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Entscheid

AL.2023.15

AVIG (Bundesgerichtsurteil 8C597/2024 vom 28.08.2025) Rückforderung von im Rahmen einer Vorleistung ausgerichteten Arbeitslosengeldern

23. April 2024Deutsch23 min

Fr. 9'604.90, welche teilweise mit ihrem Guthaben bei der zuständigen Ausgleichskasse

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), C. Müller, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt, Hochstrasse 37,

Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2023.15

Einspracheentscheid vom

20. Juli 2023

Rückforderung von im Rahmen einer

Vorleistung ausgerichteten Arbeitslosengeldern

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1990 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete Pflegefachfrau und

arbeitete ab dem 18. September 2017 für die D____ (vgl. Arbeitsvertrag vom

18. August 2017, Beschwerdeantwortbeilage [AB], S. 477 ff.). Am [...]

2019 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn (vgl. Familienausweis, AB,

S. 462). Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub war die Beschwerdeführerin

ab dem 11. März 2020 zunächst vollzeitig krankgeschrieben (vgl. div.

ärztliche Zeugnisse, AB, S. 418 ff.). Ab dem 1. August 2021 (vorliegend

belegt bis zum 30. September 2021) attestierte ihr behandelnder Arzt ihr

noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. ärztliche Zeugnisse, AB,

S. 434 und 386). Die E____ erbrachte ab dem 24. März 2020 bis zum

30. September 2021 Krankentaggeldleistungen. Die Einstellung erfolgte,

weil die E____ davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober

2021 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen könne (vgl. Schreiben vom

29. April 2021, AB, S. 404 f., sowie div. Taggeldabrechnungen,

AB, S. 406 ff.). Aufgrund der langen Krankheit endete das

Arbeitsverhältnis mit der D____ per 23. März 2021 von Gesetzes wegen (vgl.

Austrittsbestätigung vom 1. März 2021, AB, S. 467, sowie Schreiben

der D____ vom 27. August 2021, AB, S. 389).

b)

Am 8. Juli 2021 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am

12. Juli 2021) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin

zum Bezug von Arbeitslosenleistungen ab dem 1. August 2021 an (AB,

S. 468 ff.). Die Beschwerdegegnerin eröffnete eine Rahmenfrist per

2. August 2021 und richtete der Beschwerdeführerin ab diesem Datum

Taggelder aus (vgl. Taggeldabrechnungen, AB, S. 348, 349, 352 und 353). Am

10. November 2021 brachte die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind, eine

Tochter, zur Welt (vgl. Familienausweis, AB, S. 192a).

c)

In einem Schreiben vom 15. Dezember 2021 teilte die Ausgleichskasse

F____ der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März

2021 bis zum 31. Dezember 2021 eine Invalidenrente, basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Kinderrente für ihren Sohn erhalten

werde (AB, S. 329 f.; vgl. auch den entsprechenden Vorbescheid vom

14. Oktober 2021 sowie die Verfügung vom 10. Januar 2022 der

IV-Stelle […], AB, S. 309 ff. und S. 315 ff.).

Infolgedessen forderte die Beschwerdegegnerin ihre gesamten, im Zeitraum vom

2. August 2021 bis zum 9. November 2021 erbrachten Leistungen in Höhe

von insgesamt Fr. 10'206.15 mit Verfügung vom 29. Dezember 2021

zurück (AB, S. 332 ff.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am

1. Februar 2022 Einsprache (AB, S. 277 ff.; vgl. auch die

Einsprachebegründung vom 11. März 2022, AB, S. 142).

d)

Die IV-Stelle […] teilte der Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom

17. Februar 2022 (AB, S. 263 ff.) mit, dass sie ihre Verfügung

vom 10. Januar 2022 (AB, S. 315 ff.) ersetze. Sie gedenke, der

Beschwerdeführerin vom 1. März 2021 bis zum 31. Oktober 2021 eine

ganze Rente und vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 eine

Dreiviertelsrente auszurichten. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin

keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies bestätigte die IV-Stelle […] mit

zwei Verfügungen vom 22. September 2022 (AB, S. 206 ff.). Mit

diesen Verfügungen sprach die IV-Stelle […] der Beschwerdeführerin nebst einer

Kinderrente für den Sohn, vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember

2021 auch eine Kinderrente für die Tochter zu. Mit der Verfügung betreffend die

Monate November und Dezember 2021 forderte die IV-Stelle […] zugleich den für

diese Monate zu viel ausbezahlten Betrag zurück. Daraufhin hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1. Februar

2022 mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022 gut, um die Sache neu zu

beurteilen (AB, S. 175).

e)

Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 (AB, S. 177 ff.)

erklärte die Beschwerdegegnerin, sie fordere ausbezahlte Taggelder in Höhe von

Fr. 9'604.90, welche teilweise mit ihrem Guthaben bei der zuständigen Ausgleichskasse

verrechnet würden, zurück. Zur Begründung gab sie an, die Rückforderung

erfolge, da bis zum 31. Oktober 2021 keine Validität mehr bestehe und für

die Tage vom 1. November 2021 bis zum 9. November 2021 nur noch eine

solche von 40 %. Die Beschwerdeführerin erhob am 9. November 2022

Einsprache gegen diese Verfügung (AB, S. 104). In einer weiteren Verfügung

vom 24. November 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit, dass sie auch mit der Pensionskasse eine Verrechnung der ausbezahlten

Taggelder, welche nicht bereits mit der Ausgleichskasse hätten verrechnet

werden können, in Höhe von Fr. 2'172.05 mit der Invalidenrente aus der

beruflichen Vorsorge vornähme (AB, S. 85 ff.). Auch dagegen erhob die

Beschwerdeführerin Einsprache (AB, S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin

behandelte beide Einsprachen gemeinsam und wies sie mit Einspracheentscheid vom

20. Juli 2023 ab (AB, S. 17).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 13. September 2023 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2023 aufzuheben.

2.

Es sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin unter Rückforderung nur des

überschiessenden Betrages ab 2. August 2021 ein Taggeld der

Arbeitslosenkasse unter Berücksichtigung eines versicherten Verdienstes ab 2.

August 2021 im Umfang einer Validität bzw. Resterwerbsfähigkeit von 40 %

und ab 1. Oktober 2021 im Umfang einer Validität bzw. Resterwerbsfähigkeit

von 79 % zuzusprechen, so dass folglich die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten sei, berichtigte Rückforderungsverfügungen unter angepassten

Verrechnungen der zeitlich kongruenten IV- und der BVG-Rentenleistungen in

Koordination mit dem ALK-Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin zu erlassen und

dabei auf Basis dieser vorgenannten Resterwerbsfähigkeiten mit einer

entsprechenden Reduktion der bei der bisherigen, vorleistungsweisen

Taggeldleistungen auf der Grundlage des ursprünglichen zugrunde gelegten

versicherten Verdienstes um den jeweiligen Grad der Invalidität das ALK-Taggeld

für den Zeitraum 2. August 2021 bis 9. November 2021 zuzusprechen sowie

die zu viel mit den IV- und BVG-Rentenansprüchen verrechneten ALK-Taggelder für

die Monate August 2021 bis November 2021 an die Beschwerdeführerin auszuzahlen.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht

wird die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

20.

Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 15. Januar 2024 und Duplik vom 12. März 2024

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 23. April 2024 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

25.

Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1

der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen­versicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin forderte von der von ihr an die

Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen im Rahmen von Verrechnungen insgesamt

Fr. 9'604.90 von der Ausgleichskasse (Fr. 7'432.85, vgl. Verfügung

und Schreiben vom 28. Oktober 2022, AB, S. 177 f.) und der

Pensionskasse (Fr. 2'172.05, vgl. Verfügung vom 24. November 2022,

AB, S. 85 f.) zurück. Sie begründet dies namentlich damit, dass die

Beschwerdeführerin durch den gleichzeitigen Erhalt von Arbeitslosenleistungen

und je einer Invalidenrente der IV und der beruflichen Vorsorge überentschädigt

wäre, was Art. 69 Abs. 1 ATSG widersprechen würde (vgl.

Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023, AB, S. 17 ff.). Die

erbrachten Arbeitslosenleistungen seien als Vorauszahlungen im Rahmen der

Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verstehen gewesen. Nach der

Zusprechung der Invalidenrente(n) seien die Arbeitslosenleistungen mit den

Rentenleistungen zu verrechnen.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die

Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht – und entgegen des tatsächlich von der

IV-Stelle verfügten Invaliditätsgrads – für die Zeit von März 2021 bis Oktober

2021.

von einem Invaliditätsgrad von 100 %, und für November 2021

ausgegangen. Tatsächlich habe der Invaliditätsgrad vom 11. März 2021 bis

zum 31. Juli 2021 100 % (bei einer Erwerbsfähigkeit von 0 %),

vom 1. August 2021 bis zum 30. September 2021 60 % (bei einer

Erwerbsfähigkeit von 40 %) und ab dem 1. Oktober 2021 bis auf

Weiteres 21 % (bei einer Erwerbsunfähigkeit von 79 %) betragen. Der

Umstand, dass die IV-Stelle bei der Anpassung bzw. der Einstellung der Rente

jeweils eine dreimonatige Frist im Sinne von Art. 88a der Verordnung vom

17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) berücksichtigt

habe, sei für den Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der

Dispositiv

Beschwerdegegnerin unschädlich. Sie hätte demnach nur für die Zeit vom

11. März 2021 bis zum 31. Juli 2021 von einer Erwerbsfähigkeit von

0 % ausgehen dürfen, vom 1. August 2021 bis zum 30. September

2021 hätte sie auf eine Erwerbsfähigkeit von 40 % und ab dem

1. Oktober 2021 auf eine solche von 79 % abstellen müssen. Insgesamt

habe die Beschwerdegegnerin Fr. 5'827.63 zu viel zurückgefordert bzw. mit

der Ausgleichskasse und der Pensionskasse verrechnet.

2.3.

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Betrag von

Fr. 9'604.90 zurückgefordert bzw. mit der Ausgleichskasse und der

Pensionskasse verrechnet hat. Dabei umstritten ist nur der Anteil von

Fr. 5'827.63 (siehe E. 2.2.). Die Rückforderung von Fr. 3'777.27

kann als unumstritten angesehen werden, wenngleich die Beschwerdeführerin nicht

lediglich die teilweise, sondern die vollumfängliche Aufhebung des

angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Juli 2023 beantragt hat (vgl.

Tatsachen, II.a).

3.

3.1.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Im Regelfall muss eine Versicherte Person

gemäss dessen Absatz 1 ganz oder teilweise arbeitslos sein (vgl. Art. 10

AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (vgl. Art. 11

AVIG), in der Schweiz wohnen (vgl. Art. 12 AVIG), die obligatorische

Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch

eine Altersrente der AHV beziehen die Beitragszeit erfüllt haben oder von der

Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (vgl. Art. 13 und 14 AVIG) und

zudem vermittlungsfähig sein (vgl. Art. 15 AVIG) und die

Kontrollvorschriften (vgl. Art. 17 AVIG) erfüllen.

Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit,

in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an

Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Eine

körperlich oder geistig behinderte Person gilt als vermittlungsfähig, wenn ihr

bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung,

auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte

(Art. 15 Abs. 2 AVIG). Ist eine behinderte Person, unter der Annahme

einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig

und hat sie sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen in

Art. 15 Abs. 2 AVIV genannten Versicherung (namentlich der

beruflichen Vorsorge) angemeldet, so gilt sie bis zum Entscheid der anderen

Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung ihrer Arbeits- oder

Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt

(Art. 15 Abs. 3 AVIV).

3.2.

Die Arbeitslosenversicherung ist für Leistungen, deren Übernahme

durch die Arbeitslosenversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten

ist, vorleistungspflichtig (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG). Eine

Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber den

Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge ist in Art. 70 Abs. 2

lit. b ATSG nicht explizit vorgesehen. Da die Vorsorgeeinrichtungen

gehalten sind, den Leistungsentscheid der Invalidenversicherung zu übernehmen,

ergibt sich eine Vorleistungspflicht gegenüber diesen in gleicher Form wie im

Verhältnis zur Invalidenversicherung (Marc

Hürzeler, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger,

BSK ATSG, Basel 2020, Art. 70 N 20).

Bekommt eine versicherte Person, die eine Arbeitslosenentschädigung

bezogen hat, später für denselben Zeitraum eine Rente der Invalidenversicherung

oder der beruflichen Vorsorge, ist sie zur Rückerstattung der in diesem

Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder (d.h. es muss eine zeitliche Kongruenz

bzw. Übereinstimmung bestehen; vgl. dazu BGE 127 V 484, 487 E. 2b sowie Barbara Kupfer-Bucher, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich, 2019, Art. 95,

S. 426) verpflichtet (Art. 95 Abs. 1bis Satz 1

AVIG). Die Rückforderung richtet sich dabei nach Art. 25 ATSG

(Art. 95 Abs. 1 AVIG). Das bedeutet, dass zu Unrecht bezogene

Geldleistungen, welche auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, nur

dann zurückgefordert werden können, wenn entweder die Voraussetzungen für die

Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der

Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer

Tatsachen oder Beweismittel) erfüllt sind. Ob die zur Rückforderung Anlass

gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, ist dabei nicht

relevant (vgl. BGE 130 V 318, 320 E. 5.2 und BGE 129 V 110, 111

E. 1.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2020 vom

31. Oktober 2020 E. 3). In Abweichung von Art. 25 Abs. 1

ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme allerdings auf die Höhe der von

der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung

ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis Satz 2

AVIG).

Rechtsprechungsgemäss stellen die rückwirkende Zusprechung von

Invalidenrenten und Renten aus der beruflichen Vorsorge erhebliche neue

Tatsachen dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat

und welche nachträglich zur Unrechtmässigkeit der von der Arbeitslosenkasse

erbrachten Leistungen führen. Es ist daher gerechtfertigt, wenn die

Arbeitslosenkasse revisionsweise auf die ausgerichteten Leistungen zurückkommt

(vgl. BGE 132 V 357, 357 f. E. 3.1. mit Hinweisen und BGE 127 V 484,

489 E. 3b/cc).

3.3.

Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können

sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen und Fälligen Leistungen der

Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge (sowie weiteren im Gesetz

genannten Sozialversicherungen) verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1

AVIG). Hat eine Kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer

fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der

Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen

(Art. 94 Abs. 2 AVIG).

4.

4.1.

Wie unter E. 2.3. festgehalten bestreitet die

Beschwerdeführerin nur die Rechtmässigkeit der Rückforderung von

Fr. 5'827.63 und nicht der ganzen zurückgeforderten Summe (vgl. dazu

Beschwerde, Rz. 36). Dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Unrecht

ausbezahlte Arbeitslosenleistungen zurückfordern kann, bestreitet sie nicht. Der

wesentliche Unterschied zwischen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und

jener der Beschwerdeführerin ist, dass die Beschwerdegegnerin auf den Invaliditätsgrad

abstellte, der dem Umfang der ausgerichteten Rente entspricht, die Beschwerdeführerin

aber der Auffassung ist, dass auf den Invaliditätsgrad abzustellen sei, der

konkret für den entsprechenden Zeitraum berechnet wurde.

4.2.

Die Beschwerdegegnerin stellte im Konkreten darauf ab, dass die

Beschwerdeführerin für die Monate August 2021 bis Oktober 2021, basierend auf

einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente ausbezahlt

erhielt. Dementsprechend ging sie für diesen Zeitraum von einer

Erwerbsfähigkeit von 0 % aus und forderte ihre Leistungen vollumfänglich

zurück. Für die im November 2021 von ihr geleisteten sieben Taggelder stellte

sie darauf ab, dass die Beschwerdeführerin eine auf einem Invaliditätsgrad von

60 % fussende Dreiviertelsrente ausgerichtet erhielt und forderte 40% der

von ihr ausgerichteten Leistungen (sieben Tage) zurück (zu den ausgerichteten

Renten und dem jeweils berechneten Invaliditätsgrad vgl. die Verfügungen der

IV-Stelle […] vom 22. September 2022, AB, S. 206 ff.). Dies

ergibt sich aus ihrer Berechnung (AB, S. 204). Das Resultat derselben

stimmt mit dem auf der Verfügung vom 28. Oktober 2017 (AB, S. 178)

angegebenen Rückforderungsbetrag überein. Dass die IV-Stelle […] den Invaliditätsgrad,

jeweils aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin, per August 2021 und per Oktober 2021 neu berechnet hat

(vgl. Verfügungen vom 22. September 2022, AB, S. 210 bzw. 221),

berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei ihrer Rückforderung nicht. Zu diesen

Divergenzen zwischen dem jeweiligen Invaliditätsgrad und der ausbezahlten

Invalidenrente kam es aufgrund der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss

Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV. Gemäss der erwähnten Bestimmung ist

eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch die Invalidenversicherung in jedem

Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird. Infolgedessen reduzierte

die IV-Stelle […] die Rente immer erst drei Monate nachdem der Invaliditätsgrad

gesunken war.

4.3.

Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Auffassung, dass bezüglich

des Umfangs der Rückforderung nicht auf die tatsächlich ausgerichtete Rente,

sondern auf die für den entsprechenden Zeitraum berechnete Erwerbsfähigkeit

abgestellt werden sollte. D.h. aus ihrer Sicht sollte für die Zeit von August

2021 bis 30. September 2021 von einer Erwerbsfähigkeit von 40 % und

für die Zeit von Oktober 2021 bis Dezember 2021 (die übrigen Monate sind für

die Rückforderung und damit die vorliegende Frage nicht von Relevanz) auf die

von der IV-Stelle […] ermittelte Erwerbsfähigkeit von 79 % abgestellt

werden (vgl. Beschwerde, insbesondere Rz. 26 f.). Ihrer Auffassung nach

darf die Rückforderung nicht höher sein als der für den fraglichen Zeitraum

effektiv berechneten Invaliditätsgrad. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer

Begründung namentlich auf AVIG-Praxis ALE Rz. C26 und Art. 69 Abs. 1

ATSG (Beschwerde, Rz. 24). Im Weiteren führt sie aus, die IV und die

Arbeitslosenversicherung seien in dem Sinne keine komplementären

Versicherungen, als sich eine versicherte Person nicht nur entweder auf

Invalidität oder Arbeitslosigkeit berufen könne. Der Bezug einer ganzen

Invalidenrente schliesse die Vermittlungsfähigkeit einer versicherten Person

nicht grundsätzlich aus (Beschwerde, Rz. 29).

4.4.

AVIG-Praxis ALE Rz. C26 bezieht sich auf Art. 40b AVIV. Diese Bestimmung besagt, dass bei versicherten

Personen, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine

gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, der

Verdienst für den versicherten Verdienst massgebend ist, welcher der

verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Aus AVIG-Praxis ALE Rz. C26 lässt

sich ablesen, dass im Falle einer dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung

während einer Arbeitslosigkeit der versicherte Verdienst nachträglich auf das

Mass der Resterwerbsfähigkeit angepasst wird, wenn eine andere

Sozialversicherung eine Invalidität festgestellt hat. Die von der

Arbeitslosenkasse zu viel ausgerichteten Leistungen sind zurückzufordern bzw.

Mit den Leistungen der anderen Sozialversicherung zu verrechnen. Art. 40b AVIV

hat den Sinn und Zweck, die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf

einen Umfang zu beschränken, welcher sich nach der verbleibenden

Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit

richtet. Mitunter soll die Bestimmung über die Korrektur des versicherten

Verdienstes die Koordination zur Invalidenversicherung bewerkstelligen, um eine

Überentschädigung durch das Zusammentreffen einer Invalidenrente mit

Arbeitslosentaggeldern zu verhindern (vgl. BGE 136 V 195, 204 E. 7.3 mit

Hinweisen).

Dass (grundsätzlich) die verbleibende Erwerbsfähigkeit massgebend ist,

ergibt sich aus der Botschaft zu einem revidierten AVIG vom 28. Februar

2001 (BBl 2001 2245, S. 2303) sowie aus der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung. So hat das Bundesgericht in einem Fall, in welchem eine

Invaliden- und eine Witwenrente zusammenfielen und deshalb bei einem

Invaliditätsgrad von 63 % statt einer Dreiviertelsrente eine ganze

Invalidenrente ausgerichtet wurde, das kantonale Gericht gestützt, das in

Auslegung von Art. 95 Abs. 1bis AVIG den Rückerstattungsanspruch auf

die dem festgestellten Invaliditätsgrad entsprechende Dreiviertelsrente

beschränkt hatte (BGE 136 V 195, 202 E. 6.2). Das Bundesgericht hielt fest,

dass das kantonale Gericht nicht gegen Bundesrecht verstossen habe, in dem es den

Invaliditätsgrad als Referenzgrösse für die Berechnung des

Rückforderungsanspruches herangezogen habe (BGE 136 V 195, 205 E. 7.4;

vgl. auch Marc Hürzeler,

Art. 71 N 15). Auch in BGE 132 V 357, 361 E. 3.2.4.3 und BGE 127 V 484, 486 f. E. 2b hat das Bundesgericht klargestellt, dass für die

Bemessung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV bzw. der

Rückforderung der Leistungen die Erwerbsfähigkeit massgebend ist.

Zutreffend ist ferner, dass die IV und die Arbeitslosenversicherung nicht

komplementär sind (vgl. Barbara

Kupfer-Bucher, Art. 15, S. 110 f.), die Leistungen schliessen

sich somit nicht per se gegenseitig aus. Dies ergibt sich schon aus dem

Umstand, dass der versicherte Verdienst im Falle der nachträglichen Zusprechung

einer Invalidenrente an die verbleibende Erwerbsfähigkeit angepasst wird (s.o.).

Ferner kann eine Person bereits dann vermittlungsfähig im Sinne von

Art. 15 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 3.1.) sein, wenn sie ein Pensum im

Umfang von (mindestens) 20 % annehmen kann (vgl. AVIG-Praxis ALE B218

sowie BGE 146 V 210, 212 E. 3.2, BGE 143 V 168, 170 E. 2. und Urteil

des Bundesgerichts 8C_486/2021 vom 24. August 2021 E. 3.2.) und

gleichzeitig sind viele Personen nicht vollinvalid, sondern es besteht eine

verwertbare Resterwerbsfähigkeit.

Es werden nicht per se die ganzen ausgerichteten Leistungen zurückgefordert

bzw. verrechnet. Es ist nämlich möglich, dass die Arbeitslosenversicherung für

die verbleibende Resterwerbsfähigkeit Taggelder erbringen muss (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

4. Auflage, Zürich 2020, Art. 71 N 32). Demnach kann sie die

bereits ausgerichteten Leistungen im Umfang ihrer trotz einer Invalidenrente

bestehenden Leistungspflicht nicht zurückfordern.

4.5.

Würde vorliegend allein auf den von der IV-Stelle für die Monate

August 2021 bis November 2021 errechnete Invaliditätsgrad abgestellt, würde

dies bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin für die Monate August 2021 und

September 2021 einen Invaliditätsgrad von 60 % (vgl. Verfügungen der

IV-Stelle […] vom 22. September 2022, S. 210 und 221) berücksichtigen

und damit ihre Rückforderung entsprechend beschränken müsste. Für die Monate

Oktober 2021 und November 2021 müsste sie einen Invaliditätsgrad von 21 %

berücksichtigen und auch diesbezüglich Rückforderung reduzieren. Dies wiederum

hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin vom 2. August 2021 bis zum 31. Oktober

2021 eine volle Invalidenrente der IV-Stelle sowie eine volle Invalidenrente

der Pensionskasse einerseits und darüber hinaus eine Arbeitslosenentschädigung

für eine Erwerbsfähigkeit von 40 % erhalten würde. Im November 2021 würde

sie für eine Dreiviertelsrente und darüber hinaus eine

Arbeitslosenentschädigung auf Basis einer Erwerbsfähigkeit von 79% erhalten.

4.6.

Die Beschwerdeführerin verweist selbst auf Art. 69 Abs. 1

ATSG (Beschwerde, Rz. 24). Gemäss dieser Gesetzesbestimmung darf das

Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu

einer Überentschädigung der berechtigten Person führen (Satz 1). Bei der Berechnung

der Überentschädigung werden dabei nur Leistungen gleicher Art und

Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund

des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Satz 2).

Vorliegend geht es um eine Rückforderung (nachträglich) nicht

gerechtfertigter Leistungen (vgl. E. 3.2.), weil eine andere

Sozialversicherung, hier die Invalidenversicherung, aufgrund eines anderen

Grundes (Invalidität statt Arbeitslosigkeit) Leistungen erbringt. Es geht nicht

im selben Sinne um eine Überentschädigungsberechnung wie sie in Art. 69

ATSG vorgesehen ist (zur Berechnung des Verrechnungsbetrags durch die

Arbeitslosenversicherung vgl. AVIG-Praxis RVEI Rz. B14 ff.). Nichts desto

trotz gilt rechtsprechungsgemäss das Prinzip, dass eine Überentschädigung

verhindert werden soll, auch hier (vgl. E. 4.4.). Das bedeutet, auch wenn

die Versicherungen nicht komplementär sind und sogar gleichzeitig

Versicherungsleistungen von beiden Versicherungen beansprucht werden können, hat

dies nicht zu Folge, dass eine Überentschädigung nicht zu beachten wäre. Deshalb

erfolgt eine nachträgliche Korrektur der Vorleistungen der Arbeitslosenversicherung

nach der Festlegung des Invaliditätsgrads mittels einer Rückforderung bzw.

Verrechnung (vgl. E. 3.2, 3.3. und 4.4.).

4.7.

Die in den obigen Erwägungen dargelegte Gesetzgebung und

Rechtsprechung nimmt nicht explizit Bezug auf den Fall, dass wie vorliegend,

aufgrund der Übergangsfrist für eine gewisse Zeit (hier schliesslich vier

Monate lang) eine höhere Invalidenrente ausbezahlt wird als die Invalidenrente,

die durch den aktuellen Invaliditätsgrad ausgelöst würde, wenn nicht die

Übergangsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV zur Anwendung käme. Die

Beschwerdeführerin war vorliegend ab dem 1. August 2024 teilweise arbeits-

und erwerbsfähig und bezog zugleich von August 2021 bis Oktober 2021 eine ganze

und von November 2021 bis Dezember 2021 eine Dreiviertelsrente der

Invalidenversicherung. Die Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der

Arbeitslosenversicherung per 1. August 2024 (vgl. Tatsachen, I.b) erscheint

aufgrund ihres krankheitsbedingten Stellenverlusts (vgl. Tatsachen, I.a), dem

Wiedererlangen einer teilweisen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und schliesslich

auch der Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3.2.) sachlogisch

und sinnvoll. Dennoch würde die Beschwerdeführerin für einen Erwerbsausfall von

mehr als 100 % entschädigt, wenn die Beschwerdegegnerin nicht den vollen

von ihr ausbezahlten Betrag zurückfordern würde. Die Beschwerdeführerin wurde

für die Zeit von August 2021 bis Oktober 2021 von der Invalidenversicherung

letztlich für eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % entschädigt, auch wenn

dieser Invaliditätsgrad in diesem Zeitraum nicht mehr bestand, sondern aufgrund

von Art. 88 Abs. 1 IVV quasi nachwirkte. Es kann nicht im Sinne des

Gesetzgebers sein, dass eine versicherte Person, welche bereits von der

Invalidenversicherung (und gegebenenfalls der Pensionskasse) für eine volle

Erwerbsunfähigkeit entschädigt wird – und zugleich Leistungen der

Arbeitslosenversicherung bezieht, auch wenn diese nur für eine

Teilarbeitsfähigkeit erbracht werden. Im Ergebnis würde die Beschwerdeführerin für

eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit zuzüglich einer Arbeitslosigkeit hinsichtlich

einer 40%igen Resterwerbsfähigkeit entschädigt, was einer Überentschädigung gleichkäme.

Sinngemäss gilt dies auch für die Zeit vom 1. November 2021 bis zum

9. November 2021. Bereits unter diesem Gesichtspunkt ist das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

4.8.

Zum gleichen Schluss führen die folgenden Überlegungen: Art. 88a IVV

lässt die Änderung des Rentenanspruchs in jedem Fall zu, wenn sie ohne

wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich

weiterhin dauern wird. Die Rechtsprechung hat dazu festgehalten, dass dies der

Normalfall sei, da in der Regel erst nach mehreren Wochen oder Monaten eine

voraussichtlich länger dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit als erstellt

erachtet werden kann (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 583/05

vom 15. März 20069 E. 2.3.2). Daraus lässt sich ableiten, dass die

Übergangsfrist dazu dient, die Annahme der Dauerhaftigkeit einer

gesundheitlichen Entwicklung zu festigen. Insoweit steht während dieser Zeit

der Invaliditätsgrad unter Vorbehalt und ist daher noch nicht geeignet, sich

auf der Leistungsebene auszuwirken. Dies kann sich aber nicht nur auf Ebene der

Invalidenversicherung auswirken. Die Arbeitslosenversicherung versichert den

validen Teil als Gegenstück zum Invaliditätsgrad, insofern muss auch sie bei

der verbleibenden Erwerbsunfähigkeit nach Art. 40b AVIV die Übergangsfrist

beachten.

4.9.

Die diskutierte invalidenrechtlich begründete Übergansfrist ist denn

auch nicht vergleichbar mit dem Zusammenfallen der Invalidenrente mit der

Witwenrente, welche Gegenstand von BGE 136 V 195 (oben E. 4.4) war und eine

Beschränkung der Rückforderungssumme auf eine Dreitviertelsrente – entsprechend

dem Invaliditätsgrad von 63% - anstelle der ganzen Rente rechtfertigte. Der

Wortlaut von Art. 95 Abs. 1bis AVIG spricht von später für denselben

Zeitraum erhaltene Renten der Invalidenversicherung wie

Arbeitslosenentschädigung bezogen wurde, die die versicherte Person zur

Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder

verpflichtet. Bei dieser Bestimmung bildet das aufgrund des Risikos Invalidität

begründete Rentenbetreffnis den Ausgangspunkt. Korrelierend dazu wird der

diesem Rentenbetreffnis zugrundeliegende Invaliditätsgrad als Massstab genommen

zur Bestimmung der verrechenbaren Arbeitslosenentschädigung. Vorliegend handelt

es sich im ersten Zeitraum um eine volle Rente, die sich während der

Übergangsfrist auf einem Invaliditätsgrad von 100% abstützt und im zweiten

Zeitraum eine Dreiviertelsrente mit einem Invaliditätsgrad von 60% als

Grundlage.

4.10.

Die streitige Rückforderung ist angesichts der vorangehenden

Erwägungen nicht zu beanstanden und somit rechtmässig erfolgt. Angesichts

dessen, dass die verfügte Rückforderung zu bestätigen ist, erübrigt es sich,

auf die einzelnen Berechnungen der Beschwerdeführerin einzugehen, welche von

der Beschwerdeführerin nicht beanstandet werden.

5.

5.1.

Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: