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Entscheid

AL.2024.14

Keine Erfüllung der Beitragszeit; Beschwerdeabweisung

19. Dezember 2024Deutsch12 min

entsprechenden Lohn (Arbeitsvertrag, AB 11; Kündigung vom 07.03.2024, AB 12; Arbeitgeberbescheinigung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____

[...]

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.14

Einspracheentscheid vom 9. Juli

2024

Keine Erfüllung der Beitragszeit;

Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer arbeitete bis 31. Dezember 2023 im Umfang

von 70 Prozent einer Vollzeitstelle für die Firma C____ GmbH, wobei der

Arbeitsbeginn unklar ist. Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung habe das

Arbeitsverhältnis am 17. April 2023 begonnen (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom

05.05.2024, Beschwerdeantwortbeilage/AB 10), während gemäss Arbeitsvertrag vom

20. März 2023 die Arbeit zu Beginn des Monats Mai 2023 aufgenommen worden sei

(Arbeitsvertrag, AB 8).

Vom 1. Januar 2024 bis und mit 14. März 2024 war der

Beschwerdeführer bei der Firma D____ AG angestellt und erhielt auch

entsprechenden Lohn (Arbeitsvertrag, AB 11; Kündigung vom 07.03.2024, AB 12; Arbeitgeberbescheinigung

vom 21.03.2024, AB 13).

Der Beschwerdeführer meldete sich am 12. März 2024 beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und füllte am 14.

März 2024 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. März 2024 aus (vgl.

AB 2). In den Zusatzzeilen des Antrags vermerkte der Beschwerdeführer

folgendes: "Ungesunde

Zustand wegen Corona vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023" (AB 2, S. 3). Der Antrag ging

am 22. März 2024 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse ein (AB 2, S. 1). Mit Schreiben vom 5. April 2024 informierte der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, dass er für die Zeit vom 1. Februar

2022 bis 31. März 2023 keine Sozialleistungen bezogen habe (AB 3) und reichte

ein Arztzeugnis vom 24. April 2024 mit dem Titel "Medical

Explanation Letter" ein,

worin ihm vom 1. Februar 2022 bis 28. Februar 2023 sinngemäss eine

Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird (AB 4).

Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit (AB

14). Daran hielt sie auf Einsprache vom 25. Mai 2024 hin (AB 15) mit

Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 fest (AB 16).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 9. August 2024 (Postaufgabe 14. August 2024)

resp. Beschwerdeergänzung vom 9. August 2024 (Postaufgabe 4. September 2024) wird

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es seien der

Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Leistungen auszurichten.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer das Arztzeugnis vom

12.

Juli 2024 (Beschwerdebeilage/BB 1) und das Arztzeugnis vom 12. August 2024

ein (BB 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12.

November 2024 es sei die Beschwerde vom 9. August 2024 gegen den

Einspracheentscheid Nr. 346353422 vom 9. Juli 2024 abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. Dezember 2024

(Postaufgabe 4. Dezember 2024) sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren

fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 19. Dezember 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung

mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni

2015.

(GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit

Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.

August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der

Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit

erfüllt gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der Beitragsrahmenfrist

mindestens 12 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach

Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung

beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch

versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig

ist, d.h. einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 249 E. 2b mit Hinweisen). Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG werden dabei

auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis

steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und daher keine

Beiträge bezahlt, an die Beitragszeit angerechnet.

2.2

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3

AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum

beginnt an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind

(Art. 9 Abs. 2 AVIG). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die

versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht bei ihrer

Wohnsitzgemeinde oder einer vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur

Arbeitsvermittlung meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG).

2.3

Die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG ist in

Art. 11 AVIV geregelt. Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle

Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1).

Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden

zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2).

2.4

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die Praxis über die

Arbeitslosenentschädigung (kurz: "AVIG-Praxis ALE") erlassen. Wie das

SECO darin festhält gilt folgendes: Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung

nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines

Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1,4

in Kalendertage umgerechnet. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis

Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines

Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet

worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden

Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen.

Grundlage für die Ermittlung dieses Faktors ist die Umrechnung der 5 Werktage

in 7 Kalendertage (7:5 = 1.4) (zum Ganzen: AVIG-Praxis ALE B150).

2.5

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind sodann Personen, die

innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf

Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit infolge

Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, sofern sie während

dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Eine

Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AVIG

setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und

dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus. Dabei muss das Hindernis während

mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung bleibt

der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um

eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine

Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer

Vollzeitbeschäftigung gemäss Art. 11 Abs. 4 AVIV gleichgestellt ist, liegt die

erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der

in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe weder möglich noch

zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2;

AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] Rz. B182 ff.; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage Basel/Genf 2019, zu Art. 14, S. 73 f.; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetzt,

Bd. 1, zu Art. 14, Rz. 10 und 18). Art. 14 Abs. 1 AVIG kommt subsidiär zu Art.

13.

Abs. 2 lit. c AVIG zur Anwendung. Während die in Art. 14 Abs. 1 AVIG aufgezählten

Verhinderungszeiten kumulierbar sind, ist eine Kumulation von Beitragszeiten

gemäss Art. 13 AVIG mit Zeiten eines Befreiungsgrundes gemäss Art. 14 AVIG

ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2010 vom 11. Mai 2010).

3.

3.1

Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den

Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Beitragszeiterfüllung

bzw. wegen Fehlen eines Befreiungsgrundes verneint hat.

3.2

3.2.1

In der Beschwerde wird sinngemäss ausgeführt, dass der Beschwerdeführer

bis am 15. April 2023 wegen seines schlechten und instabilen psychischen

Gesundheitszustandes Medikamente habe einnehmen müssen (Beschwerde, S. 1). Da

seine Erkrankung nach einem Jahr besser geworden sei, habe er noch während der

Krankschreibung begonnen, eine Stelle zu suchen. Am 20. März 2023 habe er den

Arbeitsvertrag unterzeichnet. Aufgrund des Arztzeugnisses, wonach er bis 30.

April 2023 krank geschrieben gewesen sei, habe der Arbeitsvertrag auf den 1.

Mai 2023 gelautet. Weiter vermerkt der Beschwerdeführer, er habe in der Zeit

vom 1. Februar 2022 bis 28. Februar 2023 an Symptomen gelitten. Bis am 30.

April 2023 sei ihm vom Arzt geraten worden, nicht zur Arbeit zu gehen, wenn er

sich deprimiert und ängstlich fühle (a.a.O.).

3.2.2

In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, er sei vom 1. März

2022.

bis 30. April 2024 arbeitsunfähig gewesen und verweist auf die neu

eingereichten Arztzeugnisse (Replik, S. 1). Zudem macht er geltend, dass er

aufgrund seiner Krankheit mehr als zwölf Monate arbeitsunfähig gewesen sei und

deshalb innerhalb von 24 Monaten kein Arbeitsverhältnis über zwölf Monate

nachweisen könne (Replik, S. 1).

3.3

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe

mangels genügender Beitragszeit und mangels Befreiung von der Erfüllung der

Beitragszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Beschwerdeantwort,

S. 1).

3.4

Als Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 AVIG) ist vorliegend,

da der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. März 2024

beantragt hat, unbestrittenermassen die Zeit vom 15. März 2022 bis und mit 14.

März 2024 zu beachten.

3.5

3.5.1

In den Akten besteht eine Differenz betreffend den

Arbeitsbeginn. Während der Beschwerdeführer gemäss der Arbeitgeberbescheinigung

vom 5. Mai 2024 vom 17. April 2023 bis und mit 31. Dezember 2023 für die Firma C____

GmbH gearbeitet haben soll (vgl. AB 10), geht aus dem Arbeitsvertrag vom 20.

März 2023 eine Arbeitsaufnahme per 2. Mai 2023 hervor (vgl. AB 8).

3.5.2

Die Beschwerdegegnerin ging zu Gunsten des Beschwerdeführers davon

aus, dieser habe seine Tätigkeit bei der Firma C____ GmbH bereits am 17. April

2023.

begonnen (Einspracheentscheid Rz. 13, vgl. AB 16). Vor diesem Hintergrund

ging sie von einer Beitragszeit von 8 Monaten und 14 Kalendertagen (für den Monat

April 2023 10 Arbeitstage *1.4) aus (vgl. a.a.O.). Unter Berücksichtigung des

Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers bei der Firma D____ AG ermittelte

die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von 2 Monaten und 14 Kalendertagen

(für den Monat März 2024 10 Arbeitstage *1.4, Einspracheentscheid Rz. 14, vgl.

AB 16). Diese Berechnungen sind korrekt. Entsprechend hielt die

Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid richtigerweise fest, beide

Arbeitsverhältnisse zusammengerechnet würden eine beitragspflichtige

Beschäftigung von 10.94 Monaten aufgerundet (8 + 10*1.4/30 + 2 + 10*1.4/30)

ergeben (Einspracheentscheid Rz. 15, vgl. AB 16). Somit ist vorliegend die

Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erreicht, was im Einspracheeentscheid

zu Recht festgestellt wurde (vgl. a.a.O.).

3.6

Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung hat der Beschwerdeführer in

Ziff. 31 keine Gründe angegeben, die dazu geführt haben, dass er mehr als 12

Monate nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Bei den anschliessenden

Zusatzzeilen hat er jedoch folgendes vermerkt: "Ungesunde

Zustand wegen Corona vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023" (AB 2, S. 3). Ferner hat der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2024 der Arbeitslosenkasse

mitgeteilt, dass er für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023 keine

Sozialleistungen bezogen habe und hat ein Arztzeugnis eingereicht. Der

entsprechende "Medical

Explanation Letter"

datiert vom 24. April 2024 und bestätigt rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit

für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis und mit 28. Februar 2023 (AB 4). Dies entspricht

gesamthaft 13 Monaten. Allerdings ist für die Berechnung der Zeit für die

Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit der Beginn der Rahmenfrist für die

Betragszeit massgebend. Somit können erst die Tage ab dem 15. März 2022 berücksichtigt

werden, woraus sich nur noch 11 Monate und 18.2 Kalendertage (für den Monat

März 2022 13 Arbeitstage *1.4) oder umgerechnet 11.61 Monate aufgerundet (11 + 13*1.4/30)

ergeben. Folglich hat die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich die Erfüllung

der Beitragszeit zu Recht verneint.

3.7

An dieser Beurteilung ändern auch die vom Beschwerdeführer

eingereichten Arztzeugnisse ("Medical

Explanation Letter For Patient Name [...] Passport No.: [...]") vom 12. Juli 2024 (BB 1) und

vom 12. August 2024 (BB 2), welche bis auf das Datum inhaltlich identisch sind,

nichts. Zum einen wurden diese Arztzeugnisse erst nach Erhalt des

Einspracheentscheids erstellt und zum anderen erscheint ihr Beweiswert im

Hinblick auf die Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 353 E. 3 b)cc) als fraglich,

weshalb sie nicht als nachträglicher Grund für eine Beitragsbefreiung

herangezogen werden können.

4.

4.1

Zusammenfassend fehlt es nach dem Ausgeführten innerhalb der

massgebenden Rahmenfrist sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von

mindestens zwölf Monaten als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne von

Dispositiv

Art. 14 AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. März 2024 zu Recht

verneint. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

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