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Entscheid

AL.2023.21

AVIG Insolvenzentschädigung; Unkostencharakter der Essensspesen bejaht

18. Juni 2024Deutsch14 min

der Beschwerdeführer aber zu keinem Zeitpunkt seiner Anstellung Verpflegungsspesen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiber MLaw M. Kreis

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

substituiert durch MLaw C____

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. D____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2023.21

Insolvenzentschädigung; Unkostencharakter

der Essensspesen bejaht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer war seit dem 27. September 2004 bei der

E____ AG (nachfolgend Arbeitgeberin) als Spezialreiniger in einem 100%-Pensum

angestellt und erzielte dabei einen Bruttomonatslohn von CHF 4'240.60. Der

«Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz»

(nachfolgend GAV) war zum integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages

erklärt worden (vgl. Arbeitsvertrag vom 24. November 2017,

Beschwerdeantwortbeilage [AB] 16).

b) Das Arbeitsverhältnis endete zwischen dem Beschwerdeführer

und der Arbeitgeberin per 30. November 2022 (vgl. u.a. das Schreiben der E____

AG vom 2. September 2022; AB 20). Am 9. Mai 2023 wurde über die Arbeitgeberin

der Konkurs eröffnet (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des

Kantons Basel-Stadt; AB 15).

c) Der Beschwerdeführer reichte am 11. Juli 2023 bei der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) einen Antrag

auf Insolvenzentschädigung ein (AB 1). Darin machte er Essensspesen in der Höhe

von CHF 18'112 im Zeitraum vom 18. November 2017 bis 30. November 2022 geltend.

d) Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 lehnte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Insolvenzentschädigung mit der Begründung ab, dass es sich bei der geltend

gemachten Forderung um nicht AHV-pflichtige Essensspesen handeln würde (AB 2).

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 31. August 2023 Einsprache (AB 3) und

machte noch eine reduzierte Insolvenzentschädigung in Höhe von CHF 736 geltend.

Mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2023 (AB 4) wurde die abschlägige

Verfügung vom 13. Juli 2022 bestätigt; die Beschwerdegegnerin räumte darin ein,

dass sie fälschlicherweise in der Verfügung vom 13. Juli 2022 von keiner

AHV-Pflicht der Essenspesen ausgegangen sei (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 10),

der Beschwerdeführer aber zu keinem Zeitpunkt seiner Anstellung Verpflegungsspesen

erhalten und diese auch während über zehn Jahren nicht eingefordert habe,

weshalb auch unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht kein Anspruch

gegenüber der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht werden könne.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 16. November 2023 beantragt der

Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Oktober 2023

und eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von CHF 736, eventualiter im

geschuldeten Umfang. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 16. Oktober

2023.

aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2024 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 29. Februar 2024 hält der Beschwerdeführer an

seinen Anträgen fest.

d) Der Beschwerdeführer reicht mit Stellungnahme vom 5. März

2024.

weitere Beweisunterlagen ein.

e) Mit Duplik vom 3. Mai 2024 hält die Beschwerdegegnerin an

ihrem abschlägigen Einspracheentscheid fest.

III.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung

verlangt. Am 18. Juni 2024 findet die

Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG,

SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. e der

Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig innert der

30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist

(Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer hält in

seiner Beschwerde im Wesentlichen fest, dass die Arbeitgeberin das Mittagessen

ihrer Angestellten bzw. des Beschwerdeführers nicht effektiv bezahlt habe, aber

nach Art. 14.2 GAV dazu verpflichtet gewesen wäre. Zudem könne aufgrund der

Erstattung der Auslagen gegen Vorlage von Belegen nicht gefolgert werden, dass

die tägliche Pauschale von CHF 16.00 nicht zur Anwendung gelangen würde. Weiter

führt der Beschwerdeführer aus, dass er die ausstehenden Essensspesen vor der

Schlichtungsbehörde und dem Zivilgericht geltend gemacht habe und bestreitet

damit seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Schliesslich

würde auch der Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 Satz 2 AVIG dafürsprechen, dass die

Essensspesen zum massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 813.10) gehören (Beschwerde, Rz. 19;

Replik, Rz. 5 ff.).

2.2

Die Beschwerdegegnerin

beantragt die Abweisung der Beschwerde, da der Anspruch auf Insolvenzentschädigung mangels

Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht gegeben sei. Nach Ansicht der

Beschwerdegegnerin bleibe es offen, ob der Beschwerdeführer überhaupt Anspruch

auf Entschädigung des Mittagessens habe, weil er in einer angeblich mobilen

Equipe gearbeitet haben soll; ein entsprechender Nachweis würde fehlen. Schliesslich

stellt sie sich nunmehr auf den Standpunkt, dass fraglich sei, ob der Anspruch

auf Entschädigung für das Mittagessen zum massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören würde (Beschwerdeantwort, Rz. 13).

2.3

Strittig und zu prüfen ist

nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung

mit Verfügung vom 13. Juli 2023, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 16.

Oktober 2023, zu Recht verneint hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG

haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern,

die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf

Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird

und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder der

Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher

Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten

vorzuschiessen (lit. b), oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen

das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c).

3.2

Hinsichtlich des Umfangs der

Insolvenzentschädigung hält Art. 52 Abs. 1 AVIG fest, dass die

Insolvenzentschädigung für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für

höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses deckt, für

jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2.

Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.

3.3

In allen Bereichen des AVIG

ist vom AHV-rechtlichen Begriff des massgebenden Lohnes auszugehen (vgl. Art. 3

Abs. 1 AVIG; BGE 112 V 55, 60 E. 2a).

4.

4.1

Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass für den Begriff

der Lohnforderung nicht der betreibungsrechtlich privilegierte Lohn (vgl. Art.

219.

Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und

Konkurs [SchKG; SR 281.1]), sondern der Lohnbegriff der ALV bzw. der AHV

massgebend ist. Entscheidend ist daher, ob es sich bei der geltend gemachten

Essensentschädigung um massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG handelt

(vgl. seco, Weisung AVIG IE Rz B11 mit Verweis auf seco, AVIG ALE Rz C2 ff.;

vgl. auch oben E. 3.3). Art. 5 Abs. 2 AHVG gehört jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung

auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit zum massgebenden Lohn.

Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen,

Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und

Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese

einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Art. 9 Abs. 1

der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) hält dazu fest, dass Unkosten

Auslagen sind, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten

entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.

Art. 9 Abs. 2 AHVV hält weiter fest, dass regelmässige Entschädigungen für die

Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die

übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort keine

Unkostenentschädigungen sind; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.

Es lässt sich somit weder Art. 5 Abs. 2 AHVG

noch Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 AHVV eindeutig entnehmen, ob Essensspesen zum

massgebenden Lohn gehören oder nicht. Die Auslegung einer Rechtsnorm ist

notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder Zweifel bestehen, ob ein

scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 175).

Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text

nicht eindeutig und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach

der wahren Tragweite der Rechtsnorm unter Berücksichtigung der

Auslegungsinstrumente gesucht werden (sog. Methodenpluralismus, vgl. BGE 140 II 289, 291 f. E. 3.2). Dabei kommt es

namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen

sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (BGE 148 V 221 E.

5.1). Bei jungen Gesetzen respektive Bestimmungen ist insbesondere der

Wille des historischen Gesetzgebers von Bedeutung (vgl. BGE 138 II 440

E. 13; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 181 m.w.H.). Entsprechend können vollzugslenkende Verwaltungsweisungen

namentlich dazu dienen, eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens

sicherzustellen. Obschon für das Gericht nicht verbindlich, sind

Verwaltungsweisungen aber zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von

Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,

durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,

Rechnung getragen (BGE 145 V 84 E. 6.1.1; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 mit

Hinweisen).

4.1.1

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) stützte

sich auf das (ehemalige) Eidgenössische Versicherungsgericht, wonach Unkosten erst

dann entstünden, wenn die Arbeitnehmerin infolge ihrer beruflichen Tätigkeit zu

vermehrten Ausgaben gezwungen werde (vgl. bereits EVGE 1965 233; Ueli Kieser, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 5 N 188) und präzisierte, dass für

die Unterscheidung zwischen (lohnmindernden) Unkosten und (Teil des Lohnes

bildenden) Ausgaben für die private Lebenshaltung die Frage massgebend sei, ob

der Ersatz zur Erzielung des Erwerbseinkommens notwendig gewesen sei, d.h., ob

die Arbeitnehmerin infolge ihrer beruflichen Tätigkeit zu vermehrten Ausgaben

gezwungen werde (vgl. AHI-Praxis 1994, S. 83). Das BSV erläuterte in der

AHI-Praxis 1996 den damals neu formulierten Art. 9 AHVV bzw. dessen Abs. 2

dahingehend, dass die üblicherweise vor und nach der Arbeit anfallenden

Wegkosten sowie die Auslagen für die Verpflegung grundsätzlich zum massgebenden

Lohn gehörten und nicht (abzugsfähigen) Unkostenersatz darstellten (AHI-Praxis

1996, S. 276). Die vorgeschlagene Norm fördere die Gleichbehandlung

innerhalb der Gruppe der Unselbständigerwerbenden. Deren Mehrheit erhalte nämlich

weder die Kosten für den Arbeitsweg noch für nicht auswärtige – d. h. am

Wohnort oder am Ort der Betriebsstätte eingenommene – Mahlzeiten vergütet,

finanziere diese mithin gezwungenermassen mit massgebendem Lohn (AHI-Praxis

1996, S. 277). Unter gewissen Bedingungen könnten allerdings auch Weg- und

Essensentschädigungen Unkosten darstellen. Dies sei etwa bei Arbeitnehmern der

Fall, welche ihren Arbeitsort ständig wechseln und sich daher auch jeweils an

andern Orten verpflegen müssten (z. B. Monteure, Angestellte von

Temporärfirmen). Dem trage der Wortlaut des neuen Absatzes Rechnung, indem von

«gewöhnlichem» Arbeitsort und von «üblicher» Verpflegung am Wohn- oder am

gewöhnlichen Arbeitsort gesprochen werde (AHI-Praxis 1996, a.a.O.).

4.1.2

Es lässt sich der oben zitierten AHI-Praxis entnehmen,

dass sich die beitragsrechtliche Qualifikation von Unkostenentschädigungen

massgebend anhand der Unterscheidung zwischen dem gewöhnlichen und dem sich ständig

wechselnden Arbeitsort bestimmt. Diese Unterscheidung findet ihre

Rechtfertigung in den branchentypischen Einsatzorten: Branchen, die

typischerweise über keinen gewöhnlichen Arbeitsort verfügen, drängen

Arbeitnehmende zu Mehrausgaben. Die Wegleitung des Bundesamts für

Sozialversicherungen (BSV) über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO

(WML; gültig ab 1. Januar 2019, Stand 1. Januar 2024) hält entsprechend in Rz.

3006, zweites Lemma, fest, dass regelmässige Entschädigungen für die übliche

Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort keine Unkostenentschädigungen

darstellen. Unter Berücksichtigung der langjährigen Verwaltungspraxis hält Rz.

3006.1

WML demgegenüber präzisierend fest, dass der vorübergehend vom

Arbeitgeber angeordnete vom Wohn- und Betriebsort entfernte Einsatzort nicht

als gewöhnlicher Arbeitsort gilt. Das Gleiche gilt für laufend wechselnde

Einsatzorte, zum Beispiel in der Reinigungsbranche oder bei Handelsreisenden.

4.1.3

Vor diesem Hintergrund erhellt, dass regelmässige

Entschädigungen für die übliche Verpflegung bei laufend wechselnden

Einsatzorten Unkostenentschädigungen darstellen.

4.2

Der vorliegend in der

Reinigungsbranche tätige Beschwerdeführer hat selbst moniert, dass die

Mittagspausen immer an verschiedenen Orten verbracht werden müssen (vgl.

Schreiben vom 13. Juni 2022, Beilage 1 zur Stellungnahme vom 5. März 2024). Er

beruft sich für seinen Anspruch denn auch auf Art. 14.2 GAV. Danach erhalten ArbeitnehmerInnen,

die an keinem ständigen vertraglich vereinbarten Arbeitsort eingeteilt sind

(mobile Equipen), sowie jene MitarbeiterInnen, welche ausserhalb ihres üblichen

Arbeitsortes ihr Mittagessen einnehmen müssen und mindestens sechs Stunden pro

Tag arbeiten, eine tägliche Entschädigung von 16 Franken, sofern der

Arbeitgebende das Mittagessen nicht effektiv bezahlt. Daraus erhellt, dass sich der Beschwerdeführer ständig zwischen sich

wechselnden Einsatzorten im oben umschriebenen Sinn bewegt und er somit nicht

über einen gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV verfügt

(vgl. oben E. 4.2.1 ff.). Die streitgegenständlichen Essenspesen gründen daher

primär und vorrangig auf den sich ständig wechselnden Einsatzorten, womit der

Beschwerdeführer zu vermehrten Ausgaben gezwungen wird. Vor diesem Hintergrund

ist der Unkostencharakter der vorliegenden Essensspesen zu bejahen. Es handelt

sich daher bei den Essensspesen nicht um massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5

Abs. 2 AHVG und damit keine Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG,

womit bereits aus diesem Grunde ein Anspruch des Beschwerdeführers auf

Insolvenzentschädigung zu verneinen ist. Es kann daher offenbleiben, ob dieser

seiner Schadenminderungspflicht ausreichend nachgekommen ist.

Nichts Anderes lässt sich im Übrigen dem

Zivilrecht entnehmen. Gemäss Art. 327a Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30.

März 1911 (OR; SR 220) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die

Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit

an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen

Aufwendungen (zum Begriff des auswärtigen Arbeitsortes vgl. Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Art. 327a N 5, Band VI/2/2/1, Bern

2010, wonach nur derjenige Arbeitsort auswärtig ist, der von der Betriebsstätte

verschieden ist und an dem sich der Arbeitnehmer zwecks Arbeitsleistung

aufhält, ohne dass er dort zugleich seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat,

m.w.H.). Dem Auslagenersatz kommt daher grundsätzlich kein

Lohncharakter zu. Er gilt nicht als Teil des Arbeitslohns, da er keine

Gegenleistung zu den vom Arbeitnehmer erbrachten Leistungen darstellt, sondern

der Ausgleich von Ausgaben ist, welche der Arbeitnehmer im Interesse der

Arbeitgeberin vorgenommen hat. Deshalb kommt dem Auslagenersatz auch weder ein

Pfändungsschutz nach Art. 93 SchKG noch ein Verrechnungsschutz gemäss Art. 323b

Abs. 2 OR zu (vgl. Dominik Probst,

in: Etter Boris/Facincani Nicolas/Sutter Reto (Hrsg.), Arbeitsvertrag, Bern

2021, Art. 327a N 1 ff. m.w.H.).

4.3

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht mit Verfügung

vom 13. Juli 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2023,

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung abgelehnt hat.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen

zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 16.

Oktober 2023 zu bestätigen.

5.2

Gemäss Art. 61 lit. a ATSG

sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten

sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2023 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder MLaw M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: