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Entscheid

AL.2024.19

Vermittlungsfähigkeit und Höhe des Arbeitsausfalls während eines Studiums

12. Februar 2025Deutsch13 min

(AB 7). Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach,

4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.19

Einspracheentscheid vom 11.

September 2024

Vermittlungsfähigkeit und Höhe

des Arbeitsausfalls während eines Studiums

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1983 geborene Beschwerdeführerin meldete sich per 3. August

2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Beschwerdeantwortbeilage

[AB] 5 und 6). In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin ab 3. August 2020

Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt (AB 7). Am 19. Juli 2021 stellte die

Beschwerdeführerin einen Antrag auf Leistungen bei der Arbeitssuche im Ausland,

wobei sie angab, am 2. August 2021 für die Arbeitssuche nach Deutschland

auszureisen (AB 10). Der Leistungsexport nach Deutschland wurde für die Zeit

vom 2. August bis 1. November 2021 bewilligt (AB 12). Mit Abmeldebestätigung

vom 8. November 2021 bestätigte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (AB

13) die Abmeldung der Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2021 von der

Arbeitsvermittlung mit der Begründung, dass sie nicht mehr in die Schweiz

zurückgekehrt sei.

Am 31. Januar 2024 erfolgte eine neue Anmeldung zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung per 1. Februar 2024 (AB 14). Daraufhin wurde der

Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2024 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet

(AB 7). Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin

Fr. 1'809.90 zurück. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin

sei im Oktober 2021 nicht vermittlungsfähig gewesen, da sie ab dem 1. Oktober

2021 in Deutschland studiert habe, weshalb das entrichtete Taggeld vom 1.

Oktober 2021 bis 31. Oktober 2021 zurückgefordert bzw. in vollem Umfang

mit der nächsten Auszahlung des Arbeitslosentaggeldes verrechnet werde (AB 1).

Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 31. Mai 2024

(AB 2), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11.

September 2024 abwies (AB 3).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2024 beantragt die

Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11.

September 2024.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin,

vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, die

Beschwerde sei - entsprechend einem Arbeitsausfall von maximal 80% - teilweise

gutzuheissen.

Mit Replik vom 5. Dezember 2024 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss

weiterhin an den gestellten Rechtsbegehren fest und reicht als Replikbeilagen

eine Bestätigung der Lehrveranstaltungen vom 23. Oktober 2023 für das

Wintersemester 2021/2022 und Sommersemester 2022 an der B____ (Replikbeilage

1), sowie ein «Studienbuch B____-Systemische Therapie Jahrgang 2021»

(Replikbeilage 2) ein.

Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 verzichtet die

Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten

Schriftenwechsels.

III.

Nachdem keine der Parteien eine Parteiverhandlung verlangt hat,

findet am 12. Februar 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichtes

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;

SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der

Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung

mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.

August 1983 (AVIV, SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in

welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend

im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art.

56.

Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1

des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG

154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist und auch die

übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht sowohl in ihrer Beschwerde vom 8.

Oktober 2024 als auch in der Replik vom 5. Dezember 2024 sinngemäss

geltend, ihre Vermittlungsfähigkeit habe im Oktober 2021 zu 100% bestanden, weshalb

sie keine Leistungen zurückbezahlen müsse. Sie begründet dies damit, dass die Seminare

der berufsbegleitenden Weiterbildung zur systemischen Psychotherapeutin an der B____

von Freitagnachmittag bis Sonntagabend circa ein Mal pro Monat stattfanden. Sie

habe zudem im Oktober 2021 Stellen im vorherigen Umfang gesucht und dem Arbeitsmarkt

zu 100% zur Verfügung gestanden. Sie verstehe nicht, wieso diese

berufsbegleitende Weiterbildung die Bezeichnung «Vollzeitstudium» trage, da

diese nicht mit einem solchen gleichzusetzen sei (Beschwerde vom 8. Oktober

2024.

und Replik vom 5. Dezember 2024). Zum Beweis reicht sie eine Bestätigung

der Lehrveranstaltungen vom 23. Oktober 2023 (Replikbeilage 1) sowie ein

«Studienbuch B____-Systemische Therapie Jahrgang 2021» (Replikbeilage 2) ein.

2.2

Während die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11.

September 2024 (AB 3) die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Oktober

2021.

bis 31. Oktober 2021 noch verneinte, macht sie in ihrer Beschwerdeantwort

vom 14. November 2024 geltend, die Vermittlungsfähigkeit könne

entsprechend einem Arbeitsausfall von maximal 80% teilweise gutgeheissen

werden. Die Beschwerdegegnerin begründet dies unter anderem damit, dass ein

Vollzeitstudium grundsätzlich die Vermittlungsfähigkeit ausschliesse. Die

Beschwerdeführerin habe jedoch nachgewiesen, dass sie nebst dem Studium bereit

und in der Lage war, eine dauernde Erwerbstätigkeit auszuführen (Beschwerdeantwort

vom 14. November 2024, Rz. 12).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung

der im Oktober 2021 ausbezahlten Arbeitslosentaggelder in Höhe von

Fr. 1'809.90. Insoweit gilt es zunächst die Frage zu beurteilen, ob und

inwieweit die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern im

Monat Oktober 2021 erfüllt waren.

3.

3.1

3.1.1

Art. 8 AVIG führt die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug

von Arbeitslosenentschädigung auf. Danach ist unter anderem erforderlich, dass

die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat und

vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. b und f AVIG).

3.1.2

Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in

der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen

teilzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG). Die

Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der

tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden

haben (BGE 129 V 167, 169 E. 1; 120 V 385, 387 E. 2). Die Vermittlungsfähigkeit

als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist

die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare

Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5

AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168, 170 E. 2; 136 V 95, 97 E. 5.1).

3.1.3

Von der Vermittlungsfähigkeit ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art.

8.

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG) als weitere Voraussetzung

zu unterscheiden. Der Arbeitsausfall ist anrechenbar und damit

entschädigungspflichtig, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und

mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1

AVIG). Er bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis

vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit. Es kommt darauf an, was der Versicherte

“an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat“, und in welchem

zeitlichen Umfang er "bereit, berechtigt und in der Lage" ist, eine

zumutbare Arbeit aufzunehmen (BGE 125 V 51, 59 E. 6c/aa, mit weiteren

Hinweisen).

3.2

Die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird im fraglichen

Zeitraum von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht mehr bestritten (vgl. Rz. 12

der Beschwerdeantwort vom 14. November 2024). Die Beschwerdeführerin belegte

ihre Vermittlungsfähigkeit, indem sie neben der fortdauernden Ausbildung ab

1.

November 2021 bei der C____ in einem Umfang von 30 Stunden pro Woche

(vgl. AB 19) und bei der D____ ab 1. Februar 2022 in einem Umfang von 36

Stunden in der Entgeltgruppe 13 des TV-L (vgl. AB 20) ihre Arbeitstätigkeit

aufnahm.

3.3

3.3.1

Uneins sind sich die Parteien darüber, in welchem Ausmass die

Beschwerdeführerin im Oktober 2021 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten

hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b sowie Art. 11 AVIG). Die Beschwerdeführerin macht

sinngemäss einen 100%-igen (vgl. Beschwerde vom 8. Oktober 2024 und Replik vom

5.

Dezember 2024) und die Beschwerdegegnerin einen 80%-igen Arbeitsausfall

geltend (vgl. Beschwerdeantwort vom 14. November 2024, Rz. 12). Es muss geklärt

werden, inwieweit die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des

Studienaufwands im Oktober 2021 bereit, berechtigt und in der Lage war, eine

zumutbare Arbeit aufzunehmen.

3.3.2

Gemäss dem Studienbuch der Ausbildung in systemischer Psychotherapie an

der B____ (Replikbeilage 2) fanden im vorliegend relevanten Zeitraum an folgenden

Tagen und Zeiten Präsenz bzw. Zoom Vorlesungen der genannten Ausbildung statt:

Fr. 8. Oktober 2021 von 17:00 bis 21:15 Uhr

Sa. 9. Oktober 2021 von 9:30 bis 13:45 und 14:45 – 19:00 Uhr

Fr. 29. Oktober 2021 von 17:00 bis 21:15 Uhr

Sa. 30. Oktober 2021 von 9:30 bis 19:00 Uhr

Der Unterricht fand im Wintersemester 2021/22 statt und machte

den Auftakt der insgesamt 130 Unterrichtseinheiten Theorie (Replikbeilage 1,

S. 2).

3.3.3

Nicht

ausser Acht gelassen werden darf der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die

Vorlesungen vorbereiten und nachbereiten musste. Weiter kamen gemäss

Ausbildungsvertrag vom 1. Oktober 2021 (AB 16) und der Ausbildungsinhalte

Systemische Therapie, welche sich der Website der B____ «[...]» sowie den dortigen

internen Links entnehmen lassen (abgerufen zuletzt am 21. Oktober 2025), unter anderem

Prüfungen bzw. deren Vorbereitungen und Supervisionen dazu (vgl. AB 16,

insbesondere S. 4 f. «§ 8 Pflichten der/des Studierenden», «§ 9 Zulassung

zur Patientenbehandlung» und «§ 11 Prüfung/Zertifizierung»). Als Massstab für

das zumutbare Arbeitspensum der Beschwerdeführerin während des Studiums kann die

Anstellung an der D____ herangezogen werden. Gemäss dem Arbeitsvertrag mit der D____

wurde eine auf zwei Jahre befristete Anstellung im Umfang von 36 Stunden

pro Woche zu einem Lohn in der Grössenordnung von 4’000 bis 6’000 Euro pro

Monat vereinbart (vgl. AB 20, S. 1; Lohnangaben Entgeltgruppe 13 gemäss Tarifvertrag

für den Öffentlichen Dienst für das Jahr 2024 siehe https://bit.ly/4hnJ8iX, abgerufen zuletzt am 21. Oktober

2025). Diese Anstellung erfolgte somit in der Absicht, diese während der

grössten Zeitspanne der voraussichtlichen Ausbildungszeit in systemischer

Psychotherapie an der B____ (vgl. AB 16, S. 1) fortzuführen. Bei der C____ (vgl.

AB 19) war die Beschwerdeführerin zwar ebenfalls für drei Monate tätig (vgl.

AB 18, S. 2), jedoch war das Arbeitsverhältnis von Beginn an auf lediglich

sechs Monate befristet (vgl. AB 19, S. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass

diese Anstellung als Übergangslösung vorgesehen war, weshalb diese nicht als

Massstab herangezogen wird. Bevor die Beschwerdeführerin wegen Schwangerschaft,

Mutterschutz und Elternzeit nicht mehr arbeiten konnte (vgl. AB 18, S. 2), nahm

sie demzufolge parallel zur Ausbildung in systemischer Psychotherapie die 36

Stunden-Stelle bei der D____ wahr (vgl. AB 18, S. 2). Damit hat sie

gezeigt, dass dieses Arbeitspensum neben der Ausbildung für sie machbar gewesen

ist.

3.3.4

Nach

den Bestimmungen des Arbeitsvertrags mit der D____ (vgl. AB 20, S. 1) entspricht

eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden einer Vollzeitbeschäftigung

und somit einem Beschäftigungsumfang von 100%. Die Beschwerdeführerin war als

Teilzeitbeschäftigte mit einer durchschnittlichen, regelmässigen wöchentlichen

Arbeitszeit von 36 Stunden angestellt. Laut dem Statistischen Bundesamt

Deutschland betrug im Jahr 2024 die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in der

EU bei Vollzeiterwerbstätigen 40.5 Stunden und bei Teilzeiterwerbstätige 21.5 Stunden

(siehe https://bit.ly/3W27nt4, zuletzt abgerufen am 23. September 2025). Im Durchschnitt

betrug die gewöhnliche Wochenarbeitszeit laut Eurostat im Jahr 2024

36.8

Stunden; im Jahr 2022 waren es mit 37 Stunden pro Woche noch etwas

mehr (siehe https://bit.ly/48Gm0tU, zuletzt abgerufen am

21.

Oktober 2025). In Deutschland betrugen die Zahlen im 2024 bei

Vollzeiterwerbstätigen 40.2 Stunden und bei Teilzeiterwerbstätigen 20.9 Stunden

(siehe https://bit.ly/429HpaN, zuletzt abgerufen am 23. September 2025). Die

40.

Stunden gemäss dem Arbeitsvertrag gelten somit richtigerweise als

Referenz für ein 100% Pensum. Auf dieser Basis erbrachte die Beschwerdeführerin

mit einer Arbeitszeit von 36 Stunden pro Woche umgerechnet ein 90% Pensum.

3.4

Es kann somit festgehalten werden, dass von einem 90%-igen

Arbeitsausfall für den Monat Oktober 2021 auszugehen ist.

4.

4.1

Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung Art. 25 Abs. 1 ATSG sind

unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine aufgrund einer

formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist allerdings nur

zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser

Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, Art. 53 Abs. 2 ATSG)

oder die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder

Beweismittel, Art. 53 Abs. 1 ATSG) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt

sind. Dies gilt auch für Entscheide, die formlos getroffen worden sind, insbesondere

für Abrechnungen (Art. 53 ATSG, BGE 129 V 110 E. 1.1; 126 V 399 E. 1, je

mit Hinweisen). Wird eine solche rückwirkende Korrektur vorgenommen, entfällt

die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im

Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134, 138 E. 2c; Urteil

des Bundesgerichts 8C_1042/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2).

4.2

Die Beschwerdegegnerin erlangte durch die Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2024 (vgl. AB 14) Kenntnis davon, dass

Letztere im Oktober 2021 ein Studium aufgenommen hat. Erst durch diese neue

Tatsache wurde für die Beschwerdegegnerin erkennbar, dass vermutlich im Oktober

2021.

kein 100%-iger Arbeitsausfall vorgelegen haben konnte. Somit ist sie

berechtigt die bereits erbrachten Leistungen zurückzufordern. Abschliessend

gilt anzumerken, dass der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin gemäss

Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht verwirkt ist.

5.

5.1

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der

Einspracheentscheid vom 11. September 2024 ist aufzuheben. Die Sache ist an die

Vorinstanz zur Neuberechnung der Rückforderung auf der Basis eines 90%-igen

Arbeitsausfalls zurückzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist gemäss § 16 des Gesetzes über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SG 154.200; SVGG) kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen

und zur Neuberechnung der Rückforderung auf der Basis eines 90%-igen Arbeitsausfalls

zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: