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Entscheid

AL.2023.17

Einsprachefrist versäumt, Zustellung der Verfügung bestritten

17. Juli 2024Deutsch14 min

(vgl. Angaben auf dem Anmeldeformular RAV vom 16./17. November 2022, Beschwerdeantwortbeilage

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

Juli 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2023.17

Einspracheentscheid vom 18.

September 2023

Einsprachefrist versäumt,

Zustellung der Verfügung bestritten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer ist seit dem 22. November 2005

einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C____

(vgl. Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug, Firmennummer [...]). Zuletzt

war er vom 18. November 2019 bis zum 23. Januar 2020 bei der D____, angestellt

(vgl. Angaben auf dem Anmeldeformular RAV vom 16./17. November 2022, Beschwerdeantwortbeilage

[AB] 1). Vom 14. Januar 2020 bis zum 31. Oktober 2022 wurde dem

Beschwerdeführer von seinem behandelnden Arzt eine vollständige und ab dem 1.

November 2022 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Arztzeugnis Dr. med. E____

vom 9. Dezember 2022, AB 8). Der Beschwerdeführer bezog in dieser Zeit

Krankentaggeld und meldete sich im Verlauf bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.

b) Am 30. März 2020 hatte sich der Beschwerdeführer beim

regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet und mit Antrag vom 2.

April 2020 Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erhoben. Mit

Verfügung vom 21. April 2020 hatte die Beschwerdegegnerin den Anspruch mit der

Begründung verneint, aufgrund seiner Tätigkeit bei der D____ weise der

Beschwerdeführer lediglich eine Beitragszeit von 1,467 Monaten aus. Damit sei

die praxisgemäss erforderliche Mindestdauer von sechs Monaten bei

gleichzeitiger arbeitgeberähnlicher Stellung in der C____ nicht erreicht. Eine

dagegen erhobene Einsprache hatte die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 29. Mai 2020 im Ergebnis abgewiesen, ebenso hatte das

daraufhin angerufene Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den Standpunkt der

Beschwerdegegnerin bestätigt (vgl. zum Ganzen: Urteil der Präsidentin des

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt AL 2020.23 vom 7. Januar 2021).

c) Am 16./17. November 2022 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut beim RAV zur Stellenvermittlung und erhob wiederum Anspruch

auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung und weiterer Leistungen der

Arbeitslosenversicherung (vgl. AB 1). Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 (AB 15)

informierte die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer, dass er ab dem 16.

November 2022 einen Anspruch auf 90 Taggelder mit einem versicherten Verdienst

von Fr. 3'320.-- brutto monatlich habe. Die Arbeitslosenkasse richtete dem

Beschwerdeführer daraufhin für die Monate November 2022 bis März 2023 88

Taggelder im Umfang von netto insgesamt Fr. 9'930.50 aus (vgl. die

entsprechenden Abrechnungen, AB 16-20). Mit Email-Nachricht vom 29. März 2023

wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um

Überprüfung des Standpunktes, wonach ihm lediglich 90 Taggelder zu einem

Pauschalsatz zustünden (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 9). Am 31. März 2023

überwies die Arbeitslosenkasse das Dossier der Kantonalen Amtsstelle für ALV zur

Prüfung (AB 25).

d) Mit Verfügung vom 24. April 2023 (AB 26) entschied die

Beschwerdegegnerin daraufhin, die Auszahlung sei zu Unrecht erfolgt, der

Beschwerdeführer habe aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung in der C____

keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

e) Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 (AB 21) verlangte die Beschwerdegegnerin

vom Beschwerdeführer die vollständige Rückerstattung der erbrachten Taggeldleistungen

im Betrag von Fr. 9'930.50. Der Beschwerdeführer erhob am 29. Juli 2023

Einsprache (AB 22) gegen diese Verfügung und brachte vor, die Verfügung vom 24.

April 2023 nie erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 22. August 2023 sistierte

die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren bis zur Klärung der Frage, ob

die Verfügung vom 24. April 2023 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt

worden war (vgl. AB 24). Am 18. September 2023 erging ein Einspracheenscheid, mit

dem auf die Einsprache materiell nicht eingetreten wurde, da die Verfügung vom

24. April 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (AB 30).

Erwägungen

II.

Am 30. September 2023 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2023.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5.

Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer repliziert am 18. Dezember 2023.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 22.

Dezember 2023 auf eine Duplik.

Am 24. April 2024 wendet sich der Beschwerdeführer mit einem

Schreiben an die Beschwerdegegnerin, in welchem er ihr mitteilt, die

Invalidenversicherung habe ihm mit Verfügung vom 5. März 2024 mit Wirkung ab

dem 1. Januar 2021 eine 40%ige Invalidität attestiert. Er bringt vor, es seien

ihm 310 weitere Taggelder auf der Basis eines versicherten Jahreslohns von Fr.

148'200.-- nachzuzahlen. Dieses Schreiben leitet die Beschwerdegegnerin am 30.

April 2024 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

weiter.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 17. Juli 2024 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;

SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der

Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

erhoben werden.

1.2

1.2.1

Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Einspracheentscheide der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

(KAST) ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 und

Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;

SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem sich der Ort des

Betriebes befindet. Der Ort des Betriebes befindet sich vorliegend im Kanton

Basel-Stadt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde örtlich zuständig.

1.2.2

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3.

Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das

Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus

Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten.

Dieses ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.

1.3

Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nachdem sie den Beschwerdeführer zunächst gestützt auf AVIG infolge

Krankheit als von der Erfüllung der Beitragszeit befreit betrachtet und ihm 90

Taggelder zum Ansatz von Fr. 153.-- (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG und Art. 27

Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. a AVIV) zugesprochen hatte (vgl. AB 15),

kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. April 2023 (AB 26) auf diese

Gutsprache zurück und entschied, der Beschwerdeführer habe aufgrund

arbeitgeberähnlicher Stellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Als diese Verfügung aus Sicht der Beschwerdegegnerin unangefochten in

Rechtskraft erwachsen war, erliess sie am 27. Juli 2023 eine entsprechende

Rückforderungsverfügung (AB 21). In seiner dagegen am 29. Juli 2023 erhobenen

Einsprache (AB 22) brachte der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, er habe die

Verfügung vom 24. April 2023 nie erhalten, die Rückforderung komme für ihn

überraschend und wies diese sinngemäss von sich. Die Beschwerdegegnerin stellte

sich im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die

Einsprache vom 29. Juli 2023 richte sich gegen die Verfügung vom 24. April 2023,

Dispositiv

welche ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Die Einsprache sei demnach verspätet

erfolgt, weshalb materiell nicht darauf eingetreten wurde (vgl. AB 30).

Dementsprechend beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.2.

Mit seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer im

Wesentlichen die nicht erfolgte Zustellung der Verfügung vom 24. April 2023. In

materieller Hinsicht bringt er vor, sein Taggeldanspruch umfasse 400 Taggelder.

Ausgangspunkt für die Berechnung des Taggeldes sei sein versicherter Verdienst

von Fr. 130'800.-- (vgl. Beschwerde).

2.3.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid

vom 18. September 2023. Dieser wiederum wurde auf Einsprache gegen die

Rückforderungsverfügung vom 27. Juli 2023 gefällt. Mit Einsprache zur

Rückforderung von Leistungen vom 29. Juli 2023 bzw. in sämtlichen weiteren

Eingaben stellt der Beschwerdeführer stets lediglich die Zulässigkeit der

Rückforderung in Zweifel, sodass im Einklang mit der Beschwerdegegnerin davon

auszugehen ist, dass einzig zu prüfen gilt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

auf die Einsprache nicht eingetreten ist und insofern eine erneute materielle

Prüfung unterlassen konnte (vgl. allgemein dazu BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli

2015 E. 4.2 und BGer 8C_77/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1 und E. 3.2).

3.

3.1.

Die Beschwerdegegnerin tritt auf die Einsprache vom 29. Juli 2023

mit der Begründung materiell nicht ein, diese richte sich inhaltlich gegen die

Verfügung vom 24. April 2023 und sei nach Ablauf derer Rechtsmittelfrist

erhoben worden. Zu prüfen ist daher, ob die Verfügung vom 24. April 2023

korrekt zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. Diese wurde mit der

Versandart "A-Post Plus" am 24. April 2023 der Schweizerischen Post

übergeben (vgl. Postaufgabebeleg AB 27).

3.2.

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung bei

der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

Berechnung, Einhaltung, Erstreckung und Wiederherstellung der Frist richten

sich nach den Artikeln 38 - 41 ATSG. Berechnet sich eine Frist nach Tagen und

bedarf sie der Mitteilung, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu

laufen (Art. 38 Abs. 1ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten

Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG).

3.3.

3.3.1. Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften

darüber, auf welche Art die Versicherungsträger ihre Verfügungen zuzustellen

haben. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart "A-Post

Plus" bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem

Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu

erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem

Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder

ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw.

Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger vom Entscheid

tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts

8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 142 III 599 E.

2.4.1 S. 603).

3.3.2. Bei der Versandmethode "A-Post Plus" wird der Brief mit

einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post

spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber

der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch

nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird

vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den

Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit

Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track

& Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu

verfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.2

mit weiteren Hinweisen).

3.4.

Von Rechts wegen als zugestellt gilt eine Sendung, wenn sie in den

Machtbereich des Empfängers gelangt; tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht

erforderlich (BGer 9C_627/2022 vom 1. November 2023 E. 4.3 mit weiteren

Hinweisen). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Verfahren

"A-Post-Plus" gilt, dass mit der elektronischen Sendungsverfolgung

"Track & Trace" der Post AG zwar nicht bewiesen wird, dass die

Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern

bloss, dass die Post einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem

vorgenommen hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus dem Eintrag aber darauf

schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des

Adressaten gelegt wurde (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.5.

Begründet der Track & Trace-Eintrag wie dargelegt im Sinne des

erwähnten Indizes eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung,

so ist nach bundesgerichtlicher Praxis auf die Darstellung des Adressaten, dass

eine fehlerhafte Zustellung vorliege, (nur) dann abzustellen, wenn die

Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen

Wahrscheinlichkeit entspringt bzw. aufgrund der Umstände plausibel erscheint.

Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von

Zustellfehlern genügen für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen

(BGer 9C_672/2022 E. 4.4.2). Mit anderen Worten ist eine fehlerhafte

Postzustellung praxisgemäss nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn

diese aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Blosse hypothetische

Überlegungen des Adressaten über den Verbleib der Sendung sind indessen

unbehelflich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3;

BGE 142 III 599 E. 2.2 und E. 2.4.1).

3.6.

3.6.1. Der Beschwerdeführer gibt ohne konkrete Hinweise lediglich an,

die Verfügung der KAST vom 24. April 2023 (AB 26) nie erhalten zu haben. Die

Beschwerdegegnerin legt einen Postaufgabebeleg vom 24. April 2023 mit der

Nummer 98.01.040556.00057507, adressiert an A____ (AB 27) sowie die Brief

A-Post Plus Sendungsverfolgung Nr. 98.01.040556.00057507 (AB 28) ins Recht.

Letzterer ist zu entnehmen, die Sendung sei am 25. April 2023 via Postfach in 4002

Basel 2 zugestellt worden. Damit liegt ein Indiz vor, das für eine

ordnungsgemässe Zustellung im Sinne der oben dargelegten Praxis spricht. Es ist

zu vermuten, dass die Post den Umschlag mit der Verfügung entsprechend des

elektronischen Eintrags am 25. April 2023 ins Postfach des Beschwerdeführers

gelegt hat. Eines weitergehenden Nachweises bedarf die Beschwerdegegnerin

nicht. Wie der Beschwerdeführer zutreffend unter Hinweis auf das Urteil

PS140284 des Zürcher Obergerichts vom 2. März 2015 ausführt (vgl. Beschwerde

Ziff. 15 ff.), ist die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung zwar nicht

unumstösslich. Damit aber Zweifel an der Richtigkeit des Hauptbeweises

entstehen ist erforderlich, dass der Adressat der Sendung, selbst wenn seine

Gutgläubigkeit zu vermuten ist, konkrete Umstände darlegt, die im Einzelfall

die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung zu erschüttern vermögen. Solche

Fehler seitens der Post werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es

finden sich in den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür. Es bleibt vielmehr

bei allgemeinen Ausführungen, die keinen Bezug zur konkreten Zustellung der

Verfügung aufweisen. Die natürliche Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung

kann mit diesen rein hypothetischen, allgemein gehaltenen Behauptungen nicht umgestossen

werden. Dass - wie in Rz 35 der Replik vorgebracht wird - die Zweifel dadurch

entstünden, dass die Beschwerdegegnerin anhand unvollständiger Akten und einer

Störung des Informationsflusses den Gerichtsentscheid zu beeinflussen suche,

entbehrt jeglicher Grundlage und hat nichts mit der postalischen Zustellung zu

tun.

3.6.2. Wird auf das Zustelldatum vom 25. April 2023 abgestellt,

so begann die 30-tägige Beschwerdefrist am 26. April 2023 zu laufen und endete

am 25. Mai 2023 (einem Donnerstag). Während dieser Frist hat der

Beschwerdeführer keinen Einwand gegen die Verfügung der KAST vom 24. April 2023

erhoben. Der Beschwerdeführer hat vielmehr erst am 29. Juli 2023 mithin über

zwei Monate später Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung erhoben. Die

Verfügung ist damit in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr materiell zu

beurteilen. Die Beschwerdegegnerin hat sich demnach zu Recht in ihrem

Einspracheentscheid vom 18. September 2023 nicht mehr inhaltlich mit der

Verfügung vom 24. April 2023 auseinandergesetzt.

4.

4.1.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der angefochtene

Einspracheentscheid vom 18. September 2023 im Ergebnis korrekt und die dagegen

erhobene Beschwerde vom 30. September 2023 abzuweisen ist.

4.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.

Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: