Lexipedia

Entscheid

AL.2023.2

Überprüfung der Dauer der Einstellung

6. Juni 2023Deutsch14 min

fünf Tage in seiner Anspruchsberechtigung aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen eingestellt

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl , lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Reidemeister

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2023.2

Einspracheentscheid vom 10.

Januar 2023

Überprüfung der Dauer der

Einstellung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1983, bezog ab dem 20.

Oktober 2021 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Antwortbeilage [AB]

2). Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 hatte das Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2022 für

fünf Tage in seiner Anspruchsberechtigung aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen eingestellt

und den Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine gesetzliche Pflicht der

Stellensuche hingewiesen (vgl. AB 8). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022

stellte das RAV den Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2022 für zehn Tage in

seiner Anspruchsberechtigung ein, da er für den Monat November 2022 seine

Arbeitsbemühungen nicht fristgerecht eingereicht hatte (vgl. AB 3).

b) Am 22. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer

Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2022. Er machte geltend, dass

ihm nicht klar gewesen sei, bis wann die Arbeitsbemühungen spätestens

einzureichen seien und dass sich der Stichtag für das Einreichen der

Arbeitsbemühungen auch aus der Verfügung vom 16. Dezember 2022 nicht

eindeutig ergebe. Zudem machte er geltend, dass er von Donnerstag, 1. Dezember

2022, bis Sonntag, 4. Dezember 2022, ferienhalber abwesend gewesen sei und er

ansonsten seine Arbeitsbemühungen wie in den Monaten zuvor eingereicht hätte. Die

Anzahl von 10 Einstelltagen erachtet er angesichts seines Versäumnisses als unverhältnismässig

hoch. Die Einsprache wurde vom RAV mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023

abgewiesen (vgl. AB 5).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. Februar 2023

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt

die vollständige Aufhebung der verfügten Einstellung in der

Anspruchsberechtigung oder eine Reduktion der verfügten 10 Einstelltage. Er

begründet seine Beschwerde damit, dass er an einer stark ausgeprägten Form von

Erwachsenen-ADHS [Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung] leide, die ihm

im Alltag Mühe bereite und legte ein Attest seines behandelnden Arztes vom 2. Februar

2023.

bei (vgl. Beilage zur Beschwerde [BB] 4).

b) Das RAV (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort

vom 17. März 2023 die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 6. Juni 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;

SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der

Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung

mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom

31.

August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die

Kontrollpflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im

Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

1.2

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1

Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige

kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden

sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3

Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde

ist deshalb einzutreten.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 16. Dezember 2022, bestätigt

mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023, wegen zu spät eingereichter

Arbeitsbemühungen im November 2022 ab dem 1. Dezember 2022 für zehn Tage in seiner

Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die

versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist

sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres

bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre erbrachten Bemühungen nachweisen

können (Satz 3). Art. 17 Abs. 1 AVIG statuiert somit die Pflicht zur

Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben (BGE 133 V 89, 90 f. E. 6.1.1).

2.2.2

Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte

Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens

am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden

Werktag einreichen (Satz 1). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr

berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren

Grund geltend macht (Satz 2).

2.2.3

Ist die in der Verordnung

vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst worden, führt dies direkt

zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel, worunter auch die erstmals im

Einspracheverfahren eingereichten Belege zu zählen sind (BGE 139 V 164, 166 f.

E. 3.2; Urteile 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 und 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E.

3.2). Nicht erforderlich ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung zudem die Gewährung einer zusätzlichen Frist zur Einreichung der

Arbeitsbemühungen (BGE 139 V 164, 166 f. E. 3.3.).

3.

3.1

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ahndet Verfehlungen

gegen die in Art. 17 Abs. 1 AVIG und Art. 26 AVIV vorgesehenen Mitwirkungspflichten

mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung (vgl. auch BGE 145 V 90, 91 E. 3.1 [Pra 2019 Nr.

93] sowie BGE 139 V 164, 167 E. 3.2 [Pra 2014 Nr. 53]).

3.2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens

(Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis

15.

Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Die für die Dauer der

Einstellung relevante Beurteilung des Verschuldens erfolgt mit Blick auf das

bisherige Verhalten des Versicherten, wobei die Einstelldauer gemäss Art. 45

Abs. 5 AVIV angemessen zu verlängern ist, wenn die versicherte Person während

der letzten 2 Jahre wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

3.3

3.3.1

Unbestritten ist vorliegend, dass die Arbeitsbemühungen zu

spät eingereicht wurden. Umstritten ist jedoch, ob ein entschuldbarer Grund im

Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV (vgl. Ziff. 2.2.2 hiervor) vorliegt.

3.3.2

Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, dass er

an einer besonders ausgeprägten Form von Erwachsenen-ADHS leide und im Alltag

Mühe mit ganz trivialen Dingen bekunde (vgl. Beschwerde vom 7. Februar 2023). Aus

diesem Grund sei es ihm nicht möglich gewesen, die Arbeitsbemühungen

rechtzeitig einzureichen. Eine ärztliche Bestätigung der Diagnose ADHS [Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung]

ist nicht bei den Akten. Hingegen reicht der Beschwerdeführer ein am 2. Februar

2023.

erstelltes Arztzeugnis von Dr. med. B____, Facharzt FMH für Innere

Medizin/Infektiologie, ein, demgemäss der Beschwerdeführer die vom Arbeitsamt

gewünschten Arbeitsbemühungen im November/Dezember 2022 aufgrund «medizinischer

Gründe» nicht zeitgerecht einreichen konnte.

3.3.3

Der unbestimmte Rechtsbegriff «entschuldbarer Grund»

wird im AVIG und der AVIV mehrfach

verwendet. Die Wendung «ohne entschuldbaren Grund» beschlägt die Frage der

Zumutbarkeit (Thomas Nussbaumer,

Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],

Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 Rz. 847). Dem Grundsatz der

Zumutbarkeit kommt im Arbeitslosenversicherungsrecht und im

Sozialversicherungsrecht überhaupt eine zentrale Bedeutung zu, er ist als

allgemeiner Rechtsgrundsatz immer da zu beachten, wo das Gesetz von einer

versicherten Person ein bestimmtes Verhalten erwartet, und zwar auch dann, wenn

das Gesetz die Voraussetzung der Zumutbarkeit nicht ausdrücklich anführt (ARV

1999.

Nr. 9 S. 45 E. 2a mit weiteren Hinweisen). In BGE 133 V 89 ging das

Bundesgericht davon aus, dass ein entschuldbarer Grund für die verspätete

Erbringung des Nachweises der Arbeitsbemühungen bei Krankheit vorliegt (vgl. BGE 133 V 89, 95 E. 6.2.5). In anderem Zusammenhang – hinsichtlich

Wiederherstellung einer verpassten Frist – hielt das Bundesgericht fest, dass die

Erkrankung derart sein muss, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten

wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der

Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE 112 V 255, 255 f. E. 2a mit

weiteren Hinweisen). Entsprechend wurde gemäss bundesgerichtlicher Praxis ein

entschuldbarer Grund im Falle einer schweren Krankheit wie namentlich einer

schweren Lungenentzündung oder massiven zerebralen Veränderungen infolge

schwerer nachoperativer Blutungen erachtet, nicht jedoch im Fall eines

immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe (vgl. BGE 112 V 255, a.a.O.).

3.3.4

Das Arztzeugnis von Dr. med. B____ wurde am 2. Februar

2023, mithin 2 Monate nach der geltend gemachten Verhinderung, erstellt und ist

somit nicht echtzeitlich. Zudem geht aus diesem nicht hervor, welche Schwere

die dort erwähnten «medizinischen Gründe» haben. Gestützt auf das Arztzeugnis kann

somit nicht auf einen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV

geschlossen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr

eine gewisse Schwere der Erkrankung erforderlich, damit von einem

entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV ausgegangen werden

kann, die vorliegend nicht nachgewiesen ist. Ebenso wenig stellt die mögliche

Einschränkung aufgrund des Erwachsenen-ADHS, welches der Beschwerdeführer

geltend macht, ohne einen ärztlichen Befund einzureichen, einen entschuldbaren

Grund dar. Unabhängig vom Vorliegen einer ärztlichen Diagnose ist nicht

ersichtlich, inwiefern das Erwachsenen-ADHS den Beschwerdeführer daran gehindert

haben könnte, die Arbeitsbemühungen rechtzeitig einzureichen. Selbst wenn

tatsächlich eine Einschränkung aufgrund ADHS vorliegen sollte, so wäre es dem

Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich so zu organisieren, dass das Einreichen

der Arbeitsbemühungen dennoch fristgemäss erfolgen kann. Dies wird auch durch

die Tatsache bestätigt, dass der Beschwerdeführer vor der Einstellung in der

Anspruchsberechtigung die Arbeitsbemühungen jeweils fristgerecht einreichen

konnte (vgl. AB 7).

3.3.5

Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass seine

Argumentation im Einspracheentscheid zu wenig berücksichtigt worden sei. So

argumentiert er in der Einsprache vom 22. Dezember 2022, dass der vom 1. bis

zum 4. Dezember 2022 in den Ferien weilte und es ihm deshalb nicht möglich war,

die Arbeitsbemühungen rechtzeitig auf der Plattform «Job-Room» einzureichen (AB

4). Zutreffend führt die Vorinstanz hier aus, dass es dem Beschwerdeführer ohne

weiteres zumutbar gewesen wäre, die Arbeitsbemühungen am Montag, 5. Dezember

2022.

auf der Plattform «Job-Room» zu erfassen. Auch in der Ferienabwesenheit

des Beschwerdeführers vom 1. bis zum 4. Dezember 2022 kann somit kein

entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV erkannt werden.

3.3.6

Zusammengefasst ist festzustellen, dass kein

entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV vorliegt. Entsprechend

hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1

AVIG verletzt, indem er die Frist für die Einreichung der Arbeitsbemühungen gemäss

Art. 26 Abs. 2 AVIV verpasst hat. Die Beschwerdegegnerin hat den

Beschwerdeführer somit zu Recht und im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung mit der Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung sanktioniert.

3.4

Zu überprüfen ist weiter die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Dauer

der Einstellung von 10 Tagen.

3.4.1

Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Gesamtverhalten der versicherten

Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls,

d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365, 369 E. 4.1 mit Hinweis). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das

der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht

anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss

Gebrauch gemacht hat (BGE 123 V 150, 151 f. E. 2).

3.4.2

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die

"AVIG-Praxis ALE" erlassen. Darin findet sich unter anderem ein

Raster für die rechtsgleiche Bemessung der Einstelldauer. In diesem werden unter

dem Randtitel D79 insbesondere der Tatbestand der fehlenden (1.D) sowie der

verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen (1.E.) während der Kontrollperiode

angeführt. Für erstmals fehlende sowie für erstmals verspätet eingereichte

Arbeitsbemühungen wird eine Einstelldauer von fünf bis neun Tagen statuiert

(1.D.1 und 1.E.1), für zweitmals fehlende Arbeitsbemühungen (1.D.2) sowie für

zweitmals verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen (1.E.2) eine Einstelldauer

von 10-19 Tagen.

3.4.3

Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht

verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,

sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne

triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem

Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365, 368 E.

2.4).

3.4.4

Der Beschwerdeführer wurde bereits im Januar 2022 – mithin innerhalb

eines Jahres vor der vorliegenden Einstellung – für 5 Tage in seiner

Anspruchsberechtigung aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen eingestellt (vgl. AB

8). Unter Berücksichtigung dieser Tatsache hat die Beschwerdegegnerin –

ausgehend von einem leichten Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 Bst. a

AVIV – den Beschwerdeführer für die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen

um 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

3.4.5

Für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es wie erwähnt (vgl. Ziff. 3.4.1.

zuvor) einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu

beurteilende Schwere des Verschuldens an (vgl. BGer-Entscheid 8C_257/2014 vom

10.

Juni 2014 E. 4.3). Wie erwähnt wurde der Beschwerdeführer im Januar 2022

aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen für 5 Tage in seiner Anspruchsberechtigung

eingestellt. Dokumentiert ist zudem das Verpassen eines Beratungsgesprächs mit

dem RAV vom 16. Dezember 2021, was jedoch sanktionslos blieb (vgl. AB 9).

Infolge der Einstellung von Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer die

erforderlichen Arbeitsbemühungen stets fristgerecht ein (vgl. AB 7). Das dem

Beschwerdeführer vorgeworfene Verschulden kann folglich mit der

Beschwerdegegnerin als leicht bezeichnet werden. Dennoch ist der wiederholten

Verfehlung innert eines Jahres durch die entsprechende Verlängerung der

Einstelldauer Rechnung zu tragen (Art. 45 Abs. 5 AVIV), wobei ebenfalls das

Gesamtverhalten des Beschwerdeführers massgebend ist (vgl. AVIG-Praxis

ALE

Ziff. D63d). Für zweitmals fehlende als auch für zweitmals verspätet

eingereichte Arbeitsbemühungen ist dieselbe Einstelldauer von 10-19 Tagen

vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Ermessen nicht verletzt, indem sie auf

den Tatbestand der zweitmals verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen abgestützt

hat, auch wenn es sich bei der ersten Verfehlung um fehlende und nicht

verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen handelte. Angesichts des zuvor

Gesagten ist die verfügte Einstelldauer von 10 Tagen nicht zu beanstanden,

zumal die Beschwerdegegnerin vom unteren Rand des Einstellrasters für die

zweitmalige Verfehlung ausgegangen ist. Da die Beschwerdegegnerin innerhalb

ihres Ermessens gehandelt hat und davon pflichtgemässen Gebrauch gemacht hat,

besteht für das Gericht kein Anlass, in das Ermessen einzugreifen (BGE 123 V 150, 151 E. 2).

4.

Entsprechend den vorausgehenden Erwägungen ist die Beschwerde

abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 zu bestätigen.

5.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. J.

Reidemeister

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich

die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in

Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: