AL.2023.2
Überprüfung der Dauer der Einstellung
6. Juni 2023Deutsch14 min
fünf Tage in seiner Anspruchsberechtigung aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen eingestellt
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl , lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Reidemeister
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.2
Einspracheentscheid vom 10.
Januar 2023
Überprüfung der Dauer der
Einstellung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1983, bezog ab dem 20.
Oktober 2021 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Antwortbeilage [AB]
2). Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 hatte das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2022 für
fünf Tage in seiner Anspruchsberechtigung aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen eingestellt
und den Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine gesetzliche Pflicht der
Stellensuche hingewiesen (vgl. AB 8). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022
stellte das RAV den Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2022 für zehn Tage in
seiner Anspruchsberechtigung ein, da er für den Monat November 2022 seine
Arbeitsbemühungen nicht fristgerecht eingereicht hatte (vgl. AB 3).
b) Am 22. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer
Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2022. Er machte geltend, dass
ihm nicht klar gewesen sei, bis wann die Arbeitsbemühungen spätestens
einzureichen seien und dass sich der Stichtag für das Einreichen der
Arbeitsbemühungen auch aus der Verfügung vom 16. Dezember 2022 nicht
eindeutig ergebe. Zudem machte er geltend, dass er von Donnerstag, 1. Dezember
2022, bis Sonntag, 4. Dezember 2022, ferienhalber abwesend gewesen sei und er
ansonsten seine Arbeitsbemühungen wie in den Monaten zuvor eingereicht hätte. Die
Anzahl von 10 Einstelltagen erachtet er angesichts seines Versäumnisses als unverhältnismässig
hoch. Die Einsprache wurde vom RAV mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023
abgewiesen (vgl. AB 5).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. Februar 2023
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt
die vollständige Aufhebung der verfügten Einstellung in der
Anspruchsberechtigung oder eine Reduktion der verfügten 10 Einstelltage. Er
begründet seine Beschwerde damit, dass er an einer stark ausgeprägten Form von
Erwachsenen-ADHS [Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung] leide, die ihm
im Alltag Mühe bereite und legte ein Attest seines behandelnden Arztes vom 2. Februar
2023.
bei (vgl. Beilage zur Beschwerde [BB] 4).
b) Das RAV (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 17. März 2023 die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 6. Juni 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;
SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung
mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom
31.
August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die
Kontrollpflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im
Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.
1.2
Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1
Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige
kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3
Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde
ist deshalb einzutreten.
2.
2.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 16. Dezember 2022, bestätigt
mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023, wegen zu spät eingereichter
Arbeitsbemühungen im November 2022 ab dem 1. Dezember 2022 für zehn Tage in seiner
Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die
versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist
sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres
bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre erbrachten Bemühungen nachweisen
können (Satz 3). Art. 17 Abs. 1 AVIG statuiert somit die Pflicht zur
Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben (BGE 133 V 89, 90 f. E. 6.1.1).
2.2.2
Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte
Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens
am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden
Werktag einreichen (Satz 1). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr
berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren
Grund geltend macht (Satz 2).
2.2.3
Ist die in der Verordnung
vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst worden, führt dies direkt
zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel, worunter auch die erstmals im
Einspracheverfahren eingereichten Belege zu zählen sind (BGE 139 V 164, 166 f.
E. 3.2; Urteile 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 und 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E.
3.2). Nicht erforderlich ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zudem die Gewährung einer zusätzlichen Frist zur Einreichung der
Arbeitsbemühungen (BGE 139 V 164, 166 f. E. 3.3.).
3.
3.1
Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ahndet Verfehlungen
gegen die in Art. 17 Abs. 1 AVIG und Art. 26 AVIV vorgesehenen Mitwirkungspflichten
mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung (vgl. auch BGE 145 V 90, 91 E. 3.1 [Pra 2019 Nr.
93] sowie BGE 139 V 164, 167 E. 3.2 [Pra 2014 Nr. 53]).
3.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
(Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis
15.
Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Die für die Dauer der
Einstellung relevante Beurteilung des Verschuldens erfolgt mit Blick auf das
bisherige Verhalten des Versicherten, wobei die Einstelldauer gemäss Art. 45
Abs. 5 AVIV angemessen zu verlängern ist, wenn die versicherte Person während
der letzten 2 Jahre wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.3
3.3.1
Unbestritten ist vorliegend, dass die Arbeitsbemühungen zu
spät eingereicht wurden. Umstritten ist jedoch, ob ein entschuldbarer Grund im
Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV (vgl. Ziff. 2.2.2 hiervor) vorliegt.
3.3.2
Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, dass er
an einer besonders ausgeprägten Form von Erwachsenen-ADHS leide und im Alltag
Mühe mit ganz trivialen Dingen bekunde (vgl. Beschwerde vom 7. Februar 2023). Aus
diesem Grund sei es ihm nicht möglich gewesen, die Arbeitsbemühungen
rechtzeitig einzureichen. Eine ärztliche Bestätigung der Diagnose ADHS [Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung]
ist nicht bei den Akten. Hingegen reicht der Beschwerdeführer ein am 2. Februar
2023.
erstelltes Arztzeugnis von Dr. med. B____, Facharzt FMH für Innere
Medizin/Infektiologie, ein, demgemäss der Beschwerdeführer die vom Arbeitsamt
gewünschten Arbeitsbemühungen im November/Dezember 2022 aufgrund «medizinischer
Gründe» nicht zeitgerecht einreichen konnte.
3.3.3
Der unbestimmte Rechtsbegriff «entschuldbarer Grund»
wird im AVIG und der AVIV mehrfach
verwendet. Die Wendung «ohne entschuldbaren Grund» beschlägt die Frage der
Zumutbarkeit (Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 Rz. 847). Dem Grundsatz der
Zumutbarkeit kommt im Arbeitslosenversicherungsrecht und im
Sozialversicherungsrecht überhaupt eine zentrale Bedeutung zu, er ist als
allgemeiner Rechtsgrundsatz immer da zu beachten, wo das Gesetz von einer
versicherten Person ein bestimmtes Verhalten erwartet, und zwar auch dann, wenn
das Gesetz die Voraussetzung der Zumutbarkeit nicht ausdrücklich anführt (ARV
1999.
Nr. 9 S. 45 E. 2a mit weiteren Hinweisen). In BGE 133 V 89 ging das
Bundesgericht davon aus, dass ein entschuldbarer Grund für die verspätete
Erbringung des Nachweises der Arbeitsbemühungen bei Krankheit vorliegt (vgl. BGE 133 V 89, 95 E. 6.2.5). In anderem Zusammenhang – hinsichtlich
Wiederherstellung einer verpassten Frist – hielt das Bundesgericht fest, dass die
Erkrankung derart sein muss, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten
wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der
Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE 112 V 255, 255 f. E. 2a mit
weiteren Hinweisen). Entsprechend wurde gemäss bundesgerichtlicher Praxis ein
entschuldbarer Grund im Falle einer schweren Krankheit wie namentlich einer
schweren Lungenentzündung oder massiven zerebralen Veränderungen infolge
schwerer nachoperativer Blutungen erachtet, nicht jedoch im Fall eines
immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe (vgl. BGE 112 V 255, a.a.O.).
3.3.4
Das Arztzeugnis von Dr. med. B____ wurde am 2. Februar
2023, mithin 2 Monate nach der geltend gemachten Verhinderung, erstellt und ist
somit nicht echtzeitlich. Zudem geht aus diesem nicht hervor, welche Schwere
die dort erwähnten «medizinischen Gründe» haben. Gestützt auf das Arztzeugnis kann
somit nicht auf einen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV
geschlossen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr
eine gewisse Schwere der Erkrankung erforderlich, damit von einem
entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV ausgegangen werden
kann, die vorliegend nicht nachgewiesen ist. Ebenso wenig stellt die mögliche
Einschränkung aufgrund des Erwachsenen-ADHS, welches der Beschwerdeführer
geltend macht, ohne einen ärztlichen Befund einzureichen, einen entschuldbaren
Grund dar. Unabhängig vom Vorliegen einer ärztlichen Diagnose ist nicht
ersichtlich, inwiefern das Erwachsenen-ADHS den Beschwerdeführer daran gehindert
haben könnte, die Arbeitsbemühungen rechtzeitig einzureichen. Selbst wenn
tatsächlich eine Einschränkung aufgrund ADHS vorliegen sollte, so wäre es dem
Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich so zu organisieren, dass das Einreichen
der Arbeitsbemühungen dennoch fristgemäss erfolgen kann. Dies wird auch durch
die Tatsache bestätigt, dass der Beschwerdeführer vor der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung die Arbeitsbemühungen jeweils fristgerecht einreichen
konnte (vgl. AB 7).
3.3.5
Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass seine
Argumentation im Einspracheentscheid zu wenig berücksichtigt worden sei. So
argumentiert er in der Einsprache vom 22. Dezember 2022, dass der vom 1. bis
zum 4. Dezember 2022 in den Ferien weilte und es ihm deshalb nicht möglich war,
die Arbeitsbemühungen rechtzeitig auf der Plattform «Job-Room» einzureichen (AB
4). Zutreffend führt die Vorinstanz hier aus, dass es dem Beschwerdeführer ohne
weiteres zumutbar gewesen wäre, die Arbeitsbemühungen am Montag, 5. Dezember
2022.
auf der Plattform «Job-Room» zu erfassen. Auch in der Ferienabwesenheit
des Beschwerdeführers vom 1. bis zum 4. Dezember 2022 kann somit kein
entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV erkannt werden.
3.3.6
Zusammengefasst ist festzustellen, dass kein
entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV vorliegt. Entsprechend
hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1
AVIG verletzt, indem er die Frist für die Einreichung der Arbeitsbemühungen gemäss
Art. 26 Abs. 2 AVIV verpasst hat. Die Beschwerdegegnerin hat den
Beschwerdeführer somit zu Recht und im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung mit der Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung sanktioniert.
3.4
Zu überprüfen ist weiter die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Dauer
der Einstellung von 10 Tagen.
3.4.1
Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Gesamtverhalten der versicherten
Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls,
d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365, 369 E. 4.1 mit Hinweis). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das
der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht
anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss
Gebrauch gemacht hat (BGE 123 V 150, 151 f. E. 2).
3.4.2
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die
"AVIG-Praxis ALE" erlassen. Darin findet sich unter anderem ein
Raster für die rechtsgleiche Bemessung der Einstelldauer. In diesem werden unter
dem Randtitel D79 insbesondere der Tatbestand der fehlenden (1.D) sowie der
verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen (1.E.) während der Kontrollperiode
angeführt. Für erstmals fehlende sowie für erstmals verspätet eingereichte
Arbeitsbemühungen wird eine Einstelldauer von fünf bis neun Tagen statuiert
(1.D.1 und 1.E.1), für zweitmals fehlende Arbeitsbemühungen (1.D.2) sowie für
zweitmals verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen (1.E.2) eine Einstelldauer
von 10-19 Tagen.
3.4.3
Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht
verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365, 368 E.
2.4).
3.4.4
Der Beschwerdeführer wurde bereits im Januar 2022 – mithin innerhalb
eines Jahres vor der vorliegenden Einstellung – für 5 Tage in seiner
Anspruchsberechtigung aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen eingestellt (vgl. AB
8). Unter Berücksichtigung dieser Tatsache hat die Beschwerdegegnerin –
ausgehend von einem leichten Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 Bst. a
AVIV – den Beschwerdeführer für die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen
um 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
3.4.5
Für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es wie erwähnt (vgl. Ziff. 3.4.1.
zuvor) einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu
beurteilende Schwere des Verschuldens an (vgl. BGer-Entscheid 8C_257/2014 vom
10.
Juni 2014 E. 4.3). Wie erwähnt wurde der Beschwerdeführer im Januar 2022
aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen für 5 Tage in seiner Anspruchsberechtigung
eingestellt. Dokumentiert ist zudem das Verpassen eines Beratungsgesprächs mit
dem RAV vom 16. Dezember 2021, was jedoch sanktionslos blieb (vgl. AB 9).
Infolge der Einstellung von Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer die
erforderlichen Arbeitsbemühungen stets fristgerecht ein (vgl. AB 7). Das dem
Beschwerdeführer vorgeworfene Verschulden kann folglich mit der
Beschwerdegegnerin als leicht bezeichnet werden. Dennoch ist der wiederholten
Verfehlung innert eines Jahres durch die entsprechende Verlängerung der
Einstelldauer Rechnung zu tragen (Art. 45 Abs. 5 AVIV), wobei ebenfalls das
Gesamtverhalten des Beschwerdeführers massgebend ist (vgl. AVIG-Praxis
ALE
Ziff. D63d). Für zweitmals fehlende als auch für zweitmals verspätet
eingereichte Arbeitsbemühungen ist dieselbe Einstelldauer von 10-19 Tagen
vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Ermessen nicht verletzt, indem sie auf
den Tatbestand der zweitmals verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen abgestützt
hat, auch wenn es sich bei der ersten Verfehlung um fehlende und nicht
verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen handelte. Angesichts des zuvor
Gesagten ist die verfügte Einstelldauer von 10 Tagen nicht zu beanstanden,
zumal die Beschwerdegegnerin vom unteren Rand des Einstellrasters für die
zweitmalige Verfehlung ausgegangen ist. Da die Beschwerdegegnerin innerhalb
ihres Ermessens gehandelt hat und davon pflichtgemässen Gebrauch gemacht hat,
besteht für das Gericht kein Anlass, in das Ermessen einzugreifen (BGE 123 V 150, 151 E. 2).
4.
Entsprechend den vorausgehenden Erwägungen ist die Beschwerde
abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 zu bestätigen.
5.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. J.
Reidemeister
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich
die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: