Lexipedia

Entscheid

AL.2023.5

Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht; Beschwerdeabweisung.

12. September 2023Deutsch13 min

nicht um eine neue Stelle bemüht habe (AB 5). Diese Verfügung wurde gleichentags

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

September 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2023.5

Einspracheentscheide Nr.

344591372 und Nr. 344591376 vom 18. April 2023

Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen

zu spät eingereicht; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1989 geborene Beschwerdeführer ist diplomierter [...]

(Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) und arbeitete zuletzt seit dem 1.

Februar 2022 als [...] FH bei der B____ AG (Arbeitsvertrag, AB 2). Mit

Schreiben vom 15. Dezember 2022 kündigte der Beschwerdeführer dieses

Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2023 (Kündigung, Akte 3) und meldete sich

zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldung, AB 4). Per 1. Februar

2023 wurde die Rahmenfrist eröffnet.

Mit Verfügung Nr. 344591371 vom 29. März 2023 (recte: 22. März

2023) wurde der Beschwerdeführer für 6 Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt, weil er sich im Hinblick auf seine

drohende Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 16. Dezember 2023 bis 31. Januar 2023

nicht um eine neue Stelle bemüht habe (AB 5). Diese Verfügung wurde gleichentags

und inhaltlich deckungsgleich durch die Verfügung Nr. 344591372 ersetzt (vgl.

Hinweis im Einspracheentscheid Nr. 344591372, AB 8 S. 1).

Mit einer weiteren Verfügung Nr. 344591376 vom 29. März 2023 (recte:

22 März 2023) wurde der Beschwerdeführer ab 1. März 2023 für 5 Tage in seiner

Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er für den Monat Februar 2023 keine

Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (AB 6).

Mit E-Mail vom 26. März 2023 erhob der Beschwerdeführer

Einsprache gegen beide Verfügungen (AB 7, S. 1) und reichte in der Beilage den

Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2023 ein (AB

7, S. 2). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine

unterschriebene Einsprache einzureichen, welche in der Folge am 29. März 2023

bei der Beschwerdegegnerin einging (Hinweis in Einspracheentscheid Nr.

34459137, AB 9, S. 1). In der Einsprache machte er geltend, dass er vom 16.

Dezember 2022 bis zum 31. Januar 2023 seine Recherchen nur mündlich ausgeführt

und sich nicht brieflich beworben hätte. Weiter habe er am 5. April 2023 einen

Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für den vorliegenden

Betrachtungszeitraum vom 16. Dezember 2022 bis zum 31. Januar 2023 auf

www.job-room.ch erfasst, was am 6. April 2023 übermittelt wurde. Mit Einspracheentscheid

Nr. 344591372 vom 18. April 2023 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen

und die Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung auf eine

Sanktion wegen ungenügende Arbeitsbemühungen abgeändert. Zudem wurden die

Einstelltage von 6 auf 4 reduziert (AB 8). Weiter wurde mit Einspracheentscheid

Nr. 344591376 die Einsprache gegen die Verfügung betreffend fehlender Nachweise

der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2023 abgewiesen (AB 9).

Erwägungen

II.

Gegen sinngemäss beide Einspracheentscheide hat der Beschwerdeführer

am 5. Mai 2023 (Postaufgabe 11. Mai 2023) Beschwerde erhoben und die Aufhebung

der Sanktion beantragt.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9.

Juni 2023, es sei die Beschwerde vom 5. Mai 2023 gegen die Einspracheentscheide

Nr. 344591372 und 344591376 des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums RAV

beide vom 18. April 2023 abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. Juli 2023

(Postaufgabe 10. Juli 2023) sinngemäss an seinem Antrag fest.

Die Beschwerdegegnerin reicht keine Duplik ein.

III.

Am 12. September 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung

mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983

(AVIV, SR 837.02).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer zu Recht mit den beiden Verfügungen Nr. 344591372 und Nr.

344591376, bestätigt mit den Einspracheentscheiden Nr. 344591372 und Nr.

344591376, wegen fehlender Arbeitsbemühungen für den Monat Februar (Verfügung Nr.

344591376) und wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist

(Verfügungen Nr. 344591372) in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die

Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen

Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder

zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen,

nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre

erbrachten Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Sie trägt sodann die

Beweislast dafür, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Pflicht zur Vornahme

persönlicher Arbeitsbemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel dar, die auch

ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt

werden muss. Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte

Person namentlich auch zu rechtzeitig einsetzenden Arbeitsbemühungen,

grundsätzlich bereits während der Kündigungsfrist, aber auch generell während

der Zeit vor der Anmeldung, verpflichtet, um Beschäftigungslücken nach

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der beabsichtigten

Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden (BGE 139 V 524,

526.

E. 2.1.2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] C 14/06

vom 6. September 2006 E. 2.2; C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1; C 199/05

vom 29. September 2005 E. 2.1).

2.3

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die Praxis über die

Arbeitslosenentschädigung (kurz: "AVIG-Praxis ALE") erlassen. Wie das

SECO darin festhält, ist jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor

Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Ausschlaggebend für den

Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt,

ist der Zeitpunkt, ab dem eine versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie

objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei

Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei

letzten Monate vor der Anmeldung darauf überprüft, ob sich die versicherte

Person um eine Stelle bemüht hat (vgl. AVIG-Praxis ALE Stand 1. Juli 2023, Rz.

B314).

2.4

Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis

der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des

folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen

(Satz 1). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die

Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Satz

2).

2.5

Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren

Grund verpasst worden, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter

Beweismittel, worunter auch die erstmals im Einspracheverfahren eingereichten

Belege zu zählen sind (BGE 139 V 164, 166 f. E. 3.2; Urteile 8C_40/2016 vom 21.

April 2016 E. 4.2 und 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2).

2.6

Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich

genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale

Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung verfügen. Die Bestimmung soll Arbeitslose zur

Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung

verhindern. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person

genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Quantität als auch die

Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225, 231 E. 4a). Massgebend

ist dabei einzig die ausreichende Intensität der Bemühungen und nicht deren

Erfolg (BGE 124 V 225, 234 E. 6; Urteil des EVG C 347/05 vom 13. März 2006 E.

4). In quantitativer Hinsicht schreiben zwar weder Gesetz noch Verordnung eine

Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Allerdings werden nach der Verwaltungspraxis

in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt,

wobei die Umstände des Einzelfalls, so unter anderem das Alter, die

Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage, zu

berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2019 vom

10.

Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; Kupfer

Bucher, in: Stauffer/Cardinaux

(Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl.,

Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 AVIG Ziff. 2.3 S. 221 f.).

3.

3.1

Hinsichtlich des Einspracheentscheides Nr. 344591376 (AB 9) ergibt

sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der

Beschwerdeführer den Nachweis für die Arbeitsbemühungen für den Monat Februar

2023.

nicht Anfang März, sondern erst als Beilage zu seiner Einsprache vom 26.

März 2023 einreichte (AB 7, S. 2) und der Nachweis der Arbeitsbemühungen auch

erst an diesem Datum vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde (AB 7, S. 3).

3.2

Die Beschwerdegegnerin erachtet diese als verspätet, weshalb diese

nicht mehr akzeptiert werden können.

3.3

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe das

Formular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Februar

nicht rechtzeitig abschicken können, weil er es nicht erhalten habe. Ferner sei

er nicht darüber informiert worden, dass die Meldung auch über www.job-room.ch

erfolgen könne. Die zuständige Sachbearbeiterin Frau C____ habe ihm dies erst

anlässlich der telefonischen Besprechung am 29. März 2023 mitgeteilt (vgl.

Beschwerde, S. 1).

3.4

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sein

Erstgespräch am 31. Januar 2023 von 14:00 bis 14:30 Uhr und damit noch vor

Beginn der Kontrollperiode für den Monat Februar 2023 absolvierte. Es ist dabei

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer –

wie alle versicherten Personen –

über seine Rechte und Pflichten umfassend aufgeklärt wurde. So ergibt sich aus

dem Protokoll das bei der Formulierung "STES hat bei der Anmeldung beim

RAV das Merkblatt AWA RAV Pflichten der stellensuchenden Person

erhalten" (Hervorhebungen hinzugefügt) ein "Ja" angekreuzt wurde

(AB 10, S. 1). Weiter wurde als "Vereinbarung" folgendes

festgehalten: "Herr A____ tätigt mindestens 2 Arbeitsbemühungen pro Woche,

über den ganzen Monat verteilt vom 1. bis zum letzten Tag des Monats. Die

Arbeitsbemühungen werden jeweils (ohne Aufforderung) bis spätestens am 5. Tag

des Folgemonats online über die Plattform www.job-room.ch erfasst bzw. bei der

Personalberatung eingereicht" (AB 10, S. 2). Daraus folgt, dass vom

Beschwerdeführer mindestens zwei Arbeitsbemühungen pro Woche verlangt worden

sind und dieser darüber in Kenntnis gesetzt worden sein muss, dass die

Arbeitsbemühungen, welche über den ganzen Monat verteilt sein müssen, bis

spätestens am 5. des Folgemonats bzw. am ersten darauffolgenden Werktag dem RAV

einzureichen sind. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer nicht genügend aufgeklärt worden sei, schliesslich hat er ja

auch vom Formular betreffend den Nachweis der Arbeitsbemühungen (vom

Beschwerdeführer als "NPA

Tabelle" bezeichnet)

Kenntnis gehabt (Replik, S. 1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe

nicht gewusst, dass er seine Arbeitsbemühungen im "Job-Room" erfassen

könne, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es ihm freigestanden wäre,

seine Arbeitsbemühungen auf anderem Weg der Beschwerdegegnerin zukommen zu

lassen. Zudem wäre es ihm zumutbar gewesen, bei Unklarheiten bei der

Beschwerdegegnerin nachzufragen.

3.5

Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den

Nachweis der getätigten und ausgewiesenen Arbeitsbemühungen für den Monat

Februar 2023 zu spät eingereicht hat, ohne dass ein entschuldbarer Grund vorliegen

würde. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb den Beschwerdeführer zu Recht

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in

der Anspruchsberechtigung eingestellt.

3.6

Hinsichtlich des Einspracheentscheides Nr. 344591376 ist zwischen

den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne vor der

Eröffnung seiner aktuellen Rahmenfrist vom 16. Dezember 2022 bis zum 31. Januar

2023.

gemäss dem am 6. April 2023 auf www.job-room.ch erfassten Nachweis der

persönlichen Arbeitsbemühungen am 7. Januar 2023, am 13. Januar 2023 und am 20.

Januar 2023 je eine persönliche Arbeitsbemühung ausgewiesen hat. Im Zeitraum

vom 16. Dezember 2022 bis zum 6. Januar 2023 und vom 21. Januar 2023 bis zum

31.

Januar 2023 wurden keine Arbeitsbemühungen getätigt, weshalb eine

Einstellung für 4 Tage erfolgte. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich

nichts vor und macht auch nicht geltend, dass er mehr als die genannten

Arbeitsbemühungen vorgenommen hätte. Sowohl die Anzahl der Bewerbungen als auch

der Umstand, dass sämtliche Arbeitsbemühungen rein mündlich erfolgten, ist klar

Dispositiv

als ungenügend zu werten. Demnach hat die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen

ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zu

prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer rechtmässig ist.

4.

4.1.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des

Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei

leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).

4.2.

4.2.1. In der AVIG-Praxis ALE findet sich unter anderem ein Raster

für die rechtsgleiche Bemessung der Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung.

Unter dem Randtitel D79 werden insbesondere der Tatbestand der ungenügenden (1.C),

der fehlenden (1.D) sowie der verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen (1.E.)

während der Kontrollperiode angeführt. Für erstmals ungenügende

Arbeitsbemühungen sieht der Raster eine Einstelldauer von drei bis vier Tagen

vor (1.C). Für erstmals fehlende sowie für erstmals verspätet eingereichte

Arbeitsbemühungen wird eine Einstelldauer von 5 bis 9 Tagen statuiert (1.D und

1.E.).

4.2.2. Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht

verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,

sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der

anwendbaren gesetzlichen Bestimmunen zulassen. Das Gericht weicht deshalb nicht

ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem

Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365, 368 E.

2.4).

4.3.

Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer wegen fehlender Arbeitsbemühungen

für den Monat Februar 2023 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dies

entspricht dem Minimum der Einstelldauer gemäss Einstellraster des SECO und ist

deshalb nicht zu beanstanden.

4.4.

Ferner auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wegen ungenügender

Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist 4 Einstelltage. Diese liegen im

Rahmen der anzuordnenden Massnahme gemäss Einstellraster des SECO. Mit Blick

auf die gesamten Umstände erscheint die gewählte Einstellungsdauer als

angemessen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das

Ermessen der Beschwerdegegnerin ist nicht gegeben, weshalb die verfügte

Einstellungsdauer zu bestätigen ist.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge sind die beiden Einspracheentscheide

Nr. 344591372 und Nr. 344591376 vom 18. April 2023 zu bestätigen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das

Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: