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Entscheid

AL.2023.12

Kurzarbeitsentschädigung; normales Betriebsrisiko

30. November 2023Deutsch15 min

August 2023 den ganzen Betrieb für Kurzarbeit an (vgl. Antwortbeilage/AB 2). Mit

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann , S.

Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____ GmbH

[...]

Beschwerdeführerin

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2023.12

Einspracheentscheid vom 10. Juli

2023

Kurzarbeitsentschädigung;

normales Betriebsrisiko

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Am 27. April 2023 meldete die A____ GmbH, Architekten

und Ingenieure (Beschwerdeführerin), für die Zeit vom 15. Mai 2023 bis 14.

August 2023 den ganzen Betrieb für Kurzarbeit an (vgl. Antwortbeilage/AB 2). Mit

Verfügung vom 27. April 2023 bewilligte das Amt für Wirtschaft und Arbeit

Basel-Stadt die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Gesamtbetrieb

der A____ GmbH in diesem Zeitraum (vgl. AB 1).

b) Hiergegen erhob das SECO mit Schreiben vom 30 Mai 2023

Einsprache mit dem Antrag, die Verfügung vom 27. April 2023 sei aufzuheben und

gegen die Voranmeldung von Kurzarbeit der A____ GmbH Einspruch zu erheben (vgl.

AB 3). Am 14. Juni 2023 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung (vgl. AB 5). Ergänzende

Angaben machte sie am 29. Juni 2023 (vgl. AB 6). Mit Einspracheentscheid der

Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) vom 10. Juli 2023

wurde die Einsprache antragsgemäss gutgeheissen (vgl. AB 4).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 7. August 2023

(Datum des Einganges) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung.

b) Die KAST (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine

Replik ein.

III.

Am 30. November 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;

SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der

Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

erhoben werden.

1.2

1.2.1

Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Einspracheentscheide der KAST ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit

Art. 128 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August

1983.

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons, in dem sich der Ort des Betriebes befindet. Der Ort des Betriebes

befindet sich vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene

Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig

1.2.2

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das

Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus

Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen

Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.3

Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann

somit auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihre

Auftragslage sei schwierig. Im November und Dezember 2022 habe man mehrere

Projekte abgeschlossen. Anfang des Jahres seien dann drei von der C____ AG in

Auftrag gegebene Projekte in der Entwurfsphase – kurz vor dem Baugesuch – aufgrund

der aktuellen Inflationslage sowie deutlich erhöhten Baukosten sistiert worden.

Diese drei Projekte hätten für eine ausreichende Beschäftigung während des

gesamten Jahres gesorgt. Aktuell befinde sich das Unternehmen in einer

Akquisitionsphase. Hierzu würden laufend Gespräche mit potentiellen

Auftraggebern geführt und es seien auch bereits mögliche Projekte in Aussicht

gestellt worden. Die Situation habe sich leider seit Februar 2023 noch nicht

verbessert. Eine kurzfristige Neubeschaffung von Projekten sei bislang nicht

möglich gewesen (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Voranmeldung [AB 1]).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die

Beschwerdeführerin habe für die fragliche Zeit (15. Mai 2023 bis 14. August

2023) keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung; denn der Arbeitsausfall gehöre

zum normalen Betriebsrisiko der Arbeitsgeberin und sei folglich nicht

anrechenbar. Aus diesem Grunde habe man die Einsprache des SECO zu Recht gutgeheissen

(vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 die gegen die Verfügung des

Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 27. April 2023 (betr. die Bewilligung der

Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Gesamtbetrieb der Beschwerdeführerin

für die Zeit vom 15. Mai 2023 bis 14. August 2023) erhobene Einsprache des SECO

gutgeheissen hat.

3.

3.1

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der

Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet

werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können

(Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG).

3.2

3.2.1

Anrechenbar ist der Arbeitsausfall, der kumulativ auf

wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1

lit. a AVIG) und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden

ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt

geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG).

3.2.2

Das AVIG definiert den Begriff der wirtschaftlichen

Gründe nicht. Anhaltspunkte ergeben sich aus der Härtefallregel (Art. 32 Abs. 3

AVIG) und der Umschreibung der nicht anrechenbaren Arbeitsausfälle (Art. 33

Abs. 1 AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe

sehr weit aus. Sie versteht darunter den Rückgang der Nachfrage nach den

normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen und zum

andern Faktoren, die entweder direkt durch den Markt beeinflusst werden oder

sich auf die Stellung eines Produkts auf dem Markt auswirken (vgl. dazu u.a.

Thomas Gächter, Unternehmensrecht

I, Gründung und Aufbau, Sanierung und Liquidation, 2. Aufl. 2013, 11. Kapitel,

S. 329 ff., Rz 20).

3.2.3

Das Kriterium der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls

beinhaltet das Fehlen einer Gegensteuerungsmöglichkeit. Es steht der Gedanke

dahinter, dass vom Arbeitgeber verlangt werden kann, alle zumutbaren

Vorkehrungen zu treffen, den Arbeitsausfall abzuwenden (vgl. Gerhards Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band I, Rz

48.

zu Art. 32-33).

3.2.4

Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an

sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als

anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch

saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b

AVIG). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände

bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33

Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG).

3.3

3.3.1

Zum normalen Betriebsrisiko gehören Ausfälle, die nach der

Erfahrung regelmässig und wiederholt auftreten, womit sie voraussehbar und

kalkulatorisch auf verschiedene Weise erfassbar sind. Was als normales

Betriebsrisiko gilt, bestimmt sich stets aufgrund der besonderen Verhältnisse

der spezifischen Betriebstätigkeit (BGE 138 V 333, 337 E. 4.2.2; BGE 119 V 498,

500.

E. 1). Die bundesgerichtliche Praxis ist bei der Annahme eines ausserhalb

des normalen Betriebsrisikos liegenden Ausfalls relativ streng (vgl. Nathalie Flück, Das Betriebsrisiko im

Arbeitsverhältnis, in: Recht in privaten und öffentlichen Unternehmen, 2022, S.

39.

ff., S. 44 FN 240, mit einer Übersicht über die Rechtsprechung). Durch den

Ausschluss des normalen Betriebsrisikos kommt die Kurzarbeitsentschädigung nur

bei aussergewöhnlichen oder ausserordentlichen Umständen zur Anwendung (vgl.

die Urteile des EVG C 8/03 vom 4. Dezember 2003 E. 3. und C 253/01 vom 10. Juli

2002.

E. 3a.). Sie greift, wenn der Arbeitsausfall auf Gründen beruht, die im

Rahmen der Unternehmerstrategie schlicht nicht berücksichtigt werden können

(vgl. Nathalie Flück, a.a.O., S.

45).

3.3.2

In Rz D6 der Weisung AVIG KAE werden unter anderem die

Urteile des Bundesgerichts 8C_291/2010 vom 19. Juli 2010 und 8C_279/2007 vom

17.

Januar 2008 angeführt. Im ersten Entscheid hat das Bundesgericht

klargestellt, mit der bewussten betriebswirtschaftlich motivierten

Konzentration auf eine Grosskundin sei das Unternehmen ein vorhersehbares

Risiko eingegangen, weshalb der durch den Wegfall dieser Kundin erlittene

Arbeitsausfall nicht aussergewöhnlicher Natur und dem normalen Betriebsrisiko

zuzurechnen sei (E. 4.4.). Im zweiten Urteil war dargetan worden, die

Geschäftsbeziehung mit einem Hauptkunden, auch bei gutem Einvernehmen, beinhalte

das vorhersehbare Risiko, bei veränderten Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu

erleiden. Dieses Klumpenrisiko sei in Kauf genommen worden und gehöre zum

normalen Betriebsrisiko (E. 2.3). Gemäss Rz D5 der Weisung AVIG KAE genügt

jedoch die Tatsache, dass sich eine Arbeitgeberin auf einen einzigen Gross-

oder Hauptauftraggeber konzentriert, für sich alleine nicht, um bei einem

Auftragseinbruch den Anspruch mit Hinweis auf das normale Betriebsrisiko zu

verneinen. Die KAST hat dann Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung

zu erheben, wenn der Betrieb nicht glaubhaft darlegen kann, dass in absehbarer

Zeit die erneute Nachfrage des bisherigen Abnehmers wieder zu Vollbeschäftigung

führen wird oder dass neue Absatzmärkte erschlossen werden können.

3.3.3

Was insbesondere die Baubranche angeht, so sind gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts Schwankungen in der Auftragslage im

Jahresverlauf, insbesondere ein Beschäftigungsrückgang im Winter – aber auch zu

anderen Jahreszeiten – sowie Terminverschiebungen auf Wunsch von Auftraggebern

oder allenfalls aus anderen Gründen, die das mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte

Unternehmen nicht zu verantworten hat, durchaus üblich. Der darauf

zurückzuführende Arbeitsausfall ist somit betriebsüblich und deshalb nicht anrechenbar.

Diese Praxis ist auch bei einer angespannten, rezessiven Wirtschaftslage und

dem damit verbundenen Risiko, dass die Möglichkeit, andere Aufträge

vorzuziehen, nicht mehr oder nur in eingeschränktem Masse besteht, anwendbar. Beschäftigungsschwankungen

auf Grund verstärkter Konkurrenzsituation stellen im Baugewerbe ein normales Betriebsrisiko

dar. Diese auf das Bauhauptgewerbe anwendbare Rechtsprechung gilt sinngemäss

auch für das Baunebengewerbe (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts C 237/06

vom 6. März 2007 E. 2., zitiert in Rz D6 der Weisung AVIG KAE).

3.3.4

Gemäss Rz D6b der Weisung AVIG KAE kann eine rezessive

Wirtschaftslage ausreichen, dass Unternehmen in Schwierigkeiten geraten. Die

damit verbundenen Arbeitsausfälle sind nicht mehr dem normalen Betriebsrisiko

zuzurechnen, sofern der Arbeitgeber plausibel zu begründen vermag, dass die

Arbeitsausfälle effektiv auf die rezessive Wirtschaftslage zurückzuführen sind.

Daran ändert auch nichts, dass alle Arbeitgebenden gleichermassen von der

Rezession betroffen sein können. Führt der Arbeitgeber den Arbeitsausfall,

abgesehen vom Argument der rezessiven Wirtschaftslage, demgegenüber

hauptsächlich auf Ursachen zurück, die nicht direkt mit der Wirtschaftslage zusammenhängen

(wie z. B. Terminverzögerungen infolge Einsprachen im

Baubewilligungsverfahren), reicht der einfache Verweis auf die Rezession nicht

aus, um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. Denn in

diesem Fall ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der rezessiven

Wirtschaftslage und den Auftragseinbussen bzw. dem Arbeitsausfall nicht

gegeben. Von einer rezessiven Wirtschaftslage ist insbesondere dann auszugehen,

wenn Umsatzeinbussen oder Einbrüche im Auftragsbestand verbunden mit negativen

Wirtschaftsprognosen bei einer erheblichen Anzahl von Betrieben in der gesamten

Wirtschaft oder von bestimmten Branchen vorliegen.

3.4

3.4.1

Die Beschwerdeführerin begründet den anrechenbaren

Arbeitsausfall damit, es seien Anfang des Jahres 2023 drei von der C____ AG in

Auftrag gegebene Projekte in der Entwurfsphase – kurz vor dem Baugesuch – auf

unbestimmte Zeit sistiert worden. Diese drei Projekte hätten für eine

ausreichende Beschäftigung während des gesamten Jahres gesorgt. Da Ende 2022

mehrere Projekte hätten abgeschlossen werden können, habe man wegen der unverhofften

Sistierung der besagten drei Projekte aktuell keine Aufträge (vgl. insb. die

Beschwerde). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit

ihrer Vorgehensweise bewusst auf eine Hauptkundin (C____ AG) konzentriert hat und

daher ein vorhersehbares (Klumpen-)Risiko eingegangen ist. Sie räumt selber

ein, eine kurzfristige Neubeschaffung von Projekten sei bislang nicht möglich

gewesen (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Voranmeldung [AB 1]). Mit

Schreiben vom 14. Juni 2023 erklärte sie, sofern nicht eine überraschende

kurzfristige Beauftragung reinkomme, ändere sich so schnell nichts. Für 2024

habe man bereits zwei grössere Aufträge und man stehe in Gesprächen mit

potentiellen Auftraggebern. Aber in ihrer Branche gehe eine Beauftragung nicht

so schnell (vgl. AB 6). Des Weiteren wies sie darauf hin, ob die stornierten

Projekte doch noch zur Ausführung fortgesetzt werden, würden (erst) die

nächsten Monate ergeben (vgl. die Voranmeldung; AB 1). Die C____ AG führte

ihrerseits mit Schreiben vom 29. Juni 2023 aus, im

Jahr 2023 sei nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich weitere Planungs- und

Umsetzungsaufträge erteilt würden (vgl. AB 6). Die Beschwerdeführerin vermag

damit nicht glaubhaft darzutun, dass in absehbarer Zeit die erneute Nachfrage

des bisherigen Abnehmers wieder zu Vollbeschäftigung führt oder dass neue

Absatzmärkte erschlossen werden können. Der Auftragseinbruch resp. die fehlende

Beschäftigungsmöglichkeit der Mitarbeitenden, ist damit – gerade auch mit Blick

auf die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts (Stichwort

"Klumpenrisiko") dem gewöhnlichen Betriebsrisiko zuzurechnen (vgl.

dazu Erwägung 3.3.2. hiervor).

3.4.2

Auch soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, die Sistierung der Aufträge sei aufgrund der "aktuellen

Inflationslage" sowie "deutlich erhöhten Baukosten" erfolgt

(vgl. insb. die Beschwerde), kann ihr nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Die C____

AG legte nämlich mit Schreiben vom 29. Juni 2023 (AB 6) dar, aufgrund

angepasster interner Wirtschaftlichkeitsanforderungen könne man derzeit keine

abschliessende Entscheidung zu den vorgenannten Projekten kommunizieren (vgl.

AB 6). Weshalb genau die Sistierung erfolgt ist, lässt sich daher nicht klar

eruieren. Namentlich kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die

Sistierung aufgrund gestiegener Baukosten vorgenommen wurde.

3.4.3

Des Weiteren wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht auch

eine rezessive Wirtschaftslage als nicht gegeben erachtet (vgl. den

Einspracheentscheid). Denn – wie dargetan wurde – ist von einer rezessiven

Wirtschaftslage insbesondere dann auszugehen, wenn Umsatzeinbussen oder

Einbrüche im Auftragsbestand verbunden mit negativen Wirtschaftsprognosen bei

einer erheblichen Anzahl von Betrieben in der gesamten Wirtschaft oder von

bestimmten Branchen vorliegen (vgl. Erwägung 3.3.4. hiervor). Gemäss Rz D6b der

Weisung AVIG KAE kann sich ein unterstützender Hinweis auf eine rezessive

Wirtschaftslage u.a. aus einer massiven Zunahme der Voranmeldungen von

Kurzarbeit im Vergleich zum selben Monat des Vorjahres ergeben. Die Beschwerdegegnerin

hat nunmehr dargetan, es seien aktuell lediglich zwei Voranmeldungen

eingegangen (vgl. dazu S. 4 der Beschwerdeantwort). Es besteht kein Anlass, an

der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. Weitere unterstützende Hinweise

können sich gemäss Rz D6b der Weisung AVIG KAE u.a. aus den folgenden Indizien

ergeben: den Konjunkturanalysen des Bundes zur Gesamtwirtschaft und zu

grösseren Wirtschaftszweigen (Publikation "Konjunkturtendenzen"), dem

KOF-Konjunkturbarometer, KOF-Beschäftigungs- und Geschäftslageindikator, sowie der

Entwicklung des Bauindexes.

3.4.4

Die Beschwerdegegnerin nimmt Bezug auf die

Konjunkturanalyse des Bundes zur Gesamtwirtschaft und zu grösseren

Wirtschaftszweigen ("Konjunkturtendenzen"; vgl. S. 4 der

Beschwerdeantwort). Darin wurde Folgendes festgehalten: Die Bauinvestitionen hätten

sich im ersten Quartal im Wesentlichen stabil auf tiefem Niveau entwickelt

(-0,1 %), wobei die Investitionen in Wohn- und Gewerbebau angestiegen seien.

Zwar sei die Witterung im ersten Quartal günstig gewesen, und auch die

Belastung durch die internationalen Lieferengpässe sei zurückgegangen, wodurch

der Preisdruck im Bau etwas abgenommen habe. Jedoch werde die Bauwirtschaft

weiter durch einen ausgeprägten Fachkräftemangel belastet. Dieser habe sich

aber im ersten Quartal nicht noch weiter verstärkt. Des Weiteren wurde

klargestellt, die Auftragslage im Baugewerbe habe sich zuletzt auf hohem Niveau

abgeschwächt, der Saldo der KOF-Umfrage sei aber noch immer höher als in den

letzten zehn Jahren gewesen. Die Auftragslage werde im Ausbaugewerbe und im

Hochbaugewerbe nach wie vor als sehr gut bewertet (vgl.

"Konjunkturtendenzen" SECO, Sommer 2023, S. 4 f.). Nichts anderes

ergibt sich aus den "Konjunkturtendenzen" SECO, Winter 22/23, wonach

die Auftragslage sich zuletzt wieder etwas verbessert habe und im historischen

Vergleich sehr hoch sei (vgl. S. 5).

3.4.5

Gemessen auch an diesen statistischen Daten ist es

daher insgesamt nicht als hinreichend begründet anzusehen, dass die Arbeitsausfälle

effektiv auf die rezessive Wirtschaftslage zurückzuführen und daher nicht mehr zum

normalen Betriebsrisiko gehören (vgl. dazu Erwägung 3.3.4. hiervor).

3.5

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid

vom 10. Juli 2023 die gegen die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit

vom 27. April 2023 (betr. die Bewilligung der Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung

für den Gesamtbetrieb der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 15. Mai 2023

bis 14. August 2023) erhobene Einsprache des SECO gutgeheissen hat.

4.

4.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom

10.

Juli 2023 zu bestätigen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: