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Entscheid

AL.2024.17

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wird bestätigt

28. November 2024Deutsch11 min

arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum bei der Firma C____ als

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

November 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61,

Postfach 3398, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.17

Einspracheentscheid vom 29. Juli

2024

Nichteintretensentscheid der

Vorinstanz wird bestätigt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1980 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 2. Juli

2021 als Haushaltshilfe bei der Firma B____ bei einem vertraglichen Pensum von

9.75 Stunden pro Woche, wobei das effektiv gearbeitete Pensum schwankt (vgl.

Schreiben Arbeitgeber vom 22. April 2022, bei den Antwortbeilagen [AB]). Zudem

arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum bei der Firma C____ als

Reinigungskraft. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Beschwerdeführerin per

29. Februar 2024 auf eigenen Wunsch (Schreiben Arbeitgeber vom 29. Januar 2024;

Einzelarbeitsvertrag Reinigung vom 30. Juni 2022; Kündigung Beschwerdeführerin

vom 25. Januar 2024, bei den Antwortbeilagen). Als Kündigungsgrund gab die

Beschwerdeführerin auf dem Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» vom

10. April 2024 an, sie habe keine Deutschkurse besuchen können (vgl. Antwortbeilagen).

b)

Im März 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern bei einem Beschäftigungsgrad

von 100% an (Schreiben Beschwerdegegnerin vom 11. März 2024; Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung vom 10. April 2024, bei den AB). Die

Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin zwecks Klärung des

Taggeldanspruchs in der Folge mehrfach auf, die Gründe für die Kündigung näher

darzulegen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen (vgl. u.a. Schreiben

der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2024; vom 22. April 2024, bei den

Antwortbeilagen). Mit «Formular über die Kündigung ihrer letzten Stelle» vom

26. April 2024 gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, die Kündigung sei

zufolge Stellensuche, Schmerzen und Weiterbildung erfolgt.

c)

Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 forderte die Beschwerdegegnerin von der

Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis betreffend Auflösung des

Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen an (bei den Antwortbeilagen).

d)

Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 (bei den Antwortbeilagen) stellte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2024 aufgrund von

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung

ein.

e)

Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache entsprach nach Ansicht der

Beschwerdegegnerin nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beschwerdegegnerin

setzte der Beschwerdeführerin daher Frist zur Verbesserung der Eingabe,

namentlich zur Begründung und Unterzeichnung, bis zum 22. Juli 2024 (vgl.

Schreiben vom 8. Juli 2024, bei den Antwortbeilagen). Da die Einsprache innert

der Frist zwar unterzeichnet aber nicht begründet worden war, trat die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 nicht auf die

Einsprache der Beschwerdeführerin ein.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 28. August 2024 beantragt die Beschwerdeführerin

sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. Juli 2024.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

eine mündliche Parteiverhandlung beantragte, findet am 28. November 2024 die

Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt satt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.

August 1983 (AVIV, SR 837.02) in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.3

1.3.1

In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind

grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen

die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – im Form einer Verfügung –

Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise

weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt

und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung

ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).

1.3.2

Anfechtungsobjekt

ist vorliegend einzig der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024, mit welcher

die Beschwerdegegnerin einen Nichteintretensentscheid in Bezug auf die

Einsprache der Beschwerdeführerin fällte. Eine materielle Beurteilung erfolgte

im Rahmen des Einspracheverfahrens keine. In vorliegendem Beschwerdeverfahren

ist daher einzig der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eintrat. Die Frage nach der

Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist dagegen nicht zu beurteilen. Insoweit

die Beschwerdeführerin entsprechende Fragen aufwirft und die Abrechnungen der

Monate März 2024 bis und mit Juni 2024 rügt, sind diese Rügen vorliegend nicht

zu behandeln.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe

im Einspracheverfahren – auch unter Berücksichtigung der Nachfrist – keine

Begründung für ihre Einsprache eingegeben. Sie sei daher vor diesem Hintergrund

zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die

Einsprachebegründung in der Form eines Schreibens ihrer Hausärztin der

Beschwerdegegnerin rechtzeitig eingereicht zu haben. Es sei daher auf ihre

Einsprache einzutreten gewesen und die Frage nach der Rechtmässigkeit der

Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu behandeln gewesen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin

eingetreten war. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin aufgrund der

Kündigung der Beschwerdeführerin.

3.

3.1

Nach Art. 52 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden

Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und

verfahrensleitende Verfügungen. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt

werden (Art. 40 ATSG).

3.2

Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten

(Art. 10 Abs. 1 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die

Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes

enthalten (Abs. 4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht

oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist

zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf

die Einsprache nicht eingetreten wird. Das Einspracheverfahren wird mit dem

Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen

nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3

Der Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG (bzw. Art. 10

Abs. 5 ATSV) besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor

Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine

namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Diese soll - bei

klar bekundetem Anfechtungswillen - nicht deshalb um die

Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021

vom 7. Juli 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 134 V 162 E. 5.1).

3.4

3.4.1

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10. April 2024 bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Sie gab an, ihre Anstellung als

Reinigungsfrau gekündigt zu haben, da sie keine Zeit gehabt habe, Deutschkurse

zu besuchen (vgl. u.a. Kündigung vom 25. Januar 2024, bei den Akten der

Beschwerdegegnerin). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin mehrfach auf, die Gründe für ihre Kündigung mit Blick auf

ein allfälliges Selbstverschulden darzulegen, insbesondere allfällige ärztliche

Zeugnisse einzureichen (vgl. Schreiben vom 22. April 2024, Schreiben vom 2. Mai

2024, Schreiben vom 10. Mai 2024, Schreiben vom 6. Juni 2024, bei den Akten der

Beschwerdegegnerin).

3.4.2

In der Folge reichte die Beschwerdeführerin ein

Arztzeugnis von Dr. med. D____, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, datiert

vom 5. Juni 2024 ein (bei den Akten der Beschwerdegegnerin), gemäss welchem die

Arbeit bei der Firma C____ bei der Beschwerdeführerin zur übermässigen

Belastung bei bestehenden Rücken-, Schulter- und Handgelenksschmerzen führen

würde.

3.4.3

Die Beschwerdegegnerin verfügte daraufhin am 18. Juni 2024 die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung für zehn Tage. Sie führte aus, dass

die Kündigung des Anstellungsverhältnisses nicht unter ärztlicher Absprache

erfolgt sei und zudem weiterhin eine Teilzeitanstellung als Reinigungsfrau

bestehen würde. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die aufgekündigte

Anstellung als unzumutbar anzusehen sei.

3.4.4

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juli

2024.

Einsprache (bei den Akten der Beschwerdegegnerin). Die Einsprache war

nicht unterzeichnet und erhielt inhaltlich keine Ausführungen in Bezug auf die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die Beschwerdegegnerin setzte der

Beschwerdeführerin daher mit Schreiben vom 8. Juli 2024 eine Nachfrist zur

Nachbesserung der Einsprache (Begründung und Unterschrift) bis zum 22. Juli

2024.

Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin ein unterzeichnetes Exemplar

ihrer Eingabe ein und versah dieses mit dem handschriftlichen Vermerk, dass

eine Begründung von Dr. med. D____ folgen werde. Die Beschwerdegegnerin

verzeichnete daraufhin keinen Eingang einer Begründung bis zum 22. Juli 2024

und fällte daher mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 einen

Nichteintretensentscheid.

3.5

3.5.1

Die Beschwerdeführerin macht nun im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens geltend, sie habe die Unterlagen rechtezeitig abgegeben.

Zudem habe ihre Ärztin die Begründung direkt an die Kasse gesendet. Es sei

daher festzuhalten, dass sie die Begründungspflicht nicht verletzt habe und

ihre Einsprache sei materiell zu behandeln.

3.5.2

Die Beschwerdeführerin reicht dem Gericht als

Beilagen ihrer Beschwerde eine Kopie ihrer nicht unterzeichneten Einsprache vom

1.

Juli 2024 und ein Bericht von Dr. med. D____, datiert vom 12. Juli 2024 ein.

Ferner reicht sie ein undatiertes Schreiben von Dr. med. D____, welcher sich an

die Beschwerdeführerin richtet, ein, das auf den Bericht vom 12. Juli 2024

Bezug nimmt und den Verweis enthält, der Bericht sei auch direkt an die

Beschwerdegegnerin gesendet worden.

3.5.3

Aus den vorgenannten Aktenstücken (E. 3.5.2.

hiervor) lässt sich nicht ermitteln, dass sie der Beschwerdegegnerin vor dem

22.

Juli 2024 (Ende der Nachfrist zur Begründung) übermittelt worden,

respektive zugegangen sind. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang

zwar in pauschaler Weise geltend, sie habe die notwendigen Akten rechtzeitig

eingereicht. Sie unterlässt es jedoch, hierbei genauere Angaben zu den Daten

und den Umständen (postalisch, persönlich, per E-Mail) der Einreichung zu

tätigen. Zudem finden sich weder E-Mails mit Zeitstempel, noch

Postaufgabequittungen oder sonstige Nachweise in den gesamten Akten, welche den

Schluss zulassen würden, eine Einsprachebegründung sei innert der seitens der

Beschwerdegegnerin gesetzten Nachfrist erfolgt.

3.5.4

Das Gericht hat entsprechend der Untersuchungsmaxime von

Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch

die Parteien heranziehen (BGE 114 V 298, 305 f. E. 5b; Urteil des

Bundesgerichts vom 16. August 2003, U 269/03, E. 2.2). Das Gericht hat seinen

Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.

Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353, 360 E.

5b). Vorliegend zog das Gericht die Akten der Vorinstanz bei und

berücksichtigte die seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen.

Allerdings ergibt sich – wie dargelegt – unter Würdigung sämtlicher Akten

nicht, dass die Begründung der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der Nachfrist bei der

Beschwerdegegnerin eingegangen ist. Da es der Einsprache somit mangels einer

Begründung zur Sache an einer Eintretensvoraussetzung mangelte (E. 3.2 hiervor),

trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 zu Recht

nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin ein.

4.

4.1

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und der

Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin zu bestätigen. Im Übrigen ist

nicht auf die Beschwerde einzutreten.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3

Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen;

zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: