AL.2024.19
Vermittlungsfähigkeit und Höhe des Arbeitsausfalls während eines Studiums
12. Februar 2025Deutsch13 min
(AB 7). Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach,
4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.19
Einspracheentscheid vom 11.
September 2024
Vermittlungsfähigkeit und Höhe
des Arbeitsausfalls während eines Studiums
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1983 geborene Beschwerdeführerin meldete sich per 3. August
2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 5 und 6). In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin ab 3. August 2020
Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt (AB 7). Am 19. Juli 2021 stellte die
Beschwerdeführerin einen Antrag auf Leistungen bei der Arbeitssuche im Ausland,
wobei sie angab, am 2. August 2021 für die Arbeitssuche nach Deutschland
auszureisen (AB 10). Der Leistungsexport nach Deutschland wurde für die Zeit
vom 2. August bis 1. November 2021 bewilligt (AB 12). Mit Abmeldebestätigung
vom 8. November 2021 bestätigte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (AB
13) die Abmeldung der Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2021 von der
Arbeitsvermittlung mit der Begründung, dass sie nicht mehr in die Schweiz
zurückgekehrt sei.
Am 31. Januar 2024 erfolgte eine neue Anmeldung zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung per 1. Februar 2024 (AB 14). Daraufhin wurde der
Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2024 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet
(AB 7). Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin
Fr. 1'809.90 zurück. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin
sei im Oktober 2021 nicht vermittlungsfähig gewesen, da sie ab dem 1. Oktober
2021 in Deutschland studiert habe, weshalb das entrichtete Taggeld vom 1.
Oktober 2021 bis 31. Oktober 2021 zurückgefordert bzw. in vollem Umfang
mit der nächsten Auszahlung des Arbeitslosentaggeldes verrechnet werde (AB 1).
Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 31. Mai 2024
(AB 2), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11.
September 2024 abwies (AB 3).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2024 beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11.
September 2024.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin,
vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, die
Beschwerde sei - entsprechend einem Arbeitsausfall von maximal 80% - teilweise
gutzuheissen.
Mit Replik vom 5. Dezember 2024 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss
weiterhin an den gestellten Rechtsbegehren fest und reicht als Replikbeilagen
eine Bestätigung der Lehrveranstaltungen vom 23. Oktober 2023 für das
Wintersemester 2021/2022 und Sommersemester 2022 an der B____ (Replikbeilage
1), sowie ein «Studienbuch B____-Systemische Therapie Jahrgang 2021»
(Replikbeilage 2) ein.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 verzichtet die
Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels.
III.
Nachdem keine der Parteien eine Parteiverhandlung verlangt hat,
findet am 12. Februar 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichtes
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;
SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung
mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.
August 1983 (AVIV, SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in
welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend
im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art.
56.
Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht sowohl in ihrer Beschwerde vom 8.
Oktober 2024 als auch in der Replik vom 5. Dezember 2024 sinngemäss
geltend, ihre Vermittlungsfähigkeit habe im Oktober 2021 zu 100% bestanden, weshalb
sie keine Leistungen zurückbezahlen müsse. Sie begründet dies damit, dass die Seminare
der berufsbegleitenden Weiterbildung zur systemischen Psychotherapeutin an der B____
von Freitagnachmittag bis Sonntagabend circa ein Mal pro Monat stattfanden. Sie
habe zudem im Oktober 2021 Stellen im vorherigen Umfang gesucht und dem Arbeitsmarkt
zu 100% zur Verfügung gestanden. Sie verstehe nicht, wieso diese
berufsbegleitende Weiterbildung die Bezeichnung «Vollzeitstudium» trage, da
diese nicht mit einem solchen gleichzusetzen sei (Beschwerde vom 8. Oktober
2024.
und Replik vom 5. Dezember 2024). Zum Beweis reicht sie eine Bestätigung
der Lehrveranstaltungen vom 23. Oktober 2023 (Replikbeilage 1) sowie ein
«Studienbuch B____-Systemische Therapie Jahrgang 2021» (Replikbeilage 2) ein.
2.2
Während die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11.
September 2024 (AB 3) die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Oktober
2021.
bis 31. Oktober 2021 noch verneinte, macht sie in ihrer Beschwerdeantwort
vom 14. November 2024 geltend, die Vermittlungsfähigkeit könne
entsprechend einem Arbeitsausfall von maximal 80% teilweise gutgeheissen
werden. Die Beschwerdegegnerin begründet dies unter anderem damit, dass ein
Vollzeitstudium grundsätzlich die Vermittlungsfähigkeit ausschliesse. Die
Beschwerdeführerin habe jedoch nachgewiesen, dass sie nebst dem Studium bereit
und in der Lage war, eine dauernde Erwerbstätigkeit auszuführen (Beschwerdeantwort
vom 14. November 2024, Rz. 12).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung
der im Oktober 2021 ausbezahlten Arbeitslosentaggelder in Höhe von
Fr. 1'809.90. Insoweit gilt es zunächst die Frage zu beurteilen, ob und
inwieweit die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern im
Monat Oktober 2021 erfüllt waren.
3.
3.1
3.1.1
Art. 8 AVIG führt die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug
von Arbeitslosenentschädigung auf. Danach ist unter anderem erforderlich, dass
die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat und
vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. b und f AVIG).
3.1.2
Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in
der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG). Die
Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden
haben (BGE 129 V 167, 169 E. 1; 120 V 385, 387 E. 2). Die Vermittlungsfähigkeit
als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist
die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare
Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5
AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168, 170 E. 2; 136 V 95, 97 E. 5.1).
3.1.3
Von der Vermittlungsfähigkeit ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art.
8.
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG) als weitere Voraussetzung
zu unterscheiden. Der Arbeitsausfall ist anrechenbar und damit
entschädigungspflichtig, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und
mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1
AVIG). Er bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis
vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit. Es kommt darauf an, was der Versicherte
“an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat“, und in welchem
zeitlichen Umfang er "bereit, berechtigt und in der Lage" ist, eine
zumutbare Arbeit aufzunehmen (BGE 125 V 51, 59 E. 6c/aa, mit weiteren
Hinweisen).
3.2
Die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird im fraglichen
Zeitraum von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht mehr bestritten (vgl. Rz. 12
der Beschwerdeantwort vom 14. November 2024). Die Beschwerdeführerin belegte
ihre Vermittlungsfähigkeit, indem sie neben der fortdauernden Ausbildung ab
1.
November 2021 bei der C____ in einem Umfang von 30 Stunden pro Woche
(vgl. AB 19) und bei der D____ ab 1. Februar 2022 in einem Umfang von 36
Stunden in der Entgeltgruppe 13 des TV-L (vgl. AB 20) ihre Arbeitstätigkeit
aufnahm.
3.3
3.3.1
Uneins sind sich die Parteien darüber, in welchem Ausmass die
Beschwerdeführerin im Oktober 2021 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten
hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b sowie Art. 11 AVIG). Die Beschwerdeführerin macht
sinngemäss einen 100%-igen (vgl. Beschwerde vom 8. Oktober 2024 und Replik vom
5.
Dezember 2024) und die Beschwerdegegnerin einen 80%-igen Arbeitsausfall
geltend (vgl. Beschwerdeantwort vom 14. November 2024, Rz. 12). Es muss geklärt
werden, inwieweit die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des
Studienaufwands im Oktober 2021 bereit, berechtigt und in der Lage war, eine
zumutbare Arbeit aufzunehmen.
3.3.2
Gemäss dem Studienbuch der Ausbildung in systemischer Psychotherapie an
der B____ (Replikbeilage 2) fanden im vorliegend relevanten Zeitraum an folgenden
Tagen und Zeiten Präsenz bzw. Zoom Vorlesungen der genannten Ausbildung statt:
Fr. 8. Oktober 2021 von 17:00 bis 21:15 Uhr
Sa. 9. Oktober 2021 von 9:30 bis 13:45 und 14:45 – 19:00 Uhr
Fr. 29. Oktober 2021 von 17:00 bis 21:15 Uhr
Sa. 30. Oktober 2021 von 9:30 bis 19:00 Uhr
Der Unterricht fand im Wintersemester 2021/22 statt und machte
den Auftakt der insgesamt 130 Unterrichtseinheiten Theorie (Replikbeilage 1,
S. 2).
3.3.3
Nicht
ausser Acht gelassen werden darf der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die
Vorlesungen vorbereiten und nachbereiten musste. Weiter kamen gemäss
Ausbildungsvertrag vom 1. Oktober 2021 (AB 16) und der Ausbildungsinhalte
Systemische Therapie, welche sich der Website der B____ «[...]» sowie den dortigen
internen Links entnehmen lassen (abgerufen zuletzt am 21. Oktober 2025), unter anderem
Prüfungen bzw. deren Vorbereitungen und Supervisionen dazu (vgl. AB 16,
insbesondere S. 4 f. «§ 8 Pflichten der/des Studierenden», «§ 9 Zulassung
zur Patientenbehandlung» und «§ 11 Prüfung/Zertifizierung»). Als Massstab für
das zumutbare Arbeitspensum der Beschwerdeführerin während des Studiums kann die
Anstellung an der D____ herangezogen werden. Gemäss dem Arbeitsvertrag mit der D____
wurde eine auf zwei Jahre befristete Anstellung im Umfang von 36 Stunden
pro Woche zu einem Lohn in der Grössenordnung von 4’000 bis 6’000 Euro pro
Monat vereinbart (vgl. AB 20, S. 1; Lohnangaben Entgeltgruppe 13 gemäss Tarifvertrag
für den Öffentlichen Dienst für das Jahr 2024 siehe https://bit.ly/4hnJ8iX, abgerufen zuletzt am 21. Oktober
2025). Diese Anstellung erfolgte somit in der Absicht, diese während der
grössten Zeitspanne der voraussichtlichen Ausbildungszeit in systemischer
Psychotherapie an der B____ (vgl. AB 16, S. 1) fortzuführen. Bei der C____ (vgl.
AB 19) war die Beschwerdeführerin zwar ebenfalls für drei Monate tätig (vgl.
AB 18, S. 2), jedoch war das Arbeitsverhältnis von Beginn an auf lediglich
sechs Monate befristet (vgl. AB 19, S. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass
diese Anstellung als Übergangslösung vorgesehen war, weshalb diese nicht als
Massstab herangezogen wird. Bevor die Beschwerdeführerin wegen Schwangerschaft,
Mutterschutz und Elternzeit nicht mehr arbeiten konnte (vgl. AB 18, S. 2), nahm
sie demzufolge parallel zur Ausbildung in systemischer Psychotherapie die 36
Stunden-Stelle bei der D____ wahr (vgl. AB 18, S. 2). Damit hat sie
gezeigt, dass dieses Arbeitspensum neben der Ausbildung für sie machbar gewesen
ist.
3.3.4
Nach
den Bestimmungen des Arbeitsvertrags mit der D____ (vgl. AB 20, S. 1) entspricht
eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden einer Vollzeitbeschäftigung
und somit einem Beschäftigungsumfang von 100%. Die Beschwerdeführerin war als
Teilzeitbeschäftigte mit einer durchschnittlichen, regelmässigen wöchentlichen
Arbeitszeit von 36 Stunden angestellt. Laut dem Statistischen Bundesamt
Deutschland betrug im Jahr 2024 die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in der
EU bei Vollzeiterwerbstätigen 40.5 Stunden und bei Teilzeiterwerbstätige 21.5 Stunden
(siehe https://bit.ly/3W27nt4, zuletzt abgerufen am 23. September 2025). Im Durchschnitt
betrug die gewöhnliche Wochenarbeitszeit laut Eurostat im Jahr 2024
36.8
Stunden; im Jahr 2022 waren es mit 37 Stunden pro Woche noch etwas
mehr (siehe https://bit.ly/48Gm0tU, zuletzt abgerufen am
21.
Oktober 2025). In Deutschland betrugen die Zahlen im 2024 bei
Vollzeiterwerbstätigen 40.2 Stunden und bei Teilzeiterwerbstätigen 20.9 Stunden
(siehe https://bit.ly/429HpaN, zuletzt abgerufen am 23. September 2025). Die
40.
Stunden gemäss dem Arbeitsvertrag gelten somit richtigerweise als
Referenz für ein 100% Pensum. Auf dieser Basis erbrachte die Beschwerdeführerin
mit einer Arbeitszeit von 36 Stunden pro Woche umgerechnet ein 90% Pensum.
3.4
Es kann somit festgehalten werden, dass von einem 90%-igen
Arbeitsausfall für den Monat Oktober 2021 auszugehen ist.
4.
4.1
Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung Art. 25 Abs. 1 ATSG sind
unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine aufgrund einer
formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist allerdings nur
zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser
Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, Art. 53 Abs. 2 ATSG)
oder die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder
Beweismittel, Art. 53 Abs. 1 ATSG) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
sind. Dies gilt auch für Entscheide, die formlos getroffen worden sind, insbesondere
für Abrechnungen (Art. 53 ATSG, BGE 129 V 110 E. 1.1; 126 V 399 E. 1, je
mit Hinweisen). Wird eine solche rückwirkende Korrektur vorgenommen, entfällt
die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im
Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134, 138 E. 2c; Urteil
des Bundesgerichts 8C_1042/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2).
4.2
Die Beschwerdegegnerin erlangte durch die Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2024 (vgl. AB 14) Kenntnis davon, dass
Letztere im Oktober 2021 ein Studium aufgenommen hat. Erst durch diese neue
Tatsache wurde für die Beschwerdegegnerin erkennbar, dass vermutlich im Oktober
2021.
kein 100%-iger Arbeitsausfall vorgelegen haben konnte. Somit ist sie
berechtigt die bereits erbrachten Leistungen zurückzufordern. Abschliessend
gilt anzumerken, dass der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin gemäss
Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht verwirkt ist.
5.
5.1
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid vom 11. September 2024 ist aufzuheben. Die Sache ist an die
Vorinstanz zur Neuberechnung der Rückforderung auf der Basis eines 90%-igen
Arbeitsausfalls zurückzuweisen.
5.2
Das Verfahren ist gemäss § 16 des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SG 154.200; SVGG) kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und zur Neuberechnung der Rückforderung auf der Basis eines 90%-igen Arbeitsausfalls
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: