AL.2024.16
AVIG Keine Vermittelbarkeit mangels Arbeitsbewilligung bei Drittstaatenangehörigkeit
10. Dezember 2024Deutsch14 min
2023 bei einem Architekturbüro im Kanton Basel-Stadt befristet als Architekt angestellt
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg,
lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.16
Einspracheentscheid vom 2. August
2024
Keine Vermittelbarkeit mangels
Arbeitsbewilligung bei Drittstaatenangehörigkeit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der in Basel-Stadt wohnhafte Beschwerdeführer ist
Staatsangehöriger der [...]. Er war vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember
2023 bei einem Architekturbüro im Kanton Basel-Stadt befristet als Architekt angestellt
(vgl. Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2021 und Nachtrag vom 16. Juni 2023, Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 14) und war im Besitz einer bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Aufenthaltsbewilligung
«B» mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (AB 16). Am 3. November 2023 stellte
das Migrationsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer eine Bestätigung aus, wonach
das Verfahren um Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltsstatus hängig sei
und er weiterhin einer Beschäftigung nachgehen dürfe. Die Bestätigung sei
gültig bis zum Erhalt des Entscheids der ausstellenden Behörde, längstens aber
bis zum 2. Mai 2024 (vgl. die Beilage zur Einsprache vom 11. April 2024, AB 3).
Am 28. Mai 2024 gab das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt an, die Bewilligung
sei bis Ende Mai gültig (vgl. Mail an C____ vom 28. Mai 2024, Beilage zur
Einsprache vom 16. Juli 2024, AB 8).
Ende März 2024 gründete der Beschwerdeführer die D____, eine
GmbH mit Sitz im Kanton Waadt, deren einziger Gesellschafter und
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer er ist (vgl. Handelsregisterauszug
des Kanton Waadt, AB 17). Im April 2024 erstellte der Beschwerdeführer einen
Arbeitsvertrag zwischen sich und der D____, wonach er unter dem Vorbehalt der
Erteilung einer gültigen Bewilligung per 1. Juni 2024 die Stelle als deren CEO
antrete (vgl. AB 18). Die Direction générale de l’ emploi et du marché du
travail (DGEM) des Kantons Waadt erteilte dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2024
eine Arbeitsbewilligung, die vom SEM (Staatsekretariat für Migration) am 3.
Juni 2024 bestätigt wurde (vgl. Mailverkehr zwischen der KAST und der DGEM vom
12. Juli 2024, AB 6 und zwischen dem Beschwerdeführer und C____ vom 24. Mai
2024, AB 8). Die Arbeitsbewilligung wurde für 24 Monate ausgestellt und
legitimiert den Beschwerdeführer zur Tätigkeit in seiner eigenen Gesellschaft,
nicht jedoch für Anstellung bei anderen Arbeitgebern (vgl. Mail der DGEM an E____
vom 12. Juli 2024, AB 6).
Am 1. Juli 2024 stellte das Migrationsamt Basel-Stadt eine bis
zum 30. September 2024 gültige Anmeldebescheinigung aus, wonach der
Beschwerdeführer berechtigt ist, sich im Kanton aufzuhalten, die Aufnahme einer
Arbeit ist ihm hingegen nicht gestattet (vgl. AB 19).
Am 1. August 2024 nahm der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben die Arbeit für seine eigene Gesellschaft auf (vgl. Beschwerde vom 30.
August 2024).
b) Per 1. Januar 2024 hatte sich der Beschwerdeführer bei
der Arbeitslosenkasse E____ Basel zum Bezug von Arbeitslosentenschädigung angemeldet
(vgl. AVAM-Daten, AB 10). Diese eröffnete daraufhin eine Rahmenfrist für den
Bezug vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 und richtete dem
Beschwerdeführer für die Monate Januar und Februar 2024 Arbeitslosentschädigung
aus. Mit Schreiben vom 12. März 2024 (AB 1) überwies die Arbeitslosenkasse das
Dossier des Beschwerdeführers der kantonalen Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung (KAST, Beschwerdegegnerin) zum Entscheid über dessen
Vermittlungsfähigkeit. Mit Verfügung vom 3. April 2024 (AB 2) entschied die
KAST, der Beschwerdeführer habe mangels rechtsgültiger Arbeitsbewilligung seit
der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 11. April 2024
(AB 3) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024
(AB 4) gut und bejahte die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und
damit seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Am 12. Juli 2024 überwies die Arbeitslosenkasse E____ das
Dossier erneut der KAST zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit (AB 5).
Diese verfügte am 16. Juli 2024 (AB 7), der Beschwerdeführer sei seit dem 1.
Juni 2024 nicht mehr vermittlungsfähig und habe damit keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 8) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (AB 9) ab.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 30. August 2024 erhebt der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2024 und ersucht um
Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung sowie um eine Entschädigung für
immateriellen Schaden in der Höhe von Fr. 20'000.--.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24.
September 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 14. Oktober
2024.
Mit Schreiben vom 5. November 2024 hält die Beschwerdegegnerin
an ihrer Beschwerdeantwort und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich
fest und verzichtet auf weiteren Ausführungen.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 10. Dezember 2024 finde die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;
SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
erhoben werden.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig.
1.3
Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Einspracheentscheide der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
(KAST) ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 und
Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;
SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte
Person die Kontrollpflicht erfüllt. Damit ist das angerufene Gericht zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
1.4
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Arbeitslosentschädigung ab dem 1. Juni 2024, da er ab dem 24. Mai 2024 eine
Arbeitsbewilligung des Kantons Waadt habe, die lediglich für die Tätigkeiten
für seine eigene Firma gelte. Er sei nicht berechtigt, sich von anderen
Unternehmen anstellen zu lassen. Mangels Arbeitsbewilligung fehle es daher an
der Vermittelbarkeit (vgl. Verfügung vom 16. Juli 2024, AB 7).
2.2
Der Beschwerdeführer kritisiert den Standpunkt, wonach
Drittstaatenangehörige, die an einen Arbeitgeber gebunden sind, von der
Bezugsberechtigung in der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen seien, als
nicht rechtmässig (vgl. Replik E. 5). Sodann ist er der Ansicht, es sei ihm für
die gesundheitliche Belastung, welche die langwierigen Bewilligungsverfahren
verursacht habe, eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.-- auszurichten.
2.3
Seit dem 1. August 2024 ist der Beschwerdeführer seinen eigenen
Angaben zufolge in seiner eigenen Gesellschaft tätig und beansprucht keine
Arbeitslosenentschädigung mehr (vgl. Beschwerde S. 2, Sachverhaltsdarstellung
Dispositiv
Ziff. 12). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach einzig die Frage,
ob der Beschwerdeführer für die Monate Juni und Juli 2024 Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung hatte. Dabei steht die Frage nach seiner
Vermittelbarkeit im Fokus.
3.
3.1.
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs.1 lit. f
AVIG). Ein Arbeitsloser ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und
berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Somit
gehören zur Vermittlungsfä-higkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die
Vermittlungsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und
solange keine Arbeitsberechtigung besteht, fehlt es auch an der
Vermittlungsfähigkeit und damit an der Anspruchsberechtigung (BGE 126 V 376,
378 E. 1b mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Während Ausländer, die über eine Niederlassungsbewilligung
verfügen (Ausländerausweis C) auf Dauer in der Schweiz zugelassen sind und jede
selbstständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben können, die nicht
ausdrücklich Schweizer Bürgern vorbehalten ist (Gerhard
Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz Bd. I, Bern,
Stuttgart 1987, N 7 zu Art. 12), müssen Ausländer ohne
Niederlassungsbewilligung grundsätzlich über eine Arbeitsbewilligung (Art. 11
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration [AIG], SR 142.20) verfügen oder mit einer solchen rechnen können,
falls sie eine zumutbare Arbeitsstelle finden (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl.
2016, Rz 269).
3.2.2. Die Rechtsstellung einer ausländischen Person in der Schweiz hängt
von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthaltsstatus ab. Zunächst ist
danach zu unterscheiden, ob es sich bei der ausländischen Person um eine
EU-/EFTA-Staatsangehörige oder um eine Drittstaatsangehörige handelt. Im
Gegensatz zu Ersteren unterstehen Drittstaatenangehörige dem AIG. Sie benötigen
für den Aufenthalt in der Schweiz eine Bewilligung, die mit ihrem Aufenthaltszweck
verbunden ist. Personen, die zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in
die Schweiz eingereist sind, erhalten zeitgleich mit der Aufenthaltsbewilligung
eine Arbeitsbewilligung und dürfen damit die Erwerbstätigkeit, für welche die
Bewilligung beantragt worden ist, ausüben (vgl. Cornelia
Junghanss, «Anspruch ausländischer Personen auf
Arbeitslosenentschädigung» in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2024 S.
115).
3.3.
Im Rahmen der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage
nach der Arbeitsberechtigung eines Ausländers eine Vorfrage dar. Nach Lehre und
Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden und Gerichte zur selbstständigen Entscheidung
von Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten berechtigt, sofern das Gesetz nichts
anderes sagt und die zuständige Behörde über die Vorfrage noch nicht entschieden
hat (BGE 126 V 376, 379 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit
beurteilt sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der
tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids
gegeben waren (Urteil BGer 8C_581/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2.2. mit
Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehörigkeit und stammt
damit aus einem sogenannten Drittstaat. Er war vom 1. Oktober 2021 bis zum 31.
Dezember 2023 mit einem befristeten Arbeitsvertrag in einem Architekturbüro im
Kanton Basel-Stadt angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2021 und
Nachtrag vom 16. Juni 2023, AB 14). Währenddessen war er im Besitz einer bis
zum 31. Dezember 2023 gültigen Aufenthaltsbewilligung «B» mit Berechtigung zur
Erwerbstätigkeit (AB 16). Im Hinblick auf das Auslaufen des Arbeitsvertrages
meldete sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug an
und konnte bis und mit Mai 2024 Arbeitslosenentschädigung beziehen (vgl.
Überweisungsschreiben der Arbeitslosenkasse E____ vom 12. Juli 2024, AB 5). Aus
arbeitsbewilligungstechnischer Sicht basierte die Bezugsberechtigung bis zum 2.
Mai 2024 auf einer Bescheinigung des Migrationsamtes des Kantons Basel-Stadt
vom 3. November 2023, wonach der Beschwerdeführer während des
Verlängerungsverfahrens seinen bisherigen Aufenthaltsstatus beibehielt und
einer Erwerbstätigkeit nachgehen durfte (AB 3 S. 6). Die Arbeitsbewilligung war
nicht näher spezifiziert. Einer Email-Nachricht des Migrationsamtes Basel-Stadt
vom 28. Mai 2024 lässt sich entnehmen, dass die Bewilligung bis Ende Mai 2024
verlängert wurde (AB 8 S. 18). Die vorliegend fragliche Anspruchsvoraussetzung
der Arbeitsberechtigung war demnach bis Ende Mai 2024 erfüllt. Fraglich ist, ob
die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers darüber hinaus gegeben war.
4.1.2. Während seiner Arbeitslosigkeit hatte der
Beschwerdeführer das Projekt «D____» initiiert und das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Basel-Stadt im April 2024 um Unterstützung bei der Gründung
eines eigenen Unternehmens ersucht, welches ihm offenbar aufgrund seiner
Drittstaatenangehörigkeit eine abschlägige Antwort erteilte (vgl. die
Ausführungen in der Beschwerde S. 1 Ziff. 3 und in der Verfügung der KAST vom
3. April 2024, AB 2). Im Kanton Waadt konnte der Beschwerdeführer jedoch seine
Gesellschaft, die D____, gründen und diese im Handelsregister eintragen (vgl. den
entsprechenden Auszug, AB 17). Von der dortigen Arbeitsmarktbehörde erhielt er
am 24. Mai 2024 eine auf 24 Monate limitierte Bewilligung zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit in seiner eigenen Gesellschaft. Eine anderweitige
Erwerbstätigkeit wurde damit explizit ausgeschlossen (vgl. Email vom 12. Juli
2024 an die Arbeitslosenkasse E____, AB 6). Am 1. Juli 2024 stellte das
Migrationsamt Basel-Stadt eine bis zum 30. September 2024 gültige Bestätigung
aus, wonach der Beschwerdeführer zwar weiterhin berechtigt war, sich während
des laufenden Verlängerungsverfahren im Kanton aufzuhalten, die Möglichkeit
eine Arbeitsaufnahme wurde damit hingegen ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. AB
19).
4.2.
4.2.1. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer nach dem
Auslaufen seiner an die Tätigkeit im Architekturbüro gekoppelten
Arbeitsbewilligung gestattet, während des Verlängerungsverfahrens im Kanton zu
verbleiben und eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Von Seiten des AWA wurde
davon ausgegangen, der Beschwerdeführer als gut qualifizierter
Drittstaatenangehöriger werde die Zulassungsvoraussetzungen für den
Arbeitsmarkt erfüllen (vgl. auch die Ausführungen im Einspracheentscheid der
KAST vom 27. Mai 2024, AB 4 Ziff. 8). Trotz genügender Arbeitsbemühungen
scheint es dennoch nicht soweit gekommen zu sein, dass sich ein potentieller
Arbeitgeber mit einem entsprechenden Gesuch um Anstellung eines
Drittstaatenangehörigen gemäss Art. 11 Abs. 3 AIG an die zuständige Behörde
gewendet hätte. Der Beschwerdeführer hat sich infolgedessen entschieden, eine
selbstständige Erwerbstätigkeit aufzubauen und hat die entspreche
Arbeitsbewilligung vom Kanton Waadt Ende Mai 2024 erhalten. Damit fällt die
Bewilligung für andere Erwerbstätigkeiten unselbstständiger oder
selbstständiger Art ab jenem Zeitpunkt ausser Betracht, womit es dem
Beschwerdeführer als Angehörigem eines Drittstaates ab Juni 2024 an der
Vermittelbarkeit fehlte. Der angefochtene Entscheid ist demnach nicht zu
beanstanden.
4.2.2. Der Beschwerdeführer vermag aus dem Umstand, dass er zwar der
AHV-Beitragspflicht unterlag (Art. 1a Abs. 1 AHVG [Bundesgesetz über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10) und
damit gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ebenfalls für die
Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig war, nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Beitragspflicht (Art. 2 AVIG) und Anspruchsberechtigung (Art. 8 ff.
AVIG) sind nicht deckungsgleich, sondern unterliegen jeweils den entsprechenden
rechtlichen Regelungen. Deshalb kann es sich ergeben, dass eine Person zwar
beitragspflichtig gewesen ist, jedoch – da sie im zu beurteilenden Zeitraum die
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt – nicht leistungsberechtigt
ist. So verhält es sich mit dem Beschwerdeführer ab Juni 2024. Bis dahin war er
vom Anspruch nicht ausgeschlossen.
4.2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der
Entscheid der Vorinstanz rechtmässig. Sowohl eine Anstellung als auch eine selbstständige
Tätigkeit unterstehen für Drittstaatenangehörige erschwerten Bedingungen und werden
nur bewilligt, wenn sie den gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz entsprechen
(vgl. Art. 18 f. AIG). Die Arbeitsbewilligungen für Drittstaatenangehörige sind
in der Regel zweckgebunden und lassen keine anderweitige Erwerbstätigkeit zu,
was zu Einschränkungen in der Bezugsberechtigung von Arbeitslosenentschädigung
führen kann. Diese Ungleichbehandlung im Vergleich zu Staatsangehörigen von
EU-/EFTA-Staaten ist vom Gesetzgeber so gewollt und steht nicht- wie vom
Beschwerdeführer vorgebracht – im Widerspruch mit den geltenden
Rechtsvorschriften.
4.3.
Was schliesslich die geltend gemachte Entschädigung für
immateriellen Schaden (Genugtuung) in der Höhe von Fr. 20'000.-- anbelangt
(vgl. Beschwerde S. 3) ist festzuhalten, dass eine solche angesichts des
korrekten Einspracheentscheids ausgesprochen fraglich ist. Letztlich kann diese
Frage offen bleiben, denn die Verantwortlichkeit für Schäden, die von
Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer
versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, richtet sich nach
Art. 78 ATSG. Gemäss
dessen Abs. 2 entscheidet die zuständige Behörde per Verfügung über einen
Ersatzanspruch. Dasselbe muss für einen allfälligen Genugtuungsanspruch
(namentlich nach Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m.
Art. 6 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des
Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [VG; SR 170.32])
gelten. Eine solche Verfügung liegt nicht vor, weshalb diesbezüglich kein
Anfechtungsobjekt vorliegt. Insoweit kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten
werden.
5.
5.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der angefochtene
Einspracheentscheid vom 2. August 2024 korrekt und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei
Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine grundsätzliche Kostenpflicht
vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: