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Entscheid

AL.2023.9

Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist.

13. September 2023Deutsch12 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

September 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit

Herrn lic. iur. B____

Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2023.9

Einspracheentscheid Nr. 344629414

vom 11. Mai 2023

Einstellung in der

Anspruchsberechtigung aufgrund quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen

während der Kündigungsfrist.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1988 geborene Beschwerdeführerin arbeitete ab 1. Juli 2021

als PostDoc bei der C____ [...] (vgl. Arbeitsvertrag vom 14. Juni 2021,

Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022

(AB 2) kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 2023. Am

19. März 2023 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2023 an (AB 3).

Mit Verfügung vom 31. März 2023 stellte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen ungenügender Arbeitsbemühungen

im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 ab dem 1. April

2023 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 4). Dagegen erhob

die Beschwerdeführerin am 12. April 2023 Einsprache (AB 5). Mit

Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab (AB 6).

Erwägungen

II.

Gegen diesen Einspracheentscheid hat die Beschwerdeführerin am

7.

Juni 2023 Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Sanktion.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

12.

Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 erhebt die

Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 34476750,

mit welchem sie wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im April 2023 mit drei

Einstelltagen sanktioniert worden war.

III.

Am 13. September 2023 findet die Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100

Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in

Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August

1983.

(AVIV, SR 837.02).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.3

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid Nr. 344629414 vom

11.

Mai 2023. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom

26.

Juli 2023 auch die Aufhebung des Einspracheentscheids

Nr. 34476750 verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Sie hat diesen

Entscheid selbständig anzufechten.

2.

2.1

Nach Art. 17 AVIG muss die versicherte Person, die

Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen

Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können und trägt sodann die

Beweislast dafür, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Pflicht zur Vornahme

persönlicher Arbeitsbemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel dar, die

auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt

werden muss. Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte

Person namentlich auch zu rechtzeitig einsetzenden Arbeitsbemühungen,

grundsätzlich bereits während der Kündigungsfrist, aber auch generell während

der Zeit vor der Anmeldung, verpflichtet, um Beschäftigungslücken nach

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der beabsichtigten

Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden (BGE 139 V 524,

526.

E. 2.1.2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG]

C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2; C 144/05 vom 1. Dezember

2005.

E. 5.2.1; C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.1).

2.2

Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich

genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung verfügen. Die Bestimmung soll Arbeitslose zur

Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der

Arbeitslosenversicherung verhindern. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich

eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die

Quantität als auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225,

231.

E. 4a). Massgebend ist dabei einzig die ausreichende Intensität der Bemühungen

und nicht deren Erfolg (BGE 124 V 225, 234 E. 6; Urteil des EVG

C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4). In quantitativer Hinsicht

schreiben zwar weder Gesetz noch Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen

vor. Allerdings werden nach der Verwaltungspraxis in der Regel durchschnittlich

zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei die Umstände des

Einzelfalls, so unter anderem das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung

und auch die Arbeitsmarktlage, zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen Urteil

des Bundesgerichts 8C_708/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3.2 mit

Hinweisen; Kupfer Bucher, in:

Stauffer/Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl.,

Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 AVIG Ziff. 2.3 S. 221 f.).

2.3

Wie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in seiner Praxis

über die Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2023)

festhält, ist jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung

zur Stellensuche verpflichtet. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die

Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab

dem eine versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von

Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor

der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei letzten

Monate vor der Anmeldung darauf überprüft, ob sich die versicherte Person um

eine Stelle bemüht hat (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B314). Die

Beschwerdeführerin hat ihre Anstellung am 21. Dezember 2022 auf den

31.

März 2023 gekündigt (AB 2). Damit ist der Zeitraum vom

1.

Januar 2023 bis zum 31. März 2023 zur Beurteilung der

Arbeitsbemühungen massgebend.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Arbeitsbemühungen der

Beschwerdeführerin in quantitativer Hinsicht ungenügend seien

(Beschwerdeantwort Ziff. 7). Aus dem Formular "Nachweis der

persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Zeitraum vom 1. Januar 2023

bis zum 31. März 2023 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 5. Januar

2023, am 5. Februar 2023, am 17. Februar 2023, am 15. März 2023

und am 19. März 2023 je eine Stellenbewerbung getätigt hat (AB 7). Somit

liegen lediglich fünf belegte Arbeitsbemühungen vor. Im Folgenden gilt es zu

prüfen, ob diese Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht genügend sind.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie sei in

ihrer beruflichen Laufbahn sehr engagiert und wolle im Forschungsbereich, in dem

sie sich spezialisiert habe, auch weiterhin tätig sein. Es sei eine Tatsache,

dass es nur wenige – ihrer hochspezialisierten universitären Ausbildung

entsprechende – Stellenangebote gebe.

3.2.2

Gemäss BGE 139 V 524, 526 ff. E. 2.1.3 dürfen spezielle

Berufe mit einem kleinen Stellenangebot nicht von Anfang an vom

Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Vielmehr ist auch Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmern mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit

zunächst die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in

der bisherigen Tätigkeit zu suchen. Bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit

besteht innerhalb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b und d

AVIG für die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit indessen eine erhöhte

Pflicht. Ab wann und in welchem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche

Arbeitsbemühungen arbeitslosen Personen unter dem Gesichtspunkt der

Schadenminderungspflicht zum Vorwurf gemacht werden kann, beurteilt sich auf

Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der

auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vorhandenen Stellenangebote.

Auch gemäss AVIG-Praxis ALE Rz. B286 ist die Pflicht zur Rücksichtnahme

auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person beschränkt. Sie äussert

sich dadurch, dass es der versicherten Person bei ihren persönlichen

Arbeitsbemühungen grundsätzlich erlaubt ist, sich zunächst in ihrem bisherigen

Berufszweig oder Tätigkeitsbereich umzusehen. Voraussetzung ist jedoch, dass in

diesem Berufs- oder Tätigkeitsbereich überhaupt Stellenangebote vorhanden sind.

Wenn im bisherigen Berufszweig kein Stellenmangel besteht, hat die Rücksichtnahme

längere Zeit zu dauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2021 vom

17.

November 2021 E. 7.1.2).

3.2.3

Die Beschwerdeführerin tätigte ihre nachgewiesenen

Arbeitsbemühungen nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland

(AB 7). Es ist ihr beizupflichten, dass selbst bei einer örtlichen

Ausdehnung der Arbeitssuche die Anzahl der Stellenangebote in ihrem

hochspezialisierten Forschungsbereich gering ist. Damit ist aber ausgewiesen,

dass der Arbeitsmarkt im Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin nur sehr

beschränkt Stellen anbietet und es ist folglich zu prüfen, ob sie sich auch in

anderen Forschungsbereichen um Arbeit bemühen muss. Denn aus den gesetzlichen

Bestimmungen ergibt sich die Verpflichtung einer versicherten Person,

nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes Arbeit zu suchen

(Art. 17 Abs. 1 AVIG).

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann zu ihrer

Rechtfertigung auf Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG, wonach von

ihr nicht verlangt werden könne, eine unzumutbare Arbeit anzunehmen, welche

nicht angemessen auf die Fähigkeit oder auf die bisherige Tätigkeit einer

Versicherten Rücksicht nehme bzw. die Wiederbeschäftigung der Versicherten im

Beruf wesentlich erschwere.

3.3.2

Nach der Rechtsprechung soll mit der Bezugnahme auf die

Fähigkeiten im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG vor allem

eine Überforderung der versicherten Person in Bezug auf ihre körperlichen und

geistigen Fähigkeiten sowie fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verhindert werden,

wohingegen eine Unterbeanspruchung keine Unzumutbarkeit begründet. Die

gesetzliche Forderung nach einer angemessenen Rücksichtnahme auf die bisherige

Tätigkeit zielt darauf ab, dass berufliche Qualifikationen nicht verloren gehen

oder gemindert werden (Urteile des EVG C 165/03 E. 2.1; C 65/06

vom 27. April 2006 E. 3.3; vgl. auch BGE 139 I 218, 225 f. E. 4.4).

Die Arbeit darf das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der versicherten Person

unterbeanspruchen, sie darf sie aber nicht überfordern. Ein hohes

Fähigkeitsniveau erweitert die Möglichkeiten der Vermittlung von zumutbarer

Arbeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2021 vom 17. November 2021

E. 2.2; Urteil des EVG C 130/03 vom 6. Februar 2004

E. 2.3).

3.3.3

Mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung ist festzuhalten,

dass sich die Beschwerdeführerin zu ihrer Rechtfertigung nicht auf Art. 16

Abs. 2 lit. b und d AVIG berufen kann. Sie hat somit auch

Arbeitsbemühungen ausserhalb ihres hochspezialisierten Tätigkeitsbereichs vorzunehmen.

3.4

3.4.1

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in

quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden

Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen

Arbeitsbemühungen einer versicherten Person in der Regel streng beurteilt

werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74, 78 f. E. 4a). Dabei sind die

gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen (AVIG-Praxis ALE Rz. B316).

3.4.2

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Umstand gewürdigt, dass

die Beschwerdeführerin eine hochspezialisierte Arbeitskraft ist und

entsprechend die Anzahl der geforderten Arbeitsbemühungen auf mindestens eine Stellenbewerbung

pro Woche reduziert (vgl. Protokoll des Beratungsgesprächs vom 31. März

2023.

[AB 8]). Dies ist mit Blick auf die konkreten Umstände des

vorliegenden Falls nicht zu beanstanden und eine Verletzung des

Ermessensspielraums der Beschwerdegegnerin ist nicht zu erkennen. Somit hätte

die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis

zum 31. März 2023 mindestens zwölf Stellenbewerbungen tätigen sollen.

Dabei wäre ihr zumutbar gewesen, auch Stellenangebote ausserhalb ihres hochspezialisierten

Dispositiv

Forschungsbereichs in angrenzenden Forschungsgebieten zu berücksichtigen. Demnach

waren die getätigten und ausgewiesenen fünf Arbeitsbemühungen ungenügend. Die

Beschwerdegegnerin hat deshalb die Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. c AVIG wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der

Anspruchsberechtigung eingestellt. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer

rechtmässig ist.

4.

4.1.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des

Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt einen bis

15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei

schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).

4.2.

4.2.1. Das SECO hat in der AVIG-Praxis ALE unter anderem ein

Raster für die rechtsgleiche Bemessung der Einstellungsdauer in der

Anspruchsberechtigung aufgestellt. Der Einstellraster geht für die ungenügende

Bemühung um Arbeit während einer Kündigungsfrist ab drei Monaten von einem

leichten Verschulden aus und sieht eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung von neun bis zwölf Tagen vor (vgl. AVIG-Praxis ALE

Rz. D79, 1.A).

4.2.2. Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht

verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,

sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der

anwendbaren gesetzlichen Bestimmunen zulassen. Das Gericht weicht deshalb nicht

ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem

Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365, 368 E. 2.4).

4.3.

Die Beschwerdegegnerin stellte die Beschwerdeführerin – gestützt auf

die AVIG-Praxis ALE Rz. D79, 1.A. – wegen ungenügender Arbeitsbemühungen

während der Kündigungsfrist ab April 2023 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung

ein. Die verfügten neun Einstelltage entsprechen dem Minimum der anzuordnenden

Massnahme gemäss Einstellraster des SECO. Mit Blick auf die gesamten Umstände

erscheint die gewählte Einstellungsdauer als angemessen. Ein triftiger Grund

für ein richterliches Eingreifen in das Ermessen der Beschwerdegegnerin ist

nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstellungsdauer zu bestätigen ist.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist der Einspracheentscheid vom

11. Mai 2023 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: