AL.2023.8
Nichterfüllung der Beitragszeit
10. Januar 2024Deutsch10 min
6) und bezog ab dem 18. Januar 2021 Taggelder (vgl. AB 2 und AB 12). Währenddessen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
[...]
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.8
Einspracheentscheid vom 16. Mai
2023
Nichterfüllung der Beitragszeit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1980, arbeitete bis
zum 31. Oktober 2020 für die C____ AG. In der Folge meldete sie sich – nach
einem Auslandsaufenthalt – arbeitslos (vgl. die Einsprache; Antwortbeilage [AB]
6) und bezog ab dem 18. Januar 2021 Taggelder (vgl. AB 2 und AB 12). Währenddessen
war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 22. November 2021 bis zum 31. März
2022 im Zwischenverdienst bei D____, Basel, tätig (vgl. AB 8, AB 9 und AB 12).
Anschliessend bezog sie weitere Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. AB
12; siehe auch die Beschwerde). Ab dem 2. August 2022 bis zum 31. Januar 2023
war sie für die E____ AG im Einsatz (vgl. AB 10-12).
b) Am 3. März 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Basel-Stadt zur
Arbeitsvermittlung und per 1. Mai 2023 bei der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an
(vgl. AB 3). Mit Verfügung vom 19. April 2023 verneinte die ÖAK einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai
2023, da die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt
sei (vgl. AB 5). Dagegen erhob diese am 5. Mai 2023 Einsprache (vgl. AB 6),
welche von der ÖAK mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 abgewiesen wurde (vgl.
AB 7).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2023
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss wird
die Bejahung eines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht.
b) Die ÖAK (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine
Replik ein.
III.
Am 10. Januar 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide
aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen
Versicherungsgericht erhoben werden.
1.1.2
Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Einspracheentscheide der ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit
Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August
1983.
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht
erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene
Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
1.1.3
Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus
Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1
In formeller Hinsicht ist zu bemerken, dass die per E-Mail
vom 5. Mai 2023 eingereichte Einsprache den Gültigkeitserfordernissen
der von der Beschwerdeführerin gewählten Schriftlichkeit der Eingabe (Art. 52
ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) nicht entspricht
(vgl. BGE 142 V 152, 156 f. E. 2.4 und 160 E. 4.6). Allerdings besteht
nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein verfassungsmässiger Anspruch darauf,
dass die Behörde eine Eingabe, die an einem klar erkennbaren Formmangel leidet,
zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit ausreicht, um bis
zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben (BGE 142 V 152, 155 E.
2.3
und 161 E. 4.6.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom
17.
August 2022 E. 3.3.). Die Unterlassung muss jedoch unfreiwillig
erfolgt sein (BGE 142 V 152, 160 E. 4.6); ein Rechtsmissbrauch ist nicht zu
schützen (vgl. BGE 142 V 152, 159 E. 4.5).
1.2.2
Im vorliegenden Fall war die
Einsprachefrist noch nicht abgelaufen, als die Beschwerdeführerin am 5. Mai
2023.
ihre Einsprache per E-Mail erhob. Aufgrund ihres Aufenthalts in [...] hat
sie auch nicht freiwillig auf eine fristgerechte unterschriebene förmliche
Einsprache verzichtet; ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann ihr daher
praxisgemäss nicht vorgeworfen werden (vgl. die obigen Ausführungen; siehe auch
das Urteil des Bundesgerichts 1P.254/2005 vom 30. August 2005 E. 2.2). Die
Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin daher auf den Formfehler
aufmerksam machen müssen, damit sie den Fehler vor Ablauf der Einsprachefrist
hätte verbessern und eine korrigierte Eingabe innert der dreissigtägigen Frist
(vgl. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG) einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung hätte übergeben können (vgl. dazu Art. 38 Abs. 1
ATSG). Dass sie dies nicht getan hat, darf der Beschwerdeführerin zwar
grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen. Eine Wiederherstellung der damals noch
laufenden Einsprachefrist (vgl. in diesem Sinne das Urteil des Bundesgerichts
1P.254/2005 vom 30. August 2005 E. 2.7) und eine damit einhergehende Wiederholung
des Verfahrens würde jedoch unter den vorliegenden Umständen (eindeutige
Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit; vgl. dazu die nachstehenden
Überlegungen) zu einem verfahrensmässigen Leerlauf führen.
1.3
Auf die rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des
Einspracheentscheides (Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom
19.
April 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023, wegen
Nichterfüllung der Beitragszeit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Arbeitslosenentschädigung abgelehnt hat.
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat
(Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit
ist (Art. 14 AVIG). Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1
AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
2.2.2
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit
beträgt gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG zwei Jahre. Sie beginnt zwei Jahre vor dem
Tag, für den sämtliche Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sind
(vgl. Abs. 2 und Abs. 3 von Art. 9 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit ist
Dispositiv
demnach rückwärtsgerichtet (Heine Alexia/Polla
Beatrice, Erneute Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung nach
abgelaufener Rahmenfrist für den Leistungsbezug: Folgerahmenfristen und ihre
Besonderheiten, in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV]
2014, S. 77, 78).
2.2.3. Angerechnet werden gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG auch (a.)
Zeiten, in denen die versicherte Person als Arbeitnehmerin tätig ist, bevor sie
das Alter erreicht, von dem an sie AHV-Beiträge bezahlen muss; b.
schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische
Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei
Wochen geführt werden; c. Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem
Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfalls (Art.
4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt; d.
Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch
Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich
vereinbart sind.
2.2.4. Die Einzelheiten regelt die Verordnung (Art. 13 Abs. 5
AVIG). In Art. 11 AVIV wird Folgendes statuiert: Als Beitragsmonat zählt jeder
volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten,
die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30
Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten
Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen
Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Beitragszeit von
Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei
Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleichzeitig
mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal
gezählt (Abs. 4).
2.3.
Vorliegend begann am 1. Mai 2023 eine neue bis zum 30. April 2025
dauernde zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. AB 2). Die Rahmenfrist
für die Beitragszeit hätte nach Art. 9 Abs. 3 AVIG grundsätzlich zwei Jahre vor
diesem Tag (also am 1. Mai 2021) begonnen und am 30. April 2023 geendet (vgl.
Erwägung 2.2.2. hiervor). Aufgrund der COVID-19-Bestimmungen ist jedoch unbestrittenermassen
von einer verlängerten Rahmenfrist für die Beitragszeit auszugehen. Diese
dauerte vom 1. Februar 2021 bis zum 30. April 2023 (vgl. die Verfügung; AB 5),
was jedoch vorliegend keine Auswirkungen zeitigt.
2.4.
Während der Zeit vom 1. Februar 2021 bis zum 30. April 2023 arbeitete
die Beschwerdeführerin ab dem 22. November 2021 bis zum 31. März 2022 für D____,
Basel (vgl. den Arbeitsvertrag vom 22. November 2021; AB 8). Darüber hinaus war
sie in der Zeit vom 2. August 2022 bis zum 31. Januar 2023 bei der E____ AG
angestellt (vgl. den Einsatzvertrag vom 28. März 2023; AB 10). Daraus
errechnete die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von insgesamt 10.327
Monaten (4.327 Monate bei D____ und sechs Monate bei E____ AG; vgl. dazu die
Verfügung [AB 5]; siehe auch S. 4 des Kontoauszuges ALE/AM [AB 12]). Die Korrektheit
der Berechnung wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht infrage
gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend
dargetan wird (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort), liegt im Übrigen auch kein
Befreiungsgrund gemäss Art. 14 AVIG vor.
2.5.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe – entgegen der
Darstellung der Beschwerdegegnerin (S. 3 des Einspracheentscheides) – nach
ihrer befristeten Arbeitsstelle bei der E____ AG keine Arbeitslosentaggelder
mehr bezogen (vgl. die Beschwerde), ist dies als richtig zu erachten. Die Beschwerdegegnerin
hat diese fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung inzwischen auch korrigiert (vgl. S.
3 der Beschwerdeantwort). Auf die Festlegung der Beitragszeit hat die Dauer der
bezogenen Arbeitslosentaggelder jedoch keinen Einfluss. Damit kann die
Beschwerdeführerin lediglich eine Beitragszeit von insgesamt 10.327 Monaten
vorweisen, was nicht genügt, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab
dem 1. Mai 2023 zu begründen.
2.6.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19.
April 2023 (AB 5), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 (AB
7), wegen Nichterfüllung der Beitragszeit zu Recht einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt hat.
3.
3.1.
Damit ist die Beschwerde somit abzuweisen und der
Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 ist zu bestätigen.
3.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu
beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: