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Entscheid

AL.2023.22

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV – Reduktion der Einstelldauer aufgrund der geringen Schwere der Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten; Beschwerde teilweise gutgeheissen

29. Februar 2024Deutsch13 min

an und beantragte bei der Beschwerdegegnerin ab 1. Juni 2023 eine Arbeitslosenentschädigung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

Februar 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2023.22

Einspracheentscheid vom 30.

Oktober 2023

Einstellung in der

Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV – Reduktion der Einstelldauer

aufgrund der geringen Schwere der Verletzung der arbeitsvertraglichen

Pflichten; Beschwerde teilweise gutgeheissen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1989 geborene Beschwerdeführer war seit dem 15.

Juni 2022 bei der C____ GmbH tätig (vgl. Arbeitsvertrag vom 24. Mai 2022,

Beschwerdeantwortbeilage [AB] 6). Am 28. März 2023 kündigte die Arbeitgeberin

das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist (AB 7).

Nachdem dem Beschwerdeführer infolge seiner familiären Situation eine

entsprechende Verlängerung der Anstellung bis Ende Mai 2023 angeboten worden

war (AB 7), endete das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2023. In der Folge meldete

er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung

an und beantragte bei der Beschwerdegegnerin ab 1. Juni 2023 eine Arbeitslosenentschädigung

(vgl. AVAM-Auszug & Personendaten, AB 4; vgl. Anmeldedaten Anmeldung RAV,

AB 5).

b) Mit Verfügung vom 19. September 2023 stellte die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 2023

für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 1). Die dagegen

erhobene Einsprache vom 9. Oktober 2023 (AB 2) hiess die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 teilweise gut und reduzierte die

Einstelltage auf 22 (AB 3).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 16. November 2023 beantragt der

Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2023 sei

aufzuheben und es sei von den verfügten Einstelltagen abzusehen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2023

beantragt die Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung, die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 30. Januar 2024 hält der

Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2024 wird

die Replik des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme

zugestellt.

III.

Am 29. Februar 2024 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozial-versicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100

Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in

Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August

1983.

(AVIV, SR 837.02) in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass Arbeitsverhältnis

sei seitens der Arbeitsgeberin aufgrund des mehrmaligen unpünktlichen

Erscheinens am Arbeitsplatz durch den Beschwerdeführer beendet worden, womit von

einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen sei (Verfügung, AB 1;

Einspracheentscheid, AB 3; Beschwerdeantwort, Rz. 13 ff.).

2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe des Zuspätkommens am

Arbeitsplatz nicht. Er wendet jedoch ein, dass die Schuld für das verspätete

Erscheinen am Arbeitsplatz nicht bei ihm gelegen sei, da es ausserordentliche

Probleme bei der Übergabe seines Kindes bei der Kindertagesstätte gegeben habe.

Da die Probleme bei der Übergabe seines Kindes nicht in seiner Macht gelegen

hätten, liege kein eventualvorsätzliches Herbeiführen der Entlassung durch

Zuspätkommen und der verbundenen selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit vor

(Einsprache, S. 2; Beschwerde, S. 2).

2.3

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu

Recht mit Verfügung vom 19. September 2023 (AB 1) infolge einer

selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt

hat.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles

Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.

Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige

Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen

(Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der

Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder

vermindern können.

3.2

Versicherte sind nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in

der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos sind. Nach der Rechtsprechung liegt ein Selbstverschulden im Sinne

der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und soweit der Eintritt der

Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem

nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des

Versicherten liegt, für das die Versicherung keine Haftung übernimmt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2).

3.3

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1

lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen

Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Bundesgesetzes

betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März

1911.

(Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass

das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat;

Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Zwischen

dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der

eingetretenen Arbeitslosigkeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

3.4

Das vorwerfbare Verhalten muss nach Art. 20 lit. b des

Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über

Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni

1988.

vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234 E. 3b;

Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2).

Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus

sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die

versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht

geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine

solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen

konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1 und 8C_511/2009

vom 20. August 2009 E. 3.2). Als Faustregel formuliert, liegt die

Inkaufnahme einer Tatbestandverwirklichung (Kündigung) grundsätzlich näher, je

wahrscheinlicher es einer versicherte Person erschien, dass diese eintreten

könnte, und je weniger sie diese innerlich ablehnte, und umgekehrt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.2.1).

3.5

Das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten muss

beweismässig klar feststehen und kausal für die Kündigung sein (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 mit Hinweis und

8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4). Zu den Umständen der

vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die

Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese

bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 mit Hinweisen). In solchen Fällen muss das für die Kündigung

kausale Verhalten auch mittels Beweisen oder Indizien erstellt sein, um eine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts

8C_99/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.4 mit Verweis auf BGE 112 V 242 E. 1).

4.

4.1

Vorliegend präsentiert sich der rechtserhebliche Sachverhalt im

Wesentlichen wie folgt:

4.2

Der Beschwerdeführer war seit dem 15. Juni 2022 bei der C____ GmbH

tätig (vgl. Arbeitsvertrag vom 24. Mai 2022, AB 6). Infolge mehrfachen

Zuspätkommens am Arbeitsplatz kündigte die Arbeitgeberin – nachdem sie

zuvor eine Verwarnung ausgesprochen hatte (vgl. Schreiben vom 18. Oktober

2022, AB 19) – mit Schreiben vom 28. März 2023 das Arbeitsverhältnis

unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist (AB 7).

4.3

Der Beschwerdeführer bestreitet das mehrfach verspätete Erscheinen

am Arbeitsplatz nicht, betont jedoch, er sei während seines Arbeitsverhältnisses

insgesamt nur dreimal zu spät zur Arbeit erschienen. Die ersten zwei Male sei

er insgesamt lediglich sieben Minuten zu spät gewesen, was auf ausserordentliche

Probleme bei der Übergabe seines Sohnes bei der neuen Kindertagesstätte

zurückzuführen gewesen sei. Ein andermal sei er zu spät zur Arbeit erschienen,

da er seine Schicht auf dem Einsatzplan übersehen hatte. Da die Probleme bei

der Übergabe seines Kindes nicht in seiner Macht gelegen hätten, liege kein

eventualvorsätzliches Herbeiführen der Entlassung durch Zuspätkommen und der

verbundenen selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit vor (Einsprache, S. 2, AB 2;

Beschwerde, S. 2).

4.4

Dass der Beschwerdeführer mehrfach zu spät zur Arbeit erschienen und

ihm deshalb gekündigt wurde, ist vorliegend unbestritten und steht beweismässig

fest (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016

E. 4.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer geht bei seinen Ausführungen zu

Unrecht davon aus, dass die aufgrund der Verspätungen erfolgte Kündigung nicht

eventualvorsatzlich herbeigeführt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 2). Eventualvorsätzliches

Handeln ist anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit

rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt

und sie dies in Kauf nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6.

Juni 2012 E. 4.1 und E. 3.4. hiervor). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte

ersichtlich, die darauf schliessen würden, dass der Beschwerdeführer die Gefahr

einer Kündigung infolge der Verspätungen nicht erkennen bzw. nicht mit dieser rechnen

konnte. Spätestens mit der ihm ausgehändigten Verwarnung (vgl. Schreiben vom

18.

Oktober 2022, AB 19) wurde der Beschwerdeführer über die Folgen

seines fehlbaren Verhaltens informiert. Unter diesen Umständen hätte der

Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass die Arbeitgeberin weitere

Verspätungen oder anderweitige Verfehlungen nicht mehr tolerieren bzw. die

Kündigung aussprechen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_606/2010 vom

20.

August 2010 E. 3.1 und 8C_649/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.1 f.).

4.5

Damit

liegt eine selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers vor, die

durch eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist (vgl. E. 3.1.

hiervor). Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung in Höhe von 22 Tagen

angemessen ist.

5.

5.1

5.1.1

Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des

Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die

Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei

mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden

(lit. c).

5.1.2

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die

«Weisung AVIG ALE» (Stand: 1. Juli 2023) erlassen. Darin findet sich unter

anderem ein Raster für die rechtsgleiche Bemessung der Einstelldauer in der

Anspruchsberechtigung. In diesem werden unter dem Randtitel «D75, 1.B.» die fristgerechte

Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens, insbesondere wegen

Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, erfasst. Diese kann eine Einstellung

in der Anspruchsberechtigung infolge leichten bis schweren Verschuldens zur

Folge haben. Dabei können Vorwarnungen des Arbeitgebers zu einer Verschärfung

der Sanktion führen; deren Anzahl, die Abstände dazwischen, die Gründe und die

zeitliche Nähe der letzten Vorwarnung zur Kündigung sind zu berücksichtigende

Faktoren.

5.1.3

Verwaltungsweisungen wie die «Weisung AVIG ALE» sind für das

Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner

Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste

und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen

zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von

Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,

durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,

Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014

E. 4.2; BGE 139 V 122 E. 3.3.4).

5.2

Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der

versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des

Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen

und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4).

5.3

Massgebend für eine allfällige Milderung einer Sanktion ist das

Vorliegen entschuldbarer Gründe im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV, sofern solche

eine Sanktion nicht geradezu ausschliessen. Diese im konkreten Einzelfall

liegenden verschuldensmildernden Gründe können sich auf die Situation der

betroffenen Person oder auf eine objektive Gegebenheit beziehen (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen]

C 186/06 vom 4. April 2007 E. 2 mit Verweis auf

BGE 130 V 125).

5.4

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache des

Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2023 (AB 2) gegen die Verfügung vom 19.

September 2023 (AB 1) mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023

(AB 3) teilweise gutgeheissen und die Kürzung der

Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von 31 Einstelltagen auf insgesamt 22

reduziert. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei den für die Kündigung

kausalen Verspätungen um minimale Verspätungen von insgesamt sieben Minuten und

um ein einmaliges zu spät kommen aufgrund eines Irrtums in der

Schichteinteilung gehandelt hatte (Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023,

AB 3, Rz. 11). Die Beschwerdegegnerin ist somit anstelle von einem

schweren Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_649/2009 vom 30. Oktober

2009.

E. 3.2.2) von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen. Vor dem

Hintergrund, dass – wie auch die Beschwerdegegnerin anerkennt (vgl. Einspracheentscheid

vom 30. Oktober 2023, AB 3, Rz. 11) – die Kündigung einerseits auf zwei

minimale Verspätungen von zusammengerechnet lediglich sieben Minuten, die

infolge der Wahrnehmung der elterlichen Betreuungspflichten durch den

Beschwerdeführer (Probleme bei der Übergabe seines Sohnes bei der

Kindestagesstätte) erfolgt waren, sowie andererseits auf einer einmaligen

Verwechslung der Arbeitspläne zurückzuführen waren, erscheint eine Sanktion

zufolge mittelschweren Verschuldens vorliegend als zu hoch. Im Ergebnis

rechtfertigt sich aufgrund der geringen Schwere der Verletzung der

arbeitsvertraglichen Pflichten (minimale Verspätungen) sowie der verschuldensmildernden

Umstände (Probleme bei der Übergabe seines Sohnes bei der Kindestagesstätte;

vgl. E. 5.3. hiervor) vorliegend eine Reduktion der Einstelldauer von 22 Tagen auf

total 10 Tage. Damit kommt das Verschulden des Beschwerdeführers im oberen Bereich

des leichten Verschuldens zu liegen, was in Bezug auf die Umstände, die zur

Kündigung des Beschwerdeführers führten, als angemessen erscheint.

6.

6.1

Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der

Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 dahingehend abzuändern, dass die darin

vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 22 Tagen auf 10 Tage

zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen

und der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 dahingehend abgeändert, dass

die darin vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 22 Tagen auf

10.

Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: