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Entscheid

AL.2024.11

AVIG 35 Einstelltage zufolge selbstverschuldeter Kündigung

29. Oktober 2024Deutsch18 min

Zivilkreisgericht D____ dem Beschwerdeführer am 27. April 2023 eine Klagebewilligung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), C. Müller, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.11

Einspracheentscheid vom 30. Mai

2024

35 Einstelltage zufolge

selbstverschuldeter Kündigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der Beschwerdeführer war seit dem 4. April 2022 bei der C____ angestellt

(vgl. Arbeitsbestätigung vom 16. März 2023, Beschwerdeantwortbeilage

[AB] 2). Vom 1. März 2023 bis zum 7. März 2023 war er zu

100 % krankgeschrieben (vgl. Arztzeugnis vom 3. März 2023, Kassendossier,

AB 8, S. 80). Die C____ kündigte dem Beschwerdeführer am 8. März 2023

fristlos (AB 2) und begründete dies mit seiner wiederholten Unpünktlichkeit

sowie Nichterscheinens bei der Arbeit, zuletzt am 1. März 2023. Sie verwies

zudem auf eine am 19. Oktober 2022 erfolgte, schriftliche Abmahnung. In einem

ebenfalls auf den 8. März 2023 datierten Schreiben erklärte der

Beschwerdeführer der C____, die Kündigung sei seiner Ansicht nach unrechtmässig

und er biete seine Arbeitsleistung weiterhin an (Kassendossier, AB 8,

S. 76).

b)

Am 16. März 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigungen

ab dem 8. März 2023 (Kassendossier, AB 8, S. 67 ff.).

c)

Aufgrund seiner Kündigung reichte der Beschwerdeführer am 29. März

2023 ein Schlichtungsgesuch beim Zivilkreisgericht D____ ein. Nachdem keine

Einigung zwischen ihm und der C____ erreicht werden konnte, stellte das

Zivilkreisgericht D____ dem Beschwerdeführer am 27. April 2023 eine Klagebewilligung

aus (Kassendossier, AB 8, S. 16).

d)

Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 (AB 4) zog die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 9. März 2023 35 Taggelder

ab. Zur Begründung gab sie an, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit

selbst verschuldet. Es sei dabei von einem schweren Verschulden auszugehen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 Einsprache (AB 5).

e)

Der Beschwerdeführer reichte am 15. August 2023 eine Klage beim

Zivilkreisgericht D____ ein. Am 15. September 2023 reichte die

Beschwerdegegnerin ebenfalls ein Schlichtungsgesuch beim Zivilkreisgericht D____

ein. Auch die Schlichtungsverhandlung vom 20. Oktober 2023 führte nicht zu

einer Einigung zwischen ihr und der C____. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine

Klagebewilligung und reichte am 12. Dezember 2023 ebenfalls Klage gegen

die C____ ein. Die Verfahren aufgrund der Klage des Beschwerdeführers und der

Klage der Beschwerdegegnerin wurden vom Zivilkreisgericht D____ vereinigt (vgl.

Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ vom

28. Februar 2024, AB 6, Tatsachen, Ziff. 2 bis 8.). Die Klage

des Beschwerdeführers wurde teilweise gutgeheissen. Das Zivilkreisgericht

beurteilte die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt (a.a.O., E. 7.).

Basierend auf der Annahme einer ordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat

sprach es dem Beschwerdeführer Lohnersatz für die Zeit bis zum 30. April

2023 (a.a.O., E. 8. und 9.) zu. Ferner gestand es ihm eine Entschädigung

gemäss Art. 337c Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1909

betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil:

Obligationenrecht] [OR; SR 220] in Höhe eines halben Bruttomonatslohnes (a.a.O.,

E. 14.), eine Ferienentschädigung (a.a.O., E. 10.), eine Rückzahlung

für einen Lohnabzug (a.a.O., E. 11.) sowie eine Spesenentschädigung für

die Reinigung von Arbeitskleidern zu (a.a.O., E. 12.). Die Klage der

Beschwerdegegnerin wurde abgewiesen (a.a.O., insb. E. 9 bis 15).

f)

Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 hielt die

Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 5. Mai 2023 fest und bestätigte

die Sanktion von 35 Einstelltagen (AB 7).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 12. Juni 2024 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid vom 30. Mai

2024.

sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder für die 35 zu Unrecht verfügten

Einstelltage zuzüglich eines Verzugszinses auszurichten.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort datiert auf den

23.

Juli 2024 (Postaufgabe 13. August 2024) auf Abweisung der

Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 20. August 2024 beantragt der Beschwerdeführer nebst

der Auszahlung von Arbeitslosenleistungen für die 35 von der Beschwerdegegnerin

verfügten Einstelltage, die Auszahlung eines angemessenen Verzugszinses auf die

von der Beschwerdegegnerin nachträglich zu leistenden 35 Arbeitslosentaggelder

sowie eine Prüfung, ob die Kündigung vom 8. März [2023] zu Unzeiten erfolgt

ist.

d)

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 3. September 2024 an

ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest und erklärt, das

Datum der Beschwerdeantwort sei nicht der 23. Juli 2024, sondern der

13.

August 2024 gewesen.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. Oktober 2024 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

25.

Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1

der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer in seinem

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für 35 Tage ein. Sie begründete dies mit

einem Selbstverschulden des Stellenverlusts. Die Kündigung durch die

Arbeitgeberin sei infolge von wiederholten (kurzfristig angekündigten) Absenzen

des Beschwerdeführers sowie einer verspäteten Rückkehr aus den Ferien sowie

einer am 19. Oktober 2022 ausgesprochenen Verwarnung erfolgt.

2.2

Der Beschwerdeführer erklärt, er habe die Kündigung nicht selbst

verschuldet, weshalb die Verfügung der Einstelltage zu Unrecht und zu Unzeiten erfolgt

sei. In diesem Zusammenhang beantragt der Beschwerdeführer die Auszahlung von

Arbeitslosenleistungen für die 35 von der Beschwerdegegnerin verhängten

Einstelltage sowie eines angemessenen Verzugszinses auf die nachträglich zu

leistenden Arbeitslosentaggelder.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu

Recht für 35 Tage in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt

hat.

3.

3.1

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

bestimmen sich nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(AVIG; SR 837.0).

3.2

Nach Art. 17 AVIG hat eine versicherte Person, die

Versicherungsleistungen beansprucht, eine Schadensminderungspflicht. Sie ist

Dispositiv

demnach verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles

Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen.

Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung sieht Art. 30 Abs. 1 AVIG für

Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht

der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_315/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.1 und 8C_40/2016

vom 21. April 2016 E. 2.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG wird

eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wenn sie

einen der in diesem Artikel genannten Tatbestände erfüllt. Dies ist namentlich

der Fall, wenn jemand durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist

(Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), unter anderem also dann, wenn die

betreffende Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung

arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des

Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02]; vgl. auch AVIG-Praxis ALE/D16, Download unter

bit.ly/3E7iPhl,

zuletzt eingesehen am 14. Januar 2025).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein

Selbstverschulden vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der

Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem

nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der

versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung

nicht übernimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_665/2018 vom 15. April 2019 E.

4.3, 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3, 8C_476/2018 vom 31. Oktober 2018

E. 2.2, 8C_556/2016 vom 23. November 2016 E. 4.3, 8C_22/2016 vom 3. März

2016 E. 4.1 und 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der

Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und

Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.725.8) ist zudem

erforderlich, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung

beigetragen hat. Dabei reicht es im Sinne des Eventualvorsatzes aus, wenn die

versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten

zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt und sie dies in Kauf nimmt (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_125/2021 vom 14. September 2021 E. 2.2; 8C_796/2019

vom 27. März 2020 E. 3.2 mit Hinweisen, 8C_19/2019 vom 1. April 2019

E. 2.4, 8C_690/2018, 8C_738/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3, 8C_179/2017

vom 30. Juni 2017 E. 3.2, und 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012

E. 4.1 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b).

3.3.

Im Gegensatz zum im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6) muss das

Verhalten, welches der versicherten Person beim Einstellungsgrund von Art. 44

Abs. 1 lit. a AVIV zur Last gelegt wird, klar feststehen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 3.3, 8C_177/2017 vom 10. April

2017 E. 5, 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 und 8C_582/2014 vom

12. Januar 2015 E. 4 mit Verweis auf BGE 112 V 242 sowie Thomas Nussbaumer,

Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht Band XIV – Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel

2016, N 835 und AVIG-Praxis ALE/D6 und D20). Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermögen blosse

Behauptungen des Arbeitgebers den Nachweis für ein schuldhaftes Verhalten der

versicherten Person nicht zu erbringen, wenn sie von dieser bestritten werden

und nicht durch andere Beweise oder Indizien bestätigt erscheinen (Urteile des

Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2 und C 6/06 vom

26. April 2006 E. 3.2 je mit Hinweisen und Nussbaumer,

a.a.O. N 837 mit Hinweisen).

3.4.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des

Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund maximal 60 Tage (Art. 30 Abs. 3

AVIG). Der Bundesrat hat in Art. 45 Abs. 3 AVIV für leichtes Verschulden eine

Einstellung von einem bis 15 Tagen festgelegt (lit. a), für mittelschweres

Verschulden eine solche von 16 bis 30 Tagen (lit. b) und für schweres

Verschulden eine Einstellung von 31 bis 60 Tagen (lit. c). Massgebend für die

Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten der versicherten

Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls,

d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365, 369 E. 4.1 mit Hinweis). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

hat hierzu ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE/D72 ff.).

Bei der konkreten Festlegung der Anzahl der Einstelltage kommt

der Verwaltung ein Ermessen zu. Von diesem weicht auch das

Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will es das tun, muss

es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende

Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71, 73 E. 5.2;

126 V 75, 81 E. 6; 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen sowie Urteile des

Bundesgerichts 8C_747/2018 vom 20. März 2019 E. 4.3, 8C_528/2018 vom 18. Januar

2019 E. 4.3 und 8C_777/2017 vom 2. August 2018 E. 4.3).

4.

4.1.

Die Beschwerdegegnerin betrachtet die Arbeitslosigkeit des

Beschwerdeführers als selbstverschuldet, da die Kündigung durch die C____ auf

wiederholte Verstösse gegen Arbeitsregeln zurückzuführen sei. In diesem

Zusammenhang verfügte sie 35 Einstelltage (Beschwerdeantwort [BA] Ziff. 14). Die

Beschwerdegegnerin stützt die Begründung der Einstellung auf die Gründe, welche

die C____ im Kündigungsschreiben vom 8. März 2023 (AB 2) angegeben hatte. Sie verweist

auf verschiedene Vorkommnisse während des Arbeitsverhältnisses, namentlich wiederholte

Verspätungen sowie kurzfristige Mitteilungen planbarer Absenzen, mehrere mündliche

Verwarnungen und eine schriftliche Verwarnung, trotz derer der Beschwerdeführer

sein Verhalten nicht geändert habe.

4.2.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Kündigung sei zu

Unrecht und überdies zu Unzeiten erfolgt. Demzufolge sei auch die ihm

auferlegte Sanktion von 35 Einstelltagen nicht rechtmässig. Er verweist dazu

auf den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ vom

28. Februar 2024 (AB 6).

4.3.

Die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ hielt in ihrem Entscheid

vom 28. Februar 2024 fest, die C____, als Arbeitgeberin, sei mit der Leistung

des Beschwerdeführers zufrieden gewesen. Einzig die kurzfristigen Absenzen

seien ein Problem gewesen. In den letzten fünf Monaten des Arbeitsverhältnisses

sei es zu neun Vorfällen, gekommen, wobei der Vorfall vom 19. Oktober 2022 eine

schriftliche Verwarnung zur Folge gehabt habe (vgl. a.a.O., Tatsachen, Ziff. 11

sowie E. 4.). Am 19. Oktober 2022 habe sich der Beschwerdeführer um

7.30 Uhr im Betrieb gemeldet und mitgeteilt, dass er an diesem Tag um 9.00 Uhr

einem Schwangerschaftsabbruch beiwohne. Da er vom Arzt nicht vorgelassen worden

sei, sei er danach wieder bei der Arbeit erschienen (a.a.O., Tatsachen,

Ziff. 11). In der schriftlichen Verwarnung vom 19. Oktober 2022 sei auf

diverse mündliche Verwarnungen, welche keine Wirkung gezeigt hätten, Bezug

genommen worden. Die Arbeitgeberin habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass

die kurzfristige Mitteilung von persönlichen Absenzen, welche bereits im Voraus

bekannt seien, nicht mehr toleriert würden. Zudem habe sie ihm

arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Wiederholung ähnlicher Pflichtverletzungen

angedroht (vgl. a.a.O., E. 4). Das Zivilkreisgerichts D____ führte weitere von

der C____ vorgebrachte Verfehlungen des Beschwerdeführers auf und hielt fest,

der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hauptverhandlung zugestanden, dass es

während der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses zu vielen Absenzen gekommen

sei. So habe er die Arbeitsstelle ohne vorgängige Ankündigung bzw. nach

kurzfristiger Ankündigung für eine Verhandlung vor dem Konkursrichter im Kanton

E____ und die Räumung seiner Wohnung verlassen. Im Weiteren sei er im Januar

2023 verspätet aus dem Urlaub zurückgekommen, da er bei einem Flug aus Bangkok

über […] und […] nach […] in […] aufgrund eines fehlenden Visums beim

Flughafenwechsel am Zoll gestoppt und nach Thailand zurückgewiesen worden sei.

Daneben habe es diverse krankheitsbedingte Absenzen bzw. Absenzen für

Arztbesuche gegeben, welche zumindest teilweise planbar gewesen seien. Ferner

sei er wiederholt gar nicht oder zu spät zur Arbeit erschienen habe der

Arbeitgeberin seine planbaren Absenzen jeweils erst sehr kurzfristig mitgeteilt

(vgl. a.a.O., E. 14). Die fristlose Kündigung vom 8. März 2023 habe

die Arbeitgeberin aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens bzw. der

verspäteten Meldung einer Krankheitsabsenz ausgesprochen. Diese Verfehlung des

Arbeitnehmers sei jedoch nicht durch die Verwarnung vom 19. Oktober 2022

gedeckt. Eine fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt gewesen (a.a.O.,

E. 2 bis 7). Zugleich wies das Zivilkreisgericht darauf hin, dass der

Beschwerdeführer ein Mitverschulden an der Auflösung seines

Arbeitsverhältnisses mit der C____ trage. Dazu erklärte es, der

Beschwerdeführer habe – während des sehr kurzen Arbeitsverhältnisses – mit

seinem Verhalten wesentlich zu einer Unzufriedenheit der Arbeitgeberin in Bezug

auf seine Arbeitsmoral beigetragen (a.a.O., E. 14.).

Die Gerichtspräsidentin kam zusammenfassend zum Schluss, dass die

Arbeitgeberin ursprünglich eine fristlose Kündigung ausgesprochen habe, ohne dass

ein wichtiger Grund gemäss Art. 337 OR vorgelegen habe (a.a.O., E. 2 bis

7). Ausgehend von einer ordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von

einem Monat sprach sie ihm Lohnersatz vom 8. März 2023 bis 30. April 2023, eine

Ferienentschädigung, Spesenersatz, Rückzahlung eines Lohnabzuges und eine Entschädigung

nach Art. 337c OR in Höhe eines halben Monatslohnes zu (vgl. a.a.O., E. 14

sowie oben, Tatsachen, I.e).

4.4.

Das Zivilkreisgericht D____ hat die relevanten Tatsachen

festgestellt, die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der

vorliegenden Streitigkeit von Bedeutung sind. Der Beschwerdeführer macht in

seiner Beschwerde selbst geltend, das «Verfahren von F____» sei rechtskräftig.

Das Zivilkreisgericht D____ befindet sich in F____. Die Aussage des

Beschwerdeführers kann somit nur dahingehend verstanden werden, dass der Entscheid

der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ vom 28. Februar 2024 in

Rechtskraft erwachsen ist. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist

unumstritten und es ist davon auszugehen, dass der erwähnte Entscheid

tatsächlich rechtskräftig ist. Es erübrigt sich, vertieft auf die Frage

einzugehen, ob der Entscheid für das Sozialversicherungsgericht bindend ist

oder nicht. Auch ohne Bindungswirkung kann auf die Feststellungen im erwähnten

Urteil abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Frage,

ob er sich am 1. März 2023 rechtzeitig abgemeldet hat, was im Verfahren

beim Zivilgericht strittig war – im zivilrechtlichen wie im vorliegenden

Verfahren nicht bestreitet, dass er – auch nach der schriftlichen Verwarnung

vom 19. Oktober 2022 – wiederholt zu spät oder gar nicht zur Arbeit

erschienen ist und sich auch bei planbaren Absenzen erst kurzfristig abgemeldet

hat. Auch wenn gewisse Dokumente, wie namentlich die schriftliche Verwarnung

vom 19. Oktober 2022 nicht vorliegen, so steht das dem Beschwerdeführer

zur Last gelegte, die Einstellung begründende Verhalten aufgrund des erwähnten

Entscheids klar fest (vgl. E. 3.3.).

4.5.

Es ist aus den Akten und dem erwähnten Entscheid der

Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ ersichtlich, dass die C____

das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer infolge seines Verhaltens

aufgelöst hatte (vgl. dazu auch die Angaben der C____ in der

Arbeitgeberbescheinigung vom 22. März 2023, Kassendossier, AB 8,

S. 61 f. sowie Kündigungsschreiben vom 8. März 2023,

AB 2). Im Entscheid des Zivilkreisgerichts D____ ist von einem

Mitverschulden die Rede (vgl. E. 4.3.). Aus den Akten ergibt sich, dass namentlich

die wiederholten Verspätungen oder kurzfristigen Abmeldungen bei planbaren

Absenzen – auch nach der schriftlichen Verwarnung – dazu geführt haben, dass

die Arbeitgeberin ihm gegenüber die Kündigung ausgesprochen hat. Dies nach

einer kurzen Anstellungsdauer von ca. elf Monaten (vgl. dazu auch den

angefochtenen Einspracheentscheid, E. 15.). Im Entscheid der

Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ vom 28. Februar 2024,

Tatsachen, Ziff. 11 (AB 6), wurde explizit festgehalten, die

Arbeitgeberin sei mit den Leistungen des Beschwerdeführers zufrieden gewesen.

Auch aus der Kündigung geht hervor, dass es sich «um eine verhaltensbedingte

Kündigung» handle (AB 2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die C____

dem Beschwerdeführer nur deshalb gekündigt hat, weil er sein Verhalten nicht

geändert hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Die Gerichtspräsidentin

des Zivilkreisgerichts D____ wies zu Recht darauf hin, dass die von der C____

ausgesprochene Kündigung aufgrund der zahlreichen Vorfälle während des kurzen

Arbeitsverhältnisses nicht völlig unerwartet gekommen sein kann (vgl. Entscheid

der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ vom 28. Februar 2024,

E. 14., AB 6). Die Beschwerdegegnerin ist demzufolge – aus sozial-

bzw. arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht – zu Recht von einer vom

Beschwerdeführer selbstverschuldeten Kündigung ausgegangen. Auf die Frage, ob

die Kündigung zu Unzeit erfolgte, ist vorliegend nicht einzugehen. Dennoch ist

festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Argument der Kündigung zur Unzeit

in seiner arbeitsrechtlichen Klage nicht vorgebracht hatte (Entscheid der Gerichtspräsidentin

des Zivilgerichts D____ vom 28. Februar 2024, Tatsachen Ziff. 10, AB 6). Die

Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts D____ hielt in E. 8 ferner fest,

dass eine ausserordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis unabhängig davon

auflöst, ob sie auf einem wichtigen Grund beruht oder nicht. Dies gilt selbst

dann, wenn die fristlose Kündigung gemäss Art. 337 OR während der Sperrfrist

bzw. zur Unzeit erfolgt (Frank Emmel,

in: Michael Hochstrasser/Tina Huber-Purtschert/Eva Maissen (Hrsg.), Handkommentar

zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht – Einzelne Vertragsverhältnisse –

Art 184-529 OR und Innominatverträge, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 336c N 1

und Art. 337 N 1; Nicolas Facincani/Nena

Bazzell, in: Boris Etter/Nicolas Facincani/Reto Sutter (Hrsg.),

Stämpflis Handkommentar, Arbeitsvertrag, Bern 2021, Art. 336c N 6). Was die

Höhe der Anzahl der Einstelltage betrifft, so ist festzuhalten, dass das

Bundesgericht in anderen Fällen, in welchen einer versicherten Person wegen

eines Selbstverschuldens der Arbeitslosigkeit, von einer ähnlichen Anzahl

Einstelltage und damit von einem schweren Verschulden ausging (Urteile des

Bundesgerichts 8C_711/2022 vom 14. September 2023 [33 Einstelltage], 8C_22/2016

vom 3. März 2016 [36 Einstelltage] und 8C_326/2014 vom 14. August 2014 [32

Einstelltage]). Bei einem schweren Verschulden ist eine Einstellung der

betroffenen Person von 31 bis 60 Tagen möglich (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. c

AVIV). Die von der Beschwerdegegnerin verfügten 35 Einstelltage sind damit am unteren

Bereich dieses Spektrums und die Sanktion ist damit vergleichbar mit den

zitierten Fällen des Bundesgerichts. Das Sozialversicherungsgericht hat

folglich keine Veranlassung, vom ausgeübten Ermessen der Beschwerdegegnerin

abzuweichen (vgl. E. 3.4.).

Demgemäss erübrigt sich die Prüfung eines Verzugszinses auf die

nachträglich zu leistenden Arbeitslosentaggelder.

5.

5.1.

Die Beschwerde ist infolge der obenstehenden Ausführungen

abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: