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Entscheid

AL.2024.18

AVIG Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

18. Dezember 2024Deutsch13 min

dem 1. November 2010 100 % als Vermögensverwalter/Anlageberater bei der C____, [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt, Hochstrasse 37,

Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.18

Einspracheentscheid vom 22.

August 2024

Selbstverschuldete

Arbeitslosigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1966, arbeitete seit

dem 1. November 2010 100 % als Vermögensverwalter/Anlageberater bei der C____, [...]

(vgl. Antwortbeilage [AB] 7). Mit Schreiben vom 28. März 2024 löste der

Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit ihm per 30. Juni 2024 auf (vgl. das

Kündigungsschreiben vom 28. März 2024 [AB 9]; siehe auch die

Arbeitgeberbescheinigung [AB 8]). Der Beschwerdeführer meldete sich in der

Folge zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Juli 2024

an (vgl. AB 4).

b) Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 stellte ihn die

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung

ein (vgl. AB 1). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2024

Einsprache (vgl. AB 2), welche mit Einspracheentscheid der ÖAK vom 22. August

2024 abgewiesen wurde (vgl. AB 3).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18. September

2024.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss

beantragt er die Aufhebung der verfügten Einstelltage. Der Eingabe hat er das

Arbeitszeugnis vom 22. August 2024 beigelegt.

b) Die ÖAK (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik

ein.

III.

Am 18. Dezember 2024 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide

aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen

Versicherungsgericht erhoben werden.

1.1.2

Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Einspracheentscheide der ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit

Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August

1983.

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht

erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene

Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.

1.1.3

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das

Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus

Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen

Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juli 2024, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 22. August 2024, zu Recht wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung

eingestellt hat.

2.2

2.2.1

Die versicherte Person

ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes

Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Arbeitslosigkeit

gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung

arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des

Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44

Abs. 1 lit. a AVIV; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2022 vom 14. September

2023.

E. 3.).

2.2.2

Ein Selbstverschulden im Sinne der

Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der

Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem

nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten

Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt.

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses

aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts

vom 30. März 1911 (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten

der versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat; Beanstandungen in

beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3.).

2.2.3

Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur

verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in

beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242, 245 E. 1). Das vorwerfbare

Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der

Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den

Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein,

wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b). Eventualvorsatz

liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen

muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und

sie dies in Kauf nimmt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom

6.

September 2021 E. 2.2.).

2.3

2.3.1

Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer

war mit Schreiben vom 28. Februar 2024 vom Arbeitgeber verwarnt worden. In der

Verwarnung war insbesondere festgehalten worden, wie man ihm bereits persönlich

erklärt habe, seien in der Vergangenheit Vorkommnisse festgestellt worden, die sich

nicht mit den internen Richtlinien vereinbaren liessen. […] Man erwarte von ihm,

dass er umgehend Massnahmen ergreife, um sein Verhalten zu verbessern und

künftige Probleme zu vermeiden. Man stehe ihm dabei jederzeit unterstützend zur

Seite und stehe für weitere Gespräche resp. Erklärungen zur Verfügung, damit

sichergestellt sei, dass die notwendigen Schritte verstanden und umgesetzt

würden. Man verlange, dass er jedenfalls das Folgende einhalte und umsetze: (a.)

Teilnahme an Schulungen (online oder physisch). […] (b.) Meldung und

Genehmigung von Dienstreisen an die Personalabteilung; (c.) korrekte

Dokumentation der Spesenabrechnungen inklusive Angabe des jeweiligen Kunden

(mit Nummer); (d.) Dokumentation von Kundengesprächen und Geschäftsreisen im

CIM; (e.) Meldung aussergewöhnlicher Umstände an Compliance oder D____; (f.) rechtzeitige

Einreichung und Bearbeitung der angeforderten Dokumente/Formulare […]. Abschliessend

wurde der Beschwerdeführer in der Verwarnung darauf hingewiesen, dass weitere

Verstösse gegen die vereinbarten Regeln zu Disziplinarmassnahmen führen können.

Der Empfang der Verwarnung war vom Beschwerdeführer am 7. März 2024 unterschriftlich

bestätigt worden (vgl. AB 11).

2.3.2

In der Stellungnahme des Arbeitgebers vom 15. Juli 2024

wurde als Kündigungsgrund angegeben: "Nichteinhaltung regulatorischer

Vorschriften" resp. "Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und

Nichteinhaltung der internen Richtlinien". Zur Begründung, welche

arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt worden seien, erfolgte ein Hinweis auf

die erwähnte schriftliche Verwarnung vom 28. Februar 2024 (vgl. AB 10).

2.3.3

Der Beschwerdeführer gab in seiner Einsprache vom 7.

August 2024 an, er sei nur einmal verwarnt worden. Des Weiteren machte er

geltend, der wahre Grund für seine Entlassung sei gewesen, dass er im März des

vergangenen Jahres für einen Kunden, der einen Wechsel in ein höheres

Risikoprofil gewünscht habe, in dessen Namen unterschrieben habe. Er habe damit

dem Kunden helfen wollen. Japanische Kunden seien sich oft der Regeln

westlicher Banken nicht bewusst. Der interne Prüfer habe dann herausgefunden,

dass die Unterschrift nicht diejenige des Kunden gewesen sei. Ausserdem führte

der Beschwerdeführer an, das Dokument diene lediglich der internen Überprüfung.

Er habe es als nicht so wichtig erachtet. Er habe auch keine Absicht gehabt,

jemanden zu täuschen. Im Übrigen habe er sich dabei um ein einmaliges Vorkommnis

gehandelt (vgl. AB 2).

2.3.4

Mit E-Mail vom 14. August 2024 führte E____, Head of

Human Resouces, C____, ergänzend zur Stellungnahme vom 15. Juli 2024 an, die

Kündigung des langjährigen Anstellungsverhältnisses sei infolge wiederholter

Verletzung verschiedener bankinterner Richtlinien und Vorgaben erfolgt. Nach

der Verwarnung habe es bald danach wieder die besagte Unkorrektheit bei der

Einreichung eines Anleger-Risikoprofils gegeben. Die Banken seien aufgrund des Bundesgesetzes

vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG; SR 950.1) zur

Erstellung eines solchen Profils verpflichtet und die internen Richtlinien würden

grundsätzlich eine Unterzeichnung des Profils durch den Kunden vorsehen. Es könne

unter gar keinen Umständen angehen, Dokumente für einen Kunden mit dessen Namen

zu unterzeichnen und dies bankintern als Kundenunterschrift einzureichen. Man könne

sich nicht vorstellen, dass sich der Arbeitnehmer darüber nicht im Klaren gewesen

sei (vgl. AB 12).

2.4

Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ist es zunächst

als erstellt zu erachten, dass dieser ein Anleger-Risikoprofil eines Kunden selber

unterzeichnet hat. Wie auch von E____ zutreffend hervorgehoben wird, handelt es

sich beim Bankwesen um einen hochregulierten und stark beaufsichtigten Bereich (vgl.

die E-Mail vom 14. August 2024; AB 12). Es gelten namentlich das bereits

erwähnte FIDLEG und die Verordnung vom 6. November 2019 über die

Finanzdienstleistungen (FIDLEV; SR 950.11). Art. 21 FIDLEG sieht vor, dass Finanzdienstleister

durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die

Erfüllung der Pflichten aus dem FIDLEG sicherzustellen haben. Zu den Pflichten

gehören unter anderem die in Art. 12 FIDLEG statuierte Eignungsprüfung und die

damit verbundene Pflicht zur Erstellung eines Kunden-Risikoprofils gemäss Art.

17.

Abs. 3 Satz 1 FIDLEV (vgl. im Übrigen auch die Dokumentationspflicht gemäss

Art. 15 FIDLEG). Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben ist das

Unterzeichnen eines Risikoprofils durch den Anlageberater (anstelle des

betreffenden Kunden) als eine schwerwiegende Regelwidrigkeit anzusehen. Davon,

dass es auch zu anderen Regelverstössen durch den Beschwerdeführer gekommen

ist, zeugt im Übrigen auch die Verwarnung vom 28. Februar 2024 (AB 11). Schliesslich

ist insoweit den schlüssigen Ausführungen des Arbeitgebers zu folgen, wonach

sich der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach der Verwarnung von Ende

Februar 2024 erneut im Zusammenhang mit einem Anleger-Risikoprofil unkorrekt

verhalten hat (vgl. die E-Mail vom 14. August 2024; AB 12). Das dem

Beschwerdeführer vorgeworfene regelwidrige Verhalten steht damit in

beweismässiger Hinsicht fest.

2.5

Es ist im Übrigen auch davon auszugehen, dass sich der

Beschwerdeführer darüber im Klaren sein resp. damit rechnen musste, dass die besagten

Regelverstösse, insbesondere die Unregelmässigkeiten bei der Erstellung von

Kundenprofilen, zur Kündigung durch den Arbeitgeber führen können. Dies ergibt

sich bereits aus der Tragweite derartiger Dokumente, die ihm als Mitarbeiter

einer Schweizer Bank in jedem Fall bekannt sein musste. Nicht massgebend sein

kann, ob die Regeln für die japanische Kundschaft von Bedeutung sind. Nicht

gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer damit, wenn er in der Beschwerde

geltend macht, er sei ahnungslos gewesen, dass er bestraft werde, wenn er für

den Kunden unterzeichne. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer noch in seiner

Einsprache (AB 2) an, japanische Kunden seien sich oft der Regeln westlicher

Banken nicht bewusst und meinten, sie könnten derartige Dienstleistungen in

Anspruch nehmen, obgleich damit möglicherweise ein Gesetzesverstoss einhergehe.

Diese Formulierung legt nahe, dass der Beschwerdeführer um die Regelwidrigkeit

seines Tuns wusste. Damit nahm er letztlich auch eine Kündigung durch den

Arbeitgeber zumindest in Kauf.

2.6

Folglich liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor, was eine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat.

3.

3.1

3.1.1

Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des

Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die

Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei

mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden

(lit. c).

3.1.2

Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der

versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des

Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen

und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4).

3.1.3

Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende

Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die

Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich.

Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine

dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne

triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem

Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. u.a. BGE 148 V 144,

147.

E. 3.1.3). Gemäss Einstellraster KAST (Rz D 72 ff. AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar

2024) wird bei einer fristgerechten Kündigung der versicherten Person

aufgrund ihres Verhaltens (insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher

Pflichten) ein leichtes bis schweres Verschulden angenommen. Vorwarnungen des

Arbeitgebers können zu einer Verschärfung der Sanktion führen; deren Anzahl,

die Abstände dazwischen, die Gründe und die zeitliche Nähe der letzten

Vorwarnung zur Kündigung sind zu berücksichtigende Faktoren (vgl. D75 B.1).

3.2

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 1.

Juli 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie ist

somit von einem schweren Verschulden im untersten Bereich ausgegangen. Dies

lässt sich nicht beanstanden. So erscheint die Annahme eines schweren

Verschuldens in Anbetracht der Tragweite der verletzten Pflicht (korrekte

Erstellung des Kunden-Risikoprofils; vgl. Erwägung 2.4. hiervor)

gerechtfertigt. Das Vorkommnis hätte wohl auch zu einer fristlosen Entlassung

führen können. Im Übrigen gab es noch andere Verstösse gegen interne Regeln,

wobei der Beschwerdeführer auch schriftlich verwarnt worden war.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 22. August 2024 zu bestätigen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 22. August 2024 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: