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Entscheid

AL.2023.8

Nichterfüllung der Beitragszeit

10. Januar 2024Deutsch10 min

6) und bezog ab dem 18. Januar 2021 Taggelder (vgl. AB 2 und AB 12). Währenddessen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

[...]

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2023.8

Einspracheentscheid vom 16. Mai

2023

Nichterfüllung der Beitragszeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1980, arbeitete bis

zum 31. Oktober 2020 für die C____ AG. In der Folge meldete sie sich – nach

einem Auslandsaufenthalt – arbeitslos (vgl. die Einsprache; Antwortbeilage [AB]

6) und bezog ab dem 18. Januar 2021 Taggelder (vgl. AB 2 und AB 12). Währenddessen

war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 22. November 2021 bis zum 31. März

2022 im Zwischenverdienst bei D____, Basel, tätig (vgl. AB 8, AB 9 und AB 12).

Anschliessend bezog sie weitere Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. AB

12; siehe auch die Beschwerde). Ab dem 2. August 2022 bis zum 31. Januar 2023

war sie für die E____ AG im Einsatz (vgl. AB 10-12).

b) Am 3. März 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin

erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Basel-Stadt zur

Arbeitsvermittlung und per 1. Mai 2023 bei der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an

(vgl. AB 3). Mit Verfügung vom 19. April 2023 verneinte die ÖAK einen

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai

2023, da die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt

sei (vgl. AB 5). Dagegen erhob diese am 5. Mai 2023 Einsprache (vgl. AB 6),

welche von der ÖAK mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 abgewiesen wurde (vgl.

AB 7).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2023

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss wird

die Bejahung eines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht.

b) Die ÖAK (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine

Replik ein.

III.

Am 10. Januar 2024 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide

aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen

Versicherungsgericht erhoben werden.

1.1.2

Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Einspracheentscheide der ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit

Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August

1983.

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht

erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene

Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.

1.1.3

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das

Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus

Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen

Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1

In formeller Hinsicht ist zu bemerken, dass die per E-Mail

vom 5. Mai 2023 eingereichte Einsprache den Gültigkeitserfordernissen

der von der Beschwerdeführerin gewählten Schriftlichkeit der Eingabe (Art. 52

ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) nicht entspricht

(vgl. BGE 142 V 152, 156 f. E. 2.4 und 160 E. 4.6). Allerdings besteht

nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein verfassungsmässiger Anspruch darauf,

dass die Behörde eine Eingabe, die an einem klar erkennbaren Formmangel leidet,

zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit ausreicht, um bis

zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben (BGE 142 V 152, 155 E.

2.3

und 161 E. 4.6.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom

17.

August 2022 E. 3.3.). Die Unterlassung muss jedoch unfreiwillig

erfolgt sein (BGE 142 V 152, 160 E. 4.6); ein Rechtsmissbrauch ist nicht zu

schützen (vgl. BGE 142 V 152, 159 E. 4.5).

1.2.2

Im vorliegenden Fall war die

Einsprachefrist noch nicht abgelaufen, als die Beschwerdeführerin am 5. Mai

2023.

ihre Einsprache per E-Mail erhob. Aufgrund ihres Aufenthalts in [...] hat

sie auch nicht freiwillig auf eine fristgerechte unterschriebene förmliche

Einsprache verzichtet; ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann ihr daher

praxisgemäss nicht vorgeworfen werden (vgl. die obigen Ausführungen; siehe auch

das Urteil des Bundesgerichts 1P.254/2005 vom 30. August 2005 E. 2.2). Die

Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin daher auf den Formfehler

aufmerksam machen müssen, damit sie den Fehler vor Ablauf der Einsprachefrist

hätte verbessern und eine korrigierte Eingabe innert der dreissigtägigen Frist

(vgl. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG) einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung hätte übergeben können (vgl. dazu Art. 38 Abs. 1

ATSG). Dass sie dies nicht getan hat, darf der Beschwerdeführerin zwar

grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen. Eine Wiederherstellung der damals noch

laufenden Einsprachefrist (vgl. in diesem Sinne das Urteil des Bundesgerichts

1P.254/2005 vom 30. August 2005 E. 2.7) und eine damit einhergehende Wiederholung

des Verfahrens würde jedoch unter den vorliegenden Umständen (eindeutige

Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit; vgl. dazu die nachstehenden

Überlegungen) zu einem verfahrensmässigen Leerlauf führen.

1.3

Auf die rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des

Einspracheentscheides (Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom

19.

April 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023, wegen

Nichterfüllung der Beitragszeit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Arbeitslosenentschädigung abgelehnt hat.

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat

(Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit

ist (Art. 14 AVIG). Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1

AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine

beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

2.2.2

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit

beträgt gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG zwei Jahre. Sie beginnt zwei Jahre vor dem

Tag, für den sämtliche Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sind

(vgl. Abs. 2 und Abs. 3 von Art. 9 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit ist

Dispositiv

demnach rückwärtsgerichtet (Heine Alexia/Polla

Beatrice, Erneute Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung nach

abgelaufener Rahmenfrist für den Leistungsbezug: Folgerahmenfristen und ihre

Besonderheiten, in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV]

2014, S. 77, 78).

2.2.3. Angerechnet werden gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG auch (a.)

Zeiten, in denen die versicherte Person als Arbeitnehmerin tätig ist, bevor sie

das Alter erreicht, von dem an sie AHV-Beiträge bezahlen muss; b.

schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische

Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei

Wochen geführt werden; c. Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem

Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfalls (Art.

4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt; d.

Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch

Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich

vereinbart sind.

2.2.4. Die Einzelheiten regelt die Verordnung (Art. 13 Abs. 5

AVIG). In Art. 11 AVIV wird Folgendes statuiert: Als Beitragsmonat zählt jeder

volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten,

die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30

Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten

Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen

Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Beitragszeit von

Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei

Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleichzeitig

mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal

gezählt (Abs. 4).

2.3.

Vorliegend begann am 1. Mai 2023 eine neue bis zum 30. April 2025

dauernde zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. AB 2). Die Rahmenfrist

für die Beitragszeit hätte nach Art. 9 Abs. 3 AVIG grundsätzlich zwei Jahre vor

diesem Tag (also am 1. Mai 2021) begonnen und am 30. April 2023 geendet (vgl.

Erwägung 2.2.2. hiervor). Aufgrund der COVID-19-Bestimmungen ist jedoch unbestrittenermassen

von einer verlängerten Rahmenfrist für die Beitragszeit auszugehen. Diese

dauerte vom 1. Februar 2021 bis zum 30. April 2023 (vgl. die Verfügung; AB 5),

was jedoch vorliegend keine Auswirkungen zeitigt.

2.4.

Während der Zeit vom 1. Februar 2021 bis zum 30. April 2023 arbeitete

die Beschwerdeführerin ab dem 22. November 2021 bis zum 31. März 2022 für D____,

Basel (vgl. den Arbeitsvertrag vom 22. November 2021; AB 8). Darüber hinaus war

sie in der Zeit vom 2. August 2022 bis zum 31. Januar 2023 bei der E____ AG

angestellt (vgl. den Einsatzvertrag vom 28. März 2023; AB 10). Daraus

errechnete die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von insgesamt 10.327

Monaten (4.327 Monate bei D____ und sechs Monate bei E____ AG; vgl. dazu die

Verfügung [AB 5]; siehe auch S. 4 des Kontoauszuges ALE/AM [AB 12]). Die Korrektheit

der Berechnung wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht infrage

gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend

dargetan wird (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort), liegt im Übrigen auch kein

Befreiungsgrund gemäss Art. 14 AVIG vor.

2.5.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe – entgegen der

Darstellung der Beschwerdegegnerin (S. 3 des Einspracheentscheides) – nach

ihrer befristeten Arbeitsstelle bei der E____ AG keine Arbeitslosentaggelder

mehr bezogen (vgl. die Beschwerde), ist dies als richtig zu erachten. Die Beschwerdegegnerin

hat diese fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung inzwischen auch korrigiert (vgl. S.

3 der Beschwerdeantwort). Auf die Festlegung der Beitragszeit hat die Dauer der

bezogenen Arbeitslosentaggelder jedoch keinen Einfluss. Damit kann die

Beschwerdeführerin lediglich eine Beitragszeit von insgesamt 10.327 Monaten

vorweisen, was nicht genügt, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab

dem 1. Mai 2023 zu begründen.

2.6.

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19.

April 2023 (AB 5), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 (AB

7), wegen Nichterfüllung der Beitragszeit zu Recht einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt hat.

3.

3.1.

Damit ist die Beschwerde somit abzuweisen und der

Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 ist zu bestätigen.

3.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu

beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: