Lexipedia

Entscheid

AL.2023.3

AVIG

9. April 2024Deutsch18 min

lehnte mit Verfügung vom 25. November 2022 (AB 31) die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , lic.

iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, [...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2023.3

Einspracheentscheid vom 2. März

2023

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1994 geborene Beschwerdeführer meldete sich per 2. März 2020

zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Diese prüfte die

Leistungsvoraussetzungen, richtete Taggelder aus und eröffnete eine Rahmenfrist

für den Leistungsbezug bis zum 30. November 2022 (vgl. Auszug aller

Rahmenfristen, Antwortbeilage [AB] 2; Alte Rahmenfrist, AB 3). Während dem

Bezug von Arbeitslosenentschädigung arbeitete der Beschwerdeführer vom 1. Juli

2021 bis zum 30. Oktober 2021 für die D____ GmbH und vom 22. September 2021 bis

zum 7. Oktober 2021 für die E____ GmbH. (vgl. Verfügung vom 25. November 2022,

AB 31; Einspracheentscheid vom 2. März 2023, AB 33; IK-Auszug per 14. Juli

2023, AB 35). Seit dem 14. Oktober 2021 arbeitet der Beschwerdeführer auf Abruf

als Kurierfahrer bei F____ (vgl. Formular «Angaben der versicherten Person für

den Monat Oktober 2021, AB 7). Diese Tätigkeiten wurden dem Beschwerdeführer

als Zwischenverdienst angerechnet (Abrechnung Oktober 2021, AB 11).

b)

Mit Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 15. November 2022 (Antwortbeilage

[AB] 1) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von

Arbeitslosentaggeldern im Rahmen einer Folgerahmenfrist. Die Beschwerdegegnerin

lehnte mit Verfügung vom 25. November 2022 (AB 31) die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung

führte die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer weise für den

massgeblichen Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. November 2022 eine

ungenügende Beitragszeit von vier Monaten auf. Die bis im Januar 2023 bei F____

ausgeübte Tätigkeit berücksichtigte die Beschwerdegegnerin als

selbstständige Tätigkeit bei der Berechnung der Beitragszeit nicht.

c)

Die gegen vorgenannte Verfügung am 3. Januar 2023 erhobene Einsprache

lehnte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. März 2023 (AB 33)

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 31. März 2023 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. März 2023. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Fristverlängerung zu Begründung seiner

Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, da er sich

rechtlich vertreten lassen möchte.

b)

Mit Verfügung vom 13. April 2023 setzt die Instruktionsrichterin den

Beschwerdeführer Frist bis zum 24. April 2023 zur Verbesserung seiner

Beschwerde. Namentlich wird der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde

mit einem konkreten Antrag, einer entsprechenden Begründung und seiner

Unterschrift zu versehen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. April

2023.

wird dem Beschwerdeführer eine peremptorische Nachfrist bis zum 28. April

2023.

zur Einreichung der Beschwerde gewährt. Die fristgerecht eingereichte

Beschwerdeverbesserung wird der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme

zugestellt.

c)

Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

III.

a)

Mit Verfügung vom 9. August 2023

setzt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist bis zum 21. August

2023.

zur Einreichung der von F____ ausgestellten Steuerzusammenfassungen für

die Zeiträume Dezember 2022 bis zum 21. August 2023, da der Beschwerdeführer

gemäss den Akten im Zeitpunkt der Antragstellung vom 15. November 2022 noch bei

F____ beschäftigt war (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 15. November

2022, AB 1). Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 23. August 2023) reicht

der Beschwerdeführer die Steuerzusammenfassungen für die Monate Dezember 2022 und

Januar 2023, sowie E-Mailverkehr mit der Beschwerdegegnerin vom September 2022

ein.

b)

Mit Verfügung vom 28. August 2023 stellt die Instruktionsrichterin der

Beschwerdegegnerin die eingereichten Unterlagen zu. Sie setzt der

Beschwerdegegnerin Frist, bis zum 22. September 2023 zu den Unterlagen

(insbesondere zu den [...] Steuerzusammenfassungen) mit Blick auf die Frage des

anrechenbaren Arbeitsausfalles (Art. 11 AVIG) als weitere

Anspruchsvoraussetzung Stellung zu nehmen. Zudem wird die Beschwerdegegnerin gebeten,

innert der gleichen Frist zur jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 148 II 426 und Urteile 9C_70/2022 und 9C-76/2022 vom 26. Februar 2023 mit Blick

auf die geltend gemachte Relevanz der [...]-Verdienste als beitragspflichtige

Beschäftigung (Art. 13 AVIG) Stellung zu nehmen.

c)

Innerhalb der mit Verfügung vom 13. September 2023 erstreckten Frist

führt die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 aus, der

Beschwerdeführer habe ihrer Ansicht nach keinen anrechenbaren Arbeitsausfall

erlitten. Ferner nimmt sie zur fraglichen Rechtsprechung Stellung.

IV.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24.

Oktober 2023 wird dem Beschwerdeführer – für den Fall, dass er eine

Rechtsvertretung beizieht – die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich

bewilligt. Dem Beschwerdeführer wird ferner Frist bis zum 23. November 2023 zur

Einreichung einer Replik gesetzt. Innert der gleichen Frist haben die Parteien

die Möglichkeit eine mündliche Parteiverhandlung zu verlangen.

V.

Innerhalb der mit Verfügung vom 9. Januar 2024

erstreckten Frist und nach Zustellung der Gerichtsakten reicht der nun

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Replik ein. Er beantragt, es sei der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2023 aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für «F____»

als beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG

anzuerkennen und den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu zu verfügen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten

der Staatskasse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der

Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

VI.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 wird dem

Beschwerdeführer ab dem zweiten Schriftenwechsel die unentgeltliche

Rechtsvertretung mit B____, Rechtsanwältin, bewilligt.

VII.

Die Hauptverhandlung vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 9. April 2024 im Beisein der

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und einem Vertreter der

Beschwerdegegnerin statt. Es erfolgt eine Befragung und die Vertretungen der

Parteien gelangen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf die

nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983

(AVIV, SR 837.02).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Ablehnung

des Leistungsanspruches sei korrekt. Der Beschwerdeführer habe lediglich vier

Beitragsmonate, statt der gesetzlich geforderten zwölf, vorzuweisen. Die

Tätigkeit bei F____ sei als selbstständige Tätigkeit nicht anrechenbar. Hinzu

komme, dass der Beschwerdeführer keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten

habe. Da die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Taggeldern nicht erfüllt

seien, sei die Ablehnung zu schützen.

2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Tätigkeit bei F____

sei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als unselbstständig zu werten.

Vor diesem Hintergrund sei die geforderte Beitragsdauer von mindestens zwölf

Monaten als erfüllt zu betrachten, da er insgesamt für die Dauer von dreizehn

Monaten bei F____ tätig war. Der Einspracheentscheid sei folglich aufzuheben

und Taggelder auszurichtgen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch

auf Arbeitslosentaggelder des Beschwerdeführers zu Recht ablehnte.

3.

3.1

Der

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die

versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a

AVIG [SR 837.0]). Als ganz arbeitslos gilt laut Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in

keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als

teilweise arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem

Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a)

oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere

Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Zu den gesetzlichen

Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen

anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach

Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen

Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle

Arbeitstage dauert.

3.1.2

Sowohl für Kompensationszahlungen als auch für die Differenzzahlungen

ist der Verdienstausfall eine zentrale Anspruchsvoraussetzung. Ein

entschädigungspflichtiger Verdienstausfall liegt vor, wenn das erzielte

Einkommen geringer ist, als die der versicherten Person zustehende

Arbeitslosenentschädigung. Demzufolge sind Verdienstausfälle, die nicht mehr

als 20 bzw. 30% des versicherten Verdienstes ausmachen, nicht

entschädigungsberechtigt, weil sie im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbar sind (Weisung

AVIG ALE Rz. B94, Stand 1.Januar 2023 [AVIG-Praxis ALE] und massgebend zum

Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids).

3.2

3.2.1

Zur Arbeit auf Abruf ist

den Weisungen Folgendes zu entnehmen: Arbeit auf Abruf ist in der Regel ein

unbefristetes Arbeitsverhältnis, das sich durch unregelmässige Arbeitszeiten

auszeichnet. Die

arbeitnehmende Person übt die Tätigkeit aus, wenn der Arbeitgeber ihre Dienste

verlangt. Die Anzahl entlöhnter Arbeitsstunden hängt somit von den Ansprüchen

und Bedürfnissen des Arbeitgebers ab. Endet das Arbeitsverhältnis unter

Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist und sind alle

rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die Person Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung. Während der Zeit, in welcher die arbeitnehmende

Person nicht zur Arbeit aufgefordert wird, erleidet sie keinen Arbeits- und

Verdienstausfall (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Bei dieser Art von Arbeitsverhältnis

ist die unregelmässige Arbeitszeit als normal zu betrachten (BGE 107 V 59). Die

Dispositiv

arbeitnehmende Person hat demnach Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Weisung

AVIG ALE Rz. B94, Stand 1. Januar 2023 [AVIG-Praxis ALE]). Vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit

kann abgewichen werden, wenn sich die arbeitnehmende Person dazu verpflichtet,

unbefristet Arbeit auf Abruf zu leisten, sie dann aber vorübergehend gar nicht

mehr oder weniger zur Arbeit aufgefordert wird. Wurde die Person während einer

gewissen Zeit (Beobachtungszeitraum) mehr oder weniger regelmässig zur Arbeit

aufgefordert, ist der Arbeitsausfall anrechenbar. Als Beobachtungszeitraum zu

wählen sind die letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses oder die gesamte

Dauer, sofern es zwischen sechs und zwölf Monaten gedauert hat. Damit von einer

Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, dürfen die

Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im

Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im

Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20% nach unten oder

nach oben ausmachen. Diese Praxis wurde höchstrichterlich bestätigt in Urteil

des Bundesgericht 8C_379/2010 vom 28.2.2011 (ARV 2011 S. 150).

3.2.2.

Bei einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten ist die maximale

zulässige Beschäftigungsschwankung 10%. Bei einem Beobachtungszeitraum zwischen

sechs und zwölf Monaten ist die maximale zulässige Beschäftigungsschwankung

proportional anzupassen. Das heisst, bei einem Beobachtungszeitraum von zum

Beispiel acht Monaten beträgt die maximal zulässige Schwankung 13% (20% : 12 x 8).

Übersteigen die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die maximal

zulässige Abweichung, kann nicht mehr von einer Normalarbeitszeit gesprochen

werden, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar

ist (Weisung

AVIG ALE Rz. B94, Stand 1. Januar 2023 [AVIG-Praxis ALE]).

3.2.3.

Bei

einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle

nicht freiwillig, sondern um die Arbeitslosigkeit zu überbrücken, eingegangen

wurde, handelt es sich gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung um

eine notgedrungene Zwischenlösung, was sich auch aus der Tatsache ergibt, dass

die versicherte Person bereit ist, diese Tätigkeit unverzüglich aufzugeben.

Eine versicherte Person hat dann mit der Aufnahme eines Abrufverhältnisses nur

das getan, wozu sie gemäss der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 AVIG) gehalten ist (BGE 139 V 259 E. 5.1 mit

Hinweis auf Urteil C 266/06 vom 26. Juli 2007 E. 3.2 in: SVR 2008 ALV Nr. 3 S.

6). Deshalb ist die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf nach Verlust

einer Vollzeitstelle als Überbrückungstätigkeit zu werten und nicht anstelle

der letzten Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes Arbeitsverhältnis im

Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV (SR 837.02) zu

betrachten (SVR 1996 ALV Nr. 74 S. 227, C 279/95 E. 3a; Urteil 8C_403/2015 vom

21. September 2015 E. 5.2). Wenn jedoch das Behelfsmässige, Vorläufige, das

über die Arbeitslosigkeit hinweg helfen sollte, den vorübergehenden Charakter

verliert und zur Dauerlösung wird, ist dies aus

arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich systemfremd. Je länger

ein Arbeitsverhältnis auf Abruf dauert, desto mehr ist davon auszugehen, dass

die neue Arbeitssituation für die versicherte Person zur Normalität wird, desto

mehr geht der Gedanke der Schadenminderung verloren (BGE 139 V 259 E. 5.1). Dementsprechend

entschied das Bundesgericht in BGE 139 V 259 E. 5., dass bei einem

Arbeitsverhältnis auf Abruf, das während einer laufenden Rahmenfrist

aufgenommen und auch in der folgenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug als

Zwischenverdiensttätigkeit abgerechnet worden war, im Rahmen der Neuprüfung der

Anspruchsvoraussetzungen zur allfälligen Eröffnung einer weiteren Rahmenfrist

angesichts der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr von einer zur

Schadenminderung überbrückungsweise ausgeübten Tätigkeit gesprochen werden kann.

In BGE 146 V 112 präzisierte das Bundesgericht, dass in Nachachtung des

Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) bei den Arbeitsverhältnissen auf Abruf wie

bei den übrigen Arbeitsverhältnissen bei einer Folgerahmenfrist eine

Neubeurteilung aller Anspruchsvoraussetzungen zu erfolgen hat. Dabei kann nicht

mehr entscheidend sein, dass die Arbeit auf Abruf vor Beginn oder während der

laufenden ersten Leistungsrahmenfrist zur Schadenminderung aufgenommen worden

ist. Der Überbrückungscharakter ist infolge Zeitablauf verloren gegangen. Weist

die versicherte Person für eine Folgerahmenfrist (zweite Rahmenfrist für den

Leistungsbezug) einzig Beitragszeit aus einer Tätigkeit auf Abruf aus und übt

sie diese weiterhin aus, ist ein anrechenbarer Arbeitsausfall und somit

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung […] zu verneinen (E. 5.5).

3.3.

Vor diesem Hintergrund (E. 3.2.3. hiervor) sehen die aktuellen Weisungen

bei einer Folgerahmenfrist vor, dass immer eine Neuprüfung aller

Anspruchsvoraussetzungen durchgeführt werden muss (einschliesslich der

Beschäftigungsschwankungen und der Mindestbeschäftigungsdauer von sechs

Monaten). In diesem Fall ist nicht mehr entscheidend, dass das

Arbeitsverhältnis auf Abruf vor Beginn oder während der ersten Rahmenfrist für

den Leistungsbezug zur Schadenminderung eingegangen wurde (Weisung AVIG ALE

B100).

4.

4.1.

Vorweg zu prüfen ist, ob eine

Normalarbeitszeit festgelegt werden kann.

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer war innerhalb der zwölf Monate vor der

Anmeldung vom 15. November 2022 per 1. Dezember 2022 als Kurierfahrer bei F____

tätig. Vorweg zu nehmen ist, dass der Umfang der Tätigkeit des

Beschwerdeführers für F____ im Folgenden aus den Selbstangaben des

Beschwerdeführers gemäss den der Beschwerdegegnerin monatlich eingereichten

Bescheinigungen errechnet wird. Diese Selbstangaben erweisen sich im Übrigen

mit Blick auf die von F____ an den Beschwerdeführer monatlich ausgerichteten

Zahlungen als plausibel.

4.2.2. Im Monat Dezember 2021 belief sich die Tätigkeit (vgl. Bescheinigung

vom 4. Januar 2021 [recte] 2022, AB 19 und 21) auf zweiundfünfzig Stunden und

fünf Minuten. Im Januar 2022 ging der Beschwerdeführer insgesamt einundsiebzig Stunden

und sechsunddreissig Minuten seiner Kuriertätigkeit nach (vgl. Bescheinigung

vom 3. Februar 2022, AB 30). Im Februar 2022 fuhr der Beschwerdeführer

insgesamt für einundzwanzig Stunden und dreissig Minuten (vgl. Bescheinigung vom

3. März 2022, bei den AB). Im März 2022 wurde der Beschwerdegegnerin seitens

des Beschwerdeführers keine Tätigkeit für F____ gemeldet. Im April 2022 gab der

Beschwerdeführer an, einundsechzig Stunden und einundzwanzig Minuten für

Kurierfahren aufgewendet zu haben (Bescheinigung Zwischenverdienst vom 2. Mai

2022, bei den AB). Im Mai 2022 wendete der Beschwerdeführer sechsundachtzig

Stunden für die Kuriertätigkeit auf (Bescheinigung vom 2. Juni 2022, bei

den Beschwerdebeilagen). Im Juni 2022 arbeitete der Beschwerdeführer gemäss

Bescheinigung vom 4. Juli 2022 (bei den Antwortbeilagen) insgesamt

zweiundfünfzig Stunden und dreissig Minuten. Im Juli 2022 sind die

Arbeitsstunden auf dreiundsechzig beziffert (Bescheinigung vom 3. August 2022,

bei den AB). Die Bescheinigung über Zwischenverdienst vom Monat August 2022 vom

5. September 2022 (bei den AB) weist einen Arbeitsaufwand von

fünfundachtzig Stunden auf. Im September 2022 verrichtete der Beschwerdeführer

Kurierfahrten mit einem Stundenaufwand von siebenundneunzig (Bescheinigung vom 5.

Oktober 2022, bei den AB). Im Oktober 2022 beträgt die für Kurierfahrten

aufgewendete Stundenanzahl hundert Stunden und fünfzehn Minuten (Bescheinigung

vom 2. November 2022, bei den AB). Im November 2022 beläuft sich die Anzahl

Stunden schliesslich auf siebenundsiebzig und dreissig Minuten.

4.3.

4.3.1. Die Monate Februar 2022 und März 2022 sind für die Berechnung

der Normarbeitszeit nicht repräsentativ, da der Beschwerdeführer vom 7. Februar

2022 bis zum 28. Februar 2022, vom 14. März 2022 bis zum 19. März 2022 und vom

30. März bis zum 1. April 2022 arbeitsunfähig war (vgl. Angaben der

versicherten Person für den Monat Februar 2022 vom 24. Februar 2022; Abrechnung

vom 16. März 2022; E-Mail vom 6. April 2022 bei den BB). Dies hat zur Folge,

dass sich der Beurteilungszeitraum von zwölf auf zehn Monate reduziert und die

maximale Beschäftigungsschwankung bei 17% (20% : 12 x 10) festzusetzen ist

(vgl. E. 3.2.2. hiervor).

4.3.2. Gemäss den vorstehend aufgeführten Zahlen ergibt sich

für die Monate Dezember 2021 bis und mit Januar 2022 und April 2022 bis und mit

November 2022 eine durchschnittliche Stundenanzahl von vierundsiebzig Stunden

und siebendunddreissig Minuten und zweiundvierzig Sekunden (746 Stunden und 17

Minuten : 10). 17% der monatlich im Durchschnitt geleisteten Stunden ist

gleichbedeutend mit einer Stundenzahl von zwölf Stunden und einundvierzig

Minuten und zwölf Sekunden. Das bedeutet, dass die gegen oben maximal zulässige

Abweichung bei gerundet siebenundachtzig Stunden und neunzehn Minuten und die gegen

unten maximal zulässige Abweichung bei gerundet einundsechzig Stunden und

sechsundfünfzig Minuten liegt. Blickt man auf die vom Beschwerdeführer im

Beobachtungszeitraum geleisteten Arbeitsstunden ist ersichtlich, dass in den

Monaten Dezember 2021 und April, Juni, September und Oktober 2022 die

geleisteten Stunden ausserhalb des vorab definierten Referenzbereichs liegen. Wie

bereits dargelegt (E. 3.2.2. hiervor) ist daher - mangels Vorliegen einer

Normalarbeitszeit – ein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall zu

verneinen.

4.4.

4.4.1.

Nachdem feststeht, dass sich beim Beschwerdeführer wegen der

Beschäftigungsschwankungen keine Normalarbeitszeit errechnen lässt und er die

Arbeit auf Abruf im Zeitpunkt der Anmeldung im November 2022 weiterhin ausübte

(Beilagen Eingabe 24. August 2024 mit [...]-Steuerzusammenfassungen Dezember

2022 Brutto-Fahrpreis ohne Nebeneinkünfte Fr. 1112.06 und Januar 2023 Brutto-Fahrpreis

ohne Nebeneinkünfte Fr. 1116.80; Ziff. 12 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung

vom 18. November 2022, AB 1), erleidet er mit Blick auf die Folgerahmenfrist (vgl.

E. 3.2.3 hiervor) keinen anrechenbaren Arbeitsausfall, weshalb die

Anspruchsvoraussetzungen für weitere Taggeldleistungen der

Arbeitslosenversicherung in einer zweiten Rahmenfrist nicht erfüllt sind. Die

Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.4.2. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigen sich grundsätzlich Weiterungen

in Bezug auf die Frage des Beitragsstatus hinsichtlich der Tätigkeit des

Beschwerdeführers für F____. Der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf

hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der bei F____ ausgeführten Tätigkeit

gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als Arbeitnehmer bzw. AHV-rechtlich als

unselbständig Erwerbender zu qualifizieren ist (vgl. hierzu BGE 148 II 426 E. 6

[Pra 111 Nr. 96]; BGE 149 V 45 E. 7. und 9.2 sowie BGE 149 V 57 E. 6 ff. in

Bezug auf [...]-Fahrer). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung qualifizierte

die SVA Zürich die für F____ tätigen Personen – unbesehen des im IK-Auszuges

hinterlegten Status – als unselbstständig erwerbend (vgl. Schreiben SVA-Zürich

vom 27. Juni 2023, Beilage 2 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10.

Oktober 2023). Inwiefern der Umstand, dass sich F____ weigert, ihre Stellung

als Arbeitgeberin zu akzeptieren (vgl. IK Auszug, AB 35) und in diesem

Zusammenhang keine Lohnabrechnungen der Ausgleichskasse einreicht sowie

Beiträge bezahlt, daran etwas zu ändern vermag, legt die Beschwerdegegnerin

nicht dar (vgl. ergänzende Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2023 Ziff. 15).

Letztendlich hat die Beschwerdegegnerin den Lohn des Beschwerdeführers als

Zwischenverdienst eingerechnet und damit den Lohnbezug anerkannt (Abrechnungen

Dezember 2021 bis November 2022 in den Antwortbeilagen). Unter diesem

Gesichtspunkt hätte die Ablehnung des Anspruchs nicht geschützt werden können.

5.

5.1.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem

Beschwerdeführer wurde allerdings der Kostenerlass ab dem zweiten

Schriftenwechsel bewilligt. Folglich ist seiner Vertreterin ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des

Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel

aus, dass bei Fällen mit einem einfachen Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar CHF 2'000.00 und bei einem doppelten Schriftenwechsel ein

solches von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei diese

Ansätze bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert

werden. Vorliegendes Verfahren ist in Bezug auf die Entschädigung im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtspflege wie ein Verfahren mit einfachem Schriftenwechsel

zu behandeln. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde erst im Rahmen

der Replik tätig und hatte daher lediglich den Aufwand für einen

Schriftenwechsel zu betreiben. Da es sich ferner hinsichtlich der Komplexität

um einen durchschnittlichen Fall handelt, erscheint ein Kostenerlasshonorar von

Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 162.00 als

angemessenen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist der Vertreterin des

Beschwerdeführers, B____, Rechtsanwältin, ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'000.00

(inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 162.00 Mehrwertsteuer auszurichten.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: