AL.2023.7
Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit; Reduktion der Einstelltage
28. September 2023Deutsch18 min
Dezember 2016 bei der B____ mit Sitz in Allschwil angestellt (Antwortbeilage [AB]
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28. September 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), C. Müller , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Reidemeister
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...] 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.7
Einspracheentscheid vom 4. April
2022
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____, geboren [...] 1976 (Beschwerdeführer), war ab dem 1.
Dezember 2016 bei der B____ mit Sitz in Allschwil angestellt (Antwortbeilage [AB]
7). Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 kündigte die Arbeitgeberin dem
Beschwerdeführer per 17. Juli 2022 mit der Begründung, dass er trotz
wiederholter Verwarnungen zum wiederholten Male unentschuldigt nicht zur Arbeit
erschienen sei (AB 8). Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verlängerte
sich das Arbeitsverhältnis gestützt auf einen vor Zivilkreisgericht Basel-Landschaft
West, Arlesheim, geschlossenen Vergleich vom 24. November 2022 bis zum 30.
November 2022 (AB 9).
b) In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
zum Bezug von Arbeitslosengeldern ab dem 1. Dezember 2022 an (AB 5).
c) Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdegegner ab dem 1. Dezember 2022 für 33 Tage in seiner
Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ein (AB 1).
d) Mit Einsprache vom 6. März 2023 beantragte der damals
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung sei aufzuheben, eventualiter seien die Einstelltage zu
reduzieren (AB 2).
e) Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2023 lehnte die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AB 3).
Erwägungen
II.
a) Mit Schreiben, welches am 9. Mai 2023 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt einging, erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2023 beantragte die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 hielt der Beschwerdeführer
replizierend an seinen Anträgen fest und reichte neue Unterlagen zum
arbeitsrechtlichen Schlichtungsverfahren vor Zivilkreisgericht Basel-Landschaft
West ein, das mit Entscheid vom 3. März 2022 zufolge Vergleichs als erledigt
abgeschrieben wurde (RB 1).
d) Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 verzichtete die
Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik.
III.
Am 28. September 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;
SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung
Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich
zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und
Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;
SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte
Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Der
Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die
örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen
ist.
1.2
Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG
154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale
Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3
Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde
ist deshalb einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend,
dass er sich stets sehr für das Unternehmen (seine Arbeitgeberin) eingesetzt
habe und seinem Kollegen viele Aufträge gebracht habe, am Ende jedoch «keine
Belohnung» gesehen habe. Es sei schliesslich eine Vereinbarung bezüglich 10%
des Jahresgewinns unterzeichnet worden, er habe allerdings das Geld nie
gesehen. «Abgesehen von den Geschehnissen wie z.B. in 2018» hätte sein
Vorgesetzter ihm niemals gekündigt, da er gewusst habe, dass er ihn brauche. Er
macht geltend, dass er bei der Arbeit gemobbt und erniedrigt worden sei. Da
habe er entschieden, zu einer Therapeutin zu gehen (vgl. Beschwerde). Seiner
Ansicht nach ist ihm gekündigt worden, weil er seine Rechte als Arbeitnehmer
geltend gemacht habe (vgl. Replik vom 3. Juli 2023).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet demgegenüber ein, dass der
Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit mit seinem Verhalten, insbesondere dem
nicht entschuldigten Fernbleiben der Arbeit, selbst verschuldet habe und die
vom Arbeitgeber geäusserten Vorwürfe als zutreffend und für die Kündigung
ausschlaggebend anzusehen seien. Dadurch habe der Beschwerdeführer die
Kündigung bewusst in Kauf genommen. Zudem beurteilte sie die vom
Beschwerdeführer ausgeübte Arbeit als grundsätzlich zumutbar (Verfügung vom 13.
Februar 2023, BA 1, und Beschwerdeantwort, S. 2 f.).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 13. Februar
2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. April 2023, wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit ab dem 1. Dezember 2022 für 33 Tage in seiner
Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG
muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann
die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer
Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person
hätte vermeiden oder vermindern können.
3.2
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist
die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie
durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt
insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr
Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber
Anlass zur Auslösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit.
a AVIV).
3.3
Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44
Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen
Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine
Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in
beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Zwischen dem geltend
gemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der eingetretenen
Arbeitslosigkeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen.
3.4
Das vorwerfbare Verhalten muss nach
Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen
Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei
Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts
8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2). Folglich reicht es aus, dass das
allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom
Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese
Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber
Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob
die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln
womöglich eine Kündigung bewirkt hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2009
vom 20. August 2009 E. 3.2; 8C_773/2007 vom 9. Januar 2008 E. 2.2; 8C_466/2007
vom 19. November 2007 E. 3.1).
3.5
Das der versicherten Person zur
Last gelegte Verhalten muss beweismässig klar feststehen und kausal für die
Kündigung sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2009 vom 20. August
2009.
E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 112 V 242, 244 f. E. 1; 8C_582/2014 vom 12.
Januar 2015 E. 4). Zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers
abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten sind und durch
keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242, 244 f. E. 1 mit
Hinweisen). In solchen Fällen muss das für die Kündigung kausale Verhalten auch
mittels Beweisen oder Indizien erstellt sein, um eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2017
vom 22. Juni 2017 E. 5.4 mit Verweis auf BGE 112 V 242, 244 f. E. 1).
4.
Vorliegend präsentiert sich der
rechtserhebliche Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
4.1
Der Beschwerdeführer war seit Dezember 2016 als
Monteur bei der B____ angestellt (vgl. Arbeitsvertrag Antwortbeilage [AB] 6). Mit
Schreiben vom 12. Mai 2022 (vgl. AB 8) kündigte die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis per 17. Juli 2022, da der Beschwerdeführer wiederholt
unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei. Diesbezüglich seien mehrere
schriftliche und mündliche Verwarnungen ausgesprochen worden. Sein Verhalten
würde grundsätzlich auch eine fristlose Entlassung rechtfertigen. Mit Vergleich
vor Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West endete das Arbeitsverhältnis sodann
am 30. November 2022, womit das durch den Beschwerdeführer angehobene Verfahren
mit Entscheid vom 24. November 2022 abgeschrieben wurde (BA 9).
4.2
In der Stellungnahme führte die Arbeitgeberin zum
Kündigungsgrund aus (vgl. AB 10), dass sich der Beschwerdeführer nach
Arbeitsverweigerung habe in der ersten Woche bei einem Hausarzt krankschreiben
lassen. Nach der dritten Woche habe er sich unangekündigt von der UPK in Basel
weiterhin krankschreiben lassen bis zum 6. Mai 2022. Danach sei er zum nächsten
Arzt, welcher ihn bis zum letzten Schlichtungsverfahren krankgeschrieben habe.
Nachdem die Arbeitgeberin ihn mit seiner Einwilligung zu einem Vertrauensarzt
geschickt habe, habe er diesen Termin jedoch nicht wahrgenommen. Einige Wochen
später sei auf Ansinnen der Krankentaggeld-Versicherung ein Termin beim
Vertrauensarzt zustande gekommen. «Gemäss Befund» könne der Beschwerdeführer
wieder arbeiten, nicht jedoch bei der bisherigen Arbeitgeberin. Der
Beschwerdeführer habe beim Schlichtungsverfahren angeboten, dass er den Monat
Dezember weiterhin arbeiten könne, was die Arbeitgeberin jedoch abgelehnt habe
wegen der psychischen Krankmeldung. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer
gegenüber Kunden und Mitarbeitenden schlecht über die Geschäftsleitung geredet
habe, was das Vertrauen zusätzlich ruiniert habe (vgl. AB 10).
4.3
Den Akten sind drei Verwarnungen zu entnehmen (vgl.
AB 12 bis 14): Aus der Verwarnung vom 12. Juli 2018 (vgl. AB 12) geht hervor,
dass der Beschwerdeführer während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit wegen
Hexenschuss in einem Restaurant in Basel sowie beim Coiffeur gesichtet worden
sei. Zudem sei er wie bereits im vorhergehenden Jahr direkt nach der
Krankschreibung in die Ferien gefahren. Ebenfalls wies die Arbeitgeberin darauf
hin, dass das Geschäftsfahrzeug des Beschwerdeführers, für das nur der
Beschwerdeführer den Schlüssel besitze, viele Schäden aufweise, welche nie
gemeldet worden seien. Fast vier Jahre später sprach die Arbeitgeberin mit
Schreiben vom 1. Februar 2022 eine weitere Verwarnung aufgrund mehrfachem
unentschuldigtem Fernbleiben der Arbeit aus (vgl. AB 13) und verwies auf
weitere bereits erfolgte Verwarnungen wegen Respektlosigkeit. Wenige Wochen
später erfolgte am 7. März 2022 eine weitere Verwarnung, da der
Beschwerdeführer am Morgen des 3. März 2022 erneut unentschuldigt der Arbeit
ferngeblieben sei und zudem respektlos über die Firma und die Geschäftsleitung
und über den Chefmonteur in Anwesenheit von anderen Mitarbeitenden geredet habe
(vgl. AB 14).
4.4
Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 17. Januar
2023.
sei der Beschwerdeführer ab dem 4. April 2022 bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 30. November 2022 infolge «psychischen Schadens» an der
Arbeitsleistung verhindert gewesen (vgl. AB 7). Aktenkundig ist ein Arztzeugnis
vom 18. November 2022 von Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
in welchem dieser dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% infolge
Krankheit ab dem 9. Mai 2022 attestierte.
4.5
Dem mit Replik eingereichten ersten Schlichtungsgesuch
vom 1. Februar 2022 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Arlesheim, zufolge
begehrte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, die Arbeitgeberin (Gesuchsbeklagte)
sei zu verpflichten, ihm einen nach Edition der Unterlagen noch zu beziffernden
Betrag, aber mindestens Fr. 19'418.40 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1.
Dezember 2021 zu bezahlen und behielt sich weitere Forderungen vor. Zudem
beantragte er, ihm seien Fr. 2750.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Dezember
2021.
für seine Mobiltelefonspesen zu bezahlen und die Gesuchsbeklagte zu
verpflichten, sämtliche Jahresabschlüsse aus den Jahren 2016 bis 2021 zu
edieren. Aus dem Schlichtungsgesuch ergibt sich weiter, dass ihm sein
vormaliger Kollege und später Vorgesetzte per Arbeitsantritt den gleichen Lohn
wie in der vorherigen Firma plus zusätzlich 10 % Gewinnbeteiligung am
Jahresgewinn sowie eine Entschädigung der Natelspesen von Fr. 50.00 pro Monat
versprochen habe (vgl. Schlichtungsgesuch vom 1. Februar 2022, Replikbeilage
[RB], S. 3). Die Vereinbarung betr. Gewinnbeteiligung sei gemäss
Schlichtungsgesuch am 25. März 2019 handschriftlich nachgeholt worden (vgl.
Replikbeilage, S. 3). Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West,
Arlesheim, vom 3. März 2022, wurde der Fall zufolge Vergleichs gleichen Datums
abgeschrieben. Gemäss Vergleich wurde die Arbeitgeberin zur Zahlung von Fr. 5'328.60
verpflichtet und erklärte sich bereit, die Erfolgsrechnungen ab dem Jahr 2021
herauszugeben. Im Gegenzug verzichtete der Beschwerdeführer auf seine Ansprüche
auf Gewinnbeteiligung bis und mit dem Jahr 2020, Natelspesen und Lohnabzügen
wegen Krankheit.
4.6
Aus den dargelegten Akten ergeben sich eindeutige
Hinweise für die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten seitens des
Beschwerdeführers. So geht aus der Verwarnung vom 12. Juli 2018 hervor, dass
der Beschwerdeführer während der Dauer seiner krankheitsbedingten Abwesenheit
in einem Restaurant in Basel sowie beim Coiffeur gesichtet worden sei. Am
Geschäftsfahrzeug des Beschwerdeführers seien viele Schäden festgestellt
worden, welche nie gemeldet wurden. Aus den Verwarnungen vom 1. Februar und 7.
März 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt unentschuldigt der
Arbeit ferngeblieben sei. Diese Vorwürfe bestreitet der Beschwerdeführer nicht
(vgl. Beschwerde). So räumt er auch in der Einsprache vom 6. März 2023 ein,
dass bei der Krankschreibung im Frühjahr 2022 eine Lücke bei der ärztlichen
Attestierung bestanden habe (vgl. BA 2, S. 2). In einem zivilrechtlichen
Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass mehrfaches unentschuldigtes
Fernbleiben vom Arbeitsplatz trotz Abmahnung eine fristlose Kündigung
rechtfertigen könnte (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2003 vom 2. September
2003, E. 2.2). Wer sich beispielsweise krank meldet, indessen während der
angeblichen Krankheit für eine andere Firma Schwarzarbeit leistet oder eine
Vergnügungsreise unternimmt, kann damit ebenfalls eine fristlose Entlassung
begründen (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2003 vom 2. September 2003, a.a.O.).
Es erscheint zudem eindeutig, dass das Verhalten des Beschwerdeführers
zumindest anteilig für seine Entlassung kausal war. Dem Beschwerdeführer musste
aufgrund der Verwarnungen bekannt sein, dass der Arbeitgeber dieses Verhalten
nicht duldete. Auch wenn er die Kündigung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat,
so nahm er doch in Kauf, dass dieses Verhalten zu einer Kündigung führen konnte
(BGE 124 V 234, 236 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar
2009.
E. 3.2).
4.7
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er
gemobbt und erniedrigt worden sei, ist festzuhalten, dass nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes
Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder
gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll, nachgewiesen sein muss
(Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.2; 4A_32/2010 vom
17.
Mai 2010 E. 3.2; 4A_245/2009 vom 6. April 2010 E. 4.2, je mit Hinweisen).
Mobbing liegt nicht schon dann vor, wenn ein Arbeitskonflikt oder eine
schlechte Arbeitsatmosphäre besteht, oder wenn eine angestellte Person
aufgefordert wird - selbst wenn es auf eindringliche Weise oder mit der
Androhung von Disziplinarmassnahmen oder einer Entlassung geschieht - seinen
Arbeitspflichten nachzukommen (Urteile des Bundesgerichts 4A_32/2010 vom 17.
Mai 2010 E. 3.2; 4A_245/2009 vom 6. April 2010 E. 4.2, je mit Hinweisen). Aus
den Akten ergeben sich vorliegend Hinweise für eine Konfliktsituation zwischen
dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten, die unter anderem im Zusammenhang
mit dem Versprechen rund um eine Gewinnbeteiligung zugunsten des
Beschwerdeführers stehen und die im Schlichtungsverfahren vor Zivilkreisgericht
West kulminierten. Eine Mobbing-Situation im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist jedoch nicht nachgewiesen. Ebenso fehlt ein eindeutiges
ärztliches Zeugnis (oder allenfalls andere geeignete Beweismittel), welches die
gesundheitliche Unzumutbarkeit des Verbleibs am Arbeitsplatz belegen würde (BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27.
November 2013 E. 4.1, 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Dass dem
Beschwerdeführer nur gekündigt worden sei, weil er seine Rechte als
Arbeitnehmer geltend gemacht habe, ergibt sich in dieser Eindeutigkeit
ebenfalls nicht aus den Akten. Wie zuvor dargelegt, sind dem Beschwerdeführer
arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen vorzuwerfen, die von ihm nicht
bestritten werden. Die Auseinandersetzung vor der Schlichtungsbehörde mag zwar
das konflikthafte Arbeitsverhältnis im Jahre 2022 zusätzlich belastet haben.
Die bereits im Jahre 2018 erfolgte Verwarnung zeigt jedoch, dass bereits zuvor
Pflichtverletzungen seitens des Beschwerdeführers festgestellt wurden und die
Einleitung des Schlichtungsverfahrens nicht der einzige Kündigungsgrund gewesen
sein kann.
4.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
zu Recht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ausgegangen ist.
5.
5.1
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin das Verschulden
des Beschwerdeführers zu Recht als schwer eingestuft und die Dauer der
Einstellung zurecht auf 33 Tage festgelegt hat.
5.1.1
Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass das Inkaufnehmen
der Kündigung durch die arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen das
Verschulden als schwer erscheinen lassen (vgl. Verfügung vom 13. Februar 2023,
S. 2 und Einspracheentscheid vom 4. April 2022, S. 4 f.).
5.1.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
(Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis
15.
Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und
31.
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Die für die Dauer der
Einstellung relevante Beurteilung des Verschuldens erfolgt mit Blick auf das
bisherige Verhalten des Versicherten.
5.1.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Falle
einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a
AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV die Sanktion nicht auf eine
Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt. Bei
Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles ist im Rahmen des Ermessens von
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht auch eine mildere Sanktion zulässig (BGE 130 V 125, 126 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_138/2017,
8C_143/2017 vom 23. Mai 2017, E. 6.).
5.1.4
Vorliegend lässt die vor dem Zivilkreisgericht
Basel-Landschaft West, Arlesheim, getroffene Vereinbarung vom 3. März 2022 darauf
schliessen, dass im Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen
Vorgesetzten nicht nur seitens Beschwerdeführer, sondern auch auf Seiten der
Arbeitgeberin Pflichtversäumnisse vorlagen. So hat sich die Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers gestützt auf die genannte Vereinbarung zu einer Zahlung von Fr.
5'328.60 sowie zur Edition von Geschäftsbüchern ab dem Jahre 2021 verpflichtet,
was einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers gegenüber der Arbeitgeberin
entspricht. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Verletzung der Vereinbarung
betreffend Gewinnbeteiligung zwischen Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten
das Vertrauen des Beschwerdeführers in seine Vorgesetzten gemindert hat. Auffällig
ist auch, dass die jüngsten Verwarnungen seitens Arbeitgeberin in zeitlicher
Nähe zum Schlichtungsverfahren standen. So erfolgte die erste Verwarnung am
gleichen Tag wie das Schlichtungsgesuch (vgl. AB 13 und RB 2) und die zweite
Verwarnung nur vier Tage nach dem vor Zivilkreisgericht geschlossenen Vergleich
(vgl. AB 14 und RB 1). Zudem lässt die Arbeitgeberin mit ihrer Stellungnahme
zum Kündigungsgrund (vgl. AB 10) durchblicken, dass sie der Krankschreibung des
Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt hatte. Sie liess es denn auch auf ein
weiteres Schlichtungsverfahren ankommen, dessen Vergleich vom 24. November 2022
sie wiederum zur Zahlung verpflichtete (vgl. AB 9). Dem lässt sich mitunter
entnehmen, dass kein Grund für eine fristlose Kündigung vorgelegen haben kann, würde
ein solcher doch den Schutz bei Kündigung zu Unzeit bzw. die Verlängerung der
Kündigungsfrist infolge krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung (Art. 336c Abs.
2.
OR) durchbrechen (vgl. Art. 337 Abs. 1 OR; Etter Boris/Stucky Marcel, in:
Etter Boris/Facincani Nicolas/Sutter Reto (Hrsg.), Arbeitsvertrag, Bern 2021,
Art. 337 N 1). Diese Umstände sind als verschuldensmindernde Umstände
anzusehen, die das Verschulden des Beschwerdeführers leichter als schwer
erscheinen lassen (vgl. BGE 130 V 125, 130 E. 3.5). Folglich ist in Würdigung
der Umstände des vorliegenden Falles entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin von einem mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers
auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Rechte als
Arbeitnehmer zweimal vor Gericht durchsetzen musste, ist eine Sanktion im
unteren Bereich des vorgegebenen Sanktionsrahmens als angemessen zu erachten.
5.2
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem schweren Verschulden ausgegangen ist. Aus
den sich aus den Akten ergebenden Umständen ist entgegen der Beschwerdegegnerin
von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, wofür gemäss Art. 45 Abs. 3 lit.
b AVIV ein Sanktionsrahmen von 16-30 Tagen vorgesehen ist. Die Dauer der
Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ist entsprechend
den vorausgehenden Erwägungen von 33 Arbeitstagen auf 20 Tage zu reduzieren.
6.
6.1
Die Beschwerde ist infolge der obigen Ausführungen teilweise
gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. April
2022.
insoweit aufzuheben, als die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf
20.
Tage reduziert wird.
6.2
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis
ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. April
2022.
dahingehend abgeändert, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
auf 20 Tage reduziert wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic.
iur. J. Reidemeister
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: