AL.2023.12
Kurzarbeitsentschädigung; normales Betriebsrisiko
30. November 2023Deutsch15 min
August 2023 den ganzen Betrieb für Kurzarbeit an (vgl. Antwortbeilage/AB 2). Mit
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann , S.
Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____ GmbH
[...]
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.12
Einspracheentscheid vom 10. Juli
2023
Kurzarbeitsentschädigung;
normales Betriebsrisiko
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Am 27. April 2023 meldete die A____ GmbH, Architekten
und Ingenieure (Beschwerdeführerin), für die Zeit vom 15. Mai 2023 bis 14.
August 2023 den ganzen Betrieb für Kurzarbeit an (vgl. Antwortbeilage/AB 2). Mit
Verfügung vom 27. April 2023 bewilligte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
Basel-Stadt die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Gesamtbetrieb
der A____ GmbH in diesem Zeitraum (vgl. AB 1).
b) Hiergegen erhob das SECO mit Schreiben vom 30 Mai 2023
Einsprache mit dem Antrag, die Verfügung vom 27. April 2023 sei aufzuheben und
gegen die Voranmeldung von Kurzarbeit der A____ GmbH Einspruch zu erheben (vgl.
AB 3). Am 14. Juni 2023 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung (vgl. AB 5). Ergänzende
Angaben machte sie am 29. Juni 2023 (vgl. AB 6). Mit Einspracheentscheid der
Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) vom 10. Juli 2023
wurde die Einsprache antragsgemäss gutgeheissen (vgl. AB 4).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 7. August 2023
(Datum des Einganges) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung.
b) Die KAST (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine
Replik ein.
III.
Am 30. November 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;
SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
erhoben werden.
1.2
1.2.1
Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Einspracheentscheide der KAST ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit
Art. 128 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August
1983.
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons, in dem sich der Ort des Betriebes befindet. Der Ort des Betriebes
befindet sich vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene
Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig
1.2.2
Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus
Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3
Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann
somit auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihre
Auftragslage sei schwierig. Im November und Dezember 2022 habe man mehrere
Projekte abgeschlossen. Anfang des Jahres seien dann drei von der C____ AG in
Auftrag gegebene Projekte in der Entwurfsphase – kurz vor dem Baugesuch – aufgrund
der aktuellen Inflationslage sowie deutlich erhöhten Baukosten sistiert worden.
Diese drei Projekte hätten für eine ausreichende Beschäftigung während des
gesamten Jahres gesorgt. Aktuell befinde sich das Unternehmen in einer
Akquisitionsphase. Hierzu würden laufend Gespräche mit potentiellen
Auftraggebern geführt und es seien auch bereits mögliche Projekte in Aussicht
gestellt worden. Die Situation habe sich leider seit Februar 2023 noch nicht
verbessert. Eine kurzfristige Neubeschaffung von Projekten sei bislang nicht
möglich gewesen (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Voranmeldung [AB 1]).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die
Beschwerdeführerin habe für die fragliche Zeit (15. Mai 2023 bis 14. August
2023) keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung; denn der Arbeitsausfall gehöre
zum normalen Betriebsrisiko der Arbeitsgeberin und sei folglich nicht
anrechenbar. Aus diesem Grunde habe man die Einsprache des SECO zu Recht gutgeheissen
(vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 die gegen die Verfügung des
Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 27. April 2023 (betr. die Bewilligung der
Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Gesamtbetrieb der Beschwerdeführerin
für die Zeit vom 15. Mai 2023 bis 14. August 2023) erhobene Einsprache des SECO
gutgeheissen hat.
3.
3.1
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der
Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet
werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können
(Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG).
3.2
3.2.1
Anrechenbar ist der Arbeitsausfall, der kumulativ auf
wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1
lit. a AVIG) und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden
ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt
geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG).
3.2.2
Das AVIG definiert den Begriff der wirtschaftlichen
Gründe nicht. Anhaltspunkte ergeben sich aus der Härtefallregel (Art. 32 Abs. 3
AVIG) und der Umschreibung der nicht anrechenbaren Arbeitsausfälle (Art. 33
Abs. 1 AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe
sehr weit aus. Sie versteht darunter den Rückgang der Nachfrage nach den
normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen und zum
andern Faktoren, die entweder direkt durch den Markt beeinflusst werden oder
sich auf die Stellung eines Produkts auf dem Markt auswirken (vgl. dazu u.a.
Thomas Gächter, Unternehmensrecht
I, Gründung und Aufbau, Sanierung und Liquidation, 2. Aufl. 2013, 11. Kapitel,
S. 329 ff., Rz 20).
3.2.3
Das Kriterium der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls
beinhaltet das Fehlen einer Gegensteuerungsmöglichkeit. Es steht der Gedanke
dahinter, dass vom Arbeitgeber verlangt werden kann, alle zumutbaren
Vorkehrungen zu treffen, den Arbeitsausfall abzuwenden (vgl. Gerhards Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band I, Rz
48.
zu Art. 32-33).
3.2.4
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an
sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als
anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch
saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b
AVIG). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände
bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33
Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG).
3.3
3.3.1
Zum normalen Betriebsrisiko gehören Ausfälle, die nach der
Erfahrung regelmässig und wiederholt auftreten, womit sie voraussehbar und
kalkulatorisch auf verschiedene Weise erfassbar sind. Was als normales
Betriebsrisiko gilt, bestimmt sich stets aufgrund der besonderen Verhältnisse
der spezifischen Betriebstätigkeit (BGE 138 V 333, 337 E. 4.2.2; BGE 119 V 498,
500.
E. 1). Die bundesgerichtliche Praxis ist bei der Annahme eines ausserhalb
des normalen Betriebsrisikos liegenden Ausfalls relativ streng (vgl. Nathalie Flück, Das Betriebsrisiko im
Arbeitsverhältnis, in: Recht in privaten und öffentlichen Unternehmen, 2022, S.
39.
ff., S. 44 FN 240, mit einer Übersicht über die Rechtsprechung). Durch den
Ausschluss des normalen Betriebsrisikos kommt die Kurzarbeitsentschädigung nur
bei aussergewöhnlichen oder ausserordentlichen Umständen zur Anwendung (vgl.
die Urteile des EVG C 8/03 vom 4. Dezember 2003 E. 3. und C 253/01 vom 10. Juli
2002.
E. 3a.). Sie greift, wenn der Arbeitsausfall auf Gründen beruht, die im
Rahmen der Unternehmerstrategie schlicht nicht berücksichtigt werden können
(vgl. Nathalie Flück, a.a.O., S.
45).
3.3.2
In Rz D6 der Weisung AVIG KAE werden unter anderem die
Urteile des Bundesgerichts 8C_291/2010 vom 19. Juli 2010 und 8C_279/2007 vom
17.
Januar 2008 angeführt. Im ersten Entscheid hat das Bundesgericht
klargestellt, mit der bewussten betriebswirtschaftlich motivierten
Konzentration auf eine Grosskundin sei das Unternehmen ein vorhersehbares
Risiko eingegangen, weshalb der durch den Wegfall dieser Kundin erlittene
Arbeitsausfall nicht aussergewöhnlicher Natur und dem normalen Betriebsrisiko
zuzurechnen sei (E. 4.4.). Im zweiten Urteil war dargetan worden, die
Geschäftsbeziehung mit einem Hauptkunden, auch bei gutem Einvernehmen, beinhalte
das vorhersehbare Risiko, bei veränderten Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu
erleiden. Dieses Klumpenrisiko sei in Kauf genommen worden und gehöre zum
normalen Betriebsrisiko (E. 2.3). Gemäss Rz D5 der Weisung AVIG KAE genügt
jedoch die Tatsache, dass sich eine Arbeitgeberin auf einen einzigen Gross-
oder Hauptauftraggeber konzentriert, für sich alleine nicht, um bei einem
Auftragseinbruch den Anspruch mit Hinweis auf das normale Betriebsrisiko zu
verneinen. Die KAST hat dann Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung
zu erheben, wenn der Betrieb nicht glaubhaft darlegen kann, dass in absehbarer
Zeit die erneute Nachfrage des bisherigen Abnehmers wieder zu Vollbeschäftigung
führen wird oder dass neue Absatzmärkte erschlossen werden können.
3.3.3
Was insbesondere die Baubranche angeht, so sind gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts Schwankungen in der Auftragslage im
Jahresverlauf, insbesondere ein Beschäftigungsrückgang im Winter – aber auch zu
anderen Jahreszeiten – sowie Terminverschiebungen auf Wunsch von Auftraggebern
oder allenfalls aus anderen Gründen, die das mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte
Unternehmen nicht zu verantworten hat, durchaus üblich. Der darauf
zurückzuführende Arbeitsausfall ist somit betriebsüblich und deshalb nicht anrechenbar.
Diese Praxis ist auch bei einer angespannten, rezessiven Wirtschaftslage und
dem damit verbundenen Risiko, dass die Möglichkeit, andere Aufträge
vorzuziehen, nicht mehr oder nur in eingeschränktem Masse besteht, anwendbar. Beschäftigungsschwankungen
auf Grund verstärkter Konkurrenzsituation stellen im Baugewerbe ein normales Betriebsrisiko
dar. Diese auf das Bauhauptgewerbe anwendbare Rechtsprechung gilt sinngemäss
auch für das Baunebengewerbe (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts C 237/06
vom 6. März 2007 E. 2., zitiert in Rz D6 der Weisung AVIG KAE).
3.3.4
Gemäss Rz D6b der Weisung AVIG KAE kann eine rezessive
Wirtschaftslage ausreichen, dass Unternehmen in Schwierigkeiten geraten. Die
damit verbundenen Arbeitsausfälle sind nicht mehr dem normalen Betriebsrisiko
zuzurechnen, sofern der Arbeitgeber plausibel zu begründen vermag, dass die
Arbeitsausfälle effektiv auf die rezessive Wirtschaftslage zurückzuführen sind.
Daran ändert auch nichts, dass alle Arbeitgebenden gleichermassen von der
Rezession betroffen sein können. Führt der Arbeitgeber den Arbeitsausfall,
abgesehen vom Argument der rezessiven Wirtschaftslage, demgegenüber
hauptsächlich auf Ursachen zurück, die nicht direkt mit der Wirtschaftslage zusammenhängen
(wie z. B. Terminverzögerungen infolge Einsprachen im
Baubewilligungsverfahren), reicht der einfache Verweis auf die Rezession nicht
aus, um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. Denn in
diesem Fall ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der rezessiven
Wirtschaftslage und den Auftragseinbussen bzw. dem Arbeitsausfall nicht
gegeben. Von einer rezessiven Wirtschaftslage ist insbesondere dann auszugehen,
wenn Umsatzeinbussen oder Einbrüche im Auftragsbestand verbunden mit negativen
Wirtschaftsprognosen bei einer erheblichen Anzahl von Betrieben in der gesamten
Wirtschaft oder von bestimmten Branchen vorliegen.
3.4
3.4.1
Die Beschwerdeführerin begründet den anrechenbaren
Arbeitsausfall damit, es seien Anfang des Jahres 2023 drei von der C____ AG in
Auftrag gegebene Projekte in der Entwurfsphase – kurz vor dem Baugesuch – auf
unbestimmte Zeit sistiert worden. Diese drei Projekte hätten für eine
ausreichende Beschäftigung während des gesamten Jahres gesorgt. Da Ende 2022
mehrere Projekte hätten abgeschlossen werden können, habe man wegen der unverhofften
Sistierung der besagten drei Projekte aktuell keine Aufträge (vgl. insb. die
Beschwerde). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit
ihrer Vorgehensweise bewusst auf eine Hauptkundin (C____ AG) konzentriert hat und
daher ein vorhersehbares (Klumpen-)Risiko eingegangen ist. Sie räumt selber
ein, eine kurzfristige Neubeschaffung von Projekten sei bislang nicht möglich
gewesen (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Voranmeldung [AB 1]). Mit
Schreiben vom 14. Juni 2023 erklärte sie, sofern nicht eine überraschende
kurzfristige Beauftragung reinkomme, ändere sich so schnell nichts. Für 2024
habe man bereits zwei grössere Aufträge und man stehe in Gesprächen mit
potentiellen Auftraggebern. Aber in ihrer Branche gehe eine Beauftragung nicht
so schnell (vgl. AB 6). Des Weiteren wies sie darauf hin, ob die stornierten
Projekte doch noch zur Ausführung fortgesetzt werden, würden (erst) die
nächsten Monate ergeben (vgl. die Voranmeldung; AB 1). Die C____ AG führte
ihrerseits mit Schreiben vom 29. Juni 2023 aus, im
Jahr 2023 sei nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich weitere Planungs- und
Umsetzungsaufträge erteilt würden (vgl. AB 6). Die Beschwerdeführerin vermag
damit nicht glaubhaft darzutun, dass in absehbarer Zeit die erneute Nachfrage
des bisherigen Abnehmers wieder zu Vollbeschäftigung führt oder dass neue
Absatzmärkte erschlossen werden können. Der Auftragseinbruch resp. die fehlende
Beschäftigungsmöglichkeit der Mitarbeitenden, ist damit – gerade auch mit Blick
auf die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts (Stichwort
"Klumpenrisiko") dem gewöhnlichen Betriebsrisiko zuzurechnen (vgl.
dazu Erwägung 3.3.2. hiervor).
3.4.2
Auch soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, die Sistierung der Aufträge sei aufgrund der "aktuellen
Inflationslage" sowie "deutlich erhöhten Baukosten" erfolgt
(vgl. insb. die Beschwerde), kann ihr nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Die C____
AG legte nämlich mit Schreiben vom 29. Juni 2023 (AB 6) dar, aufgrund
angepasster interner Wirtschaftlichkeitsanforderungen könne man derzeit keine
abschliessende Entscheidung zu den vorgenannten Projekten kommunizieren (vgl.
AB 6). Weshalb genau die Sistierung erfolgt ist, lässt sich daher nicht klar
eruieren. Namentlich kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die
Sistierung aufgrund gestiegener Baukosten vorgenommen wurde.
3.4.3
Des Weiteren wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht auch
eine rezessive Wirtschaftslage als nicht gegeben erachtet (vgl. den
Einspracheentscheid). Denn – wie dargetan wurde – ist von einer rezessiven
Wirtschaftslage insbesondere dann auszugehen, wenn Umsatzeinbussen oder
Einbrüche im Auftragsbestand verbunden mit negativen Wirtschaftsprognosen bei
einer erheblichen Anzahl von Betrieben in der gesamten Wirtschaft oder von
bestimmten Branchen vorliegen (vgl. Erwägung 3.3.4. hiervor). Gemäss Rz D6b der
Weisung AVIG KAE kann sich ein unterstützender Hinweis auf eine rezessive
Wirtschaftslage u.a. aus einer massiven Zunahme der Voranmeldungen von
Kurzarbeit im Vergleich zum selben Monat des Vorjahres ergeben. Die Beschwerdegegnerin
hat nunmehr dargetan, es seien aktuell lediglich zwei Voranmeldungen
eingegangen (vgl. dazu S. 4 der Beschwerdeantwort). Es besteht kein Anlass, an
der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. Weitere unterstützende Hinweise
können sich gemäss Rz D6b der Weisung AVIG KAE u.a. aus den folgenden Indizien
ergeben: den Konjunkturanalysen des Bundes zur Gesamtwirtschaft und zu
grösseren Wirtschaftszweigen (Publikation "Konjunkturtendenzen"), dem
KOF-Konjunkturbarometer, KOF-Beschäftigungs- und Geschäftslageindikator, sowie der
Entwicklung des Bauindexes.
3.4.4
Die Beschwerdegegnerin nimmt Bezug auf die
Konjunkturanalyse des Bundes zur Gesamtwirtschaft und zu grösseren
Wirtschaftszweigen ("Konjunkturtendenzen"; vgl. S. 4 der
Beschwerdeantwort). Darin wurde Folgendes festgehalten: Die Bauinvestitionen hätten
sich im ersten Quartal im Wesentlichen stabil auf tiefem Niveau entwickelt
(-0,1 %), wobei die Investitionen in Wohn- und Gewerbebau angestiegen seien.
Zwar sei die Witterung im ersten Quartal günstig gewesen, und auch die
Belastung durch die internationalen Lieferengpässe sei zurückgegangen, wodurch
der Preisdruck im Bau etwas abgenommen habe. Jedoch werde die Bauwirtschaft
weiter durch einen ausgeprägten Fachkräftemangel belastet. Dieser habe sich
aber im ersten Quartal nicht noch weiter verstärkt. Des Weiteren wurde
klargestellt, die Auftragslage im Baugewerbe habe sich zuletzt auf hohem Niveau
abgeschwächt, der Saldo der KOF-Umfrage sei aber noch immer höher als in den
letzten zehn Jahren gewesen. Die Auftragslage werde im Ausbaugewerbe und im
Hochbaugewerbe nach wie vor als sehr gut bewertet (vgl.
"Konjunkturtendenzen" SECO, Sommer 2023, S. 4 f.). Nichts anderes
ergibt sich aus den "Konjunkturtendenzen" SECO, Winter 22/23, wonach
die Auftragslage sich zuletzt wieder etwas verbessert habe und im historischen
Vergleich sehr hoch sei (vgl. S. 5).
3.4.5
Gemessen auch an diesen statistischen Daten ist es
daher insgesamt nicht als hinreichend begründet anzusehen, dass die Arbeitsausfälle
effektiv auf die rezessive Wirtschaftslage zurückzuführen und daher nicht mehr zum
normalen Betriebsrisiko gehören (vgl. dazu Erwägung 3.3.4. hiervor).
3.5
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid
vom 10. Juli 2023 die gegen die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit
vom 27. April 2023 (betr. die Bewilligung der Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung
für den Gesamtbetrieb der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 15. Mai 2023
bis 14. August 2023) erhobene Einsprache des SECO gutgeheissen hat.
4.
4.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom
10.
Juli 2023 zu bestätigen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: