Vorgaben der Arbeitgeberin vollumfänglich erfüllt habe (Beschwerde,

S. 4).

2.3

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu einer Auflösung des

Arbeitsverhältnisses Anlass gegeben und deshalb die Folgen einer

selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit selbst zu tragen hat.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare

unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie

dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die

Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für

Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.

3.2

Versicherte sind nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos sind. Nach der Rechtsprechung liegt ein Selbstverschulden im Sinne

der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und soweit der Eintritt der

Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem

nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des

Versicherten liegt, für das die Versicherung keine Haftung übernimmt (Urteil

des Bundesgerichts 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2).

3.3

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt

keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337

bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220)

voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw.

Entlassung gegeben hat. Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht

vorgelegen haben. Zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des

Arbeitsverhältnisses und der eingetretenen Arbeitslosigkeit muss ein

Kausalzusammenhang bestehen.

3.4

Das vorwerfbare Verhalten muss nach Art. 20 lit. b des

Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über

Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988

vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E.

3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2). Folglich

reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich

gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte

Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat,

womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf

nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste,

dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Urteile des

Bundesgerichts 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2; 8C_773/2007 vom 9.

Januar 2008 E. 2.2; 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1).

3.5

Das der Versicherten zur Last gelegte Verhalten muss beweismässig

klar feststehen und kausal für die Kündigung sein (Urteile des Bundesgerichts

8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 112 V 242, 244 f. E.

1; 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4). Zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung

des Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers

abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten sind und durch

keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242, 244 f. E. 1 mit

Hinweisen). In solchen Fällen muss das für die Kündigung kausale Verhalten auch

mittels Beweisen oder Indizien erstellt sein, um eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2017

vom 22. Juni 2017 E. 5.4 mit Verweis auf BGE 112 V 242, 244 f. E. 1).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin räumt ein, aus der Einsprache der

Beschwerdeführerin sowie der Aktennotiz der Arbeitgeberin gehe hervor, dass die

Beschwerdeführerin von der Arbeitgeberin zur Kündigung gedrängt worden sei

(Beschwerdeantwort, S. 5). Allerdings sei aus der Aktennotiz ebenso ersichtlich,

dass bereits ein Jahr zuvor die Leistung sowie das Verhalten der

Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz von der Arbeitgeberin bemängelt worden

seien. In der Folge könne der Aussage, die Kündigung hätte nichts mit ihrer

Arbeitsleistung zu tun gehabt, nicht gefolgt werden. Aufgrund der von der

Arbeitgeberin eingereichten Dokumente sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass die von der Arbeitgeberin genannten Gründe für die Kündigung

ausschlaggebend gewesen seien. Daher gelte die Arbeitslosigkeit als

selbstverschuldet (a.a.O.).

4.1.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, bei diesen Ausführungen

handle es sich um nachträglich erstellte Behauptungen, die so nicht berücksichtigt

werden könnten. Sie könnten auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit

begründen, dass sie für die Kündigung ausschlaggebend gewesen seien (Replik, S.

2). Es sei Tatsache, dass die Arbeitgeberin sie habe loswerden wollen. Man habe

sie massiv unter Druck gesetzt, die Kündigung selbst auszusprechen, weil man keine

Anfechtung der Kündigung wegen Missbräuchlichkeit habe riskieren wollen

(a.a.O.). Weiter macht sie geltend, die Arbeitgeberin habe im Protokoll vom 22.

November 2022 bestätigt, dass man ihr ohne ihre Kündigung seitens der Arbeitgeberin

gekündigt hätte. Es handle sich daher nicht um eine freiwillige Kündigung (Beschwerde,

S. 3). Der Druck sei ihr zu gross geworden und sie habe sich als "persona non grata" gefühlt (a.a.O.; Replik, S.

2). Dass die D____ habe Stellen abbauen wollen und dafür einzelne Mitarbeitende

zu einer Kündigung gedrängt habe, sei allseits bekannt (a.a.O.). Schliesslich

verweist die Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass sie Angst gehabt habe, im

Falle einer Arbeitgeberkündigung in ihrer Stellensuche beeinträchtigt zu sein, da

dies im Arbeitszeugnis erwähnt worden wäre (a.a.O.).

4.2

Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit setzt ein vorwerfbares

Fehlverhalten bezüglich des Nichterhalts bzw. des Verlustes einer Arbeitsstelle

voraus. Ein Fehlverhalten zeichnet sich durch ein vermeidbares Handeln bzw.

Nichthandeln aus. Wie in Erwägung 3.5 hiervor ausgeführt, muss das

Fehlverhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, damit eine

Einstellung in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3.

März 2016 E. 4.2 mit Hinweis). Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen

ergibt, ist ein einstellrechtlich relevantes Fehlverhalten im oben

umschriebenen Sinn, dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Eintritt der

Arbeitslosigkeit zur Last zu legen wäre, aufgrund der vorliegenden Akten

entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht erstellt.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Hauptsache auf die

vom ehemaligen Vorgesetzten C____ erstellte Aktennotiz vom 22. November 2022 ab

(AB 9). Darin wurde vermerkt, dass die Leistung und das Verhalten der

Beschwerdeführerin den Anforderungen nicht genügen würden. Dies sei bereits im

End-Year-Review 2021, im Mid-Year-Review 2022 sowie im Gespräch vom 31. August

2022.

festgehalten worden. Trotz laufend geführter bilateraler Gespräche

zwischen C____ und der Beschwerdeführerin sei es nicht zu einer Verbesserung

der Situation gekommen, u.a. sei die qualitative Bearbeitung von Kundendossiers

mangelhaft gewesen (AB 9, S. 1). Weiter wird festgehalten, eine Auflösung des

Arbeitsverhältnisses sei unumgänglich. Die Beschwerdeführerin erhalte bis

Montag, 28. November 2022 die Gelegenheit, ihre eigene Kündigung auf 31. März

2023.

(ordentliche Kündigungsfrist + 1 Monat) an C____ (Vorgesetzter)

einzureichen. Falls sie bis zum Montag, 28. November 2022 um 12 h, ihre

Kündigung nicht einreiche, sei die B____ AG gezwungen, das Arbeitsverhältnis

unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aufzulösen (AB 9, S. 1).

4.3.2

Weiter stellte die Beschwerdegegnerin auf das Protokoll des

Gesprächs vom 31. August 2022 ab. Darin wurden das Pendenzenmanagement sowie

die Pendenzenübergabe vor Ferienantritt bemängelt (AB 10, S. 1). Es wurde

festgehalten, teilweise hätten Antragsdossiers

komplett neu bearbeitet und überfällige Kundenkommunikation nachgeholt werden müssen. Zudem hätten Kunden

angerufen, die von der Beschwerdeführerin am Wochenende sowie zu später

Tageszeit Mails und SMS

erhalten hätten. Der Filialleiter habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen,

dass Nacht- und Sonntagsarbeit ohne behördliche Bewilligung grundsätzlich verboten seien (AB 10, S. 1). Ein

Arbeitsplatz-Schrank sei abgeschlossen gewesen und die Beschwerdeführerin hätte

den Schlüssel mitgenommen. Da Unterlagen gesucht wurden, habe dieser vom

Hauswart "aufgebrochen" werden müssen. Allerdings wurde

gleichzeitig vermerkt, dass keine Kundenunterlagen im Schrank gewesen seien (AB

10, S. 2).

4.4

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Unterlagen kann auf die

beiden vorerwähnten Schriftstücke nicht unbesehen abgestellt werden. So ist

zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Gegendarstellung in

Form einer E-Mail an C____ verfasst hat. Dieser lässt sich entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin die Ferienübergabe mit ihrer Kollegin korrekt und mangels

anderer Instruktionen wie bisher vorgenommen habe (BB 4, S. 1). Zudem habe aufgrund

der schwierigen personellen Situation und der damit verbundenen

Arbeitsbelastung in den letzten Monaten eine ausserordentliche Situation

bestanden. Vor diesem Hintergrund sei eine Verwarnung nicht angemessen.

Überhaupt handle es sich beim Protokoll vom August 2022 um die erste und nicht

um die zweite Verwarnung, da noch gar keine erste Verwarnung ausgesprochen

worden sei (BB 4, S. 1).

4.5

Ohne zum Inhalt Stellung zu nehmen, geht aus der Gegendarstellung

ausreichend hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zeitnah gegen die gegen

sie erhobenen Vorwürfe gewehrt hat. Soweit ersichtlich hat sie dabei korrekt

darauf hingewiesen, dass sie seit ihrer Anstellung in keinerlei Verwarnung,

Reklamation etc. involviert gewesen sei (a.a.O.), da sich keine solche in den

Akten befindet. Weiter ist zu bemerken, dass es im Bereich der [...] nicht

aussergewöhnlich ist, Kunden ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten, mithin abends

und am Wochenende, zu kontaktieren, da die meisten Kunden unter der Woche

tagsüber erwerbstätig sind. Ausserdem würde die vorgebrachte Kritik an der

Beschwerdeführerin in einem anderen Berufsfeld wohl als gerade als besonderes Engagement

der Mitarbeiterin interpretiert.

4.6

4.6.1

Ferner fällt bei einem genaueren Studium der

Leistungsbeurteilungen ab 2021 auf, dass die Leistung der Beschwerdeführerin

nicht so schlecht gewesen ist, wie dies in der Aktennotiz vom 22. November 2022

dargestellt wird. So geht aus der Leistungsbeurteilung per Ende Jahr 2021

hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar im Januar abwesend war, weshalb sie im

Januar und Februar weniger Umsatz generierte, sie diesen Umsatz aber sehr gut

aufholen konnte (BB 1, S. 2). Weiter wird in der Leistungsbeurteilung per Ende

Jahr 2021 vermerkt, die Beschwerdeführerin biete bei den bestehenden Kunden

einen sehr guten Service. Die Kundenbeziehungen würden stets gepflegt und

ausgebaut (a.a.O.). Ebenfalls wurde festgehalten, die Prozesse würden eingehalten.

Es wurden ihr eine sehr gute Auszahlungsquote und eine tiefe Fehlerquote

attestiert. In der Gesamtbeurteilung wurde vom damaligen Vorgesetzten E____ vermerkt,

die Beschwerdeführerin verhalte sich sehr vorbildlich (BB 1, S. 4). Die Standards

sowie die Formvorschriften der B____ AG würden eingehalten und die

Beschwerdef.rerin halte sich an die Richtlinien. Sie sei in keine Compliance

Fälle verwickelt (a.a.O.). Die Erwartungen seien erfüllt (BB 1, S. 9).

4.6.2

Bei der Leistungsbeurteilung per Mitte 2022 fällt die

Einschätzung der Vorgesetzten F____ sogar noch besser aus. So wird dort

vermerkt, die Beschwerdeführerin habe trotz gewisser Abwesenheiten die

Beitragsziele mit guten bis sehr guten Resultaten erreicht (BB 2, S. 1).

Besonders erwähnenswert sei die sehr gute Eigenleistung in den Resultaten

BKM-Umsatz, Fremdablöse und PPI-Quote (a.a.O.). Auch in der KPI’s

Auszahlungsquote und der Fehlerquote habe die Beschwerdeführerin sehr gute

Resultate erzielt (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin habe bewiesen, dass sie mit

hoher Arbeitsbelastung umgehen könne; sie zeige Ausdauer und Beharrlichkeit.

Verbessern dürfe sie ihr Zeit- und Prioritätenmanagement (BB 2, S. 7).

4.6.3

Erst bei der Leistungsbeurteilung per Ende 2022 mit dem

Vorgesetzten C____ fällt die Beurteilung schlechter aus. So wird dort vermerkt,

dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht den nötigen

Fokus auf Committed Payments (Einkommensabsicherung) gelegt habe (BB 3, S. 1).

Ferner sei das Selbst- bzw. Zeitmanagement merklich zu verbessern (BB 3, S. 4).

Die Qualität der Dossierübergabe vor den Ferien sei diffus und nachlässig (BB

3, S. 8). Dabei wurde auf das separate Feedbackgespräch vom August 2022

verwiesen. Beim Umsatz fällt in dieser Beurteilung auf, dass festgehalten

wurde, der Umsatz der Beschwerdeführerin sei aufgrund des Coronaausfalles in

den Monaten Februar, März und April relativ klein ausgefallen (BB 3, S. 3). Offenbar

wurde die coronabedingte Umsatzeinbusse nicht durch eine Korrektur der

Umsatzvorgabe aufgefangen, sondern es war an der Beschwerdeführerin diesen

Umsatz mit ihrem Arbeitseinsatz wieder aufzuholen, was ihr gelang und zu einer

Zielerreichung von max. 130% führte (vgl. BB 3, S. 3 und 4). Dennoch wurde in

der Gesamtbeurteilung erstmals vermerkt, die Erwartungen seien nur teilweise

erfüllt (BB 3, S. 11).

4.7

Schliesslich ist auf das Arbeitszeugnis vom 17. März 2023 einzugehen.

Darin wird die Beschwerdeführerin als belastbare und selbständige Mitarbeiterin

beschrieben, welche über eine rasche Auffassungsgabe verfüge (BB 5, S. 1).

Weiter werden ihr ein fundiertes Fachwissen und ein einwandfreier Kundenservice

attestiert (a.a.O.). Besonders hervorgehoben werden ihre Sprachkenntnisse.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin sowohl qualitativ

als auch quantitativ gute Leistungen erbracht habe, die die hohen Anforderungen

der Arbeitgeberin in jeder Hinsicht erfüllt hätten. Zusätzlich hervorgehoben

werden ihr Verhandlungsgeschick, ihre ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit und ihr

breites Netzwerk. Das Verhalten der Beschwerdeführerin wird als freundlich,

zuvorkommend und korrekt geschildert (a.a.O.).

4.8

Aus dem Gesagten folgt, dass nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin habe, wenn

sie nicht unter Druck selbst gekündigt hätte, mit ihrem Verhalten zu einer

Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anlass gegeben. Vielmehr erscheint die von

Seiten der Arbeitgeberin vorgebrachte Kritik an der Beschwerdeführerin als nachgeschoben.

Die Leistungsbeurteilungen der Beschwerdeführerin fielen stets gut bis sehr gut

aus mit Ausnahme der letzten Bewertung von C____, welcher auch das Gespräch vom

31.

August 2022 initiiert und die Aktennotiz vom 22. November 2022 verfasst

hat. Die darin gemachten Vorwürfe an die Beschwerdeführerin hätten jedoch für

sich genommen für eine Kündigung von Seiten der Arbeitgeberin wohl nicht

gereicht. Die in der Mitarbeiterbeurteilung erwähnten unnötigen Diskussionen

betreffend Zeiterfassung und Pünktlichkeit (BB 1, S. 7) wurden von der Arbeitgeberin

nicht belegt, weshalb sie vorliegend unbeachtlich sind. Der von der Arbeitgeberin

aufgebrochene Schrank am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin enthielt keine

Kundendossiers, wie von der Arbeitgeberin selbst eingeräumt wird. Im Ergebnis

liegen zu wenig Anhaltspunkte vor, die ein effektives Fehlverhalten der

Beschwerdeführerin belegen würden und es entsteht der Eindruck, dass die

Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin beenden wollte

und hierfür nach entsprechenden Gründen gesucht hat.

4.9

Deutlich wird auch, dass die Beschwerdegegnerin unter grossem Druck stand,

als sie die Kündigung vornahm. Hätte sie nicht selbst gekündet und stattdessen die

Kündigung der Arbeitgeberin entgegengenommen, hätte sie einen Monat weniger

Lohn beziehen können, wie dies in der Gesprächsnotiz vom 22. November 2022

festgehalten wird. Zudem hätte sie wohl auch ein schlechteres Arbeitszeugnis

erhalten. Dies hätte nicht nur ihre Ausgangschancen für eine neue Anstellung

verschlechtert, sondern auch dazu geführt, dass die Arbeitslosenkasse einen

Monat länger hätte Taggelder bezahlen müssen. Unter Berücksichtigung der

Gesamtsituation im vorliegenden Fall liegt damit kein Fehlverhalten der

Beschwerdeführerin vor, das zu sanktionieren wäre. Entsprechend ist der angefochtenen

Einspracheentscheid aufzuheben.

5.

5.1

Zusammenfassend fehlt es an der beweismässigen Voraussetzung für

eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die Beschwerde ist daher

gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 ist aufzuheben.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: