AL.2023.13
Abgrenzung Nebenverdienst/Zwischenverdienst
12. Dezember 2023Deutsch12 min
bis Februar 2018 war sie 28 Stunden pro Woche als Reiseberaterin bei der C____ AG
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12. Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, [...]
Beschwerdeführerin
Unia Arbeitslosenkasse
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.13
Einspracheentscheid vom 6. Juli
2023
Abgrenzung
Nebenverdienst/Zwischenverdienst
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1969, ist seit dem
[...] 2017 Mitglied des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt. Von Januar 2017
bis Februar 2018 war sie 28 Stunden pro Woche als Reiseberaterin bei der C____ AG
angestellt (vgl. die Arbeitgeberbescheinigung; Antwortbeilage [AB] 138). In der
Zeit vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 arbeitete sie 33.6 Stunden pro
Woche für den D____ (vgl. die Arbeitgeberbescheinigung; AB 140). Schliesslich
war die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2019 bis zum 31. Oktober 2019 80
% (34 Stunden pro Woche) als kaufmännische Angestellte/Reiseberaterin für die E____
AG tätig (vgl. den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 25. Oktober 2019 [AB
148]; siehe auch die Arbeitgeberbescheinigung [AB 137]).
b) Im September 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zur
Arbeitsvermittlung bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. die
Anmeldebestätigung vom 4. Oktober 2019; AB 150) und stellte am 25. Oktober
2019 bei der F____ einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
ab dem 1. November 2019 (AB 148). Im monatlich einzureichenden Formular
"Angaben der versicherten Person" vermerkte sie jeweils, sie sei
keiner Arbeit nachgegangen (AB 121, 119, 117, 109, 89, 86, 80). Als Beilage zum
Schreiben vom 23. Februar 2020 liess die Beschwerdeführerin der F____ den mit
dem G____ geschlossenen Vertrag vom 23. Juli 2019 (betr. die Teilnahme an
der Sendung [...]; AB 113) zukommen. Dabei wies sie darauf hin, das
Teilzeitpensum von 80 % habe es ihr in der Vergangenheit immer wieder erlaubt,
einmalige Engagements als Nebenverdienst anzunehmen (vgl. AB 116). In der Folge
holte die F____ bei der Ausgleichskasse [...] den Auszug aus dem Individuellen
Konto der Beschwerdeführerin ein (AB 103) und forderte das G____ dazu auf, die
Daten der Einsätze (betr. Vertrag vom 23. Juli 2019) bekanntzugeben. Gestützt
auf die erhaltenen Angaben (insb. AB 108) berechnete die F____ den
Taggeldanspruch neu. Mit Verfügung vom 30. März 2020 forderte die F____ von der
Beschwerdeführerin in den Monaten November 2019 bis Januar 2020 zu Unrecht
bezogene Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 7'458.30 zurück (vgl. AB
101). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. April 2020 Einsprache (AB
91) und begründete diese am 19. Mai 2020 näher (vgl. AB 85). Die F____
drohte der Beschwerdeführerin nach weiteren Abklärungen eine reformatio in
peius an und bot ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (vgl. AB 74). Die
Beschwerdeführerin hielt an ihrer Einsprache fest (vgl. AB 68). Daraufhin
änderte die F____ die Verfügung vom 30. März 2020 mit Einspracheentscheid vom
7. Oktober 2020 zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ab (vgl. AB 63). Die
hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde (AB 62) wurde mit
Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Januar 2021 (Verfahren AL 2020
34) gutgeheissen (vgl. AB 56).
c) Im weiteren Verlauf erkannte die F____ schliesslich, dass
die Beschwerdeführerin nebst dem Lohn aus ihrer Tätigkeit für die E____ AG vom
Kanton [...] weitere Entschädigungen vom Kanton [...] erhalten hatte. Sie
forderte in der Folge diesbezüglich entsprechende Unterlagen an. Namentlich
wurden vom Kanton [...] die Arbeitgeberbescheinigung vom 8. September 2022
(AB 43) und die Auskünfte vom 11. und 27. Oktober 2022 (AB 40 und AB 32)
eingeholt. Daraus ergaben sich die von der Beschwerdeführerin aus dem
Grossratsmandat erzielten Einkommen.
d) Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 forderte die F____
von der Beschwerdeführerin in den Monaten
November 2019 bis Juni 2020 zu Unrecht bezogene Taggelder in der
Höhe von Fr. 3'675.75 zurück. Zur Begründung wurde dargetan, bei den
Entschädigungen aus dem Grossratsmandat handle es sich um Zwischenverdienst.
Dieser sei zu Unrecht im Rahmen der Bemessung des Taggeldanspruches nicht
angerechnet worden (vgl. AB 16). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 27.
Januar 2023 Einsprache (vgl. AB 11), welche von der F____ mit
Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 (AB 7) abgewiesen wurde.
Erwägungen
II.
a) Am 6. September 2023 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes:
(1.) "Es sei der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 aufzuheben."
(2.) "Eventualiter sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu zu
berechnen." (3.) "Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin."
b) Die F____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 27. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. Oktober
2023.
an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 6.
November 2023 auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 12. Dezember 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide
aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen
Versicherungsgericht erhoben werden.
1.2
1.2.1
Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Einspracheentscheide der Arbeitslosenkassen ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung
vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht
erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene
Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
1.2.2
Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus
Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin in den Monaten November 2019 bis Juni 2020 insgesamt Fr.
3'650.75 zu viel an Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und diesbezüglich rückerstattungspflichtig
ist. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die von ihr während der
Arbeitslosigkeit erzielten Einkommen als Mitglied des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt als Zwischenverdienste bei der Arbeitslosentaggeldberechnung anzurechnen
sind oder als Nebenverdienste gelten und daher nicht zu berücksichtigen sind.
2.2
2.2.1
Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles
Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende
Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen
normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten
regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte
Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
2.2.2
Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Darunter fällt
jener Verdienst, den eine versicherte Person ausserhalb der normalen Arbeitszeit
als Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbstständigen
Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG). Der Grundgedanke der
Arbeitslosenversicherung rechtfertigt es, den versicherten Verdienst
praxisgemäss auf die normale Arbeitnehmertätigkeit zu beschränken (BGE 126 V 207, 209 E. 1, mit Verweis auf BGE 116 V 281, 283 E. 2d; siehe auch
das Urteil Bundesgerichts 8C_504/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2.).
2.2.3
Ein Nebenverdienst bleibt bei der Anrechnung eines
Zwischenverdienstes grundsätzlich unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 Satz 1
AVIG). Eine erhebliche Steigerung des Nebenverdienstes kann jedoch zur Annahme
von Zwischenverdienst führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_504/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.2.; zum Verhältnis von Zwischen-
und Nebenverdienst: BGE 125 V 475, 477 ff.). Wird das Pensum der
bisherigen Nebentätigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erhöht, stellt der
dementsprechend angestiegene Lohn einen Zwischenverdienst dar, während die Beibehaltung
des gleichen, bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Pensums auf einen
Nebenverdienst hinweist (BGE 123 V 230, 233 E. 3d).
2.3
Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist unrechtmässig bezogene Arbeitslosenentschädigung
zurückzuerstatten.
2.4
2.4.1
Vorliegend kann aus den nachstehenden Überlegungen bei dem
von der Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit als Grossrätin erzielten (AHV-pflichtigen)
Einkommen nicht von einem anzurechnenden Zwischenverdienst ausgegangen werden.
2.4.2
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 8. Februar 2017 Mitglied des
Grossen Rates des Kantons [...]. Diese Tätigkeit hat sie seit Anbeginn neben
einem Teilzeitpensum, zuletzt dem 80%-Pensum als kaufmännische
Angestellte/Reiseberaterin (1. März 2019 bis zum 31. Oktober 2019)
für die E____ AG, wahrgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie das
Mandat immer schon ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit verrichtet hat und
somit grundsätzlich ein Nebenverdienst vorliegt.
2.4.3
Darüber hinaus kann auch nicht angenommen werden, dass ein
(erheblicher) Mehrverdienst resp. eine Ausdehnung der Parlamentstätigkeit (während
der Arbeitslosigkeit) vorliegt. So hat das Bundesgericht mit Entscheid 8C_504/2022
vom 23. Dezember 2022 auf die Besonderheiten der Parlamentstätigkeit
hingewiesen (vgl. E. 5.4. des Urteils). Namentlich hat es klargestellt, der
zeitliche Aufwand für ein Grossratsmandat im Kanton [...] resp. die Anzahl
Sitzungen könne vom einzelnen Grossratsmitglied nicht beeinflusst werden. Folglich
hänge die Höhe der Entschädigung massgeblich davon ab, wie viele Plenar- und
Kommissionssitzungen effektiv stattfänden. Dies wiederum sei – so das
Bundesgericht – abhängig von der Anzahl eingereichter Parlamentsgeschäfte und
von der Regierung vorgelegter Geschäfte sowie von deren Komplexität. Dass diese
Faktoren von Amtsjahr zu Amtsjahr variieren könnten, läge auf der Hand. Fänden
in einem Amtsjahr mehr Sitzungen statt als im Vorjahr und nehme ein
Ratsmitglied an diesen teil, so könne darin keine Pensumssteigerung gesehen
werden (vgl. E. 5.3. des Urteils). Auch im vorliegenden Fall ist nunmehr davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der Grossratstätigkeit auch ohne
Arbeitslosigkeit weiterhin nachgegangen wäre.
2.4.4
Im Übrigen kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin
habe während der Arbeitslosigkeit (November 2019 bis Juni 2020) durch ihre
Tätigkeit als Grossrätin einen erheblichen Mehrverdienst erzielt. So betrug die
AHV-pflichtige Entschädigung für die Grossratstätigkeit im Jahr 2017 (Februar
bis Dezember) Fr. 3'412.--, im Jahr 2018 Fr. 8'957.--, im Jahr 2019 Fr.
14'929.-- und im Jahr 2020 Fr. 13'030.-- (vgl. den Auszug aus dem Individuellen
Konto; AB 46). Im Jahr 2021 belief sich der Verdienst auf Fr. 11'538.50 und im
2022.
(Januar bis August) auf Fr. 12'606.85 (vgl. dazu insb. die
Arbeitgeberescheinigung vom 8. September 2022; AB 43). Daneben bezog die
Beschwerdeführerin eine nicht AHV-pflichtige und nicht zu versteuernde
jährliche Grundentschädigung von Fr. 6'000.-- (vgl. dazu insb. die E-Mail von H____,
Leiterin Ratsdienste, vom 27. Oktober 2022; AB 28). Daraus ist zu folgern, dass
die Beschwerdeführerin für ihre Grossratstätigkeit bereits vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit Entschädigungen in ähnlicher Höhe wie nach Eintritt der
Arbeitslosigkeit bezogen hat.
2.5
Zusammenfassend ergibt sich daher Folgendes: Obgleich die
Beschwerdeführerin somit – im Unterschied zum Beschwerdeführer, dessen Sache
das Bundesgericht mit Urteil 8C_504/2022 vom 23. Dezember 2022 zu
beurteilen hatte – vor dem Verlust der Stelle nicht ein 100%-Pensum, sondern
ein 80%-Pensum verrichtet hat, ist die Grossratstätigkeit daher vorliegend als
Nebenerwerb zu qualifizieren. Darüber hinaus ist – wie auch in dem vom
Bundesgericht beurteilten Fall – eine erhebliche Ausweitung des Nebenverdienstes,
welche zum Verlust dessen ausserordentlichen Charakters und zur Anrechnung von
Zwischenverdienst führen würde, zu verneinen.
2.6
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise von
einem Zwischenverdienst und nicht von einem Nebenverdienst ausgeht. Folglich
liegt auch kein unrechtmässiger Leistungsbezug vor. Damit hat die
Beschwerdegegnerin zu Unrecht mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 (AB 16),
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 (AB 7), von der
Beschwerdeführerin Taggelder in der Höhe von Fr. 3'675.75 zurückgefordert.
3.
3.1
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid
vom 6. Juli 2023 aufzuheben.
3.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin der
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie
– in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
3.3
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet,
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 zu bezahlen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: