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Entscheid

AL.2024.1

AVIG Rückforderung

2. Juli 2024Deutsch11 min

Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die zu Unrecht ausbezahlten Taggelder (Einstelltage)

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. phil. D. Borer , Dr. med. R.

von Aarburg

und

Gerichtsschreiber MLaw M. Kreis

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759,

4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.1

Rückforderung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer meldete sich per 1. März 2023 beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und bei der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Antwortbeilage [AB] 5).

b) Nachdem der Beschwerdeführer einer Bewerbungsaufforderung

verspätet nachgekommen war, stellte ihn die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 29. August 2023 ab dem 12. Juli 2023 für 30 Tage in der

Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ein (vgl. AB 11).

Gegen diese Verfügung wurde keine Einsprache erhoben. Bereits vor Erlass dieser

Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin für die Monate Juli 2023 und August 2023

dem Beschwerdeführer die Arbeitslosentaggelder ausbezahlt. Per 31. August 2023

erfolgte die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (Abmeldebestätigung vom 29.

September 2023, vgl. AB 6).

c) Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 forderte die

Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die zu Unrecht ausbezahlten Taggelder (Einstelltage)

in Höhe von Fr. 6'913.- zurück (vgl. AB 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer

am 8. Januar 2024 Einsprache (vgl. AB 2). Die Beschwerdegegnerin wies die

Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 ab und bestätigte die

Rückforderung in Höhe von Fr. 6'913.- (vgl. AB 3).

Erwägungen

II.

a) Mit als «Einsprache» bezeichneter Eingabe vom 22. Januar

2024.

erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde und beantragt, dass der

Einspracheentscheid aufzuheben sei.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

18.

März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 17. April 2024 hält der Beschwerdeführer an

seinen Anträgen fest.

d) Mit Duplik vom 8. Mai 2024 hält die Beschwerdegegnerin an

ihrem abschlägigen Einspracheentscheid fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 2. Juli 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des

Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über

das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,

SVGG, SG 154.200]).

1.2

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100

Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG,

SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

1.3

Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung

des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt

die Annullierung (Beschwerde, S. 2) bzw. die Aufhebung der Rückforderung der

Leistungen und die ihr zugrundeliegende Sanktion (Replik, S. 2). Der

Beschwerdeführer legt das Schwergewicht seiner Begründung auf die Frage der

Sanktionierung und moniert im Wesentlichen, dass er die zumutbare Arbeit nicht

abgelehnt habe. Die Arbeitsaufnahme sei aus gesundheitlichen Gründen verschoben

worden; er legt zum Beweis ein vom 22. Dezember 2023 datiertes Arztzeugnis bei

(vgl. AB 19). Im Weiteren habe er gegenüber der Beschwerdegegnerin deutlich

kommuniziert, dass er bereits eine verbindliche Zusage für eine Anstellung bei

der WH Baumontage AG gehabt habe und er nicht gleichzeitlich zwei

Arbeitsstellen hätte antreten können. Nach sinngemässer Ausführung des Beschwerdeführers

könnte das angebliche Missverständnis über den Stellenantritt bei der WH

Baumontage AG durch den im Rahmen des telefonischen RAV-Beratungsgesprächs

hinzugezogenen Dolmetschers entstanden sein. Der Beschwerdeführer weist zudem

auf seine finanzielle Lage hin, die sich erheblich verschlechtert und zu einer

finanziellen Notlage geführt habe (Beschwerde, S. 1-3; Replik, S. 1-2).

2.2

Die Beschwerdegegnerin

beantragt die Abweisung der Beschwerde, sei doch der Rückforderungsbetrag in

Höhe von Fr. 6'913.- korrekt berechnet worden. Die Beschwerdegegnerin lässt

sich nochmals einlässlich zum Thema der Sanktionierung mit 30 Einstelltagen vernehmen.

Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Arztzeugnis vom 22. Dezember 2023

kaum aussagekräftig und ohnehin nicht innerhalb der vorgesehenen Wochenfrist

eingereicht worden, weshalb es nicht beweisbildend sei. Schliesslich erinnert

die Beschwerdegegnerin daran, dass gegen die Verfügung vom 29. August 2023

keine Einsprache erhoben worden ist, womit sie in Rechtskraft erwachsen sei.

Der Streitgegenstand sei deshalb die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen

Leistungen in der Höhe von Fr. 6'913.- und nicht die Sanktionierung infolge der

Stellenablehnung (Beschwerdeantwort, S. 1-6).

2.3

Zu prüfen ist im Folgenden, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 18. Dezember 2023, bestätigt

mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024, die für Juli 2023 und August 2023 zu

Unrecht ausbezahlten Taggelder (Einstelltage) in Höhe von Fr. 6'913.- vom

Beschwerdeführer zurückgefordert hat.

3.

3.1

Streitgegenstand im

vorliegenden Verfahren betrifft die Frage der Zulässigkeit der Rückforderung. Gemäss

Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung nach Art. 25 ATSG.

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1

Satz 1 ATSG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) wird über

den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen.

3.2

Wer hingegen Leistungen in

gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse

Härte vorliegt (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Nach Art. 4 Abs. 1 ATSV wird

die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben

empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise

erlassen.

3.3

Nach dem Erlass einer

Rückerstattungsverfügung stehen einer versicherten Person damit grundsätzlich

zwei Möglichkeiten offen. Sie kann gegen die Rückerstattung Einsprache erheben

und/oder ein Erlassgesuch stellen. Die betroffene Person kann entweder zuerst

die Rückforderung bestreiten und hernach, bei Misserfolg der Anfechtung, ein

Erlassgesuch stellen. Sie kann aber auch auf eine Anfechtung verzichten und

sogleich um Erlass der Rückforderung ersuchen, womit die

Rückerstattungsverfügung in formelle Rechtskraft erwächst. Die Rückforderung an

sich und deren Erlass untergliedern sich somit in zwei verschiedene Verfahren. In

jedem Fall kann die Erlassfrage aber erst geprüft werden, wenn die

Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1).

3.4

Zielt der Beschwerdeführer mit

seinen Ausführungen zur finanziellen Lage sinngemäss darauf ab, dass die

Beschwerdegegnerin den Rückforderungsbetrag in Höhe von CHF 6'913.- zu erlassen

hat (vgl. Beschwerde, S. 3), so kann dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht

geprüft werden, da die Beschwerdegegnerin zunächst über diese Frage befinden

muss, sobald die strittige Frage der Rückerstattungspflicht rechtskräftig

entschieden ist. Die Beschwerdegegnerin nimmt die diesbezüglichen Ausführungen

in der Beschwerde jedoch direkt als Erlassgesuch entgegen.

3.5

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet vielmehr die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung. Die

Frage der Rechtmässigkeit der Einstelltage in der Anspruchsberechtigung stellt

sich vorliegend nicht mehr. Die Einstellungsverfügung datiert vom 29. August

2023, ohne dass der Beschwerdeführer bestreiten würde, sie erhalten zu haben.

Die Einsprachefrist hat 30 Tage betragen, wobei keine Einsprache eingegangen

ist und die Einstellungsverfügung deshalb (unangefochten) in Rechtskraft

erwachsen ist. Dies hat zur Folge, dass die Rechtmässigkeit der Verfügung vom

29.

August 2023 im Rahmen der Beschwerde gegen die angefochtene

Rückerstattungsverfügung nicht mehr überprüft werden kann. Selbst wenn aber eine

Überprüfung noch möglich wäre, wären die Einstelltage nicht zu beanstanden, wie

nachfolgend aufzuzeigen ist.

3.6

Möchte der Beschwerdegegner

mit seinem Arztzeugnis datiert vom 22. Dezember 2023 ableiten, dass er im Juli

2023.

und August 2023 vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen sei

und deshalb die Kontrollvorschriften nicht hätte erfüllen können, ist dem

entgegenzuhalten, dass die versicherte Person ihre

Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem RAV melden muss

(vgl. Art. 42 Abs. 1 AVIV). Meldet die versicherte Person ihre

Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf dieser Frist und hat

sie die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular «Angaben der

versicherten Person» angegeben, so hat sie keinen Taggeldanspruch für die Tage der

Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung (Art. 42 Abs. 2 AVIV). Den Akten lässt sich

nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Arbeitsunfähigkeit

auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» angegeben hat. Im Gegenteil,

der Beschwerdeführer gibt noch in besagten Formularen im Juli 2023 und August

2023.

an, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vgl. AB 18). Das

Arztzeugnis ist daher nicht beweisbildend. Im Übrigen wäre das ins Recht

gelegte Arztzeugnis kaum beweistauglich, wird darin weder eine echtzeitliche

Arbeitsunfähigkeit attestiert noch konkretisiert welche Termine der

Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte wahrnehmen können.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers über den ab Juli 2023 zugesagten, aber

aus gesundheitlichen Gründen auf September 2024 verschobenen Stellenantritt (Beschwerde,

S. 1; Replik, S. 2), kann nicht gefolgt werden. Zum einen bescheinigt das

Arztzeugnis wie dargelegt keine Arbeitsunfähigkeit. Zum anderen datiert der

Arbeitsvertrag vom 31. August 2023 (vgl. AB 20) und hat zum Zeitpunkt der

Zuweisung noch nicht vorgelegen. Zudem gab der Beschwerdeführer wiederum in den

vorgenannten Formularen (AB 18) für die Monate Juli 2023 und August 2023 an,

auf Stellensuche zu sein. Dies deckt sich auch mit den telefonisch

durchgeführten Beratungsgesprächen vom 3. Juli und 21. August 2023 (AB 17),

anlässlich dieser er in Anwesenheit eines Dolmetschers angab, noch keine Stelle

gefunden zu haben. Dass diese Aussage auf eine fehlerhafte Übersetzung

zurückzuführen sei, erscheint aufgrund der weiteren Akten nicht überwiegend

wahrscheinlich, zumal auch eine Rückfrage beim Arbeitgeber unergiebig blieb

(E-Mail vom 23. Oktober 2023, AB 16).

3.7

Im Einzelnen moniert der

Beschwerdeführer die Höhe der Rückerstattung nicht. Wie nachfolgend aufzuzeigen

ist, ist diese auch nicht zu beanstanden.

3.8

Ein volles

Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Gemäss Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin als

Berechnungsgrundlage der fraglichen Taggelder einen versicherten Verdienst von Fr.

6'783 zugrunde gelegt, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden ist. Die

Dispositiv

Taggeldhöhe beträgt demnach brutto Fr. 250.05 (80 Prozent von Fr. 6'783.-

dividiert mit der Anzahl durchschnittlichen Arbeitstage pro Monat von 21.7;

vgl. hierzu die Weisung vom SECO, AVIG-Praxis RVEI vom 1.1.2024, B14) bzw.

abzüglich der Sozialversicherungsabgaben in Höhe von Fr. 19.65 (AHV/IV/EO 5.3

Prozent bzw. Fr. 13.25, Nichtberufsunfallversicherung 2.470 Prozent bzw. Fr. 6.20, BVG-Risikoversicherung Fr. 0.20) netto Fr. 230.40.

Bei 30 Einstelltagen in Höhe von Fr. 230.40.- beträgt der Rückforderungsbetrag

damit Fr. 6'912.-. Die Beschwerdegegnerin erklärt ihren Rückforderungsbetrag in

Höhe von Fr. 6'913.- mit systemtechnischen Rundungsdifferenzen. Dies ist auf das

Runden der Zwischenresultate bei den vorstehenden Prozentrechnungen

zurückzuführen und im Ergebnis daher nicht zu beanstanden.

Abschliessend ist Art. 30 Abs. 3 AVIG zu beachten, wonach der Vollzug der Einstellung binnen sechs Monaten dahinfällt,

nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat. Im vorliegenden Verfahren

ist die Vollzugsfrist mit der Rückerstattungsverfügung vom 18. Dezember 2023

(vgl. dazu Rz. D50 AVIG-Praxis ALE) mit Blick auf den Beginn der Einstelltage

vom 12. Juli 2023 ohne Weiteres eingehalten worden.

3.9.

Zusammenfassend ist demnach

festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderungsbetrag

in Höhe von Fr. 6'913.- rechtmässig und der Einspracheentscheid vom 15. Januar

2024 damit zu bestätigen ist.

4.

4.1.

Aus den vorgenannten Gründen

ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.

Das Verfahren ist mangels

Statuierung einer Kostenpflicht im AVIG kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder MLaw M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: