AL.2024.17
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wird bestätigt
28. November 2024Deutsch11 min
arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum bei der Firma C____ als
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
November 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61,
Postfach 3398, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.17
Einspracheentscheid vom 29. Juli
2024
Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz wird bestätigt
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die im Jahr 1980 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 2. Juli
2021 als Haushaltshilfe bei der Firma B____ bei einem vertraglichen Pensum von
9.75 Stunden pro Woche, wobei das effektiv gearbeitete Pensum schwankt (vgl.
Schreiben Arbeitgeber vom 22. April 2022, bei den Antwortbeilagen [AB]). Zudem
arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum bei der Firma C____ als
Reinigungskraft. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Beschwerdeführerin per
29. Februar 2024 auf eigenen Wunsch (Schreiben Arbeitgeber vom 29. Januar 2024;
Einzelarbeitsvertrag Reinigung vom 30. Juni 2022; Kündigung Beschwerdeführerin
vom 25. Januar 2024, bei den Antwortbeilagen). Als Kündigungsgrund gab die
Beschwerdeführerin auf dem Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» vom
10. April 2024 an, sie habe keine Deutschkurse besuchen können (vgl. Antwortbeilagen).
b)
Im März 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern bei einem Beschäftigungsgrad
von 100% an (Schreiben Beschwerdegegnerin vom 11. März 2024; Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung vom 10. April 2024, bei den AB). Die
Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin zwecks Klärung des
Taggeldanspruchs in der Folge mehrfach auf, die Gründe für die Kündigung näher
darzulegen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen (vgl. u.a. Schreiben
der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2024; vom 22. April 2024, bei den
Antwortbeilagen). Mit «Formular über die Kündigung ihrer letzten Stelle» vom
26. April 2024 gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, die Kündigung sei
zufolge Stellensuche, Schmerzen und Weiterbildung erfolgt.
c)
Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 forderte die Beschwerdegegnerin von der
Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis betreffend Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen an (bei den Antwortbeilagen).
d)
Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 (bei den Antwortbeilagen) stellte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2024 aufgrund von
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung
ein.
e)
Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache entsprach nach Ansicht der
Beschwerdegegnerin nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beschwerdegegnerin
setzte der Beschwerdeführerin daher Frist zur Verbesserung der Eingabe,
namentlich zur Begründung und Unterzeichnung, bis zum 22. Juli 2024 (vgl.
Schreiben vom 8. Juli 2024, bei den Antwortbeilagen). Da die Einsprache innert
der Frist zwar unterzeichnet aber nicht begründet worden war, trat die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 nicht auf die
Einsprache der Beschwerdeführerin ein.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 28. August 2024 beantragt die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. Juli 2024.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
eine mündliche Parteiverhandlung beantragte, findet am 28. November 2024 die
Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt satt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.
August 1983 (AVIV, SR 837.02) in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.3
1.3.1
In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen
die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – im Form einer Verfügung –
Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt
und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung
ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).
1.3.2
Anfechtungsobjekt
ist vorliegend einzig der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024, mit welcher
die Beschwerdegegnerin einen Nichteintretensentscheid in Bezug auf die
Einsprache der Beschwerdeführerin fällte. Eine materielle Beurteilung erfolgte
im Rahmen des Einspracheverfahrens keine. In vorliegendem Beschwerdeverfahren
ist daher einzig der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eintrat. Die Frage nach der
Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist dagegen nicht zu beurteilen. Insoweit
die Beschwerdeführerin entsprechende Fragen aufwirft und die Abrechnungen der
Monate März 2024 bis und mit Juni 2024 rügt, sind diese Rügen vorliegend nicht
zu behandeln.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe
im Einspracheverfahren – auch unter Berücksichtigung der Nachfrist – keine
Begründung für ihre Einsprache eingegeben. Sie sei daher vor diesem Hintergrund
zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die
Einsprachebegründung in der Form eines Schreibens ihrer Hausärztin der
Beschwerdegegnerin rechtzeitig eingereicht zu haben. Es sei daher auf ihre
Einsprache einzutreten gewesen und die Frage nach der Rechtmässigkeit der
Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu behandeln gewesen.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin
eingetreten war. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin aufgrund der
Kündigung der Beschwerdeführerin.
3.
3.1
Nach Art. 52 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und
verfahrensleitende Verfügungen. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt
werden (Art. 40 ATSG).
3.2
Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten
(Art. 10 Abs. 1 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die
Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes
enthalten (Abs. 4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht
oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist
zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf
die Einsprache nicht eingetreten wird. Das Einspracheverfahren wird mit dem
Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen
nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3
Der Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG (bzw. Art. 10
Abs. 5 ATSV) besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor
Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine
namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Diese soll - bei
klar bekundetem Anfechtungswillen - nicht deshalb um die
Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021
vom 7. Juli 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 134 V 162 E. 5.1).
3.4
3.4.1
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10. April 2024 bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Sie gab an, ihre Anstellung als
Reinigungsfrau gekündigt zu haben, da sie keine Zeit gehabt habe, Deutschkurse
zu besuchen (vgl. u.a. Kündigung vom 25. Januar 2024, bei den Akten der
Beschwerdegegnerin). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin mehrfach auf, die Gründe für ihre Kündigung mit Blick auf
ein allfälliges Selbstverschulden darzulegen, insbesondere allfällige ärztliche
Zeugnisse einzureichen (vgl. Schreiben vom 22. April 2024, Schreiben vom 2. Mai
2024, Schreiben vom 10. Mai 2024, Schreiben vom 6. Juni 2024, bei den Akten der
Beschwerdegegnerin).
3.4.2
In der Folge reichte die Beschwerdeführerin ein
Arztzeugnis von Dr. med. D____, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, datiert
vom 5. Juni 2024 ein (bei den Akten der Beschwerdegegnerin), gemäss welchem die
Arbeit bei der Firma C____ bei der Beschwerdeführerin zur übermässigen
Belastung bei bestehenden Rücken-, Schulter- und Handgelenksschmerzen führen
würde.
3.4.3
Die Beschwerdegegnerin verfügte daraufhin am 18. Juni 2024 die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung für zehn Tage. Sie führte aus, dass
die Kündigung des Anstellungsverhältnisses nicht unter ärztlicher Absprache
erfolgt sei und zudem weiterhin eine Teilzeitanstellung als Reinigungsfrau
bestehen würde. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die aufgekündigte
Anstellung als unzumutbar anzusehen sei.
3.4.4
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juli
2024.
Einsprache (bei den Akten der Beschwerdegegnerin). Die Einsprache war
nicht unterzeichnet und erhielt inhaltlich keine Ausführungen in Bezug auf die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die Beschwerdegegnerin setzte der
Beschwerdeführerin daher mit Schreiben vom 8. Juli 2024 eine Nachfrist zur
Nachbesserung der Einsprache (Begründung und Unterschrift) bis zum 22. Juli
2024.
Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin ein unterzeichnetes Exemplar
ihrer Eingabe ein und versah dieses mit dem handschriftlichen Vermerk, dass
eine Begründung von Dr. med. D____ folgen werde. Die Beschwerdegegnerin
verzeichnete daraufhin keinen Eingang einer Begründung bis zum 22. Juli 2024
und fällte daher mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 einen
Nichteintretensentscheid.
3.5
3.5.1
Die Beschwerdeführerin macht nun im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens geltend, sie habe die Unterlagen rechtezeitig abgegeben.
Zudem habe ihre Ärztin die Begründung direkt an die Kasse gesendet. Es sei
daher festzuhalten, dass sie die Begründungspflicht nicht verletzt habe und
ihre Einsprache sei materiell zu behandeln.
3.5.2
Die Beschwerdeführerin reicht dem Gericht als
Beilagen ihrer Beschwerde eine Kopie ihrer nicht unterzeichneten Einsprache vom
1.
Juli 2024 und ein Bericht von Dr. med. D____, datiert vom 12. Juli 2024 ein.
Ferner reicht sie ein undatiertes Schreiben von Dr. med. D____, welcher sich an
die Beschwerdeführerin richtet, ein, das auf den Bericht vom 12. Juli 2024
Bezug nimmt und den Verweis enthält, der Bericht sei auch direkt an die
Beschwerdegegnerin gesendet worden.
3.5.3
Aus den vorgenannten Aktenstücken (E. 3.5.2.
hiervor) lässt sich nicht ermitteln, dass sie der Beschwerdegegnerin vor dem
22.
Juli 2024 (Ende der Nachfrist zur Begründung) übermittelt worden,
respektive zugegangen sind. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang
zwar in pauschaler Weise geltend, sie habe die notwendigen Akten rechtzeitig
eingereicht. Sie unterlässt es jedoch, hierbei genauere Angaben zu den Daten
und den Umständen (postalisch, persönlich, per E-Mail) der Einreichung zu
tätigen. Zudem finden sich weder E-Mails mit Zeitstempel, noch
Postaufgabequittungen oder sonstige Nachweise in den gesamten Akten, welche den
Schluss zulassen würden, eine Einsprachebegründung sei innert der seitens der
Beschwerdegegnerin gesetzten Nachfrist erfolgt.
3.5.4
Das Gericht hat entsprechend der Untersuchungsmaxime von
Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch
die Parteien heranziehen (BGE 114 V 298, 305 f. E. 5b; Urteil des
Bundesgerichts vom 16. August 2003, U 269/03, E. 2.2). Das Gericht hat seinen
Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.
Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353, 360 E.
5b). Vorliegend zog das Gericht die Akten der Vorinstanz bei und
berücksichtigte die seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen.
Allerdings ergibt sich – wie dargelegt – unter Würdigung sämtlicher Akten
nicht, dass die Begründung der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der Nachfrist bei der
Beschwerdegegnerin eingegangen ist. Da es der Einsprache somit mangels einer
Begründung zur Sache an einer Eintretensvoraussetzung mangelte (E. 3.2 hiervor),
trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 zu Recht
nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin ein.
4.
4.1
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und der
Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin zu bestätigen. Im Übrigen ist
nicht auf die Beschwerde einzutreten.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3
Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen;
zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: