AL.2024.18
AVIG Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
18. Dezember 2024Deutsch13 min
dem 1. November 2010 100 % als Vermögensverwalter/Anlageberater bei der C____, [...]
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt, Hochstrasse 37,
Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.18
Einspracheentscheid vom 22.
August 2024
Selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1966, arbeitete seit
dem 1. November 2010 100 % als Vermögensverwalter/Anlageberater bei der C____, [...]
(vgl. Antwortbeilage [AB] 7). Mit Schreiben vom 28. März 2024 löste der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit ihm per 30. Juni 2024 auf (vgl. das
Kündigungsschreiben vom 28. März 2024 [AB 9]; siehe auch die
Arbeitgeberbescheinigung [AB 8]). Der Beschwerdeführer meldete sich in der
Folge zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Juli 2024
an (vgl. AB 4).
b) Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 stellte ihn die
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung
ein (vgl. AB 1). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2024
Einsprache (vgl. AB 2), welche mit Einspracheentscheid der ÖAK vom 22. August
2024 abgewiesen wurde (vgl. AB 3).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18. September
2024.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss
beantragt er die Aufhebung der verfügten Einstelltage. Der Eingabe hat er das
Arbeitszeugnis vom 22. August 2024 beigelegt.
b) Die ÖAK (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik
ein.
III.
Am 18. Dezember 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide
aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen
Versicherungsgericht erhoben werden.
1.1.2
Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Einspracheentscheide der ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit
Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August
1983.
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht
erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene
Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
1.1.3
Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus
Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juli 2024, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 22. August 2024, zu Recht wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung
eingestellt hat.
2.2
2.2.1
Die versicherte Person
ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes
Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Arbeitslosigkeit
gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44
Abs. 1 lit. a AVIV; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2022 vom 14. September
2023.
E. 3.).
2.2.2
Ein Selbstverschulden im Sinne der
Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der
Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem
nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten
Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt.
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses
aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten
der versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat; Beanstandungen in
beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3.).
2.2.3
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur
verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in
beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242, 245 E. 1). Das vorwerfbare
Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der
Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den
Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein,
wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b). Eventualvorsatz
liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen
muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und
sie dies in Kauf nimmt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom
6.
September 2021 E. 2.2.).
2.3
2.3.1
Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer
war mit Schreiben vom 28. Februar 2024 vom Arbeitgeber verwarnt worden. In der
Verwarnung war insbesondere festgehalten worden, wie man ihm bereits persönlich
erklärt habe, seien in der Vergangenheit Vorkommnisse festgestellt worden, die sich
nicht mit den internen Richtlinien vereinbaren liessen. […] Man erwarte von ihm,
dass er umgehend Massnahmen ergreife, um sein Verhalten zu verbessern und
künftige Probleme zu vermeiden. Man stehe ihm dabei jederzeit unterstützend zur
Seite und stehe für weitere Gespräche resp. Erklärungen zur Verfügung, damit
sichergestellt sei, dass die notwendigen Schritte verstanden und umgesetzt
würden. Man verlange, dass er jedenfalls das Folgende einhalte und umsetze: (a.)
Teilnahme an Schulungen (online oder physisch). […] (b.) Meldung und
Genehmigung von Dienstreisen an die Personalabteilung; (c.) korrekte
Dokumentation der Spesenabrechnungen inklusive Angabe des jeweiligen Kunden
(mit Nummer); (d.) Dokumentation von Kundengesprächen und Geschäftsreisen im
CIM; (e.) Meldung aussergewöhnlicher Umstände an Compliance oder D____; (f.) rechtzeitige
Einreichung und Bearbeitung der angeforderten Dokumente/Formulare […]. Abschliessend
wurde der Beschwerdeführer in der Verwarnung darauf hingewiesen, dass weitere
Verstösse gegen die vereinbarten Regeln zu Disziplinarmassnahmen führen können.
Der Empfang der Verwarnung war vom Beschwerdeführer am 7. März 2024 unterschriftlich
bestätigt worden (vgl. AB 11).
2.3.2
In der Stellungnahme des Arbeitgebers vom 15. Juli 2024
wurde als Kündigungsgrund angegeben: "Nichteinhaltung regulatorischer
Vorschriften" resp. "Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und
Nichteinhaltung der internen Richtlinien". Zur Begründung, welche
arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt worden seien, erfolgte ein Hinweis auf
die erwähnte schriftliche Verwarnung vom 28. Februar 2024 (vgl. AB 10).
2.3.3
Der Beschwerdeführer gab in seiner Einsprache vom 7.
August 2024 an, er sei nur einmal verwarnt worden. Des Weiteren machte er
geltend, der wahre Grund für seine Entlassung sei gewesen, dass er im März des
vergangenen Jahres für einen Kunden, der einen Wechsel in ein höheres
Risikoprofil gewünscht habe, in dessen Namen unterschrieben habe. Er habe damit
dem Kunden helfen wollen. Japanische Kunden seien sich oft der Regeln
westlicher Banken nicht bewusst. Der interne Prüfer habe dann herausgefunden,
dass die Unterschrift nicht diejenige des Kunden gewesen sei. Ausserdem führte
der Beschwerdeführer an, das Dokument diene lediglich der internen Überprüfung.
Er habe es als nicht so wichtig erachtet. Er habe auch keine Absicht gehabt,
jemanden zu täuschen. Im Übrigen habe er sich dabei um ein einmaliges Vorkommnis
gehandelt (vgl. AB 2).
2.3.4
Mit E-Mail vom 14. August 2024 führte E____, Head of
Human Resouces, C____, ergänzend zur Stellungnahme vom 15. Juli 2024 an, die
Kündigung des langjährigen Anstellungsverhältnisses sei infolge wiederholter
Verletzung verschiedener bankinterner Richtlinien und Vorgaben erfolgt. Nach
der Verwarnung habe es bald danach wieder die besagte Unkorrektheit bei der
Einreichung eines Anleger-Risikoprofils gegeben. Die Banken seien aufgrund des Bundesgesetzes
vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG; SR 950.1) zur
Erstellung eines solchen Profils verpflichtet und die internen Richtlinien würden
grundsätzlich eine Unterzeichnung des Profils durch den Kunden vorsehen. Es könne
unter gar keinen Umständen angehen, Dokumente für einen Kunden mit dessen Namen
zu unterzeichnen und dies bankintern als Kundenunterschrift einzureichen. Man könne
sich nicht vorstellen, dass sich der Arbeitnehmer darüber nicht im Klaren gewesen
sei (vgl. AB 12).
2.4
Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ist es zunächst
als erstellt zu erachten, dass dieser ein Anleger-Risikoprofil eines Kunden selber
unterzeichnet hat. Wie auch von E____ zutreffend hervorgehoben wird, handelt es
sich beim Bankwesen um einen hochregulierten und stark beaufsichtigten Bereich (vgl.
die E-Mail vom 14. August 2024; AB 12). Es gelten namentlich das bereits
erwähnte FIDLEG und die Verordnung vom 6. November 2019 über die
Finanzdienstleistungen (FIDLEV; SR 950.11). Art. 21 FIDLEG sieht vor, dass Finanzdienstleister
durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die
Erfüllung der Pflichten aus dem FIDLEG sicherzustellen haben. Zu den Pflichten
gehören unter anderem die in Art. 12 FIDLEG statuierte Eignungsprüfung und die
damit verbundene Pflicht zur Erstellung eines Kunden-Risikoprofils gemäss Art.
17.
Abs. 3 Satz 1 FIDLEV (vgl. im Übrigen auch die Dokumentationspflicht gemäss
Art. 15 FIDLEG). Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben ist das
Unterzeichnen eines Risikoprofils durch den Anlageberater (anstelle des
betreffenden Kunden) als eine schwerwiegende Regelwidrigkeit anzusehen. Davon,
dass es auch zu anderen Regelverstössen durch den Beschwerdeführer gekommen
ist, zeugt im Übrigen auch die Verwarnung vom 28. Februar 2024 (AB 11). Schliesslich
ist insoweit den schlüssigen Ausführungen des Arbeitgebers zu folgen, wonach
sich der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach der Verwarnung von Ende
Februar 2024 erneut im Zusammenhang mit einem Anleger-Risikoprofil unkorrekt
verhalten hat (vgl. die E-Mail vom 14. August 2024; AB 12). Das dem
Beschwerdeführer vorgeworfene regelwidrige Verhalten steht damit in
beweismässiger Hinsicht fest.
2.5
Es ist im Übrigen auch davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer darüber im Klaren sein resp. damit rechnen musste, dass die besagten
Regelverstösse, insbesondere die Unregelmässigkeiten bei der Erstellung von
Kundenprofilen, zur Kündigung durch den Arbeitgeber führen können. Dies ergibt
sich bereits aus der Tragweite derartiger Dokumente, die ihm als Mitarbeiter
einer Schweizer Bank in jedem Fall bekannt sein musste. Nicht massgebend sein
kann, ob die Regeln für die japanische Kundschaft von Bedeutung sind. Nicht
gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer damit, wenn er in der Beschwerde
geltend macht, er sei ahnungslos gewesen, dass er bestraft werde, wenn er für
den Kunden unterzeichne. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer noch in seiner
Einsprache (AB 2) an, japanische Kunden seien sich oft der Regeln westlicher
Banken nicht bewusst und meinten, sie könnten derartige Dienstleistungen in
Anspruch nehmen, obgleich damit möglicherweise ein Gesetzesverstoss einhergehe.
Diese Formulierung legt nahe, dass der Beschwerdeführer um die Regelwidrigkeit
seines Tuns wusste. Damit nahm er letztlich auch eine Kündigung durch den
Arbeitgeber zumindest in Kauf.
2.6
Folglich liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor, was eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat.
3.
3.1
3.1.1
Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die
Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei
mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden
(lit. c).
3.1.2
Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der
versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen
und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4).
3.1.3
Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende
Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die
Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich.
Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine
dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. u.a. BGE 148 V 144,
147.
E. 3.1.3). Gemäss Einstellraster KAST (Rz D 72 ff. AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar
2024) wird bei einer fristgerechten Kündigung der versicherten Person
aufgrund ihres Verhaltens (insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten) ein leichtes bis schweres Verschulden angenommen. Vorwarnungen des
Arbeitgebers können zu einer Verschärfung der Sanktion führen; deren Anzahl,
die Abstände dazwischen, die Gründe und die zeitliche Nähe der letzten
Vorwarnung zur Kündigung sind zu berücksichtigende Faktoren (vgl. D75 B.1).
3.2
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 1.
Juli 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie ist
somit von einem schweren Verschulden im untersten Bereich ausgegangen. Dies
lässt sich nicht beanstanden. So erscheint die Annahme eines schweren
Verschuldens in Anbetracht der Tragweite der verletzten Pflicht (korrekte
Erstellung des Kunden-Risikoprofils; vgl. Erwägung 2.4. hiervor)
gerechtfertigt. Das Vorkommnis hätte wohl auch zu einer fristlosen Entlassung
führen können. Im Übrigen gab es noch andere Verstösse gegen interne Regeln,
wobei der Beschwerdeführer auch schriftlich verwarnt worden war.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 22. August 2024 zu bestätigen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 22. August 2024 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: