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Entscheid

AL.2024.16

AVIG Keine Vermittelbarkeit mangels Arbeitsbewilligung bei Drittstaatenangehörigkeit

10. Dezember 2024Deutsch14 min

2023 bei einem Architekturbüro im Kanton Basel-Stadt befristet als Architekt angestellt

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg,

lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.16

Einspracheentscheid vom 2. August

2024

Keine Vermittelbarkeit mangels

Arbeitsbewilligung bei Drittstaatenangehörigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der in Basel-Stadt wohnhafte Beschwerdeführer ist

Staatsangehöriger der [...]. Er war vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember

2023 bei einem Architekturbüro im Kanton Basel-Stadt befristet als Architekt angestellt

(vgl. Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2021 und Nachtrag vom 16. Juni 2023, Beschwerdeantwortbeilage

[AB] 14) und war im Besitz einer bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Aufenthaltsbewilligung

«B» mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (AB 16). Am 3. November 2023 stellte

das Migrationsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer eine Bestätigung aus, wonach

das Verfahren um Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltsstatus hängig sei

und er weiterhin einer Beschäftigung nachgehen dürfe. Die Bestätigung sei

gültig bis zum Erhalt des Entscheids der ausstellenden Behörde, längstens aber

bis zum 2. Mai 2024 (vgl. die Beilage zur Einsprache vom 11. April 2024, AB 3).

Am 28. Mai 2024 gab das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt an, die Bewilligung

sei bis Ende Mai gültig (vgl. Mail an C____ vom 28. Mai 2024, Beilage zur

Einsprache vom 16. Juli 2024, AB 8).

Ende März 2024 gründete der Beschwerdeführer die D____, eine

GmbH mit Sitz im Kanton Waadt, deren einziger Gesellschafter und

einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer er ist (vgl. Handelsregisterauszug

des Kanton Waadt, AB 17). Im April 2024 erstellte der Beschwerdeführer einen

Arbeitsvertrag zwischen sich und der D____, wonach er unter dem Vorbehalt der

Erteilung einer gültigen Bewilligung per 1. Juni 2024 die Stelle als deren CEO

antrete (vgl. AB 18). Die Direction générale de l’ emploi et du marché du

travail (DGEM) des Kantons Waadt erteilte dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2024

eine Arbeitsbewilligung, die vom SEM (Staatsekretariat für Migration) am 3.

Juni 2024 bestätigt wurde (vgl. Mailverkehr zwischen der KAST und der DGEM vom

12. Juli 2024, AB 6 und zwischen dem Beschwerdeführer und C____ vom 24. Mai

2024, AB 8). Die Arbeitsbewilligung wurde für 24 Monate ausgestellt und

legitimiert den Beschwerdeführer zur Tätigkeit in seiner eigenen Gesellschaft,

nicht jedoch für Anstellung bei anderen Arbeitgebern (vgl. Mail der DGEM an E____

vom 12. Juli 2024, AB 6).

Am 1. Juli 2024 stellte das Migrationsamt Basel-Stadt eine bis

zum 30. September 2024 gültige Anmeldebescheinigung aus, wonach der

Beschwerdeführer berechtigt ist, sich im Kanton aufzuhalten, die Aufnahme einer

Arbeit ist ihm hingegen nicht gestattet (vgl. AB 19).

Am 1. August 2024 nahm der Beschwerdeführer gemäss eigenen

Angaben die Arbeit für seine eigene Gesellschaft auf (vgl. Beschwerde vom 30.

August 2024).

b) Per 1. Januar 2024 hatte sich der Beschwerdeführer bei

der Arbeitslosenkasse E____ Basel zum Bezug von Arbeitslosentenschädigung angemeldet

(vgl. AVAM-Daten, AB 10). Diese eröffnete daraufhin eine Rahmenfrist für den

Bezug vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 und richtete dem

Beschwerdeführer für die Monate Januar und Februar 2024 Arbeitslosentschädigung

aus. Mit Schreiben vom 12. März 2024 (AB 1) überwies die Arbeitslosenkasse das

Dossier des Beschwerdeführers der kantonalen Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung (KAST, Beschwerdegegnerin) zum Entscheid über dessen

Vermittlungsfähigkeit. Mit Verfügung vom 3. April 2024 (AB 2) entschied die

KAST, der Beschwerdeführer habe mangels rechtsgültiger Arbeitsbewilligung seit

der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung keinen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 11. April 2024

(AB 3) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024

(AB 4) gut und bejahte die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und

damit seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Am 12. Juli 2024 überwies die Arbeitslosenkasse E____ das

Dossier erneut der KAST zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit (AB 5).

Diese verfügte am 16. Juli 2024 (AB 7), der Beschwerdeführer sei seit dem 1.

Juni 2024 nicht mehr vermittlungsfähig und habe damit keinen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 8) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (AB 9) ab.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 30. August 2024 erhebt der Beschwerdeführer

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2024 und ersucht um

Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung sowie um eine Entschädigung für

immateriellen Schaden in der Höhe von Fr. 20'000.--.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24.

September 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 14. Oktober

2024.

Mit Schreiben vom 5. November 2024 hält die Beschwerdegegnerin

an ihrer Beschwerdeantwort und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich

fest und verzichtet auf weiteren Ausführungen.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 10. Dezember 2024 finde die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;

SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der

Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

erhoben werden.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

sachlich zuständig.

1.3

Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Einspracheentscheide der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

(KAST) ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 und

Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;

SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte

Person die Kontrollpflicht erfüllt. Damit ist das angerufene Gericht zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.

1.4

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf Arbeitslosentschädigung ab dem 1. Juni 2024, da er ab dem 24. Mai 2024 eine

Arbeitsbewilligung des Kantons Waadt habe, die lediglich für die Tätigkeiten

für seine eigene Firma gelte. Er sei nicht berechtigt, sich von anderen

Unternehmen anstellen zu lassen. Mangels Arbeitsbewilligung fehle es daher an

der Vermittelbarkeit (vgl. Verfügung vom 16. Juli 2024, AB 7).

2.2

Der Beschwerdeführer kritisiert den Standpunkt, wonach

Drittstaatenangehörige, die an einen Arbeitgeber gebunden sind, von der

Bezugsberechtigung in der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen seien, als

nicht rechtmässig (vgl. Replik E. 5). Sodann ist er der Ansicht, es sei ihm für

die gesundheitliche Belastung, welche die langwierigen Bewilligungsverfahren

verursacht habe, eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.-- auszurichten.

2.3

Seit dem 1. August 2024 ist der Beschwerdeführer seinen eigenen

Angaben zufolge in seiner eigenen Gesellschaft tätig und beansprucht keine

Arbeitslosenentschädigung mehr (vgl. Beschwerde S. 2, Sachverhaltsdarstellung

Dispositiv

Ziff. 12). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach einzig die Frage,

ob der Beschwerdeführer für die Monate Juni und Juli 2024 Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung hatte. Dabei steht die Frage nach seiner

Vermittelbarkeit im Fokus.

3.

3.1.

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs.1 lit. f

AVIG). Ein Arbeitsloser ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und

berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Somit

gehören zur Vermittlungsfä-higkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die

Vermittlungsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und

solange keine Arbeitsberechtigung besteht, fehlt es auch an der

Vermittlungsfähigkeit und damit an der Anspruchsberechtigung (BGE 126 V 376,

378 E. 1b mit Hinweisen).

3.2.

3.2.1. Während Ausländer, die über eine Niederlassungsbewilligung

verfügen (Ausländerausweis C) auf Dauer in der Schweiz zugelassen sind und jede

selbstständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben können, die nicht

ausdrücklich Schweizer Bürgern vorbehalten ist (Gerhard

Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz Bd. I, Bern,

Stuttgart 1987, N 7 zu Art. 12), müssen Ausländer ohne

Niederlassungsbewilligung grundsätzlich über eine Arbeitsbewilligung (Art. 11

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration [AIG], SR 142.20) verfügen oder mit einer solchen rechnen können,

falls sie eine zumutbare Arbeitsstelle finden (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl.

2016, Rz 269).

3.2.2. Die Rechtsstellung einer ausländischen Person in der Schweiz hängt

von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthaltsstatus ab. Zunächst ist

danach zu unterscheiden, ob es sich bei der ausländischen Person um eine

EU-/EFTA-Staatsangehörige oder um eine Drittstaatsangehörige handelt. Im

Gegensatz zu Ersteren unterstehen Drittstaatenangehörige dem AIG. Sie benötigen

für den Aufenthalt in der Schweiz eine Bewilligung, die mit ihrem Aufenthaltszweck

verbunden ist. Personen, die zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in

die Schweiz eingereist sind, erhalten zeitgleich mit der Aufenthaltsbewilligung

eine Arbeitsbewilligung und dürfen damit die Erwerbstätigkeit, für welche die

Bewilligung beantragt worden ist, ausüben (vgl. Cornelia

Junghanss, «Anspruch ausländischer Personen auf

Arbeitslosenentschädigung» in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2024 S.

115).

3.3.

Im Rahmen der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage

nach der Arbeitsberechtigung eines Ausländers eine Vorfrage dar. Nach Lehre und

Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden und Gerichte zur selbstständigen Entscheidung

von Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten berechtigt, sofern das Gesetz nichts

anderes sagt und die zuständige Behörde über die Vorfrage noch nicht entschieden

hat (BGE 126 V 376, 379 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit

beurteilt sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der

tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids

gegeben waren (Urteil BGer 8C_581/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2.2. mit

Hinweisen).

4.

4.1.

4.1.1. Der Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehörigkeit und stammt

damit aus einem sogenannten Drittstaat. Er war vom 1. Oktober 2021 bis zum 31.

Dezember 2023 mit einem befristeten Arbeitsvertrag in einem Architekturbüro im

Kanton Basel-Stadt angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2021 und

Nachtrag vom 16. Juni 2023, AB 14). Währenddessen war er im Besitz einer bis

zum 31. Dezember 2023 gültigen Aufenthaltsbewilligung «B» mit Berechtigung zur

Erwerbstätigkeit (AB 16). Im Hinblick auf das Auslaufen des Arbeitsvertrages

meldete sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug an

und konnte bis und mit Mai 2024 Arbeitslosenentschädigung beziehen (vgl.

Überweisungsschreiben der Arbeitslosenkasse E____ vom 12. Juli 2024, AB 5). Aus

arbeitsbewilligungstechnischer Sicht basierte die Bezugsberechtigung bis zum 2.

Mai 2024 auf einer Bescheinigung des Migrationsamtes des Kantons Basel-Stadt

vom 3. November 2023, wonach der Beschwerdeführer während des

Verlängerungsverfahrens seinen bisherigen Aufenthaltsstatus beibehielt und

einer Erwerbstätigkeit nachgehen durfte (AB 3 S. 6). Die Arbeitsbewilligung war

nicht näher spezifiziert. Einer Email-Nachricht des Migrationsamtes Basel-Stadt

vom 28. Mai 2024 lässt sich entnehmen, dass die Bewilligung bis Ende Mai 2024

verlängert wurde (AB 8 S. 18). Die vorliegend fragliche Anspruchsvoraussetzung

der Arbeitsberechtigung war demnach bis Ende Mai 2024 erfüllt. Fraglich ist, ob

die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers darüber hinaus gegeben war.

4.1.2. Während seiner Arbeitslosigkeit hatte der

Beschwerdeführer das Projekt «D____» initiiert und das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Basel-Stadt im April 2024 um Unterstützung bei der Gründung

eines eigenen Unternehmens ersucht, welches ihm offenbar aufgrund seiner

Drittstaatenangehörigkeit eine abschlägige Antwort erteilte (vgl. die

Ausführungen in der Beschwerde S. 1 Ziff. 3 und in der Verfügung der KAST vom

3. April 2024, AB 2). Im Kanton Waadt konnte der Beschwerdeführer jedoch seine

Gesellschaft, die D____, gründen und diese im Handelsregister eintragen (vgl. den

entsprechenden Auszug, AB 17). Von der dortigen Arbeitsmarktbehörde erhielt er

am 24. Mai 2024 eine auf 24 Monate limitierte Bewilligung zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit in seiner eigenen Gesellschaft. Eine anderweitige

Erwerbstätigkeit wurde damit explizit ausgeschlossen (vgl. Email vom 12. Juli

2024 an die Arbeitslosenkasse E____, AB 6). Am 1. Juli 2024 stellte das

Migrationsamt Basel-Stadt eine bis zum 30. September 2024 gültige Bestätigung

aus, wonach der Beschwerdeführer zwar weiterhin berechtigt war, sich während

des laufenden Verlängerungsverfahren im Kanton aufzuhalten, die Möglichkeit

eine Arbeitsaufnahme wurde damit hingegen ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. AB

19).

4.2.

4.2.1. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer nach dem

Auslaufen seiner an die Tätigkeit im Architekturbüro gekoppelten

Arbeitsbewilligung gestattet, während des Verlängerungsverfahrens im Kanton zu

verbleiben und eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Von Seiten des AWA wurde

davon ausgegangen, der Beschwerdeführer als gut qualifizierter

Drittstaatenangehöriger werde die Zulassungsvoraussetzungen für den

Arbeitsmarkt erfüllen (vgl. auch die Ausführungen im Einspracheentscheid der

KAST vom 27. Mai 2024, AB 4 Ziff. 8). Trotz genügender Arbeitsbemühungen

scheint es dennoch nicht soweit gekommen zu sein, dass sich ein potentieller

Arbeitgeber mit einem entsprechenden Gesuch um Anstellung eines

Drittstaatenangehörigen gemäss Art. 11 Abs. 3 AIG an die zuständige Behörde

gewendet hätte. Der Beschwerdeführer hat sich infolgedessen entschieden, eine

selbstständige Erwerbstätigkeit aufzubauen und hat die entspreche

Arbeitsbewilligung vom Kanton Waadt Ende Mai 2024 erhalten. Damit fällt die

Bewilligung für andere Erwerbstätigkeiten unselbstständiger oder

selbstständiger Art ab jenem Zeitpunkt ausser Betracht, womit es dem

Beschwerdeführer als Angehörigem eines Drittstaates ab Juni 2024 an der

Vermittelbarkeit fehlte. Der angefochtene Entscheid ist demnach nicht zu

beanstanden.

4.2.2. Der Beschwerdeführer vermag aus dem Umstand, dass er zwar der

AHV-Beitragspflicht unterlag (Art. 1a Abs. 1 AHVG [Bundesgesetz über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10) und

damit gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ebenfalls für die

Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig war, nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Beitragspflicht (Art. 2 AVIG) und Anspruchsberechtigung (Art. 8 ff.

AVIG) sind nicht deckungsgleich, sondern unterliegen jeweils den entsprechenden

rechtlichen Regelungen. Deshalb kann es sich ergeben, dass eine Person zwar

beitragspflichtig gewesen ist, jedoch – da sie im zu beurteilenden Zeitraum die

gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt – nicht leistungsberechtigt

ist. So verhält es sich mit dem Beschwerdeführer ab Juni 2024. Bis dahin war er

vom Anspruch nicht ausgeschlossen.

4.2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der

Entscheid der Vorinstanz rechtmässig. Sowohl eine Anstellung als auch eine selbstständige

Tätigkeit unterstehen für Drittstaatenangehörige erschwerten Bedingungen und werden

nur bewilligt, wenn sie den gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz entsprechen

(vgl. Art. 18 f. AIG). Die Arbeitsbewilligungen für Drittstaatenangehörige sind

in der Regel zweckgebunden und lassen keine anderweitige Erwerbstätigkeit zu,

was zu Einschränkungen in der Bezugsberechtigung von Arbeitslosenentschädigung

führen kann. Diese Ungleichbehandlung im Vergleich zu Staatsangehörigen von

EU-/EFTA-Staaten ist vom Gesetzgeber so gewollt und steht nicht- wie vom

Beschwerdeführer vorgebracht – im Widerspruch mit den geltenden

Rechtsvorschriften.

4.3.

Was schliesslich die geltend gemachte Entschädigung für

immateriellen Schaden (Genugtuung) in der Höhe von Fr. 20'000.-- anbelangt

(vgl. Beschwerde S. 3) ist festzuhalten, dass eine solche angesichts des

korrekten Einspracheentscheids ausgesprochen fraglich ist. Letztlich kann diese

Frage offen bleiben, denn die Verantwortlichkeit für Schäden, die von

Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer

versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, richtet sich nach

Art. 78 ATSG. Gemäss

dessen Abs. 2 entscheidet die zuständige Behörde per Verfügung über einen

Ersatzanspruch. Dasselbe muss für einen allfälligen Genugtuungsanspruch

(namentlich nach Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m.

Art. 6 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des

Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [VG; SR 170.32])

gelten. Eine solche Verfügung liegt nicht vor, weshalb diesbezüglich kein

Anfechtungsobjekt vorliegt. Insoweit kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten

werden.

5.

5.1.

Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der angefochtene

Einspracheentscheid vom 2. August 2024 korrekt und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei

Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine grundsätzliche Kostenpflicht

vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: