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Entscheid

AL.2023.7

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit; Reduktion der Einstelltage

28. September 2023Deutsch18 min

Dezember 2016 bei der B____ mit Sitz in Allschwil angestellt (Antwortbeilage [AB]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. September 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), C. Müller , S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Reidemeister

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, [...] 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2023.7

Einspracheentscheid vom 4. April

2022

Einstellung in der

Anspruchsberechtigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____, geboren [...] 1976 (Beschwerdeführer), war ab dem 1.

Dezember 2016 bei der B____ mit Sitz in Allschwil angestellt (Antwortbeilage [AB]

7). Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 kündigte die Arbeitgeberin dem

Beschwerdeführer per 17. Juli 2022 mit der Begründung, dass er trotz

wiederholter Verwarnungen zum wiederholten Male unentschuldigt nicht zur Arbeit

erschienen sei (AB 8). Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verlängerte

sich das Arbeitsverhältnis gestützt auf einen vor Zivilkreisgericht Basel-Landschaft

West, Arlesheim, geschlossenen Vergleich vom 24. November 2022 bis zum 30.

November 2022 (AB 9).

b) In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

zum Bezug von Arbeitslosengeldern ab dem 1. Dezember 2022 an (AB 5).

c) Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdegegner ab dem 1. Dezember 2022 für 33 Tage in seiner

Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ein (AB 1).

d) Mit Einsprache vom 6. März 2023 beantragte der damals

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung sei aufzuheben, eventualiter seien die Einstelltage zu

reduzieren (AB 2).

e) Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2023 lehnte die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AB 3).

Erwägungen

II.

a) Mit Schreiben, welches am 9. Mai 2023 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt einging, erhob der Beschwerdeführer

Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2023 beantragte die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 hielt der Beschwerdeführer

replizierend an seinen Anträgen fest und reichte neue Unterlagen zum

arbeitsrechtlichen Schlichtungsverfahren vor Zivilkreisgericht Basel-Landschaft

West ein, das mit Entscheid vom 3. März 2022 zufolge Vergleichs als erledigt

abgeschrieben wurde (RB 1).

d) Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 verzichtete die

Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik.

III.

Am 28. September 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;

SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung

Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich

zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und

Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;

SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte

Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Der

Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die

örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen

ist.

1.2

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG

154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale

Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden

sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3

Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde

ist deshalb einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend,

dass er sich stets sehr für das Unternehmen (seine Arbeitgeberin) eingesetzt

habe und seinem Kollegen viele Aufträge gebracht habe, am Ende jedoch «keine

Belohnung» gesehen habe. Es sei schliesslich eine Vereinbarung bezüglich 10%

des Jahresgewinns unterzeichnet worden, er habe allerdings das Geld nie

gesehen. «Abgesehen von den Geschehnissen wie z.B. in 2018» hätte sein

Vorgesetzter ihm niemals gekündigt, da er gewusst habe, dass er ihn brauche. Er

macht geltend, dass er bei der Arbeit gemobbt und erniedrigt worden sei. Da

habe er entschieden, zu einer Therapeutin zu gehen (vgl. Beschwerde). Seiner

Ansicht nach ist ihm gekündigt worden, weil er seine Rechte als Arbeitnehmer

geltend gemacht habe (vgl. Replik vom 3. Juli 2023).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet demgegenüber ein, dass der

Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit mit seinem Verhalten, insbesondere dem

nicht entschuldigten Fernbleiben der Arbeit, selbst verschuldet habe und die

vom Arbeitgeber geäusserten Vorwürfe als zutreffend und für die Kündigung

ausschlaggebend anzusehen seien. Dadurch habe der Beschwerdeführer die

Kündigung bewusst in Kauf genommen. Zudem beurteilte sie die vom

Beschwerdeführer ausgeübte Arbeit als grundsätzlich zumutbar (Verfügung vom 13.

Februar 2023, BA 1, und Beschwerdeantwort, S. 2 f.).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 13. Februar

2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. April 2023, wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit ab dem 1. Dezember 2022 für 33 Tage in seiner

Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG

muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann

die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer

Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person

hätte vermeiden oder vermindern können.

3.2

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist

die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie

durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt

insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr

Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber

Anlass zur Auslösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit.

a AVIV).

3.3

Die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44

Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen

Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen

Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine

Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in

beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Zwischen dem geltend

gemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der eingetretenen

Arbeitslosigkeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

3.4

Das vorwerfbare Verhalten muss nach

Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen

Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen

Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei

Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts

8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2). Folglich reicht es aus, dass das

allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom

Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese

Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber

Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob

die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln

womöglich eine Kündigung bewirkt hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2009

vom 20. August 2009 E. 3.2; 8C_773/2007 vom 9. Januar 2008 E. 2.2; 8C_466/2007

vom 19. November 2007 E. 3.1).

3.5

Das der versicherten Person zur

Last gelegte Verhalten muss beweismässig klar feststehen und kausal für die

Kündigung sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_511/‌2009 vom 20. August

2009.

E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 112 V 242, 244 f. E. 1; 8C_582/2014 vom 12.

Januar 2015 E. 4). Zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des

Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers

abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten sind und durch

keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242, 244 f. E. 1 mit

Hinweisen). In solchen Fällen muss das für die Kündigung kausale Verhalten auch

mittels Beweisen oder Indizien erstellt sein, um eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2017

vom 22. Juni 2017 E. 5.4 mit Verweis auf BGE 112 V 242, 244 f. E. 1).

4.

Vorliegend präsentiert sich der

rechtserhebliche Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

4.1

Der Beschwerdeführer war seit Dezember 2016 als

Monteur bei der B____ angestellt (vgl. Arbeitsvertrag Antwortbeilage [AB] 6). Mit

Schreiben vom 12. Mai 2022 (vgl. AB 8) kündigte die Arbeitgeberin das

Arbeitsverhältnis per 17. Juli 2022, da der Beschwerdeführer wiederholt

unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei. Diesbezüglich seien mehrere

schriftliche und mündliche Verwarnungen ausgesprochen worden. Sein Verhalten

würde grundsätzlich auch eine fristlose Entlassung rechtfertigen. Mit Vergleich

vor Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West endete das Arbeitsverhältnis sodann

am 30. November 2022, womit das durch den Beschwerdeführer angehobene Verfahren

mit Entscheid vom 24. November 2022 abgeschrieben wurde (BA 9).

4.2

In der Stellungnahme führte die Arbeitgeberin zum

Kündigungsgrund aus (vgl. AB 10), dass sich der Beschwerdeführer nach

Arbeitsverweigerung habe in der ersten Woche bei einem Hausarzt krankschreiben

lassen. Nach der dritten Woche habe er sich unangekündigt von der UPK in Basel

weiterhin krankschreiben lassen bis zum 6. Mai 2022. Danach sei er zum nächsten

Arzt, welcher ihn bis zum letzten Schlichtungsverfahren krankgeschrieben habe.

Nachdem die Arbeitgeberin ihn mit seiner Einwilligung zu einem Vertrauensarzt

geschickt habe, habe er diesen Termin jedoch nicht wahrgenommen. Einige Wochen

später sei auf Ansinnen der Krankentaggeld-Versicherung ein Termin beim

Vertrauensarzt zustande gekommen. «Gemäss Befund» könne der Beschwerdeführer

wieder arbeiten, nicht jedoch bei der bisherigen Arbeitgeberin. Der

Beschwerdeführer habe beim Schlichtungsverfahren angeboten, dass er den Monat

Dezember weiterhin arbeiten könne, was die Arbeitgeberin jedoch abgelehnt habe

wegen der psychischen Krankmeldung. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer

gegenüber Kunden und Mitarbeitenden schlecht über die Geschäftsleitung geredet

habe, was das Vertrauen zusätzlich ruiniert habe (vgl. AB 10).

4.3

Den Akten sind drei Verwarnungen zu entnehmen (vgl.

AB 12 bis 14): Aus der Verwarnung vom 12. Juli 2018 (vgl. AB 12) geht hervor,

dass der Beschwerdeführer während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit wegen

Hexenschuss in einem Restaurant in Basel sowie beim Coiffeur gesichtet worden

sei. Zudem sei er wie bereits im vorhergehenden Jahr direkt nach der

Krankschreibung in die Ferien gefahren. Ebenfalls wies die Arbeitgeberin darauf

hin, dass das Geschäftsfahrzeug des Beschwerdeführers, für das nur der

Beschwerdeführer den Schlüssel besitze, viele Schäden aufweise, welche nie

gemeldet worden seien. Fast vier Jahre später sprach die Arbeitgeberin mit

Schreiben vom 1. Februar 2022 eine weitere Verwarnung aufgrund mehrfachem

unentschuldigtem Fernbleiben der Arbeit aus (vgl. AB 13) und verwies auf

weitere bereits erfolgte Verwarnungen wegen Respektlosigkeit. Wenige Wochen

später erfolgte am 7. März 2022 eine weitere Verwarnung, da der

Beschwerdeführer am Morgen des 3. März 2022 erneut unentschuldigt der Arbeit

ferngeblieben sei und zudem respektlos über die Firma und die Geschäftsleitung

und über den Chefmonteur in Anwesenheit von anderen Mitarbeitenden geredet habe

(vgl. AB 14).

4.4

Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 17. Januar

2023.

sei der Beschwerdeführer ab dem 4. April 2022 bis zur Beendigung des

Arbeitsverhältnisses am 30. November 2022 infolge «psychischen Schadens» an der

Arbeitsleistung verhindert gewesen (vgl. AB 7). Aktenkundig ist ein Arztzeugnis

vom 18. November 2022 von Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

in welchem dieser dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% infolge

Krankheit ab dem 9. Mai 2022 attestierte.

4.5

Dem mit Replik eingereichten ersten Schlichtungsgesuch

vom 1. Februar 2022 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Arlesheim, zufolge

begehrte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, die Arbeitgeberin (Gesuchsbeklagte)

sei zu verpflichten, ihm einen nach Edition der Unterlagen noch zu beziffernden

Betrag, aber mindestens Fr. 19'418.40 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1.

Dezember 2021 zu bezahlen und behielt sich weitere Forderungen vor. Zudem

beantragte er, ihm seien Fr. 2750.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Dezember

2021.

für seine Mobiltelefonspesen zu bezahlen und die Gesuchsbeklagte zu

verpflichten, sämtliche Jahresabschlüsse aus den Jahren 2016 bis 2021 zu

edieren. Aus dem Schlichtungsgesuch ergibt sich weiter, dass ihm sein

vormaliger Kollege und später Vorgesetzte per Arbeitsantritt den gleichen Lohn

wie in der vorherigen Firma plus zusätzlich 10 % Gewinnbeteiligung am

Jahresgewinn sowie eine Entschädigung der Natelspesen von Fr. 50.00 pro Monat

versprochen habe (vgl. Schlichtungsgesuch vom 1. Februar 2022, Replikbeilage

[RB], S. 3). Die Vereinbarung betr. Gewinnbeteiligung sei gemäss

Schlichtungsgesuch am 25. März 2019 handschriftlich nachgeholt worden (vgl.

Replikbeilage, S. 3). Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West,

Arlesheim, vom 3. März 2022, wurde der Fall zufolge Vergleichs gleichen Datums

abgeschrieben. Gemäss Vergleich wurde die Arbeitgeberin zur Zahlung von Fr. 5'328.60

verpflichtet und erklärte sich bereit, die Erfolgsrechnungen ab dem Jahr 2021

herauszugeben. Im Gegenzug verzichtete der Beschwerdeführer auf seine Ansprüche

auf Gewinnbeteiligung bis und mit dem Jahr 2020, Natelspesen und Lohnabzügen

wegen Krankheit.

4.6

Aus den dargelegten Akten ergeben sich eindeutige

Hinweise für die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten seitens des

Beschwerdeführers. So geht aus der Verwarnung vom 12. Juli 2018 hervor, dass

der Beschwerdeführer während der Dauer seiner krankheitsbedingten Abwesenheit

in einem Restaurant in Basel sowie beim Coiffeur gesichtet worden sei. Am

Geschäftsfahrzeug des Beschwerdeführers seien viele Schäden festgestellt

worden, welche nie gemeldet wurden. Aus den Verwarnungen vom 1. Februar und 7.

März 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt unentschuldigt der

Arbeit ferngeblieben sei. Diese Vorwürfe bestreitet der Beschwerdeführer nicht

(vgl. Beschwerde). So räumt er auch in der Einsprache vom 6. März 2023 ein,

dass bei der Krankschreibung im Frühjahr 2022 eine Lücke bei der ärztlichen

Attestierung bestanden habe (vgl. BA 2, S. 2). In einem zivilrechtlichen

Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass mehrfaches unentschuldigtes

Fernbleiben vom Arbeitsplatz trotz Abmahnung eine fristlose Kündigung

rechtfertigen könnte (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2003 vom 2. September

2003, E. 2.2). Wer sich beispielsweise krank meldet, indessen während der

angeblichen Krankheit für eine andere Firma Schwarzarbeit leistet oder eine

Vergnügungsreise unternimmt, kann damit ebenfalls eine fristlose Entlassung

begründen (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2003 vom 2. September 2003, a.a.O.).

Es erscheint zudem eindeutig, dass das Verhalten des Beschwerdeführers

zumindest anteilig für seine Entlassung kausal war. Dem Beschwerdeführer musste

aufgrund der Verwarnungen bekannt sein, dass der Arbeitgeber dieses Verhalten

nicht duldete. Auch wenn er die Kündigung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat,

so nahm er doch in Kauf, dass dieses Verhalten zu einer Kündigung führen konnte

(BGE 124 V 234, 236 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar

2009.

E. 3.2).

4.7

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er

gemobbt und erniedrigt worden sei, ist festzuhalten, dass nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein

systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes

Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder

gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll, nachgewiesen sein muss

(Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.2; 4A_32/2010 vom

17.

Mai 2010 E. 3.2; 4A_245/2009 vom 6. April 2010 E. 4.2, je mit Hinweisen).

Mobbing liegt nicht schon dann vor, wenn ein Arbeitskonflikt oder eine

schlechte Arbeitsatmosphäre besteht, oder wenn eine angestellte Person

aufgefordert wird - selbst wenn es auf eindringliche Weise oder mit der

Androhung von Disziplinarmassnahmen oder einer Entlassung geschieht - seinen

Arbeitspflichten nachzukommen (Urteile des Bundesgerichts 4A_32/2010 vom 17.

Mai 2010 E. 3.2; 4A_245/2009 vom 6. April 2010 E. 4.2, je mit Hinweisen). Aus

den Akten ergeben sich vorliegend Hinweise für eine Konfliktsituation zwischen

dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten, die unter anderem im Zusammenhang

mit dem Versprechen rund um eine Gewinnbeteiligung zugunsten des

Beschwerdeführers stehen und die im Schlichtungsverfahren vor Zivilkreisgericht

West kulminierten. Eine Mobbing-Situation im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist jedoch nicht nachgewiesen. Ebenso fehlt ein eindeutiges

ärztliches Zeugnis (oder allenfalls andere geeignete Beweismittel), welches die

gesundheitliche Unzumutbarkeit des Verbleibs am Arbeitsplatz belegen würde (BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27.

November 2013 E. 4.1, 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Dass dem

Beschwerdeführer nur gekündigt worden sei, weil er seine Rechte als

Arbeitnehmer geltend gemacht habe, ergibt sich in dieser Eindeutigkeit

ebenfalls nicht aus den Akten. Wie zuvor dargelegt, sind dem Beschwerdeführer

arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen vorzuwerfen, die von ihm nicht

bestritten werden. Die Auseinandersetzung vor der Schlichtungsbehörde mag zwar

das konflikthafte Arbeitsverhältnis im Jahre 2022 zusätzlich belastet haben.

Die bereits im Jahre 2018 erfolgte Verwarnung zeigt jedoch, dass bereits zuvor

Pflichtverletzungen seitens des Beschwerdeführers festgestellt wurden und die

Einleitung des Schlichtungsverfahrens nicht der einzige Kündigungsgrund gewesen

sein kann.

4.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

zu Recht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im

Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ausgegangen ist.

5.

5.1

Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin das Verschulden

des Beschwerdeführers zu Recht als schwer eingestuft und die Dauer der

Einstellung zurecht auf 33 Tage festgelegt hat.

5.1.1

Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass das Inkaufnehmen

der Kündigung durch die arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen das

Verschulden als schwer erscheinen lassen (vgl. Verfügung vom 13. Februar 2023,

S. 2 und Einspracheentscheid vom 4. April 2022, S. 4 f.).

5.1.2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens

(Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis

15.

Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und

31.

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Die für die Dauer der

Einstellung relevante Beurteilung des Verschuldens erfolgt mit Blick auf das

bisherige Verhalten des Versicherten.

5.1.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Falle

einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a

AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV die Sanktion nicht auf eine

Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt. Bei

Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles ist im Rahmen des Ermessens von

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht auch eine mildere Sanktion zulässig (BGE 130 V 125, 126 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_138/2017,

8C_143/2017 vom 23. Mai 2017, E. 6.).

5.1.4

Vorliegend lässt die vor dem Zivilkreisgericht

Basel-Landschaft West, Arlesheim, getroffene Vereinbarung vom 3. März 2022 darauf

schliessen, dass im Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen

Vorgesetzten nicht nur seitens Beschwerdeführer, sondern auch auf Seiten der

Arbeitgeberin Pflichtversäumnisse vorlagen. So hat sich die Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers gestützt auf die genannte Vereinbarung zu einer Zahlung von Fr.

5'328.60 sowie zur Edition von Geschäftsbüchern ab dem Jahre 2021 verpflichtet,

was einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers gegenüber der Arbeitgeberin

entspricht. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Verletzung der Vereinbarung

betreffend Gewinnbeteiligung zwischen Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten

das Vertrauen des Beschwerdeführers in seine Vorgesetzten gemindert hat. Auffällig

ist auch, dass die jüngsten Verwarnungen seitens Arbeitgeberin in zeitlicher

Nähe zum Schlichtungsverfahren standen. So erfolgte die erste Verwarnung am

gleichen Tag wie das Schlichtungsgesuch (vgl. AB 13 und RB 2) und die zweite

Verwarnung nur vier Tage nach dem vor Zivilkreisgericht geschlossenen Vergleich

(vgl. AB 14 und RB 1). Zudem lässt die Arbeitgeberin mit ihrer Stellungnahme

zum Kündigungsgrund (vgl. AB 10) durchblicken, dass sie der Krankschreibung des

Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt hatte. Sie liess es denn auch auf ein

weiteres Schlichtungsverfahren ankommen, dessen Vergleich vom 24. November 2022

sie wiederum zur Zahlung verpflichtete (vgl. AB 9). Dem lässt sich mitunter

entnehmen, dass kein Grund für eine fristlose Kündigung vorgelegen haben kann, würde

ein solcher doch den Schutz bei Kündigung zu Unzeit bzw. die Verlängerung der

Kündigungsfrist infolge krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung (Art. 336c Abs.

2.

OR) durchbrechen (vgl. Art. 337 Abs. 1 OR; Etter Boris/Stucky Marcel, in:

Etter Boris/Facincani Nicolas/Sutter Reto (Hrsg.), Arbeitsvertrag, Bern 2021,

Art. 337 N 1). Diese Umstände sind als verschuldensmindernde Umstände

anzusehen, die das Verschulden des Beschwerdeführers leichter als schwer

erscheinen lassen (vgl. BGE 130 V 125, 130 E. 3.5). Folglich ist in Würdigung

der Umstände des vorliegenden Falles entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin von einem mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers

auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Rechte als

Arbeitnehmer zweimal vor Gericht durchsetzen musste, ist eine Sanktion im

unteren Bereich des vorgegebenen Sanktionsrahmens als angemessen zu erachten.

5.2

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem schweren Verschulden ausgegangen ist. Aus

den sich aus den Akten ergebenden Umständen ist entgegen der Beschwerdegegnerin

von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, wofür gemäss Art. 45 Abs. 3 lit.

b AVIV ein Sanktionsrahmen von 16-30 Tagen vorgesehen ist. Die Dauer der

Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ist entsprechend

den vorausgehenden Erwägungen von 33 Arbeitstagen auf 20 Tage zu reduzieren.

6.

6.1

Die Beschwerde ist infolge der obigen Ausführungen teilweise

gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. April

2022.

insoweit aufzuheben, als die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf

20.

Tage reduziert wird.

6.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis

ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. April

2022.

dahingehend abgeändert, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

auf 20 Tage reduziert wird.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic.

iur. J. Reidemeister

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: