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Entscheid

AL.2023.16

Rückerstattung von Arbeitslosenentschädigung – Vertrauensschutz bejaht aufgrund der unterlassenen Orientierung der versicherten Person über die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15. Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs

29. April 2024Deutsch20 min

ausgerichtet (vgl. Abrechnung November 2022 [AB 82] und Abrechnung Dezember 2022

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. med. F. W. Eymann

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Unia Arbeitslosenkasse

Monbijoustrasse 61, Postfach

3398, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2023.16

Einspracheentscheid vom 5.

September 2023

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer meldete sich per 9. September 2022

zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Beschwerdegegnerin an

(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 195-198), nachdem ihm von seiner damaligen

Arbeitgeberin gekündigt worden war (vgl. Schreiben der B____ AG vom 8.

September 2022, AB 165-166). Die Beschwerdegegnerin eröffnete daraufhin eine

Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 10. Oktober 2022 bis 9. Oktober

2024 (vgl. Verfügung vom 8. März 2023, AB 36-38), nachdem der Arbeitgeber

bestätigt hatte, von einer Beendigung per 8. Oktober 2022 auszugehen (vgl.

Mail der B____ AG vom 28. September 2022, AB 161).

b) Der Beschwerdeführer war vom 7. Juli 2022 bis 5.

Dezember 2022 zu 100 % und vom 6. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022

zu 80 % arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnisse vom 20. Juli 2022 [AB 193], 26.

Juli 2022 [AB 194], 12. September 2022 [AB 157], 17. Oktober 2022 [AB 150],

31. Oktober 2022 [AB 132], 14. November 2022 [AB 57] sowie

12. Dezember 2022 [AB 81]). Diesem wurden für die Kontrollperioden

November 2022 und Dezember 2022 rückwirkend Entschädigungen in Form von

Taggeldern (Arbeitslosenentschädigung) in Höhe von insgesamt Fr. 15'301.70

ausgerichtet (vgl. Abrechnung November 2022 [AB 82] und Abrechnung Dezember 2022

[AB 49]). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. März

2023 unrechtmässig ausbezahlte Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 11'700.00

zurück (AB 51-53), da der Beschwerdeführer nach Bezug der Krankentaggelder

während seiner 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit vom 9. November 2022 bis 5.

Dezember 2022 gar keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und während

seiner 80%-igen Arbeitsunfähigkeit vom 6. Dezember 2022 bis und mit

31. Dezember 2022 lediglich einen Anspruch auf das auf 20 % gekürzte

Taggeld gehabt hätte. Die Beschwerdegegnerin berechnete auf dieser Basis seinen

Anspruch neu und bezifferte diesen auf Fr. 2'086.60 für den November 2022 (vgl.

AB 50) und Fr. 1'515.10 für den Dezember 2022 (vgl. AB 49), somit für beide

Monate auf Fr. 3'601.70 statt der ausgerichteten Fr. 15'301.70 (vgl. AB

52, Rz. 5). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2023

Einsprache (vgl. AB 43), welche von der Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 5. September 2023 abgewiesen wurde (vgl. AB 8-12).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 26. September 2023 respektive

nachträglicher Beschwerdeergänzung vom 2. Oktober 2023 verlangt der

Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der

Einspracheentscheid vom 5. September 2023 sei aufzuheben.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer reicht innert der mit

instruktionsrichterlichen Verfügung vom 6. Oktober 2023 gesetzten Frist keine

Replik ein.

III.

Am 21. Dezember 2023 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt, anlässlich

derer das Verfahren zwecks Stellung von Rückfragen an die Beschwerdegegnerin

ausgestellt wird.

IV.

Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2023 wird die

Beschwerdegegnerin u.a. zur Beantwortung der Frage gebeten, ob sie oder das Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Beschwerdeführer über die Vorleistungspflicht

gemäss Art. 15 Abs. 3 der Verordnung vom 31. August 1983 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;

SR 837.02) informiert hatte (vgl. Rz. B252 AVIG-Praxis ALE, Stand

Juli 2022), was die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Januar 2024 verneint

(vgl. Schreiben vom 11. Januar 2024, Rz. 5). Innert der mit

Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2024 gesetzten Frist bis 12. Februar

2024.

ergeht seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme zu den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin ein.

V.

Am 29. April 2024 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§

11.

Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(SVGG; SG 154.200).

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1. Gemäss

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)

in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der

Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

erhoben werden. Nach § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale

Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden

sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.1.2

Örtlich zuständig für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin ist gemäss

Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1

lit. a AVIV das Versicherungsgericht jenes Kantons, in welchem die versicherte

Person die Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt.

Damit ist das angerufene Gericht örtlich zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.2

Da

die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides

erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, er sei weder von den

zuständigen Beratern des RAV noch von der Beschwerdegegnerin darüber informiert

worden, dass im Fall der vorübergehenden ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit

nur längstens bis zum 30. Tag nach deren Beginn ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

Dispositiv

bestehe. Der Beschwerdeführer hätte demnach aufgeklärt werden sollen, dass er

ab dem 8. November 2022 infolge seiner gesundheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr habe

(Einsprache, Rz. 1-2; Beschwerde, Rz. 1-2; Eingabe vom 2. Oktober 2023,

Rz. 1-2).

2.2.

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es sei

richtig, dass sie fälschlicherweise zu hohe Arbeitslosenentschädigungen für die

Kontrollperiode November 2022 und Dezember 2022 an den Beschwerdeführer

ausgerichtet habe, obwohl dieser unbestrittenermassen vom 1. November 2022 bis

5. Dezember 2022 zu 100 % und vom 6. Dezember 2022 bis 31. Dezember

2022 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei (Einspracheentscheid vom 5. September

2023, Rz. 6). Die Beschwerdegegnerin müsse jedoch – unabhängig davon, wer den

Fehler begangen habe, ob der Versicherte gutgläubig war oder nicht und ob der

Versicherte hinreichend informiert wurde – zu Unrecht ausbezahlte Taggelder zurückfordern

(Einspracheentscheid vom 5. September 2023, Rz. 8; BA, S. 2). Sie führte ferner

aus, dass das mit Schreiben vom 10. März 2023 gestellte Erlassgesuch der

zuständigen kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreitet werde (Art. 95

Abs. 3 AVIG), sobald der Einspracheentscheid in Rechtskraft trete (Einspracheentscheid

vom 5. September 2023, Rz. 10).

2.3.

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 8. März 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. September

2023, die fälschlicherweise ausbezahlten Taggelder in Höhe von Fr. 11'700.00

vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat.

3.

3.1.

Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in

Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG fordert die Kasse vom Arbeitgeber zu

Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurück. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September

2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV;

SR 830.11) wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen.

3.2.

Nach dem Erlass einer

Rückerstattungsverfügung stehen einer versicherten Person grundsätzlich zwei

Möglichkeiten offen. Sie kann gegen die Rückerstattung Einsprache erheben

und/oder ein Erlassgesuch stellen. Die betroffene Person kann entweder zuerst

die Rückforderung bestreiten und hernach, bei Misserfolg der Anfechtung, ein Erlassgesuch

stellen. Sie kann aber auch auf eine Anfechtung verzichten und sogleich um

Erlass der Rückforderung ersuchen, womit die Rückerstattungsverfügung in

formelle Rechtskraft erwächst. In Kombination der genannten Möglichkeiten kann

der Empfänger einer Rückerstattungsverfügung auch von beiden Rechtsbehelfen gleichzeitig

Gebrauch machen. In jedem Fall kann die Erlassfrage aber erst geprüft werden,

wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit diversen

Hinweisen auf die Rechtsprechung und Literatur).

4.

4.1.

Zu prüfen ist zunächst, ob vorliegend die unterlassene Orientierung

der Beschwerdegegnerin über die gesetzliche Regelung in Art. 28 AVIG, wonach

versicherte Personen nur längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder

teilweisen Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf das volle Taggeld habe, einen

Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Arbeitslosenentschädigung für den

Zeitraum vom 9. November 2022 bis 5. Dezember 2022 begründet, der zu einer

vom materiellen Recht abweichenden Behandlung Anlass gibt.

4.2.

Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit,

Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits-

und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen

können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Anspruch dauert längstens bis zum 30.

Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb

der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschränkt.

4.3.

Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verleiht

Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens

auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die

Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem

späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind

dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den

Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde

ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der

Rechtsuchende auszureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle

Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für

Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist

allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der

Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die

Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig

machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche

Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des

Sachverhalts geändert hat (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1).

Schliesslich darf das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven

Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegen (BGE 137 II 182 E.

3.6.2). Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer

behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im

Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet

diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte

oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen

Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1;

131 V 472 E. 5).

4.4.

Vorliegend kann zunächst festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer vom 12. Juli 2022 bis 5. Dezember 2022 zu 100 % und

vom 6. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 zu 80 % arbeitsunfähig war

(vgl. Arztzeugnisse vom 20. Juli 2022 [AB 193], 26. Juli 2022 [AB 194], 12.

September 2022 [AB 157], 17. Oktober 2022 [AB 150], 31. Oktober 2022 [AB

132], 14. November 2022 [AB 57] sowie 12. Dezember 2022 [AB

81]). Da der Beschwerdeführer per 10. Oktober 2022 zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung gemeldet war (vgl. Art. 9 Abs. 2 AVIG), endete die

30-tägige Frist gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 4.2. hiervor) am

8. November 2022. Mit Blick auf den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder

nach Art. 28 Abs. 1 AVIG hatte der Beschwerdeführer während seiner attestierten

Arbeitsunfähigkeiten vom 9. November bis Ende Dezember 2022 somit keinen Anspruch

auf Arbeitslosentaggelder mehr.

4.5.

4.5.1. Der Beschwerdeführer moniert, er sei über die vorstehend

dargelegte gesetzliche Regelung nicht informiert worden. Er hätte demnach

aufgeklärt werden sollen, dass er ab dem 9. November 2022 infolge seiner

gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf das volle Taggeld

mehr habe (Einsprache, Rz. 1-2; Beschwerde, Rz. 1-2; Eingabe vom 2.

Oktober 2023, Rz. 1-2).

4.5.2. Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdegegnerin – obwohl sie vom

Beschwerdeführer mehrfach mit den monatlichen Formularen betreffend die Angaben

der versicherten Person über dessen Arbeitsunfähigkeit informiert worden war

(vgl. Formular betreffend die Angaben der versicherten Person für den Monat

August [AB 206-207], September [AB 167-168], Oktober 2022 [AB 133-134] und

November 2022 [AB 84-85] – den Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 13.

Dezember 2022 über die gesetzliche Regelung nach Art. 28 Abs. 1 AVIG in

Kenntnis gesetzt. Da der blosse Verbrauch von Geldmitteln, in casu der Arbeitslosentaggelder,

rechtsprechungsgemäss keine nachteilige Vermögensdisposition darstellt (BGE 142 V 259 E. 3.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG;

heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 4. Februar 1999, in: ARV

1999 N 40 S. 238 E. 3b), sind die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz mit

Blick auf die unterlassene Aufklärung über die Regelung der

Arbeitslosentaggelder nach Art. 28 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 4.2 hiervor) nicht

erfüllt.

4.6.

Zu prüfen ist jedoch, ob die unterlassene Orientierung der

Beschwerdegegnerin über die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung

gegenüber der Invalidenversicherung einen Vertrauenstatbestand begründet, der zu

einer vom materiellen Recht abweichenden Behandlung Anlass gibt. Dafür ist vorgängig

zu prüfen, ob und ab wann der Beschwerdeführer einen Anspruch auf das volle

Arbeitslosentaggeld im Rahmen der Vorleistungspflicht der

Arbeitslosenversicherung gehabt hätte.

5.

5.1.

5.1.1. Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die

Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Hierzu

gehört nach Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG die

Vermittlungsfähigkeit, d.h. die versicherte Person muss bereit, in der Lage und

berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an

Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit

als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist

die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare

Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl.

Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa) anzunehmen, oder nicht

(BGE 136 V 95 E. 5.1).

5.1.2. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich

oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem

Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (BGE 136 V 195 E.

3.1). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung

ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat

in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme

einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig

ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen

Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der

anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70

Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen,

deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung,

die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist,

vorleistungspflichtig ist (BGE 142 V 380 E. 3.1).

5.1.3. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung

arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu

entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist.

Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht

namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen

lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr

ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und

bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen

Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und

Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich

für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung

abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im

Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer

des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der

Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl. BGE 142 V 380 E. 3.2; 136 V 195 E. 7.4). Die

zuständigen Durchführungsstellen haben die versicherte Person über die

Vorleistungspflicht der ALV bei nicht offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit

aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG; vgl. vgl. Rz. B252 AVIG-Praxis

ALE, Stand Juli 2022 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG;

heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] C 119/06 vom 24. April 2007

E. 6.2).

5.2.

Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 6. Dezember

2022 bis 31. Dezember 2022 nur noch zu 20 % arbeitsfähig war [vgl. Arztzeugnis

vom 12. Dezember 2022, AB 81] und sich nicht bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte bzw. kein hängiges

IV-Verfahren bestand (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2024,

Rz. 3; Mail des Beschwerdeführers vom 6. März 2023, AB 58). Ein vorgängiges

IV-Verfahren, welches mit IV-Anmeldung vom 19. September 2019 eingeleitet worden

war, wurde mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 15. Juni 2020 abgeschlossen

(vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar

2024). Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer im Falle einer

IV-Anmeldung für den Zeitraum vom 6. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 gemäss

Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV als nicht

offensichtlich vermittlungsunfähig gegolten und somit aufgrund der

Vorleistungsleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der

Invalidenversicherung für diesen Zeitraum einen Anspruch auf das volle Arbeitslosentaggeld

gehabt hätte (vgl. Rz. B254 AVIG-Praxis ALE, Stand Juli 2022) und nicht nur auf

20% der vollen Arbeitslosenentschädigung gemäss angefochtener Rückforderungsverfügung

(vgl. AB 51-52) bzw. Berechnung vom 8. März 2023 für den Monat Dezember 2022 (AB

49; vgl. E. 5.1.3. hiervor).

6.

6.1.

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die unterlassene

Orientierung der Beschwerdegegnerin über die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung

gegenüber der Invalidenversicherung einen Vertrauenstatbestand (vgl. E. 4.3.

hiervor) hinsichtlich der Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 6.

Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 begründet, der zu einer vom materiellen

Recht abweichenden Behandlung Anlass gibt.

6.2.

Festgehalten kann vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 über die Einzelheiten

zu dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung informiert hatte [AB 88-89]. Weder

im genannten Schreiben noch in der übrigen Korrespondenz mit dem

Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin und das RAV diesen – obwohl der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über seine Arbeitsunfähigkeit unterrichtet

hatte (vgl. Formular betreffend die Angaben der versicherten Person für den

Monat Oktober 2022 [AB 133-134], November 2022 [AB 84-85] und Dezember 2022 [AB

77-78] – darüber orientiert, dass er bei einer IV-Anmeldung bzw. eines

eingeleiteten IV-Verfahrens gestützt auf Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung

mit Art. 15 Abs. 3 AVIV als vermittlungsfähig gelten würde und somit einen

Anspruch auf das volle Arbeitslosentaggeld hätte. Die Beschwerdegegnerin räumt

denn auch selber mit Schreiben vom 11. Januar 2024 (vgl. Rz. 5) ein,

dass sie den Beschwerdeführer nicht über die Vorleistungspflicht der

Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung und die

rechtlichen Folgen einer IV-Anmeldung orientiert hatte. Mit Blick auf die

Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (vgl. E. 4.3. hiervor) hat die

Beschwerdegegnerin demzufolge als zuständige Behörde die Erteilung einer

Auskunft, die sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit

bezieht, pflichtwidrig unterlassen, obwohl diesbezügliche eine gesetzliche

Aufklärungs- und Beratungspflicht bestand (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG in

Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG sowie Art. 22 AVIV; BGE 143 V 341

E. 5.2.1; vgl. Rz. B252 AVIG-Praxis ALE, Stand Juli 2022 und Urteil des EVG C 119/06 vom 24. April 2007 E. 6.2; vgl. E. 5.1.3. hiervor). Vorliegend ist

unerheblich, dass – wie die Beschwerdegegnerin anführt (vgl. Schreiben vom 11. Januar

2024, Rz. 2) – ein vorgängiges IV-Verfahren mit Verfügung der IV-Stelle

Basel-Stadt vom 15. Juni 2020 abgeschlossen wurde (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme

der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2024). Da wesentliche Änderungen des

Gesundheitsleidens, die eine Neuanmeldung bei der IV rechtfertigen (vgl. Art.

87 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), nach über zwei Jahren durchaus

vorliegen können, was im vorliegenden Fall mit der seit Juli 2022 andauernde

100 %-igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch dokumentiert war (vgl.

Arztzeugnisse, AB 57, 81, 132, 150, 157, 193, 194), wäre – soweit

ersichtlich – die Grundlage für eine erneute IV-Anmeldung vorgelegen,

zumal die IV-Stelle Basel-Stadt damals die Frühintervention abgeschlossen

hatte, weil der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, kein Interesse an einer

Unterstützung seitens der IV-Stelle Basel-Stadt zu haben (Beilage a.a.O.).

Ferner kann vom Beschwerdeführer als juristischen Laien nicht erwartet werden,

dass er die genannten Bestimmungen im ATSG und AVIG bzw. AVIV zur

Leistungskoordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und der

Invalidenversicherung hätte kennen müssen (vgl. E. 4.3. hiervor). Da mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im

Wissen um eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der

Invalidenversicherung bzw. um eine Fingierung der Voraussetzung der

Vermittlungsfähigkeit im Falle einer IV-Anmeldung sich bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und somit einen Anspruch

auf das volle Taggeld gehabt hätte, stellt die unterlassene IV-Anmeldung eine

nachteilige und nicht wiedergutzumachende Vermögensdisposition dar (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_29/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2, zur Frage, ob eine

nachteilige Disposition auch eine Unterlassung sein kann). Schliesslich

überwiegt vorliegend das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven

Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht und es liegt keine Änderung der gesetzlichen

Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des

Sachverhalts vor (vgl. E. 4.3. hiervor).

6.3.

Aus all dem folgt, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (vgl.

E. 4.3. hiervor) hinsichtlich der Frage der unterlassenen Orientierung der

Beschwerdegegnerin über die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung

gegenüber der Invalidenversicherung vorliegend erfüllt sind. Die

Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer deshalb gestützt auf den

Vertrauensschutz leistungsmässig so zu stellen, wie wenn er vom 6. Dezember

2022 bis 31. Dezember 2022 die gesetzlichen Voraussetzungen für das volle Taggeld

erfüllt hätte. Der Beschwerdeführer hat demnach vom 6. Dezember 2022 bis 31.

Dezember 2022, während der 19 Kontrolltage, einen Anspruch auf das volle

Taggeld, womit die Beschwerdegegnerin in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG zu

Unrecht die Rückerstattung der Arbeitslosenentschädigung im Umfang von

Fr. 6'135.75 (siehe AB 49) für diesen Zeitraum verfügte. Die

Rückerstattung der Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 9. November

2022 bis 5. Dezember 2022 ist hingegen nicht zu beanstanden. Demnach ist die

Rückerstattungsforderungsabrechnung vom 8. März 2023 (AB 40) dahingehend zu

korrigieren, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 6. Dezember 2022 bis

31. Dezember 2022 bzw. während der 19 Kontrolltage das Taggeld auf

Grundlage des ungekürzten versicherten Verdienstes ermittelt wird.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist der Einspracheentscheid vom

5. September 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und

die Sache im Sinne der Erwägungen zum Erlass einer neuen Verfügung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

der Einspracheentscheid vom 5. September 2023 aufgehoben und die Sache im Sinne

der Erwägungen zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: