Lexipedia

Entscheid

AL.2024.2

AVIG Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

8. August 2024Deutsch16 min

erhob der Beschwerdeführer am 9. November 2023 Einsprache (AB 2). Die Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

August 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller , S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____,

Rechtsanwältin, [...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, lic. iur. C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.2

Entscheid vom 15. Januar 2024

Selbstverschuldete

Arbeitslosigkeit, Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Mai 2022 in einem

unbefristeten Arbeitsverhältnis als Chemie- und Pharmatechnologe Quereinsteiger

bei der D____ AG (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 5). Am 14. Februar 2023

verwarnte diese den Beschwerdeführer nach einem Vorfall (AB 13). Nach einem

weiteren Vorfall kündigte die D____ AG mit Schreiben vom 4. April 2023 das

Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2023 (AB 10). Am 10. Mai 2023 (eingegangen am 22.

Mai 2023; AB 5) beantragte der Beschwerdeführer Leistungen der

Arbeitslosenversicherung. Aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich

das Arbeitsverhältnis bis 30. September 2023. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023

stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 1). Dagegen

erhob der Beschwerdeführer am 9. November 2023 Einsprache (AB 2). Die Beschwerdegegnerin

wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 ab (AB 4).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 15. Februar 2024 beantragt der

Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Rechtsanwältin, [...], es sei der Entscheid

vom 15. Januar 2024 aufzuheben und es sei von Einstelltagen abzusehen. Mit

Beschwerdeantwort vom 25. April 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

III.

Mit Replik vom 27. Juni 2024 hält der Beschwerdeführer an

seinen Anträgen fest und fügt diesen neu hinzu, eventualiter sei die Dauer der

Einstelltage auf ein Minimum zu reduzieren.

IV.

Am 8. August 2024 findet die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni

2015.

(GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich auch aus Art. 100 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit

Art. 128 sowie 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 (AB 4) stellte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Sie begründete dies

damit, dass der Beschwerdeführer seine Kündigung durch sein Verhalten bewusst

in Kauf genommen habe und er somit seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet

habe. In der Verwarnung vom 14. Februar 2023 (AB 13) sei festgehalten worden,

dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 fahrlässig eine Betriebsvorschrift

verletzt habe, was einen erheblichen finanziellen Schaden fürs Unternehmen

sowie eine Mindermenge am Produkt verursacht habe. Zudem sei die Verwechslung

von Rohstoffen ein erhebliches Sicherheitsrisiko gewesen. Dem Beschwerdeführer

müsse danach bewusst gewesen sein, dass die Arbeitgeberin sein Verhalten nicht

akzeptiere und eine erneute Pflichtverletzung die Kündigung zur Folge haben

könne. Der Beschwerdeführer habe durch seine Handlung arbeitsvertragliche

Pflichten verletzt, die von ihm hätten erwartet und vorausgesetzt werden

können.

2.2

Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen dagegen ein, dass er das

vorgeworfene Verhalten weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich begangen

habe. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit erforderlich, in den

Erwägungen eingegangen.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35

Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare

unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie

dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die

Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die

versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können (BGE 133 V 89 E.

6.2.2).

3.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im

Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Prinzips der

Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Selbstverschuldete

Arbeitslosigkeit liegt namentlich dann vor, wenn der Versicherte durch sein

Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der

Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat

(Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Ein Selbstverschulden ist anzunehmen, wenn

und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren

zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten

liegt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen und gemäss Art. 20

lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)

über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni

1988.

(SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein. Dabei reicht es aus, dass das

allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen von

der Arbeitgeberin missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz Wissens um diese

Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er der Arbeitgeberin

Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Eventualvorsatz ist

anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen

muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch die Arbeitgeberin führt, und

sie dies in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012

E. 4.1). Bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit sowie Irrtum schliessen den

Tatbestand aus (vgl. Urteil C_139/02 vom 23. Januar 2003, E. 1.1 mit Verweis,

ferner AVIG-Praxis ALE Ziff. D18).

3.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des

Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis

15.

Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei

schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im

Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen

(Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über

Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] D 72 ff.). Dieses ist für die

Verwaltung massgebend. Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die

Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Für die Festsetzung der

Einstellungsdauer massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person,

das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h.

der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E.

4.1

mit Hinweis). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der

Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht

anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss

Gebrauch gemacht hat (BGE 123 V 150 E. 2).

3.4

Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des

konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z.B. Beweggründe; persönliche

Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten;

soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse usw.; Begleitumstände wie

Verhalten des Arbeitsgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z.B.

belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw.; irrtümliche Annahmen über den

Sachverhalt, z.B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis ALE

D26). Eine fristgerechte Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres

Verhaltens, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gilt

als leichtes bis schweres Verschulden. Vorwarnungen des Arbeitgebers können zu

einer Verschärfung der Sanktion führen; deren Anzahl, die Abstände dazwischen,

die Gründe und die zeitliche Nähe der letzten Vorwarnung zur Kündigung sind zu

berücksichtigende Faktoren (AVIG-Praxis ALE D75 1.B).

4.

4.1

Es ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer seine

Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder eventualvorsätzlich selbstverschuldet hat.

4.2

Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis des

Beschwerdeführers am 4. April 2023 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist

per 31. Mai 2023 (AB 10). In der Kündigung nahm sie Bezug auf eine Verwarnung

vom Februar 2023 und einen weiteren Vorfall Anfang April. Am 1. April 2023 habe

der Beschwerdeführer während einer laufenden Phasentrennung Lösungsmittel in

den Reaktor zulaufen lassen, obwohl dies erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte

gemacht werden müssen. Mit dieser Handlung habe er erneut die Sorgfaltspflicht

und die internen Abläufe missachtet. Die Arbeitgeberin stellte den

Beschwerdeführer per sofort bis zum Vertragsende frei. Der Kündigung ging am

14.

Februar 2023 (AB 13) bereits eine Verwarnung voran. In dieser hielt die

Arbeitgeberin fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 fahrlässig

eine Betriebsvorschrift verletzt habe, was einen erheblichen finanziellen

Schaden sowie einen Reputationsschaden fürs Unternehmen sowie eine Mindermenge

am Produkt verursacht habe. Er habe das falsche Lösungsmittel am STOFIPI-Bahnhof

mit dem Empfängerapparat verbunden und die falsche Anwahl im Bedienterminal

getroffen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer zu früh eine Wasserphase

kanalisiert. Er habe am Bedienterminal nach Anwählen des Lösungsmittels dies

nicht mit der Vorgabe in der Betriebsvorschrift verglichen. Gemäss den Vorgaben

in der Arbeitsanweisung hätte er sicherstellen müssen, dass nur der geforderte

Rohstoff eingesetzt werde. Mit seiner Handlung habe der Beschwerdeführer die

Sorgfaltspflicht verletzt und die internen Abläufe missachtet. Die

Arbeitgeberin wies den Beschwerdeführer in der Verwarnung darauf hin, dass diese

ihn dafür sensibilisieren solle, dass ein sorgfältiges Arbeiten unerlässlich

sei, und dass sie sich im Wiederholungsfall weitere Disziplinarmassnahmen

vorbehalte.

4.3

In der Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 20. Juni 2023 (AB 12)

führte die Arbeitgeberin aus, dass sie den Beschwerdeführer wegen ungenügender

Leistung gekündigt habe. Auf die Frage, ob die Arbeitnehmerkündigung auf ausschliessliches

Selbstverschulden zurückzuführen sei, hat die Arbeitgeberin mit «Jaein»

geantwortet, der Beschwerdeführer habe auf der Anlage Fehler gemacht, habe aber

auch eine ungenügende Leistung erbracht. In der Arbeitgeberbescheinigung vom

22.

Juni 2023 (AB 9) vermerkte die Arbeitgeberin als Kündigungsgrund ebenfalls

«ungenügende Leistung».

4.4

Die Beschwerdegegnerin geht von einem eventualvorsätzlichen

Verhalten aus, da dem Beschwerdeführer aufgrund der Verwarnung vom 14. Februar

2023.

hätte bewusst sein müssen, dass sein Verhalten von der Arbeitgeberin nicht

akzeptiert werde und eine Kündigung zur Folge haben könne. Er habe daher mit

seinem Verhalten arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Er habe einen Arbeitsschritt

entgegen der Betriebsvorschriften nicht ordnungsgemäss ausgeführt, und habe

damit grobfahrlässig gehandelt. Der Beschwerdeführer habe im Juli 2022 die

Schulung STOFIPI (Storage Filing and Piping) abgeschlossen, welche die Prozesse

betroffen habe, bei denen es zu den Fehlern gekommen sei. Dabei sei er für den

Lösungsmittelbezug über STOFIPI und für den Prozess selbst geschult worden.

Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin im E-Mail vom 11. Januar 2024 (AB 14) sei

dies eine Grundoperation, welche nach der Einführungszeit ohne Aufsicht

durchgeführt werden könne.

4.5

Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass der

Beschwerdeführer den Fehler bewusst bzw. wissentlich begangen hätte. Zunächst

ist festzuhalten, dass ihm dazu der Fehler hätte auffallen müssen und sich bewusst

für diesen Fehler hätte entscheiden müssen, was offensichtlich nicht der Fall

war. Dem Beschwerdeführer kann also kein Vorsatz beim Begehen der Fehler

vorgeworfen werden. Ein Eventualvorsatz liegt nur dann vor, wenn der

Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Handlung, also im Zeitpunkt des Fehlers,

zumindest eine Kündigung für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Als

Faustregel gilt: Dass die betroffene Person die Tatbestandsverwirklichung in

Kauf genommen hat, liegt grundsätzlich näher, je wahrscheinlicher es ihr

erschien, dass sie eintreten könnte, und je weniger sie diese innerlich

ablehnte, bzw. umgekehrt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni

2008, 8C_504/2007, E. 5.4 mit Hinweis). Zu den Umständen, die allenfalls auf

eventualvorsätzliches Verhalten schliessen lassen, gehören dabei die Grösse des

Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung,

die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Das Gericht darf vom Wissen der

Betroffenen auf deren Willen schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs

als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge

hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden

kann. Was die betroffene Person wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft

innere Tatsachen und ist somit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im

Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt

erscheint (BGE 138 V 74 E. 8.4.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des

Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 4.2.1 f.).

4.6

Zunächst fällt auf, dass die Arbeitgeberin in der Verwarnung vom 14.

Februar 2023 (AB 13) lediglich von einer «fahrlässigen» Verletzung einer

Betriebsvorschrift sprach. Sie wertete also selbst das Verhalten des

Beschwerdeführers als fahrlässig, dies im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin, die

in der Verfügung vom 9. Oktober 2023 (AB 1) von einer «grobfahrlässigen»

Verletzung ausgegangen ist.

4.7

Bei der Qualifikation, ob ein grobfahrlässiges Verhalten vorliegt,

ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer die

Arbeitsstelle bei der D____ AG als Quereinsteiger Chemie- und Pharmatechnologe angetreten,

er lediglich eine kurze Ausbildung durchlaufen (Crashkurs) und auf einer

kleineren Anlage gelernt hatte. Die Anlage, in die der Beschwerdeführer

eingeteilt war, als ihm die Fehler unterliefen, war jedoch eine grössere und

komplexere Anlage. Zwar macht die Beschwerdegegnerin geltend, er wäre für das

Dispositiv

Bedienen dieser Anlage entsprechend geschult worden und er hätte sie demnach

auch alleine bedienen können, dem firmeninternen Ausbildungsnachweis (AB 19)

ist diesbezüglich jedoch lediglich eine STOFIPI-Schulung von 15 Minuten am 24.

Juli 2022 zu entnehmen. Auch ist seinem Lebenslauf (AB 20) zu entnehmen, dass

er zuvor über viele Jahre hinweg als Metzger im Verkauf gearbeitet hat und

damit in einem gänzlich anderen Gebiet und er mit den Abläufen bei der D____ AG

auch aus diesem Grund nicht so gut vertraut war, weil er dort mit einer

gänzlich anderen Arbeitsweise konfrontiert war.

4.8.

Zur Frage, ob der Beschwerdeführer seine Aufgaben ohne Aufsicht hat durchführen

können, bringt der Beschwerdeführer vor, es seien alle drei Monate

Qualifikationsgespräche mit dem Schichtleiter durchgeführt worden, um zu

überprüfen, ob ein quereinsteigender Mitarbeiter bereits allein auf der Anlage

zugelassen werden könne oder ob dieser bei der Arbeit noch beaufsichtigt werden

müsse. Die Beschwerdegegnerin entgegnet gestützt auf die Aussagen der

Arbeitgeberin in der E-Mail vom 11. Januar 2024 (AB 14), dass der

Beschwerdeführer als ausgebildeter Quereinsteiger seine Aufgaben sehr wohl

selbstständig und ohne Aufsicht habe ausführen dürfen. Es sei von ihm erwartet

worden, dass er in der Lage sei, seine Arbeit allein und ohne Aufsicht oder

Unterstützung durch Dritte durchzuführen. Auch seien andere Mitarbeiter vor Ort

gewesen, die er im Zweifelsfall hätte hinzuziehen können.

4.9.

Es ergeben sich Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich seine

Aufgaben ohne Aufsicht hat durchführen können. Dem sog. «2022 Performance

Commitment Plan» (AB 17), mit welchem die Arbeitsleistung des Jahres 2022

ausgewertet wurde, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einem Jahr

Erfahrung zwar immer noch motiviert sei, Neues zu lernen, sich aber noch recht

schwer tue beim selbständigen Arbeiten, weswegen er bei seiner Tätigkeit noch

immer überwacht werden müsse (siehe Jahresendbeurteilung auf der letzten Seite

des Planes). Dass andere Mitarbeiter anwesend waren, die der Beschwerdeführer

im Zweifelsfall um Hilfe hätte fragen können, ersetzt eine Aufsicht nicht. Auch

hätte er hierfür erkennen müssen, dass er einen Fehler begeht. Beide Fehler

ereigneten sich im ersten Quartal des Jahres 2023. Aus dem «2022 Performance

Commitment Plan» geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer noch immer

überwacht werden müsse. Der Arbeitgeberin muss also bewusst gewesen sein, dass

Probleme auftreten können, wenn der Beschwerdeführer unbeaufsichtigt arbeitete.

Zwar hätte der Beschwerdeführer den Fehler wohl vermeiden können, wenn er nach

Anwählen des Lösungsmittels am Bedienterminal dies mit der Vorgabe in der Betriebsvorschrift

verglichen hätte. Es ist aber nach dem ersten Fehler gar nicht erörtert worden,

warum es zu diesem Fehler gekommen ist und wie der Beschwerdeführer

sicherstellen kann, dass er die Abläufe, die offensichtlich mehrere Schritte

umfassen, korrekt einhält. Insbesondere ist dem Beschwerdeführer der Fehler

offensichtlich nicht aufgefallen und es wäre notwendig gewesen zu besprechen,

wie er dies hätte vermeiden können. Die Auffassung der Arbeitgeberin, dass der

Beschwerdeführer bereits im ersten Quartal des Jahres 2023 ohne Aufsicht hätte

arbeiten können (AB 14), kann unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mit

dem erforderlichen Beweisgrad nachvollzogen werden. Es wäre die Aufgabe der

Arbeitgeberin gewesen, Massnahmen zu treffen, um solche Fehler zu vermeiden. Folglich

können die beiden aufgetretenen Fehler dem Beschwerdeführer nicht im Sinne

eines Vorsatzes oder Eventualvorsatzes zur Last gelegt werden.

4.10.

In der Verwarnung vom 14. Februar 2023 kündigte die Arbeitgeberin

weitere Disziplinarmassnahmen an, sollte es zu weiteren Verstössen im Rahmen

des Verhaltens des Beschwerdeführers kommen, eine Kündigung hat sie ihm jedoch

nicht angedroht. Der Beschwerdeführer musste daher nicht damit rechnen, dass

ein erneuter Fehler sofort zu einer Kündigung durch die Arbeitgeberin führen

würde. Es sind auch sonst keine weiteren Vorkommnisse in den Akten erwähnt oder

geltend gemacht worden, die auf eine bewusste Inkaufnahme der Kündigung

hinweisen.

4.11.

Praxisgemäss muss das der versicherten Person im Rahmen von Art. 44

Abs. 1 lit. a AVIV zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar

feststehen, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (siehe oben Erw.

3.2.; siehe statt vieler auch das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2019,

8C_19/2019, E. 2.4.). Dies ist, wie erörtert, nicht der Fall. Demzufolge hat

der Beschwerdeführer weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich seine Arbeitslosigkeit

selbstverschuldet.

5.

5.1.

Infolge der obigen Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht erfüllt. Es ist kein Vorsatz

oder Eventualvorsatz gegeben. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 15. Januar 2023 aufgehoben.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

5.3.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch

auf eine angemessene Parteientschädigung, die durch das Gericht festgesetzt

wird (Art. 61 lit. g ATSG). Ist eine versicherte Person durch einen Anwalt

einer Rechtsschutzversicherung vertreten, hat sie im Falle des Obsiegens sowohl

für das Verfahren vor Bundesgericht als auch für das kantonale Verfahren

Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 135 V 473). Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppelten Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid vom 15. Januar 2023 wird aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.-- zu bezahlen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: