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Entscheid

AL.2023.20

AVIG Beschwerde abgewiesen. Kein Anspruch auf ALE nach Umzug in die Schweiz.

10. April 2024Deutsch14 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

April 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2023.20

Einspracheentscheid vom 25.

Oktober 2023

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1988 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter einer am 21.

September 2021 geborenen Tochter. Bevor sie per 11. Juli 2023 ihren Wohnsitz in

die Schweiz nach Basel verlegte, wohnte sie seit dem 21. November 1993 in

Frankreich (Auszug kantonaler Datenmarkt, Antwortbeilage [AB] 1).

b)

Zuletzt war die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2019 bis zum 30. April

2022 (vgl. Anstellungsvertrag und Kündigung vom 12. Januar 2022, AB 3) als Head

of Marketing in der Regent Beleuchtungskörper AG in Basel-Stadt (Lebenslauf

Beschwerdeführerin, AB 2) tätig, wobei das Arbeitsverhältnis zufolge

Umstrukturierung aufgelöst wurde (vgl. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom

8. August 2023, bei den AB). In der Folge bezog die Beschwerdeführerin in

Frankreich Arbeitslosentaggelder über den Zeitraum vom 11. Juli 2022 bis zum

10. Juli 2023 (Références à rappeler vom 27. September 2023, bei den AB).

c)

Am 25. Juli 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin in Basel-Stadt zum

Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldedaten für die Arbeitslosenkasse

vom 31. Juli 2023, AB 5). Mit Verfügung vom 21. August 2023 lehnte die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab. Als Begründung

führte sie im Wesentlichen an, im massgeblichen Zeitraum vom 25. Juli 2021 bis

zum 24. Juli 2023 bestehe eine Beitragszeit von 9.233 Monaten. Damit sei die

Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erreicht (AB 6). Die gegen

vorgenannte Verfügung am 29. August 2023 erhobene Beschwerde wurde mit

Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 1) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 2. November 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die

Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Oktober 2023 und die Ausrichtung von

Arbeitslosentaggeldern seit dem 30. April 2022 für die Dauer von zwei Jahren.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19.

Januar 2024 erhält die Beschwerdeführerin Frist bis zum 20. Februar 2024 zur

Einreichung einer Replik. Beide Parteien erhalten innert der gleichen Frist die

Möglichkeit eine mündliche Parteiverhandlung zu verlangen. Innert der

angesetzten Frist erfolgten keine Eingaben.

IV.

Am 10.

April 2024 findet die Urteilsberatung der Sache durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz habe. Es sei ihr mehrfach

mündlich von Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin bestätigt worden, dass sie –

unabhängig vom Wohnort – aufgrund der durch die Arbeitgeberin ausgesprochenen

Kündigung für zwei Jahre Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosentaggelder habe.

Der Einspracheentscheid sei daher unrechtmässig und der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder

zu bejahen.

2.2

Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin fest, die

Beschwerdeführerin habe die Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt,

weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (vgl.

Beschwerdeantwort, Rz. 2). Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung

zum Bezug auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz bereits ein Jahr

Arbeitslosenentschädigung in Frankreich bezogen habe, was einer

Leistungszusprache ebenfalls entgegenstehe. Die Schilderungen der

Beschwerdeführerin in Bezug auf die Auskunft, sie könne sich nach Verlegung

ihres Wohnsitzes nach Basel-Stadt zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung

anmelden, sei zwar glaubwürdig. Allerdings könne der genaue Inhalt der

Gespräche gestützt auf die Akten nicht rekonstruiert werden. Die Ablehnung des Leistungsanspruchs

sei folglich nicht zu beanstanden und der Einspracheentscheid vom 25. Oktober

2023.

zu schützen.

2.3

Unbestritten ist zu Recht die Zuständigkeit der französischen

Arbeitslosenkasse für den Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin in Frankreich

wohnhaft gewesen war. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die

Beschwerdegegnerin nach Verlegung ihres Wohnsitzes nach Basel-Stadt Anspruch

auf Leistungsbezug in der Schweiz hat.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art.

10.

AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG),

in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG), die obligatorische Schulzeit

zurückgelegt und das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG noch nicht

erreicht, hat, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der

Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG), vermittlungsfähig ist (Art. 15

AVIG) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). Die in Art. 8 Abs. 1

AVIG normierten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen.

3.1.2

Nach der

Rechtsprechung erfüllt eine Person die Anspruchsvoraussetzung des in der

Schweiz Wohnens, wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt hier befindet, was der

Fall ist, wenn sie sich effektiv in der Schweiz aufhält und wenn sie die

Absicht hat, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten

und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 466 f. E.

2a, 115 V 448 f.). Der

Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuches (ZGB) ist für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. c

AVIG nicht massgebend (BGE

125.

V 466 E. 2a letzter

Absatz in fine, 115 V 449). Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der

Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c

Dispositiv

AVIG ist demnach nur erfüllt,

wenn und solange der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz (mit den Elementen

der Absicht dauernden Verbleibens und des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen)

durchgehend gegeben ist. Andernfalls besteht kein Taggeldanspruch

(EVG-Urteil C 303/00 vom 31.7.2001 E. 2 a/b).

3.2.

Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten,

sofern das AVIG nichts Anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9

Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug

beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem ersten Tag, für den

sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt

sind (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE B41). Die Rahmenfrist

für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3

AVIG). Eine Verlängerung der Rahmenfrist aufgrund eines Wohnsitzwechsels ist in

den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Nach Eröffnung der Rahmenfrist darf diese grundsätzlich nicht mehr verschoben

werden (vgl. AVIG-Praxis ALE B44).

3.3.

3.3.1. Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür

vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG)

während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte

(Art. 13 Abs. 1 AVIG). Unter beitragspflichtiger Beschäftigung ist

jede Tätigkeit der versicherten Person zu verstehen, die der Erzielung eines

beitragspflichtigen Einkommens während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses

dient (BGE 133 V 515, 521 E. 2.4 mit Hinweisen).

3.3.2.

Bei der Berechnung der Beitragszeit zählt gemäss Art. 11

Abs. 1 AVIV jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person

beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (vgl. AVIG-Praxis ALE B149). Wird

eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats

aufgenommen, beziehungsweise nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet,

werden die entsprechenden Werktage des angebrochenen Monats mit Faktor 1.4 in

Kalendertage umgerechnet. Beitragszeiten die nicht einen vollen Kalendermonat

umfassen werden gemäss Art. 11 Abs. 2 AVIV zusammengezählt, wobei je

30 Kalendertage als Beitragsmonat zählen (vgl. AVIG-Praxis ALE B150.).

4.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren

Wohnsitz gemäss der vorstehenden Definition (vgl. E. 3.2.2. hiervor) per 11.

Juli 2023 in die Schweiz verlegte. Sie zog mit ihrer Tochter von Frankreich

nach Basel-Stadt zu ihrem Lebensgefährten und Vater ihres Kindes, um fortan in

der Schweiz zu leben. Nach der Wohnsitzverlegung

nach Basel-Stadt meldete sie sich am 25. Juli

2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldebestätigung

vom 31. Juli 2023, bei den AB). Die Rahmenfrist

für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag und dauerte vom 25. Juli 2021 bis zum 24. Juli 2023 (vgl.

E. 3.1.1. hiervor). Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit ging die Beschwerdeführerin

vom 11. Juli 2021 bis zum 30. April 2022 einer beitragspflichtigen

Beschäftigung bei der Regent Beleuchtungskörper AG nach. Damit kann die

Beschwerdeführerin während der massgebenden Rahmenfrist eine Beitragszeit

von neun Monaten und sechs Tagen vorweisen. Die Mindestbeitragszeit von zwölf

Monaten (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG) ist somit nicht erfüllt. Gestützt auf die

Regelungen des schweizerischen Rechts besteht somit mangels Erfüllung der

Mindestbeitragszeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

5.

5.1.

Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf im Ausland

zurückgelegte Versicherungszeiten berufen.

5.2.

5.2.1. Grundlage für die Übernahme und Anwendung des europäischen

Sozialrechts durch die Schweiz bilden das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681). Gemäss

Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgebarbeiteten und

Bestandteil des Abkommens bildenden Anhangs II FZA in Verbindung mit Abschnitt

A dieses Anhangs wendeten die Vertragsparteien untereinander bis zum 31. März

2012 die Verordnung (EWG) Nr, 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971zur Anwendung

der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie

deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

(nachstehend Verordnung Nr. 1408/71) an. Aufgrund des Beschlusses Nr. 1/2023

des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA

über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (AS 2012 2345)

wenden die Parteien mit Wirkung ab 1. April 2012 die Verordnung (EG) Nr.

883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung Nr.

883/2004; SR 0.831.109.268.1) an, die durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009

des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. September 2009 geändert

wurde. Diese neue Verordnung (in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung

ist auf den ab den 10. Oktober 2014 geltend gemachten Anspruch anwendbar.

5.2.2.

Titel III der Verordnung Nr. 883/04 enthält besondere Vorschriften für

die einzelnen Leistungsarten. Bei Arbeitslosigkeit enthält Art. 61 Vorschriften

über die Zusammenrechnung von Versicherungs- Beschäftigungs- und Zeiten einer

selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Bestimmung verlangt, dass Zeiten

zusammengerechnet werden, wenn die betreffende Person «unmittelbar zuvor» nach

den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden,

Versicherungs- Beschäftigungs- oder Zeiten einer selbständigen Erwebstätigkeit

zurückgelegt hat.

5.3.

Eine Berücksichtigung ausländischer Zeiten kommt demnach nur dann in

Betracht, wenn die antragstellende Person «unmittelbar zuvor» die in Abs. 2

genannten Zeiten im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers (Schweiz)

zurückgelegt hat (Fuchs Maximilian, Janda

Constanze (Hrsg.), Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, Art. 61 N 3).

Die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, die Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz erheben will, muss somit vorgängig

eine der Beitragspflicht in der Schweiz unterworfene Stelle innegehabt haben,

bevor sie sich, soweit erforderlich, für die Berechnung der Beitragszeit nach

Art. 13 AVIG auf im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten berufen kann.

Eine Versicherungs- oder Beitragszeit ist dann als «unmittelbar zuvor» in einem

Mitgliedsstaat zurückgelegt anzusehen, wenn unabhängig von der zwischen der

Beendigung der letzten Versicherungs- oder Beitragszeit und dem Antrag auf

Leistungen verstrichene Zeit in der Zwischenzeit keine weitere Versicherungs-

oder Beitragszeit in einem anderen Mitgliedsstaat zurückgelegt wurde (BGer

8C_273/2015 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 196 und weiteren Hinweisen).

5.4.

In der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 25. Juli

2021 bis 24. Juli 2023 hat die Beschwerdeführerin ihre letzte

beitragspflichtige Beschäftigung zwar in der Schweiz ausgeübt. Diese erfüllt

jedoch, wie bereits erwähnt, die Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten

nicht. Davor hat die Beschwerdeführerin an ihrem damaligen Wohnort in

Frankreich Arbeitslosenentschädigung bezogen und insofern können ihr keine

Versicherungszeiten in der EU angerechnet werden. Nach einem Jahr Leistungsbezug

in Frankreich verlegte sie ihren Wohnsitz in die Schweiz, wo sie wiederum

Antrag auf Arbeitslosenentschädigung an ihrem Wohnort in Basel stellte. Massgebender

Zeitpunkt für die Festsetzung der Rahmenfrist ist der erste Tag, für den

sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (AVIG-Praxis-ALE B41). Wie sich

aus dem massgeblichen Sachverhalt ergibt ging die Beschwerdeführerin zunächst

vom 1. Juli 2019 bis zum 30. April 2022 einer beitragspflichtigen Beschäftigung

in der Schweiz nach, welche grundsätzlich zum Bezug von Taggeldern in der

Schweiz berechtigen würde. Allerdings meldete sich die Beschwerdeführerin nach

Verlust ihrer Anstellung in der Schweiz in ihrem damaligen Wohnsitzland

Frankreich an und bezog über den Zeitraum vom 11. Juli 2022 bis zum 10. Juli

2023 in Frankreich Arbeitslosentaggelder (Références à rappeler vom 27.

September 2023, bei den AB). Da die Rahmenfrist erst am 25. Juli 2023 mit der

Anmeldung zur Arbeitslosenentschädigung erfolgte, kann die Rahmenfrist auch

nicht, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, wie die Vorinstanz

zu Recht festhält, verschoben werden.

6.

6.1.

Es bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf den

Vertrauensschutz berufen kann.

6.2.

6.2.1. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass Mitarbeitende der

Beschwerdegegnerin ihr auf Nachfrage versichert hätten, bei Wohnsitzverlegung von

Frankreich in die Schweiz würde ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhalten

bleiben. Aufgrund dessen habe sie ihren Zuzug in die Schweiz entsprechend

geplant. Aufgrund mehrfacher mündlicher Bestätigungen seitens Mitarbeitenden

der Beschwerdegegnerin habe sie keine anderweitigen Bemühungen zur Verifizierung

dieser Angabe unternommen.

6.2.2. Die Beschwerdegegnerin hält die Ausführungen der Beschwerdeführerin

grundsätzlich für glaubwürdig. Gestützt auf die Akten könnten diese allerdings

nicht erhärtet werden.

6.3.

6.3.1. Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben

gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist

für die Beziehung unter den Privaten wie das Verhältnis zwischen dem

Gemeinwesen und den Privaten elementar (BGE 134 V 145, 150 E. 5.2). Die

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert

den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von

Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits in Art. 9 BV als

grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des

berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz)

oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 240, 244 E. 3.2.2; 126 II 377, 387 E. 3a mit Hinweisen).

6.3.2.

Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist

zunächst eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter fallen neben Auskünften

und Zusagen auch Rechtsanwendungsakte wie Verfügungen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.

Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 627 ff.). Vorausgesetzt ist weiter, dass die

Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft,

berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf

bereits Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann

(BGE 137 I 69, 71 f. E. 2.3 ff., mit weiteren Hinweisen). Sind die vorgenannten

Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so kann sich die betroffene Person auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im Einzelfall nicht

überwiegende öffentliche Interessen vorgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.

Rz. 688).

6.4.

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, ergeben sich aus

den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte für eine Vertrauensgrundlage, welche

– wie dargestellt (E. 5.3.2. hiervor) – notwendige Voraussetzung für die

Anwendbarkeit des Vertrauensschutzes bildet. Hinzu kommt, dass die

Beschwerdegegnerin die Richtigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin

nicht bestätigt. Dass die Beschwerdegegnerin einräumt, die entsprechenden

Ausführungen der Beschwerdeführerin seien glaubwürdig vermag das Vorliegen

einer Vertrauensgrundlage nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu

lassen. Mangels Bestand einer tauglichen Vertrauensgrundlage fällt die Berufung

auf den Vertrauensschutz ausser Betracht.

6.5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung

der Beitragszeit zu Recht verneinte. Da ferner kein Anspruch aus

Vertrauensschutz abgeleitet werden kann, ist der Einspracheentscheid vom 25.

Oktober 2023 zu schützen.

7.

7.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu

beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: