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Entscheid

AL.2023.11

Fehlender guter Glaube bei fehlerhaften Auszahlung von 10 Taggeldern anstatt von 1 Taggeld; Beschwerdeabweisung.

31. Oktober 2023Deutsch13 min

Arbeitsstelle angetreten hatte (vgl. Abmeldebestätigung, AB 9). Daraufhin zahlte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2023.11

Einspracheentscheid vom 15. Juni

2023

Fehlender guter Glaube bei

fehlerhaften Auszahlung von 10 Taggeldern anstatt von 1 Taggeld;

Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1995 geborene Beschwerdeführerin meldete sich per 3.

Dezember 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der [...]

Arbeitslosenkasse [...] an (AVAM-Daten, AB 7; Anmeldebestätigung, AB 8). Per 1.

August 2022 wurde sie wieder abgemeldet, da sie ab dem 2. August 2022 eine neue

Arbeitsstelle angetreten hatte (vgl. Abmeldebestätigung, AB 9). Daraufhin zahlte

die [...] Arbeitslosenkasse [...] der Beschwerdeführerin für die

Kontrollperiode August 2022 anstatt lediglich einem Taggeld für den 1. August

2022 fälschlicherweise 10 Taggelder aus (Auszahlungsbeleg August 2022, AB 10). Mit

Verfügung vom 13. Dezember 2022 forderte die [...] Arbeitslosenkasse [...] die

zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode August

2022 in der Höhe von CHF 2'526.20 von der Beschwerdeführerin zurück

(Rückforderungsverfügung, AB 1).

Am 11. April 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein

Erlassgesuch (AB 2). Dieses wurde am 18. April 2023 an die kantonale Amtsstelle

für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) zum Entscheid

überwiesen (AB 3). Mit Verfügung vom 24. April 2023 wurde das Erlassgesuch

abgewiesen (AB 4). Eine am 25. Mai 2023 erhobene Einsprache (AB 5) wurde mit

Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 abgewiesen (AB 6).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 16. Juli 2023 (Postaufgabe 17. Juli 2023)

wird vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei der

Beschwerdeführerin die Rückforderung in Höhe von CHF 2'526.20 zu erlassen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.

August 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Innert Frist geht keine Replik ein.

III.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 31. Oktober 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der

Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

erhoben werden. Nach Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen

(Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht

desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens

bildet ein Einspracheentscheid, den die Beschwerdegegnerin als kantonale

Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche

Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

1.1.2

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3.

Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das

Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus

Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen

Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.2

Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde

ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin kritisiert die Rückforderung von CHF 2'526.20

für die Kontrollperiode August 2022 als solche nicht. Sie beantragt jedoch

deren Erlass und macht geltend, dass sowohl der gute Glaube als auch die grosse

Härte gegeben seien. Die Beschwerdegegnerin dagegen ist der Auffassung, der

gute Glaube könne nicht bejaht werden, da der Fehler bei gebotener Aufmerksamkeit

erkennbar gewesen wäre.

2.2

Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

den Erlass der Rückforderungsschuld zu Recht verneint hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, welcher gemäss Art. 95 Abs. 1

AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar

ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der

Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung

eine grosse Härte bedeuten, so wird sie – sofern beide Voraussetzungen

kumulativ erfüllt sind – auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art.

25.

Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002).

Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit sowohl den gutgläubigen

Leistungsbezug als auch das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

3.2

Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube von vornherein,

wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder

grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist.

Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten

Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine

leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt und ihr

fehlerhaftes Verhalten somit nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 221 E. 4, 112

V 103 E. 2c mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in

konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei dann gegeben, wenn

jemand das ausser Acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage

und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 202 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 180 E. 3c). Die Leistung beziehende

Person darf somit das von ihr geforderte, zumutbare „Mindestmass an Sorgfalt“

beim Leistungsempfang nicht fehlen lassen. Wie auch in anderen Bereichen

beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei

jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht

ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_784/2009 vom 17. März

2010.

E. 3.1).

3.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt der gute Glaube

dahin, wenn eine Person vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung

bezieht, obwohl sie weiss, dass ihr keine zustehen. Ebenso verbietet sich die

Annahme der Gutgläubigkeit, wenn die Person Gelder entgegennimmt, ohne die

Berechtigung dafür mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit zu hinterfragen,

was als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert wird (BGE 122 V 223 E. 3).

4.

4.1

Ein Gesuch um Erlass einer Rückforderung setzt zunächst eine

rechtskräftige Rückforderungsverfügung voraus. Diese Voraussetzung ist, nachdem

die Verfügung vom 13. Dezember 2022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,

vorliegend erfüllt.

4.2

4.2.1

Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selber

schreibt, war ihr bewusst, dass sie für den Monat August nur ein Taggeld für

einen einzigen Tag erhalten würde. Sie habe jedoch angenommen, dass sie mit dem

letzten Taggeld eine Auszahlung anlässlich der Endabrechnung erhalten würde.

Dies sei ihr durch ihren RAV-Berater in Aussicht gestellt worden. Deshalb habe

sie den höheren Betrag weder in Frage gestellt noch für meldewürdig befunden

(Beschwerde, S. 1).

4.2.2

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie, wenn

sie daran interessiert gewesen wäre, weiterhin Arbeitslosengeld zu beziehen,

dies hätte tun können. Stattdessen habe sie eine neue Anstellung angenommen,

bei der ihr Nettosalär im Vergleich zu den Taggeldern der Arbeitslosenkasse

geringer sei. Wenn dies nicht für ihren guten Glauben spreche, dann wisse sie nicht

welche sonstigen Umstände oder Tatsachen dafürsprechen würden (Beschwerde, S.

2).

4.3

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht betreffend

ihrer neuen Stelle vollumfänglich nachgekommen ist und dass die fehlerhafte

Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2022 auf ein

Versehen der Unia Arbeitslosenkasse zurückzuführen ist (vgl. Beschwerdeantwort,

S. 3). So gab die Beschwerdeführerin im Formular „Angaben der versicherten

Person für den Monat August 2022“ an, dass sie ab dem 2. August 2022 bei Herzog

& de Meuron Basel arbeiten und dass es sich dabei nicht um einen

Zwischenverdient handeln würde (AB 11). Für die Frage nach dem Erlass der

Rückforderung ist jedoch vorliegend entscheidend, ob die Beschwerdeführerin die

zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung gutgläubig bezogen hat. Auch

wenn eine Zahlung, wie im vorliegenden Fall, offensichtlich irrtümlich und ohne

Verschulden des Empfängers erfolgt, ist für die Gewährung des Erlasses der

Rückforderung dennoch zwingend erforderlich, dass beim Empfänger der Zahlung

der gute Glauben vorhanden ist.

4.4

4.4.1

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt im Urteil C 70/03 vom 2. Juli 2003 fest, dass eine versicherte Person nicht mehr als

gutgläubig gelten könne, wenn sie die deutlich zu hohen Taggelder

entgegennehme, ohne die Verwaltung je auf die Fehlerhaftigkeit aufmerksam zu

machen oder sich zumindest nach einer Begründung für die Höhe der Taggelder zu

erkundigen. Es fehle in diesem Fall an einem Mindestmass an Aufmerksamkeit und

Mitwirkung (Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, Zürich 2019, Art. 95 S. 425 m.H.

auf ARV 2005 N 7 S. 71 E. 4.2).

4.4.2

Das Bundesgericht hatte ferner in einem anderen Fall, in welchem die

versicherte Person der ihr obliegenden Meldepflicht korrekt nachgekommen war

und der Arbeitslosenkasse am 23. August 2004 bekannt gegeben hatte, dass sie ab

19.

August 2004 nur zu 50% vermittlungsfähig sei, gleichzeitig jedoch über

Monate hinweg weiterhin Arbeitslosenentschädigung in der bisher ausgerichteten

Grössenordnung entgegennahm, den guten Glauben verneint, da die versicherte

Person bei zumutbarer Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen, dass

ihr die ausgerichtete Entschädigung nicht oder zumindest nicht in voller Höhe

zustand (Urteil des Bundesgerichts C 2/07 vom 6. März 2007 E. 3.2). Das Gericht

wertete die fehlende Kontrolle der Post und der Abrechnungen durch die

versicherte Person nicht als entschuldbare, bloss leichte Nachlässigkeit,

weshalb die versicherte Person den Betrag zurückzubezahlen hatte (vgl. Urteil

des Bundesgerichts C 2/07 vom 6. März 2007 E. 3.2).

4.4.3

Weiter hatte das Bundesgericht im Urteil 8C_743/2013 eine sehr

ähnliche Ausgangslage wie die vorliegende zu beurteilen. In diesem Fall hatte

die versicherte Person im Juni 2011 einen Zwischenverdienst in der Höhe von CHF

2'694.60 erzielt, wohingegen sie in den Vormonaten noch keiner Tätigkeit

nachgegangen war. Die Kasse hatte der versicherten Person irrtümlich trotz des

erzielten Zwischenverdienstes für den Monat Juni 2011 die bisherige

Entschädigung ausbezahlt. Die kantonale Instanz erwog, dass die versicherte

Person bei der Prüfung des Bankauszuges für den Monat Juni 2011 mit dem von ihr

zu erwartenden Mindestmass an Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte bemerken

müssen, dass die zu hohe Taggeldberechnung offenkundig falsch sein müsse (Urteil

des Bundesgerichts 8C_743/2013 vom 21. November 2013 E. 3). Indem es die

versicherte Person unterlassen habe, deswegen bei der Kasse unverzüglich zu

intervenieren, habe sie eine grobe Pflichtverletzung begangen, was eine

Berufung auf den guten Glauben ausschliesse (a.a.O.). Das Bundesgericht

schützte diese Auffassung und hielt fest, es sei nicht einsichtig, inwiefern

der versicherten Person angesichts der ihr bekannten Höhe des

Zwischenverdienstes und der bisher ohne Zwischenverdienst erhaltenen Taggelder

die offenkundige Fehlerhaftigkeit der Taggeldzahlung bei einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit und selbst bei rudimentärer Konsultation des Bankauszuges nicht

hätte auffallen oder gar ins Auge springen müssen (Urteil des Bundesgerichts

8C_743/2013 vom 21. November 2013 E. 4). Nach Ansicht des Bundesgerichts hätte

die versicherte Person gestützt auf die sich aus Art. 28 ATSG ergebende

Auskunft- und Meldepflicht die fehlerhafte Auszahlung der Kasse umgehend mitteilen

müssen (a.a.O.).

4.5

Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Angesichts der rechtsprechungsgemäss

strengen Anforderungen an die Kontrolle der Abrechnungen und an die gebotene

Aufmerksamkeit (vgl. Erwägung 4.4 vorstehend) hätte die Beschwerdeführerin ohne

weiteres bemerken müssen, dass die zu hohe Auszahlung offenkundig falsch sein

muss. Die der Beschwerdeführerin ausbezahlte Summe von CHF 2'806.90 lag deutlich

über dem Betrag, den sie vernünftigerweise für einen Tag hätte erwarten dürfen (gemäss

Abrechnung August 2022 CHF 304.75) und die sie angesichts ihrer langandauernden

Arbeitslosigkeit erfahrungsgemäss selbst in etwa hätte einschätzen können. Insbesondere

hätte ihr bewusst sein müssen, dass sie für einen einzigen Tag nicht mit einem

Taggeld in der Höhe eines vierstelligen Betrages hätte rechnen können. Diese

Schlussfolgerung wird vorliegend auch durch den Geschehensablauf vor der

Auszahlung des Taggelds für den Monat August 2022 gestützt. Nach Lage der Akten

erkundigte sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29. Juni 2023 bei ihrem

Personalberater, ob sie bei einem Stellenantritt per 2. August 2023 für den 1.

August 2023 noch von der Arbeitslosenkasse gedeckt sei, was der Personalberater

bejahte (AB 14, S. 1). Nachdem mit der Abmeldebestätigung des RAV vom 22. Juli

2022.

festgehalten worden war, dass die Versicherte per 1. August 2022 von der

Arbeitsvermittlung abgemeldet werde, da sie eine neue Stelle gefunden habe (vgl.

AB 9), reichte die Beschwerdeführern das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat

August 2022" ein und

notierte darauf: "Kein

Zwischenverdienst - sondern permanentes Arbeitsverhältnis seit 2. August 2022.

Von RAV-Berater bestätigt, dass Auszahlung für den 1. August 2022 durch ALK

erfolgt" (AB 11, S. 2

unten). Bei dieser Ausgangslage war der Beschwerdeführerin bewusst, dass sie nur

mit einem Auszahlungsbetrag in der Höhe eines Taggeldes rechnen konnte. Dies

gesteht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu Recht auch selber ein

(Beschwerde, S. 1). Vor diesem Hintergrund wäre es ihre Pflicht gewesen, sich

bei der [...] Arbeitslosenkasse [...] zu erkundigen, ob es sich beim Auszahlungsbetrag

der Taggelder für den Monat August 2022 nicht um einen Fehler handeln müsse. Folglich

hat die Beschwerdeführerin die Differenz zwischen dem ausbezahlten Betrag von CHF

2'806.90 und dem Taggeld für einen Tag in der Höhe von CHF 304.75,

namentlich CHF 2'526.20, zurückzubezahlen.

4.6

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es vor

dem Hintergrund, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Personalberater

immer nur die Rede von einem Taggeld für den 1. August 2023 die Rede war,

schwer nachvollziehbar ist, inwieweit die Beschwerdeführerin noch eine

Endabrechnung für den ganzen August 2022 hätte erwarten können, wie sie geltend

macht. Ebenso wenig überzeugend erscheint, dass eine solche Endabrechnung zu

einem höheren Betrag als dem einen Taggeld hätte führen sollen. Schliesslich

besteht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin zwischen der Annahme

der neuen Arbeitsstelle und der Gutgläubigkeit beim Erkennen des

offensichtlichen Fehlbetrags kein Zusammenhang, sodass sich weitere Bemerkungen

hierzu erübrigen.

4.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bei

Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit die zehnfach so hohe Taggeldzahlung

für den Monat August 2022 hätte auffallen müssen und ihr diese nach eigenen

Angaben auch aufgefallen ist. Unter diesen Umständen entfällt der gute Glaube. Da

ein Erlassgesuch nur gutgeheissen werden kann, wenn sowohl der gute Glaube, als

auch die grosse (finanzielle) Härte kumulativ gegeben sind, hat die

Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen.

5.

5.1

Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: